Urteil
9 O 488/11
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2013:0222.9O488.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten u.a. Erstattung verzinster Prämien, die der Kläger auf eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten gezahlt hat. Diese Lebensversicherung mit der Nummer XXXXXXXXXX schlossen die Parteien aufgrund eines Antrags des Klägers vom 23.01.2002 (Anlage B 3 zur Klageerwiderung vom 05.11.2012) mit Wirkung zum 01.02.2003. Versicherungsablauf sollte der 31.01.2028 sein. Der monatliche Betrag belief sich ursprünglich auf 80,00 €. Auf Seite 1 des Antrags heißt es unter der Überschrift „Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ "... Widerspruchsrecht Dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge können sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. ..." Auf der Rückseite des Antragsbogens findet sich unmittelbar über der Unterschrift des Klägers eine Textpassage, die unter anderem folgenden Wortlaut hat: „... Wichtige Hinweise Bevor Sie diese Erklärung unterschreiben, lesen Sie bitte die im Antrag ausgeführte Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Personen. Die Schlusserklärung enthält insbesondere Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung... ...“ Das Policenbegleitschreiben, mit dem nach der Behauptung der Beklagten dem Kläger die Versicherungspolice übersandt worden ist, enthält folgenden Text: Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Erklärungen wird auf die separaten Anlagen B 1 und B 3 zur Klageerwiderung (Bl. 49 ff. GA) Bezug genommen Der Kläger macht zur vereinbarten Beitragszahlung geltend, die Versicherungsbedingungen gestatteten die Entrichtung von Jahresbeiträgen oder die Zahlung von unterjährigen Raten nebst einem Ratenzahlungszuschlag. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben die Parteien nicht vorgelegt. Die vom Kläger auf Seite 29 der Klageschrift insofern in Bezug genommenen Anlage K 2 betrifft ein Schreiben des Landgerichts I1 in einer anderen Sache. Die Partien führten den Vertrag zunächst planmäßig durch. Zum 01.02.2005 wurde der Vertrag auf Antrag des Klägers beitragsfrei gestellt, woraufhin der Kläger die Beitragszahlung auch einstellte. Unstreitig trat der Kläger seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag im Mai 2009 an die in der Schweiz ansässige Firma Q ab. Eine Rückabtretung ist bisher nicht erfolgt. Mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte W aus I2 vom 22.05.2009 (Anlage K 22 zum Schriftsatz des Klägers vom 19.12.2012 – Bl. 84 GA ) erklärte die Firma Q „... den Widerspruch gemäß § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung ... „ Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 27.09.2010 (Anlage K 23 zum Schriftsatz des Klägers vom 19.12.2012 – Bl. 86 ff. GA ) erklärten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Namen „... den Widerspruch gemäß § 5a VVG bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB ... Der Kläger ist der Ansicht, die Beiträge (Prämien) seien insgesamt rückforderbar, weil der zugrunde liegende Versicherungsvertrag mangels wirksamer Einbeziehung der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht wirksam zustande gekommen sei. Da ihm die AVB nicht vor Antragstellung übermittelt worden seien, habe er keine Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Abgabe seiner vertragsbegründenden Erklärung gehabt. Im Übrigen sei dem Vertrag durch die Anwaltsschreiben vom 22.05.2009 und vom 27.09.2010 wirksam widersprochen worden. Eine Widerspruchsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht in Gang gesetzt worden. Ferner ist der Kläger der Ansicht, er könne wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungs- und Informationspflichten Aufhebung des Vertrages und Schadensersatz verlangen. Er sei in einer der Beklagten zurechenbaren Weise vom Vermittler des Versicherungsvertrages nicht hinreichend über vertragsrelevante Daten, das Widerrufsrecht sowie darüber informiert, dass sie Rückvergütungen (sog. kick-backs) erhalte. Der Kläger behauptet bis zum Widerspruch insgesamt 6.1.60,00 € an Prämien gezahlt zu haben. Seine Klageforderung berechnet er wie folgt: Summe aller eingezahlten Prämien 6.160,00 €?abzgl. Rückkaufswert 325,30 €?Differenz 5.834,70 €zzgl. Zinsen auf alle Prämien 2.356,80 € ?Klageforderung 8.191,50 € Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.181,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatzes dem 29.10.2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.038,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Der Klägerin regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an, die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet unter Berufung auf die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages im Jahr 2005 eine Zahlung von Prämien in Höhe von insgesamt 6.160,00 €. Sie hält zudem den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für von Anfang an wirksam. