Urteil
6 S 101/12
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2013:0118.6S101.12.00
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt verliert seinen Gebührenanspruch, wenn er die Kündigung des Anwaltsvertrages dadurch provoziert, dass er dem Mandanten erklärt, er würde das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht begründen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.05.2012 (Az.: 117 C 380/11) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt verliert seinen Gebührenanspruch, wenn er die Kündigung des Anwaltsvertrages dadurch provoziert, dass er dem Mandanten erklärt, er würde das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht begründen Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.05.2012 (Az.: 117 C 380/11) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Gebührenanspruch wegen dessen Vertretung im Rahmen eines zivilrechtlichen Berufungsverfahrens geltend gemacht. Gegenstand der anwaltlichen Beauftragung war der Umstand, dass der Beklagte im Jahre 2008 Frau Rechtsanwältin C1 T vor dem Landgericht Aachen (8 O 22/09) auf Zahlung von Schadensersatz wegen Falschberatung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verklagte hatte. Der Streitwert jenes Prozess betrug 62.577,87 €. Das Landgericht hatte die Schadensersatzklage mit Urteil vom 22.01.2010 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagte die behauptete Falschberatung nicht habe beweisen könne. Der Beklagte beauftragte den Kläger, Berufung zum OLG Köln einzulegen und die Berufungsaussichten zu prüfen. Der Kläger legte unter dem 23.02.2010 fristwahrend Berufung beim OLG Köln ein und kam zu dem Ergebnis, dass eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben würde, weil nach seiner Ansicht der Beklagte die von ihm aufgestellten Behauptungen zur Falschberatung nicht beweisen könne. In einem Besprechungstermin am Vormittag des 16.04.2010 teilte er dem Beklagten das Ergebnis seiner Prüfung mit, wobei der genaue Inhalt des Gesprächs streitig war. Den aus seiner Sicht wesentlichen Inhalt des Gesprächs teilte der Kläger dem Beklagten mit Mail vom 16.04.2010 mit, wobei insoweit auf die Anlage K2 (Bl. 10, 11 d.A.) Bezug genommen wird. Der Beklagte suchte am späten Nachmittag des 16.04.2010 seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten auf, mit dem er in einer anderen Angelegenheit zuvor bereits einen Besprechungstermin vereinbart hatte. Dabei zeigte er ihm die E-Mail des Klägers und teilte ihm seinen Eindruck mit, dass ihn der Kläger nicht mehr vertreten wolle. Um eine Klärung herbeizuführen, ob der Kläger trotz der seiner Ansicht nach fehlenden Erfolgsaussicht einer Berufung das Mandat weiter bearbeiten oder sich weigern würde, eine Berufungsbegründung zu fertigen, rief der Prozessbevollmächtigte mit Einverständnis des Beklagten beim Kläger an, wobei unstreitig blieb, dass der Kläger in diesem Telefonat deutlich zum Ausdruck brachte, dass er die Berufung für aussichtslos halte und deshalb zur Vermeidung weiterer Kosten dringend anrate, die Berufung zurück zu nehmen. In diesem Zusammenhang fielen Äußerungen des Inhalts: „Ich kann die Berufung nicht begründen“ und „Aussichtslose Sachen mache ich nicht.“ Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er vom Beklagten beauftragt worden sei, das Mandat zu übernehmen. Noch am gleichen Tag bestellte er sich als neuer Prozessbevollmächtigter beim OLG Köln und kündigte mit Schreiben vom 19.04.2010 (K3, Bl. 12, 13 d. A.) das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Das OLG Köln wies die Berufung mit einstimmigem Beschluss vom 02.05.2011 (27 U 3/10, Bl. 360 ff. der Akte 8 O 22/09) zurück. Nachdem der Beklagte seine Rechtsschutzversicherung angewiesen hatte, Gebührenansprüche des Klägers nicht auszugleichen, und die Versicherung dies dem Kläger mit Schreiben vom 10.08.2010 (Bl. 21 d.A.) mitgeteilt hatte, stellte dieser am 20.08.2010 Kostenfestsetzungsantrag gegen den Beklagten (Bl. 17, 18 d. A.), den er jedoch mit Schriftsatz vom 21.07.2011 zurücknahm, nachdem dieser dagegen Einwendungen erhoben hatte, die nicht im Gebührenrecht begründet waren. