Urteil
10 O 523/07
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2013:0108.10O523.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt Ersatz weiteren, bislang außergerichtlich nicht regulierten Schadens aus einem Arbeitsunfall, der sich am 30.03.2001 in Monschau ereignete. Durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.10.2007 (10 O 688/03) wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm noch aus dem Arbeitsunfall am Hotel "Horchen" in Monschau vom 30.03.2001 entstehen, soweit sie nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Hinsichtlich des Hergangs des Arbeitsunfalles und der vom Kläger hierdurch erlittenen Verletzungsfolgen wird zunächst vollinhaltlich auf das Urteil der Kammer vom 26.10.2007 – 10 O 688/03 – und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.08.2005 – 20 U 175/04 – Bezug genommen. Gemäß Abrechnung der Berufsgenossenschaft vom 03.04.2007 bezog der Kläger seit dem 15.05.2006 Übergangsgeld in Höhe von 34,51 € täglich, d.h. für den Zeitraum vom 15.05.2006 bis 31.12.2006 insgesamt 7.759,26 €. Darüber hinaus bezog der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 14.05.2006 Verletztengeld in Höhe von 46,46 € täglich, insgesamt mithin 6.225,64 €. Einen Rückzahlungsanspruch in vorgenannter Höhe machte die Haftpflichtversicherung des Beklagten in dem Rechtsstreit 10 O 183/08 Landgericht Aachen erfolgreich gegen den Kläger geltend. Der Kläger macht nunmehr Ansprüche auf Ersatz weiteren Verdienstausfalles für die Zeit vom 20.06.2006 bis 31.10.2007 geltend. Er erlangte am 20.06.2006 die Qualifikation zum Meister im Straßenbau. Danach setzte er seine Ausbildung fort und schloss sie bei der Rheinischen Akademie Köln mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zum staatlich geprüften Hochbautechniker ab. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2007 machte der Kläger gegenüber der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung folgende Forderungen geltend: 20.06.06 bis 30.06.06 = 8 Arbeitstage á 110,30 € 882,40 € 01.07.06 bis 31.12.06 = 6 Monate á 3.309,00 € 19.854,00 € 01.01.07 bis 31.08.07, 8 x 3.309,00 € 26.472,00 € Gesamtforderung 2006 und 2007: 47.208,40 € Unter Anrechnung der von dem Haftpflichtversicherer erbrachten Zahlungen von monatlich 1.575,85 € berechnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem vorgenannten Schreiben eine Forderung in Höhe von 25.149,72 €. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2007 setzte der Kläger dem Haftpflichtversicherer des Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 04.09.2007. Nach seinem Vorbringen stünde ihm mit der Ablegung der Meisterprüfung nach den ab dem 01.09.2005 geltenden Gehaltssätzen eine Gehaltszahlung gemäß Gruppe A VII des einschlägigen Tarifwerks zu. Daraus ergebe sich ein monatlicher Verdienstausfall in Höhe von 3.309,00 €. Tatsächlich erbracht worden seien jedoch nur 1.575,85 €. Demnach ergebe sich für die Zeit vom 20.06.2006 bis 31.10.2007 eine Forderung in Höhe von 28.616,02 €. Zudem sei zwischenzeitlich der Tariflohn auf monatlich 3.342,00 € erhöht worden, woraus sich noch ein entsprechend höherer Verdienstausfallschaden ergebe. Alleine das Zwischenziel, nämlich die Meisterprüfung im Straßenbauerhandwerk, hätte nach Darlegung des Klägers keine wesentliche Änderung gegenüber dem Berufsbild des Straßenbauers bedeutet. Denn auch der Straßenbauermeister übe seinen Beruf ganz überwiegend im Freien aus, wobei er nicht nur den Witterungsbelastungen und Lärmbelästigungen ständig ausgesetzt sei, sondern auch regelmäßig körperliche Tätigkeiten ausführen müsse. Die Meisterprüfung sei für ihn vielmehr die Voraussetzung dafür gewesen, dass er überhaupt die Ausbildung und den Abschluss zum staatlich geprüften Techniker habe machen können, da der Besuch der Rheinischen Akademie neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine anschließende