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe das Widerspruchsrecht nicht wirksam ausgeübt. Jedenfalls sei die Rückforderung der Prämien nach einer Laufzeit des Vertrages von mehr als 7 Jahren und einer Verwendung des Vertrages zur Gestaltung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verwirkt. Auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über Prämienrückvergütungen bestünden nicht. Die sog. Kick-back-Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht lasse sich auf Versicherungsprodukte nicht übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugnis ist das prozessuale Recht, im eigenen Namen (d.h. als formelle Partei) über ein behauptetes Recht zu prozessieren. Eine solche Befugnis des Klägers ist hier nicht dargetan. Unstreitig hat der Kläger seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Firma Q abgetreten. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, wann und wie er von der Zessionarin zur Prozessführung ermächtigt worden ist. II. Die Klage ist aber auch unbegründet. 1. Der Kläger ist im Hinblick auf die Abtretung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht aktivlegitimiert, d.h. Inhaber der geltend gemachten Rechte. Eine Rückabtretung zum Zwecke der hiesigen Prozessführung ist weder vom Kläger dargetan noch ansonsten ersichtlich. 2. Im übrigen stehen den geltend gemachten Ansprüche aber auch weitere materiell-rechtliche Umstände entgegen. a) Ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Prämien sind stets und dauerhaft mit Rechtsgrund gezahlt worden. Der Kläger hat den Antrag auf Abschluss des Vertrages nicht wirksam widerrufen. aa) Ein Widerruf der Angebotserklärung nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 BGB war nicht möglich, weil es sich bei den in den AVB für den Fall der unterjährigen Prämienzahlung vorgesehenen Ratenzuschlägen sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 aufgehoben wurde und dessen Regelungen in das BGB integriert worden sind, geht hervor, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies bei Versicherungsverträgen häufig der Fall ist wird. Bei einer solchen Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor; vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucksache 11/5462, S. 17). Dies entspricht der gängigen Praxis, wonach eine jährliche Zahlungsweise die Ausnahme bildet, eine unterjährige Zahlung der Prämien aber den Regelfall darstellt. Ein Zahlungsaufschub ist nur anzunehmen, wenn die Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Geldforderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts vertraglich hinausgeschoben wird (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage < 2004>, § 499 Rn. 8). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien vorliegend aber nicht getroffen. Die Vereinbarung der monatlichen Fälligkeit der Prämien weicht nicht von einer dispositiven gesetzlichen Regelung, die eine jährliche Fälligkeit vorsieht, ab. Eine solche gesetzliche Regelung existiert nämlich nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält mit § 35 a.F. (entspricht § 33 Abs. 1 VVG n.F.) lediglich eine Regelung der Fälligkeit von Einmalprämien und Erstprämien. Die Fälligkeit von Folgeprämien ist dagegen nicht im VVG geregelt, sondern richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der Parteivereinbarung (OLG Stuttgart v. 23.12.2010, 7 U 187/10; LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09- jeweils zitiert nach juris). bb) Jedenfalls ist das Widerrufsrecht des Klägers unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment) (vgl. BGHZ 84, 280, 281, Grünberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage <2012>, § 242 Rn. 87) . Die Rechtsfolge der Verwirkung, die Hinderung des Gläubigers, ein Recht auszuüben, rechtfertigt sich aus dem begründeten Vertrauen des Schuldners, er werde vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen. Ein