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der der Höhe nach bereits durch die Einlegung der Berufung entstandene Gebührenanspruch von 2.161,99 € (Berechnung: Bl. 18 d. A.) wäre selbst dann nicht berührt, wenn er das Mandat niedergelegt hätte, weil der Beklagte seinem fundierten Rat nicht habe folgen wollen, das Rechtsmittel zurückzunehmen; ein Wegfall des Vergütungsanspruchs gem. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB scheide auch deshalb aus, weil seine bisherigen Leistungen für den Beklagten trotz Anwaltswechsels nicht ohne Interesse gewesen seien, da insbesondere die fristgebundene Einlegung der Berufung nicht habe nachgeholt werden können und der Beklagte eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erhalten habe, die ihm auch im Rahmen eines persönlichen Gespräches eingehend erläutert worden sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 2.161,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, er habe bei dem Gespräch am Vormittag des 16.04.2010 den Eindruck gewonnen, der Kläger habe die Akte noch nicht weiter angeschaut. Dieser habe bereits eingangs des Gesprächs geäußert, er werde das Verfahren nicht weiterführen, und später dann die Akte zugemacht und gesagt, er werde das auf keinen Fall machen. Damit sei das Gespräch zu Ende gewesen. Der Kläger könne sich daher nicht darauf berufen, dass er in seiner E-Mail vom 16.04.2010 sich nicht zur Frage geäußert habe, ob er bereit sei, das Mandat weiter zu führen, wenn der Beklagte dies wünsche. Dem unstreitig entstandenen Gebührenanspruch stehe der Grundsatz treuwidrigen Verhaltens entgegen, denn da der Kläger ihm gegenüber deutlich gemacht habe, dass er ihn nicht weiter vertreten wolle und das Mandat 10 Tage vor Ablauf der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist niedergelegt habe, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch für die gleich hohen Kosten der Beauftragung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Fertigung der Berufungsbegründungsschrift zu. Der Kläger sei daher gehindert, seinen Gebührenanspruch geltend zu machen, sondern müsse ihn vielmehr aufgrund der „freien Kündigung“ von Kosten freistellen, die ihm dadurch entstanden seien, dass er sich einen neuen Rechtsanwalt habe suchen müssen. Mit Urteil vom 10.05.2012 hat das Amtsgericht Aachen (Az.: 117 C 380/11) den Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 2.161,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Kläger habe werde das Mandatsverhältnis gekündigt noch durch ein vertragswidriges Verhalten zu der Kündigung des Beklagten Anlass gegeben. Mit der Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass Verhalten des Klägers sei in seiner Gesamtschau, insbesondere jedoch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers in dem Telefonat mit seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten als vertragswidrig zu bewerten. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.05.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass Amtsgericht habe den Sachverhalt zutreffend rechtlich gewürdigt. Ein Rechtsanwalt handle nicht vertragswidrig, wenn er die Begründung einer aussichtslosen Berufung ablehne. Mit Hinweisbeschluss vom 21.08.2012 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Berufung des Beklagten Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2012 hat der Kläger beantragt, soweit auf die Berufung die Klage abgewiesen wird, die Revision zuzulassen. II. A. Die zulässige Berufung ist begründet. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Honoraranspruch in Höhe von 2.161,11 Euro gemäß §§ 675, 611 ZPO zu. a) Dass der Gebührenanspruch, wie das Amtsgericht festgestellt hat, dem Grunde und der Höhe nach entstanden ist, ist unstreitig. b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Gebührenanspruch jedoch gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Danach steht dem Dienstverpflichteten, wenn er kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles veranlasst, ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Dabei hat der Auftraggeber die Voraussetzungen der Einwendung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB