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Urteil

1 O 33/13

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unterlassener Aufklärung über von der Beraterin bezogene Provisionen steht dem Anleger Schadensersatz nach §§ 280 Abs.1, 241 BGB zu. • Die Einleitung eines Güteverfahrens bei einer anerkannten Gütestelle hemmt nach § 204 ZPO die Verjährung auch bei Forderungen über 750 €. • Steuervorteile aus der Anlage sind bei Rückabwicklung grundsätzlich der Schadensermittlung zugrunde zu legen; eine Anrechnung erfolgt nur bei nachgewiesen ungewöhnlich hohem Verbleib trotz Versteuerung. • Entgangene Zinsgewinne müssen substantiiert dargetan und beziffert werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovision; Verjährungshemmung durch Güteantrag • Bei unterlassener Aufklärung über von der Beraterin bezogene Provisionen steht dem Anleger Schadensersatz nach §§ 280 Abs.1, 241 BGB zu. • Die Einleitung eines Güteverfahrens bei einer anerkannten Gütestelle hemmt nach § 204 ZPO die Verjährung auch bei Forderungen über 750 €. • Steuervorteile aus der Anlage sind bei Rückabwicklung grundsätzlich der Schadensermittlung zugrunde zu legen; eine Anrechnung erfolgt nur bei nachgewiesen ungewöhnlich hohem Verbleib trotz Versteuerung. • Entgangene Zinsgewinne müssen substantiiert dargetan und beziffert werden; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Kläger zeichnete 1993 über die Beklagte Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds und zahlte 50.000 DM zuzüglich Agio. Er behauptet, vor Vertragsschluss von einem Mitarbeiter der Beklagten beraten worden zu sein, ohne darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Beklagte eine Provision von 10,89 % erhielt. Der Fonds wurde 2009 liquidiert. 2011 stellte der Kläger einen Güteantrag bei einer anerkannten Gütestelle; das Verfahren scheiterte 2012. Der Kläger verlangt Ersatz des Beteiligungsbetrags nebst Zinsen; die Beklagte bestreitet einen Beratungsvertrag, rügt Verjährung und behauptet, der Prospekt habe aufgeklärt und der Kläger habe die Anlage trotz Kenntnis der wirtschaftlichen Interessen gezeichnet. Der Kläger macht außerdem entgangenen Zinsgewinn geltend. • Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen; das Bestreiten der Beklagten war nicht substantiiert. • Die Beklagte verletzte ihre Beratungspflichten schuldhaft, insbesondere unterblieb eine mündliche oder ausreichend prospektgestützte Aufklärung über von ihr gezogene Rückvergütungen; dies begründet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Anlegers. • Die Beklagte konnte die Vermutung, der Kläger hätte auch bei Kenntnis der Provisionen gezeichnet, nicht substantiiert widerlegen; daher besteht Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs.1 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag. • Die Einrede der Verjährung greift nicht: Die Einleitung des Güteverfahrens bei einer anerkannten Gütestelle hemmt gemäß § 204 ZPO den Verjährungslauf auch für Forderungen über 750 €; das Verfahren wurde von der Gütestelle als ausreichend eingestuft und als gescheitert festgestellt. • Der zu ersetzende Schaden ist das negative Interesse: der eingesetzte Beteiligungsbetrag nebst Agio (26.842,82 €); steuerliche Effekte sind bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, eine vollständige Anrechnung von erzielten Steuervorteilen erfolgt nur bei nachgewiesen außergewöhnlich hohem Nettoeindruck nach Versteuerung. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines behaupteten entgangenen Zinsgewinns, weil er zu dessen Substantiierung keine konkreten Angaben zu alternativen Anlagemöglichkeiten und deren Rendite gemacht hat. • Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klage war hinsichtlich der Hauptforderung erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.842,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2013 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entscheidung begründet sich darin, dass die Beklagte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat, insbesondere über die von ihr bezogenen Provisionen nicht informierte, und die hierdurch entstandene Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens des Klägers nicht widerlegt hat. Die Verjährungseinrede greift nicht, weil das vorprozessuale Güteverfahren bei einer anerkannten Gütestelle die Verjährung gemäß § 204 ZPO wirksam hemmte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.