solcher Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Beklagten ist hier begründet worden. Die zeitliche Komponente des Verwirkungstatbestandes ist erfüllt. Der Kläger hat den im Februar 2003 geschlossenen Vertrag erst im Mai 2009 bzw. September 2010 damit ca. 7 Jahre später widersprochen. Der Kläger hat während dessen mit nichts zu erkennen gegeben, dass er den Vertrag von Anfang an (ex tunc) nicht gelten lassen wolle. In dieser Zeit haben die Parteien den Vertrag vielmehr planmäßig durchgeführt, indem der Kläger bis zum Jahr 2005 Beiträge gezahlt hat und die Parteien sodann Fortbestand des Vertrages bei Beitragsfreiheit vereinbart haben. Dadurch hat der Kläger den Vertrag zur Gestaltung seiner Vermögenslage eingesetzt, denn durch die Entbindung von der Beitragszahlungspflicht unter Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages hat er sich Mittel zur für seine sonstige Lebensführung beschafft und gleichzeitig die Option zur Vermögensbildung durch den Versicherungsvertrag aufrecht erhalten. Hierdurch durfte die Beklagte, auf deren Sicht es maßgeblich ankommt, darauf vertrauen, dass der Kläger den Bestand des Vertrages anerkennt. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe mangels hinreichender Belehrung über das Widerrufsrecht nicht wie in zumutbarer Weise von der Möglichkeit, ein solches Gestaltungsrecht ausüben, Kenntnis nehmen können. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Kläger im Antragsformular über das versicherungsvertragliche Widerrufsrecht belehrt worden ist, wenn auch diese Belehrung deutlicher hätte ausfallen könne. Bei sorgfältiger Lektüre war die durch den fett gedruckten und damit besonders gut erkennbaren Hinweis „Wichtig für den Antragsteller ...“ besondere aufgezeigte Belehrungspassage aber nicht zu übersehen. Im Übrigen setzt die Rechtswirkung der Verwirkung nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht voraus, dass der vom Schuldner in Anspruch genommene Vertrauenstatbestand vom Gläubiger schuldhaft, das heißt in einer im vorwerfbaren Weise gesetzt worden ist. Ausreichend ist, dass der Gläubiger das beim Schuldner entstandener Vertrauen durch sein Verhalten veranlasst hat, der Schuldner also gerade aufgrund des Verhaltens des Gläubigers annehmen durfte, dieser werde von einem ihm zu Gebote stehenden Recht keinen Gebrauch mehr machen. Das war hier der Fall. cc) Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen kam es auf die Frage der Vereinbarkeit von § 5a VVG a.F. mit europarechtlichen Bestimmungen nicht an. b) Ein Anspruch des Klägers auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch kann nicht mit Erfolg auf pflichtwidriges Verschweigen von Rückvergütungen der den Lebensversicherungsverträgen wirtschaftlich zugrunde liegenden Fonds (sog. „Kick-Back“-Zahlungen) gestützt werden. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, ihn vor dem Vertragsschluss über derartige Kick-Backs zu unterrichten. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar ist. Nach dieser Rechtsprechung muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH NJW 2007, 1876). Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, macht sie sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Diese Grundsätze sind jedoch auf den Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen nicht anwendbar, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in Fonds investiert hat. Im Übrigen gilt: Wenngleich der Kunde beim Abschluss einer (fondsgebundenen) Lebensversicherung durch die Auswahl des mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds auf die Ausgestaltung seiner Vermögensanlage Einfluss nehmen kann, schließt er ausschließlich einen Vertrag mit dem Versicherer ab. Vermittelt dagegen ein Finanzdienstleister einen Investmentfonds, wird die Kapitalanlagegesellschaft zum Vertragspartner des Kunden, der selbst Fondsanteile erwirbt. Der Kunde hat in diesem Fall ein Interesse an der Offenlegung etwaiger Kick-Back-Zahlungen, um entscheiden zu können, ob das angebotene Produkt tatsächlich seinem Interesse dient oder dem Interesse der Bank an einer hohen Rückvergütung. c) Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von bereits kapitalisierten Zinsen bzw. als Nebenforderung der Ansprüche auf Prämienrückforderung zu. d) Mangels vorgerichtlich geltend zu machenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 8.191,50 € festgesetzt. C T Q2