einjährige Berufspraxis voraussetze. Da er diese Qualifikation zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gehabt habe und in der Folgezeit seine Berufspraxis nicht mehr habe fortsetzen können, habe er die Ausbildungszeit zum Straßenbauermeister absolvieren müssen, um anschließend die weiterführende berufliche Qualifikation zu erreichen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 28.616,02 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 aus 25.149,72 € und aus 3.466,30 € seit dem 23.11.2007 zu zahlen; 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € ab dem 23.11.2007 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zum einen darauf, dass der Kläger durch die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung Überzahlungen auf den Verdienstausfall erhalten habe, da Übergangsgelder, die der Kläger während einer - im Anschluss an die Erlangung der Qualifikation als Meister des Straßenbauerhandwerks aufgenommenen - Ausbildung zum Techniker im Straßenbauerhandwerk erhalten habe, anzurechnen seien. Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dem Kläger stünde kein weiterer Ersatz von Verdienstausfallschaden zu. Die Behauptung des Klägers, unfallbedingt nicht in der Lage zu sein, als Straßenbauer tätig zu sein, sei durch den Erwerb des Meisterbriefs widerlegt. Dem Kläger stünde daher kein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens mehr zu. Der Beklagte ist der Ansicht, dass im Falle gleichwohl gegebener unfallbedingter Hinderung des Klägers an der Ausübung des Straßenbauerhandwerks, die durchgeführte Ausbildung zum Meister einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle. Denn im Falle einer Berufsunfähigkeit habe die Ausbildung zum Meister von Anfang an nicht zu einer beruflichen Wiedereingliederung führen können. Der Beklagte rügt zudem die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten als zu hoch berechnet. So sei der angesetzte Streitwert von 53.826,40 € nicht nachzuvollziehen. Unberechtigt sei zudem der Ansatz einer auf 1,5 erhöhten Gebühr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Beiakten 10 O 183/08 und 10 O 688/03 Landgericht Aachen sowie 1 U 34/05 Sozialgericht Aachen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Univ. Hans-Jakob T und der Sachverständigen Dr. med. Franziska N2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 05.05.2009 (Bl. 99 ff d.A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. N2 vom 13.06.2012 (Bl. 444 ff d. A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Unbegründet ist die Klage in der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.556,96 € bereits deshalb, weil der Kläger in dieser Höhe eine Überzahlung von der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung erhalten hat. Der Kläger muss sich insoweit das von der Berufsgenossenschaft an ihn gezahlte Übergangsgeld anrechnen lassen. Aber auch darüber hinaus hat der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens für den streitgegenständlichen Zeitraum. Denn insoweit reicht das Ergebnis der Beweisaufnahme für eine Überzeugungsbildung des Gerichts, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unfallbedingt weiterhin nicht in der Lage war, seinen Beruf als Straßenbauer auszuüben, nicht aus. Nachdem der zunächst beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. Univ. Hans-Jakob T in seinem schriftlichen Gutachten zunächst dargelegt hat, dass mangels Vorliegen einer ausreichenden Dokumentation hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Klägers , sowohl psychischer als auch physischer Art die Frage, ob eine berufliche Belastung als Straßenbauer unfallbedingt noch weiterhin nicht zumutbar war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausbildung und abschließende Meisterprüfung im Straßenbauerhandwerk durchgeführt werden konnte, nicht hinreichend geklärt werden konnte, hat die dann vom Gericht beauftragte Sachverständige Frau Dr. med. Franziska N2, die den Kläger ausführlich untersucht und befragt, sowie die vorhandenen Unterlagen und Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers und die beigezogenen Akten des Sozialgerichts ausgewertet hat, in ihrem ausführlichen Gutachten vom 22.06.2012 zwar ausgeführt, sie gehe „davon aus, dass die Aussagen des Probanden seiner Realität entsprechen und er wegen der nicht validierbaren Symptome zu diesem Zeitpunkt für die Tätigkeit als Straßenbauer als arbeitsunfähig zu betrachten war.