Urteil
12 O 415/12
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2013:0131.12O415.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. Tatbestand Die Beklagte verlegte ein Datenkabel rund 200 m des landwirtschaftlichen Grundstücks Gemarkung G, Flur #, Flurstück ##, dessen Eigentümer der Kläger heute ist. Auf diesem Grundstück gab es keine durch Recht gesicherte Leitung oder sonstige Anlage der Beklagten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das von ihr durch das Grundstück Gemarkung G, Flur #, Flurstück ## des Klägers verlegte Datenkommunikationskabel zu entfernen; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe eines vom Gericht festzusetzenden Betrages, mindestens jedoch 10.000 €, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 862 I BGB oder § 1004 II BGB auf Beseitigung des Datenkommunikationskabels zu. Der besitzrechtliche Beseitigungsanspruch aus § 862 I BGB scheitert daran, dass die Beklagte keine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 I BGB begangen hat, weil der Eingriff in den Besitz gemäß § 76 I Nr. 2 TKG erlaubt und damit nicht "widerrechtlich" war. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB ist gemäß § 1004 II BGB ausgeschlossen, weil der Kläger als Eigentümer gemäß § 76 I Nr. 2 TKG zur Duldung verpflichtet ist. Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg i.S.d. § 68 TKG ist, kann gemäß § 76 I Nr. 2 TKG die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Regelung des § 76 I Nr. 2 TKG ist als Inhaltsbestimmung des Grundeigentums i.S.v. Art. 14 I 1 GG verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 25. 8. 1999 - 1 BvR 1499/97, MMR 2000, 87). a) Unstreitig handelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Grundstück des Klägers um ein Grundstück, das kein Verkehrsweg i.S.d. § 68 TKG ist. b) Bei dem verlegten Kabel handelt es sich auch um eine Telekommunikationslinie i.S.d. § 76 I TKG i.V.m. § 3 Nr. 27 TKG. c) Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers ist nicht feststellbar. (1) Offen bleiben kann, ob es im Rahmen der Verlegungsarbeiten zu einer Störung gekommen ist, welche die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten haben könnte. Um den Beseitigungsanspruch aus § 862 I BGB zu rechtfertigen, muss die Besitzstörung als störender Dauerzustand im Zeitpunkt der Klagerhebung noch gegeben sein (Gutzeit in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 862 BGB Rn. 7). Auch der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB setzt eine gegenwärtige Störung voraus (Gursky in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 1004 BGB Rn. 135). Nach dem Vortrag des Klägers sollen die Verlegungsarbeiten aber im März 2012 abgeschlossen gewesen sein. Nicht die Verlegungsarbeiten, sondern allenfalls das Vorhandensein des Kabels im verlegten Zustand, kommt als gegenwärtige Störung in Betracht. (2) Der Kläger hat aber nicht substanziiert dargelegt, dass das Kabel im verlegten Zustand gegenwärtig die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Eine landwirtschaftliche Nutzung wird im Allgemeinen durch ein Kabel, das in einer Tiefe von rund einem Meter verlegt ist, in keiner Weise berührt. Dass das Kabel in einer geringeren Tiefe liegt und in welche genau, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger das Grundstück in einer Weise landwirtschaftlich nutzt, die einen Meter oder tiefer in den Boden eingreift. (3) Ob der Kläger künftig in der Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, wenn das Grundstück zur Gewerbefläche bzw. Bauland wird, ist unerheblich. Die Unzumutbarkeit kann nur auf eine gegenwärtige Beeinträchtigung gestützt werden und nicht auf eine künftige, bei der ungewiss ist, ob sie überhaupt je eintreten wird. Auf eine theoretische, abstrakte Nutzbarkeit des Grundstücks kommt es nicht (Stelkens in: TKG-Wegerecht, 2010, § 76 TKG Rn. 163). d) Unerheblich ist, ob das Datenkabel anstelle über Grundstücks des Klägers auch über öffentliche Verkehrswegegrundstücke hätte geführt werden können. Eine Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, soweit möglich vorrangig öffentliche Verkehrswege für die Verlegung ihrer Telekommunikatgionslinien zu nutzen, besteht nicht (Schütz in: Beck’ scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 76 TKG Rn. 6). e) Bei Vorliegen der Tatbestandsvorausetzungen des § 76 I Nr. 2 TKG besteht kraft Gesetzes eine Duldungspflicht des Eigentümers, ohne dass es auf das Einverständnis des Eigentümers ankäme. Der Wortlaut verlangt nicht das Vorhandensein einer Erlaubnis des Eigentümers. Mit dem Gesetzeszweck, wonach schnellstmöglich ein Leitungsnetz für die Telekommunikation aufgebaut werden sollte, wäre es unvereinbar, wenn die Energieversorgungsunternehmen einen Duldungsanspruch für die neue Leitung erst unter Umständen langwierig gerichtlich durchsetzen müssten (BGH, Urteil vom 07.07.2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16 [28] = NJW 2000, 3206 [3207]; Schütz in: Beck’ scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 76 TKG Rn. 38). Die Verlegung der Telekommunikationslinie darf also auch gegen den Willen des Grundstückseigentümers erfolgen (BGH, aaO; Schütz, aaO). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB zu. Es fehlt an einer widerrechtlichen Verletzung des Besitzes oder Eigentums des Klägers. Die Verlegung des Kabels war der Beklagte gemäß § 76 I Nr. 2 TKG erlaubt und damit nicht "widerrechtlich". 3. Eine einmalige Entschädigung i.S.d. § 76 II 2 TKG macht der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht geltend. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines angeblich rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten und nicht Entschädigung für ein erlaubtes rechtmäßiges Verhalten, das er aber dulden muss. Auch die Höhe der geforderten Summe von mindestens 10.000 € spricht gegen die Geltendmachung einer bloßen Entschädigung die nur einen geringen Bruchteil dieses Betrages erreichen kann. Bei einer Verlegungsstrecke von 200 m kommen bei landwirtschaftlichen Flächen nur eine einmalige Entschädigungssumme zwischen 50 € (200 m x 0,25 €) bis 500 € (200 m x 2,5 €) in Betracht (Übersicht von Schütz in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 76 TKG Rn. 54). Damit kann offen bleiben, ob die Entschädigungsregel des § 76 II 2 TKG auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wäre. Zu diesem Ergebnis könnte man allenfalls im Wege einer Analogie gelangen. Ein Anspruch auf Entschädigung aus § 76 II 2 TKG auf eine einmalige Entschädigung besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, wenn die Duldungspflicht auf § 76 I Nr. 2 TKG beruht. Gemäß § 76 II 2 TKG kann ein einmaliger Ausgleich in Geld "für eine erweiterte Nutzung" zu Zwecken der Telekommunikation verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Eine "erweiterte Nutzung" i.S.d. § 76 II 2 TKG liegt aber wohl nur vor, wen vorhandene Leitungswege über die bisherige Nutzung hinaus nun auch zum Zwecken der Telekommunikation genutzt werden (Schütz in: Beck’ scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 76 TKG Rn. 4, 50 ff.). Unstreitig lagen auf dem Grundstück jedoch noch keine Leitungen der Beklagten, so dass von einer "Erweiterung der Nutzung" keine Rede sein kann. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO. Streitwert: bis 10.000 € (§§ 63 II 1, 48 I 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 I, 2. HS ZPO) Dr. C