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Beschluss

5 T 116/12

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2013:0722.5T116.12.00
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Leitsätze

Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12

Tenor

Der Kammerbeschluss vom 27.09.2012 wird aufrecht erhalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12 Der Kammerbeschluss vom 27.09.2012 wird aufrecht erhalten. Gründe Die zulässige und begründete Gehörsrüge der Schuldner gemäß § 321a ZPO führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 27.09.2012 Bezug genommen, die auch nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. O1, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 02.03.2013 weiterhin Bestand haben. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dem die Kammer sich vollumfänglich anschließt, ist die Schuldnerin zu 1) grundsätzlich in der Lage, in einem neuen Wohnumfeld zu leben und damit umzugsfähig. Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass das Einleben in der neuen Umgebung zwar eine Belastung darstelle; diese sei aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Schuldnerin zu 1) die Wohnung kaum mehr verlasse, für sich gesehen tolerabel und verkraftbar, solange Bezugspersonen, wie Familienangehörige und Arzt vor Ort blieben. Dass mit einem Umzug zwingend eine Trennung der Schuldner zu 1) und 2) verbunden wäre, ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich. Dass die Räumung an sich mit Gesundheitsgefahren für die Schuldnerin zu 1) verbunden ist, hat die Kammer bereits im Ausgangsbeschluss berücksichtigt und diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass zu der Zwangsräumung ein Arzt hinzuzuziehen ist. Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. O L I