“ Die Sachverständige hat jedoch weiter erklärt, der Grund der Arbeitsunfähigkeit stütze sich allein auf die Aussage des Klägers, die „für mich als Arbeitsmedizinerin seiner Realität entsprechend und somit ausschlaggebend sein muss.“ Dies reicht jedoch für die im Rahmen des Zivilprozesses erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts von der Gegebenheit der zu beweisenden Tatsache, nämlich einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum nicht aus. Entscheidend ist insoweit die Feststellung der Sachverständigen, dass die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen und Gründe für den wiederholten Abbruch der Wiedereingliederungsversuche, nämlich Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und der später hinzu getretene Komplex „Lärmempfindlichkeit“ jeweils „unspezifische Symptome und Verdachtsdiagnosen darstellten, die „weder verifizierbar noch falsizierbar waren und sind.“ Im Einzelnen hat die Sachverständige denn auch nachvollziehbar ausgeführt, der als bewegungsabhängig beklagte Kopfschmerz könne zwar als Folge des vor über 10 Jahren stattgehabten Unfalls angesehen, jedoch weder bewiesen noch ausgeschlossen werden. Lang andauernde Beschwerden nach Schädel-Hirn-Trauma seien möglich. Angesichts des Umstands, dass insoweit in einem neurologischen Gutachten vom 11.06.2007 ein „durch übermäßige Schmerzmittel unterhaltener Kopfschmerz“ dargestellt wurde, hat die Sachverständige erläutert, der unsachgemäße „Gebrauch von Schmerzmitteln (könne) der Grund für sogenannte „Analgetika induzierte“ Kopfschmerzen sein“. Eindeutige Feststellungen vermochte die Sachverständige indes auch insoweit nicht zu treffen. Hinsichtlich des Komplexes „Rückenschmerzen“ hat die Sachverständige dargelegt, dass die Kontrolluntersuchung der Halswirbelsäule des Klägers mittels bildgebender Verfahren „unauffällig“ war. Im Vergleich zu den direkt posttraumatischen Beschwerden, die mit den Kernspinbefunden korrelierten, würde man vor dem Hintergrund des normalen Kontrollbefundes von einer Besserung ausgehen. So lasse „die wechselnde Lokalisation der Beschwerden im Halswirbelbereich Raum für Spekulationen anderer Ursache.“ Weist die Sachverständige damit aber ausdrücklich darauf hin, dass insoweit auch andere, d.h. nicht unfallbedingte Ursachen in Betracht kommen, so vermag das Gericht auch insoweit nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die weiter beklagten Rückenbeschwerden des Klägers – im Sinne eines „Bewiesenseins“ – als unfallbedingt angesehen werden können. Schließlich hat die Sachverständige auch zur Frage der Lärmempfindlichkeit ausdrücklich erklärt, eine Validierung des Symptoms „Lärmempfindlichkeit“ sei nicht möglich. Im Rahmen ihres schriftlichen Gutachtens hat die Sachverständige denn auch auf Seite 23 (Bl. 466 d. A.) der „Beantwortung der Beweisfragen“ folgende Feststellung vorangestellt: „ Die Frage, ob Herr G im genannten Zeitraum als Straßenbauer arbeitsfähig gewesen ist, kann rückwirkend nicht zufriedenstellend beantwortet werden, da die vom Probanden beklagten und als Unfallfolge angesehenen Beschwerden subjektiver Art sind und keiner Objektivierung zugänglich waren oder heute sind. “ Dieses Ergebnis geht zu Lasten des Klägers als beweisbelasteter Partei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 ZPO. Streitwert: 28.616,02 €