darzulegen und zu beweisen. Der Dienstberechtigte muss also darlegen und beweisen, dass der Dienstverpflichtete ohne Veranlassung gekündigt hat oder wegen vertragswidrigen Verhaltens entlassen wurde (vgl. statt aller: Henssler in MüKö, Kommentar zum BGB, § 628 Rn. 39 mit Verweis auf: BGH NJW 1997, 188, 189; OLG Düsseldorf OLG-Rp. Düsseldorf 2007, 325). aa) Richtig ist, dass von keiner Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Kläger auszugehen ist. Eine ausdrückliche Kündigungserklärung liegt nicht vor. Die Erklärungen des Klägers bedürfen daher der Auslegung (§ 133 BGB), wobei der Beklagte für die Umstände darlegungs- und beweisbelastet ist, aus denen sich ergeben soll, dass die Äußerungen des Klägers als Kündigung zu verstehen waren. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dies dem Beklagten nicht gelungen ist. Hinsichtlich der strittigen Erklärungen des Klägers hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte infolge Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO beweisfällig geblieben sei. Diese nicht mit der Berufung angegriffen Feststellungen sind für die Kammer bindend, so dass die entsprechenden Erklärungen einer Auslegung nicht zugrunde gelegt werden können. Bezüglich der weiteren Erklärungen des Klägers hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese auch nicht als Mandatskündigung zu verstehen waren. Davon, dass eine solche Kündigung dem Schreiben des Klägers vom 16.04.2010 nicht zu entnehmen ist, geht auch der Beklagte aus. Dies war nach seinem Vortrag auch der Grund, warum sein derzeitiger Prozessbevollmächtigter den Kläger zur Klarstellung anrief. Selbst aus Äußerungen wie: „Ich kann die Berufung nicht begründen“ und „Aussichtslose Sachen mache ich nicht“ ist jedoch keine eindeutige Mandatskündigung zu erkennen. Zutreffender Weise hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sowohl der Beklagte als auch sein Prozessbevollmächtigter ebenfalls nicht von einer Kündigung des Klägers ausgegangen sind. Insoweit ist es keineswegs unzulässig, bei der Auslegung der Erklärungen des Klägers, aus der uneingeschränkten Kündigung des Beklagten zu schlussfolgern, dieser sei zum damaligen Zeitpunkt auch von einem noch bestehenden Mandatsverhältnis ausgegangen. Es ist eine rechtliche Selbstverständlichkeit, dass einer Kündigung, der lediglich aus rechtlicher Vorsicht eine weitere folgt, nicht allein deshalb eine Wirksamkeit abgesprochen werden kann. Die streitgegenständliche Sachlage ist aber eine andere. Es liegt gerade keine eindeutige Kündigungserklärung des Klägers vor. Demgegenüber liegt eine ausdrückliche Kündigung des Beklagten vor. Diese enthält auch keine Ausführungen dazu, dass der Beklagte davon ausging, dass das Mandatsverhältnis bereits beendet sei und die Kündigung lediglich rein vorsorglich erfolge. bb) Jedoch ist letztlich davon auszugehen, dass jedenfalls ein vertragswidriges Verhalten des Klägers zur Kündigung geführt hat. Richtig ist, dass i.R.d. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB eine i.S.d. §§ 276, 278 BGB zu vertretende Vertragsverletzung erforderlich ist (vgl. Staudinger-Preis, § 628, Rn. 17). Diese Vertragsverletzung muss jedoch nicht schwerwiegend sein oder die Voraussetzungen eines wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB erfüllen (BGH, NJW 2011, 1674ff.). Ein Rechtsanwalt handelt nicht pflichtwidrig, wenn er seinem Mandanten unmissverständlich darlegt, dass seine Rechtssache keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Gegenteil, er ist vielmehr verpflichtet, seinen Mandanten auf die schlechten Erfolgsaussichten hinzuweisen. Die Kammer stellt auch weder auf einen solchen Hinweis des Klägers noch auf seine sonstigen schriftlichen, außergerichtlichen Äußerungen, sondern ausschließlich auf sein Verhalten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Telefonat ab. Die Kündigung eines Mandanten kann nämlich auch dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst sein, wenn der Rechtsanwalt den Eindruck erweckt, er gebe die Sache seines Mandanten bereits verloren und habe deshalb die geschuldeten Bemühungen eingestellt (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl. 1985, 259, 260). Denn dem Rechtsanwalt kann kein Vorteil daraus erwachsen, dass er die Mandatskündigung des Mandanten provoziert, indem er eine weitere Tätigkeit ablehnt, aber seinerseits nicht das Mandat kündigt. Hätte nämlich der Kläger die Kündigung des Mandates erklärt, so hätte er seinen Gebührenanspruch gegen den Beklagten nicht behalten. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich gerade keine andere rechtliche Bewertung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.03.1994 (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084). Vielmehr differenziert das OLG Karlsruhe in jener Entscheidung folgerichtig zwischen einer schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) und dem zur Mandatskündigung führenden vertragswidrigen Verhaltens des anderen Vertragspartners. Es führt für den Fall der Kündigung durch den Rechtsanwalt ausdrücklich aus: „Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs hat allerdings nicht notwendig zur Folge, dass der die Kündigung aussprechende Anwalt seinen Honoraranspruch behält. Das Landgericht ist nicht auf die Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB eingegangen, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, wenn der Dienstverpflichtete ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein (1. Alt.), gekündigt hat und seine bisherigen Leistungen für den anderen Teil kein Interesse haben.“ Provoziert der Rechtsanwalt die Kündigung des Mandanten dadurch, dass er die Rechtssache als verloren darstellt und bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er in der Sache nicht mehr tätig sein will ohne seinerseits die Kündigung zu erklären, so mag er sich zwar nicht schadensersatzpflichtig machen, verliert jedoch im Falle der hierauf beruhenden Kündigung des Mandaten gleichwohl seinen Honoraranspruch, weil sein i.S.d. § 628 BGB als vertragswidrig anzusehendes Verhalten diese Kündigung veranlasst hat. cc) Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer beim Beklagten auf diese Art und Weise auch die Mandatskündigung provoziert. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass dem Schreiben des Klägers vom 16.04.2010 keine Vertragsverletzung entnommen werden kann. Bereits diesem Schreiben ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger auch bereit wäre, die Berufung bei besonderem Wunsch des Beklagten noch zu begründen. Letztlich durfte der Beklagte jedenfalls aufgrund des Telefonats seines Bevollmächtigten mit dem Kläger davon ausgehen, dass der Kläger eine Begründung der Berufung in der Sache ernsthaft ablehnt. Zwar hat der Kläger bestritten, sich verweigert zu haben, dass Mandat fortzuführen. Unstreitig jedoch hat er anlässlich dieses Telefonats ausgeführt, dass er die Berufung nicht begründen könne und er keine aussichtlosen Sachen mache. Davon dass die Äußerungen „Ich kann die Berufung nicht begründen“ und „Aussichtslose Sachen mache ich nicht“ erfolgt sind, hat die Kammer bindend auszugehen. Denn das Amtsgericht hat in dem Tatbestand des Urteils als unstreitig festgestellt, dass der Kläger in dem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten diese Äußerungen getätigt hat. Selbst wenn diese Äußerungen erstinstanzlich streitig gewesen sind, ist dieser Einwand in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Denn eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache ist auch dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, als unstreitig für das Berufungsgericht bindend, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde (vgl. OLG Rostock MDR 2011, 217; KGR Berlin 2004, 220-221 ). Ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde nicht gestellt. Das wiederholte Bestreiten in der Berufungsinstanz ist insoweit neues Vorbringen (vgl. OLG Rostock MDR 2011, 217) und gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO verspätet. Diese Äußerungen durfte der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, dahingehend verstehen, dass der Kläger die Berufung nicht begründen werde, weil er aussichtslose Mandate nicht bearbeitet. Der Beklagte musste gerade nicht davon ausgehen, dass der Kläger in diesem Telefonat nur zum Ausdruck bringen wollte, dass er lediglich gegenüber der Rechtschutzversicherung keine Deckungszusage für die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens einholen könne. Denn die Äußerungen des Klägers bezogen sich auf die Begründung der Berufung im Allgemeinen. Der Beklagte durfte diese Äußerungen des Klägers als ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Berufungsbegründung begreifen. Dies zumal das streitgegenständliche Telefonat unstreitig durch das Schreiben des Klägers vom 16.04.2010 veranlasst war und gerade der Klarstellung diente, wie in der Sache weiter verfahren werden soll. Soweit der Kläger vorträgt, dass er nicht verpflichtet gewesen sein kann, gegenüber der Rechtschutzversicherung falsche Angaben zu machen, so ist dies richtig. Deshalb hat der Beklagte das Mandat aber auch nicht gekündigt. Nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag hat der Beklagte gekündigt, weil der Kläger generell gesagt hat: „Ich kann die Berufung nicht begründen“ und „Aussichtslose Sachen mache ich nicht“. dd) In den beiden Fällen des § 628 Abs. 1 S. 2 verliert der Dienstverpflichtete seinen Anspruch auf Vergütung, wenn und soweit seine bisherigen Leistungen gerade wegen der Kündigung für den anderen Teil uninteressant geworden sind. Richtig ist, dass insoweit vertreten wird, dass die Frage, ob die bis zur Mandatsbeendigung erbrachte Leistung des Klägers für den Beklagten noch von Interesse ist, nicht allein nach wirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden sei (OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 1084). Die Kammer folgt in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof der Auffassung des OLG Frankfurt (AGS 2011, 267-271), das zutreffend ausgeführt hatte: „ Die Frage, ob ein Interessefortfall im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben sei, sei „vorwiegend nach wirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden“. Denn es ist gerade der Zweck von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, einen Dienstberechtigten, der wegen der Regelung des § 627 BGB damit rechnen muss, dass der Dienstverpflichtete fristlos kündigt, davor zu schützen, für Leistungen, die er im Ergebnis wirtschaftlich nicht verwerten kann, zahlen zu müssen. Dies gilt umso mehr, als sich ein Dienstverpflichteter, der wie ein Rechtsanwalt nach gesetzlichen Regelungen pauschal für eine Vielzahl möglicher Tätigkeiten vergütet wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084 – zitiert nach juris), immer dann der Verpflichtung, den Dienst-, bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag gänzlich zu erfüllen, entziehen könnte, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Gebührenregelung vorliegen, ohne befürchten zu müssen, seinen Vergütungsanspruch zu verlieren.“ Da das OLG Frankfurt jedoch hinsichtlich des Interessefortfalls im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in entscheidungserheblicher Weise von den Auffassungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Schleswig und des Kammergerichts (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2006, Az.: 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232-236; KG, Urteil vom 12.10.2001, Az.: 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708-711 – jeweils zitiert nach juris) abwich, ließ es die Revision zu. Mit Urteil vom 29.09.2011 entschied der BGH (NJW-RR 2012, 294-296) im Sinne des OLG Frankfurt, dass von einem Interessenwegfall auch auszugehen ist, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Tätigkeit des Klägers, die den Gebührenanspruch gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV ausgelöst hat, bestand in der auftragsgemäßen Einlegung der Berufung und fiel bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Fortführung des Verfahrens, insbesondere der Begründung der Berufung, erneut an. 2. Mangels eine Anspruches in der Hauptsache stehen dem Kläger auch keine Verzugszinsen zu. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. C. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf jeweils 2.161,99 Euro festgesetzt. X W C2