Urteil
9 O 518/11
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglicher Widerspruch gegen eine fondsgebundene Rentenversicherung kann wegen Verwirkung gem. § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer über längere Zeit Beiträge gezahlt und Vertragsrechte genutzt hat.
• Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen (Kickbacks) bei Fondsvermittlung ist nicht ohne Weiteres auf Abschluss von fondsgebundenen Lebensversicherungen übertragbar.
• Bei monatlicher Prämienzahlung liegt nicht zwingend ein entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S. von § 499 BGB a.F.; daher besteht nicht automatisch ein Widerrufsrecht nach den Kreditrechtstatbeständen.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Widerspruchs gegen fondsgebundene Lebensversicherung verhindert Prämienrückforderung • Ein nachträglicher Widerspruch gegen eine fondsgebundene Rentenversicherung kann wegen Verwirkung gem. § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer über längere Zeit Beiträge gezahlt und Vertragsrechte genutzt hat. • Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen (Kickbacks) bei Fondsvermittlung ist nicht ohne Weiteres auf Abschluss von fondsgebundenen Lebensversicherungen übertragbar. • Bei monatlicher Prämienzahlung liegt nicht zwingend ein entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S. von § 499 BGB a.F.; daher besteht nicht automatisch ein Widerrufsrecht nach den Kreditrechtstatbeständen. Die Parteien schlossen 2004 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit monatlichen Beiträgen. Der Versicherungsnehmer nahm 2006 ein Policendarlehen und kündigte den Vertrag im März 2006; die Gesellschaft zahlte den Rückkaufswert abzüglich Darlehen und Rückständen aus. Mehrere Jahre später, 2011, erklärte der Kläger den Widerspruch nach den alten und neuen VVG-Regelungen sowie den Widerruf nach § 355 BGB und forderte Erstattung der eingezahlten Prämien zuzüglich Zinsen. Er machte außerdem Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (Kickbacks) geltend. Die Beklagte hielt den Vertrag für wirksam, bezeichnete die Widerspruchsbelehrung als ausreichend und berief sich auf Verwirkung des Widerspruchsrechts. Das Gericht hat die Klage geprüft und entschieden. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf Rückzahlung nach §§ 812, 346 BGB oder als Schadensersatz nach §§ 280, 311, 241 BGB besteht nicht. • Soweit unklar bleibt, ob § 5a VVG a.F. europarechtskonform ist oder die Belehrung formell mangelhaft war, ist der Widerspruch jedenfalls wegen Verwirkung nach § 242 BGB ausgeschlossen: Der Kläger hat den Vertrag längere Zeit geduldet, Beiträge geleistet, ein Bezugsrecht geändert und ein Policendarlehen genutzt, sodass die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass der Vertrag nicht ex tunc angefochten wird. • Zur Verwirkung genügt, dass der Versicherer berechtigterweise darauf vertraute, vom Vertrag nicht rückwirkend in Anspruch genommen zu werden; es bedarf keiner Schuld des Versicherers an der Setzung dieses Vertrauens. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Kickbacks besteht nicht, weil die Aufklärungspflichten, wie sie die Rechtsprechung des BGH für Anlagevermittlung annimmt, nicht ohne Weiteres auf den Versicherungsvertrag übertragen werden können; der Versicherungsnehmer schließt allein mit dem Versicherer ab. • Kein Widerrufsrecht nach §§ 499, 495, 355 BGB a.F.: Bei regelmäßig vereinbarter monatlicher Prämienzahlung liegt kein entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S. von § 499 BGB a.F. vor, sodass die auf Kreditrecht beruhenden Widerrufsregelungen nicht greifen. • Mangels Anspruchsgrundlage bestehen weder Zinsforderungen noch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Das Gericht sieht keinen Anlass, das Verfahren dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Rückzahlung der Prämien und keine Zinsen, weil sein Widerspruch/Widerruf spätestens wegen Verwirkung nach § 242 BGB ausgeschlossen ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblich unterlassener Aufklärung über Kickbacks besteht nicht, da diese Aufklärungspflichten nicht ohne Weiteres auf fondsgebundene Lebensversicherungen übertragbar sind. Ein Widerrufsrecht nach den Kreditrechtstatbeständen kommt wegen fehlenden Zahlungsaufschubs nicht in Betracht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.