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Urteil

10 O 505/12

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Pauschalvergüteter "Freier Mitarbeitervertrag" ist als Dienstvertrag zu behandeln; Vergütungsansprüche nach §§ 611 ff. BGB entstehen auch ohne nachgewiesenen konkreten Erfolg. • Bei einem Dienstvertrag sind die Rechtsfolgen mangelhafter Leistung nach den allgemeinen Schadensersatzregeln (§§ 280 ff. BGB) zu beurteilen; ein Minderung- oder Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB entfällt. • Bei vereinbarter Pauschalvergütung reicht die Erbringung von Diensten (auch in geringem Umfang) zur Fälligkeit des Honorars; Nachweisschwierigkeiten rechtfertigen nicht ohne weiteres die Leistungsverweigerung des Auftraggebers. • Verzugs- und Auskunfts- sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind bei berechtigter titulierungspflichtiger Forderung ersatzfähig.
Entscheidungsgründe
Pauschalvergütung im freien Mitarbeitervertrag begründet Vergütungsanspruch trotz fehlenden Erfolgserfolgs • Ein Pauschalvergüteter "Freier Mitarbeitervertrag" ist als Dienstvertrag zu behandeln; Vergütungsansprüche nach §§ 611 ff. BGB entstehen auch ohne nachgewiesenen konkreten Erfolg. • Bei einem Dienstvertrag sind die Rechtsfolgen mangelhafter Leistung nach den allgemeinen Schadensersatzregeln (§§ 280 ff. BGB) zu beurteilen; ein Minderung- oder Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB entfällt. • Bei vereinbarter Pauschalvergütung reicht die Erbringung von Diensten (auch in geringem Umfang) zur Fälligkeit des Honorars; Nachweisschwierigkeiten rechtfertigen nicht ohne weiteres die Leistungsverweigerung des Auftraggebers. • Verzugs- und Auskunfts- sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind bei berechtigter titulierungspflichtiger Forderung ersatzfähig. Die Parteien schlossen am 25.08.2011 einen als "Freier Mitarbeitervertrag" bezeichneten Vertrag rückwirkend zum 01.07.2011, wonach der Kläger für Akquise und Vertrieb im Bereich Photovoltaik tätig werden und die Beklagte monatlich pauschal 10.000 € zzgl. MwSt. sowie bis zu 500 € Mobilfunkkosten zahlt. Die Beklagte zahlte bis Mai 2012, kündigte fristgerecht zum 31.08.2012 und zahlte für Juni bis August 2012 nicht. Der Kläger rechnete die Honorare für Juni bis August 2012 ab und verlangte Zahlung; die Beklagte bestritt teils die vereinbarte Höhe, teils die tatsächliche Erbringung messbarer Leistungen und rügte Nichterfüllung. Der Kläger legte E‑Mails, Tätigkeitsabrechnungen und sonstige Nachweise vor und behauptete, die vertraglich vorgesehene Form der Tätigkeitsdokumentation sei akzeptiert worden. Gerichtlich wurden Vergütungsansprüche, Zinsen, Auskunfts- und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht. • Der Vertrag ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung ein Dienstvertrag; seine Echtheit ist durch die von der Beklagten unterzeichnete Urkunde substantiiert und nicht ernsthaft bestritten, § 440 Abs. 2 ZPO. • Nach § 611 Abs. 1 BGB begründet der Dienstvertrag eine Vergütungspflicht des Auftraggebers; es war kein konkreter Erfolg geschuldet, sodass das Fehlen nachweisbarer Neukunden die Vergütungsansprüche nicht entfallen lässt. • Die Vorschriften des Dienstvertragsrechts enthalten keine eigenständigen Minderungsregeln; bei Schlechterfüllung kommen nur die §§ 280 ff. BGB in Betracht, nicht jedoch Minderung oder Leistungsverweigerung nach § 320 BGB. • Da der Kläger Dienste erbracht hat und seine weiteren Darlegungen zu den Monaten Juni bis August 2012 nicht substantiiert bestritten wurden, sind die monatlichen Pauschalhonorare fällig; bei freier Zeiteinteilung löst auch ein zeitlich flexibles Tätigwerden den Anspruch aus. • Die vereinbarte Pauschalregelung für Mobilfunkkosten (bis 500 €) erleichtert den Nachweis; Einwände der Beklagten zu angeblichen Doppelabrechnungen hätten von ihr mittels der ihr vorliegenden früheren Rechnungen bewiesen werden müssen. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2, 291 BGB; Auskunfts- und vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten sind im Zusammenhang mit dem Verzug ersatzfähig. • Prozessuale Einwendungen der Beklagten waren teilweise verspätet oder nicht hinreichend vorgetragen; deshalb konnte der Vorbringenszuwachs des Klägers als zugestanden gelten, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Klage ist in wesentlichen Teilen erfolgreich: Die Beklagte hat dem Kläger 37.080,86 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen sowie Auskunftskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Der Kläger hat Anspruch auf die vereinbarte monatliche Pauschalvergütung für Juni bis August 2012 und auf den Zuschuss zu den Mobilfunkkosten, weil Dienste erbracht wurden und kein konkreter Erfolg geschuldet war. Ein pauschaler Einwand der Beklagten der Nichterfüllung greift nicht durch, da die vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsnachweise nicht substantiiert und rechtzeitig bestritten wurden. Die restlichen Klageanträge wurden abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.