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Urteil

6 S 25/12

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2012:0817.6S25.12.00
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Leitsätze

1. Mängel des Vorverfahrens führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

2. Für jeden einzelnen Wildschaden ist der Schaden Konkret darzulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 10.01.2012 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mängel des Vorverfahrens führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage. 2. Für jeden einzelnen Wildschaden ist der Schaden Konkret darzulegen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 10.01.2012 wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 10.01.2012 ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen An­spruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.486,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro­zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 1. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere stehen der Klage §§ 35 Abs. 1, 41 LJagdG NW in Verbindung mit § 35 BJagdG nicht entgegen. Zwar bestimmt § 35 Abs. 1 LJagdG NW, dass in Wild- und Jagdschadenssachen im Sinne der § 29 BJagdG und § 33 BJagdG der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden kann, wenn das Feststel­lungsverfahren im Sinne der §§ 36 ff. LJagdG NW durchgeführt worden ist. Auch ist die Klage nach § 41 LJagdG NW binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, zu erhe­ben. Unstreitig hat der Kläger jedoch am 15.10.2010 und am 09.01.2011 so­wie nochmals spätestens am 10.05.2011 Wildschäden gemeldet, woraufhin unter Beteiligung eines Wild­schadensschätzers am 02.03.2011 und am 09.06.2011 durch die Gemeinde O anberaumte Termine am Scha­densort durchgeführt wurde, bei denen der hinzugezogene Wildschadensschätzer den entstan­denen Schaden mangels Erzielung einer gütlichen Einigung im Sinne von § 38 LJagdG NW entsprechend § 39 Abs. 1 LJagdG NW schätzte. Durch Bescheid des Bür­germeisters der Gemeinde O vom 02.03.2011 und vom 05.07.2011 wurde schließlich das Vorverfahren jeweils als gescheitert erklärt und der Klä­ger über die nach § 41 LJagdG NW einzuhaltende Klagefrist belehrt, so dass insge­samt von der Durchführung des Vorverfahrens im Sinne der §§ 36 ff. LJagdG NW auszu­gehen ist. Dabei kann offen­bleiben, ob das Vorverfahren durch die Gemeinde O ord­nungsgemäß durchge­führt wurde. Insbesondere ist ohne Belang, ob der durch die Ge­meinde O hin­zugezogene Wildschadensschätzer tatsächlich der nach § 36 Abs. 1 LJagdG NW durch die untere Jagdbehörde für die Gemeinde O bestellte Wild­schadensschätzer war. Auch ist ohne Belang, ob und aus welchem Grund der Be­klagte dem Termin am Schadensort am 09.06.2011 ferngeblieben ist. Nach zutreffender An­sicht ist nämlich anzunehmen, dass aus Gründen der Prozessökonomie Mängel des Vor­verfah­rens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 -; AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -; jeweils zitiert nach juris). Zweck des Vorverfahrens nach §§ 36 ff. LJagdG NW ist es zum einen, den entstandenen Schaden festzuhalten, zum ande­ren durch einen gütlichen Ausgleich zwischen Beteiligten Gerichtsverfahren zu ver­meiden (AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -, jeweils zitiert nach juris). Jedenfalls dann, wenn die Mängel des Vorverfah­rens nicht so schwer­wiegend sind, dass sich dieses als insgesamt nichtig darstellt, werden diese Zwecke aber auch durch die Durchführung eines verfahrensfehlerhaften Vorverfah­rens nach §§ 36 LJagdG NW erreicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 -; AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -; jeweils zitiert nach juris). Von einer Gesamtnichtigkeit des Vorverfahrens nach §§ 36 LJagdG NW wäre vorliegend in Anbetracht der maßgeblichen Regelung des § 44 VwVfG NW aber selbst dann nicht auszugehen, wenn sich das durch die Gemeinde O durchge­führte Vorverfahren entsprechend des Vorbringens des Beklagten als verfahrens­fehlerhaft erwei­sen sollte. Die zweiwöchige Notfrist zur Klageerhebung nach § 41 LJagdG NW wurde durch den Kläger schließ­lich gewahrt, ohne dass es einer weiteren Aufklä­rung bedürfte, wann dem Kläger der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O vom 02.03.2011 zugestellt worden ist, da der Kläger insoweit nach Erhalt des Bescheides vom 02.03.2011 am 16.03.2011 und mithin unzweifelhaft fristgerecht Klage erhoben hat. Auch nach Zu­stellung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde O vom 05.07.2011 am 07.07.2011 hat der Kläger binnen zwei Wochen Klage erho­ben. 2. Die Klage ist allerdings unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten auf Grundlage des von ihm vorgebrachten Lebenssachverhaltes keinen Anspruch auf Zahlung von 5.486,- € gegen den Beklagten. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 29 Abs. 1 S. 1, S. 2 BJagdG. Zwar hat hiernach der Jagdpächter, der den Ersatz des Wild­schadens ganz oder teilweise übernommen hat, dem Geschädigten denjenigen Scha­den zu ersetzen, der an einem zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliederten Grundstück durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen entsteht. Auch ist inzwischen unstreitig, dass der Kläger Pächter der Grundstücke der Gemarkung S Flur 3 Flurstücke 3 und 4 sowie Flur 7 Flurstück 3 ist, die in dem Jagdbezirk liegen, dessen Jagdpächter im Sinne von § 11 BJagdG der Beklagte ist. Der Beklagte hat zudem in erster Instanz letztlich unstreitig ge­stellt, dass er den Ersatz der Wildschadens im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 2 BJagdG über­nommen hat, so dass der Beklagte dem Kläger für eine Beschädigung der vorge­nannten Grundstücke durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane ersatzpflichtig wäre. Jeden­falls nach dem Vorbringen des Klägers ist zudem anzunehmen, dass er am 14.10.2010, am 09.01.2011 und am 08.05.2011 an den vorgenannten Grundstücken durch Schwarz- und Muffelwild und damit Schalenwild im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BJagdG her­vorgerufene Schäden entdeckt hat. Wie das Amtsgericht Schleiden zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger jedoch weder einen Schaden im Sinne von §§ 29 Abs. 1 S. 1, 31 BJagdG, 249 ff. BGB schlüssig dargetan, noch kann nach dem Vorbringen des Klä­gers angenommen werden, dass er den nach seinem Vorbringen anzunehmenden Wild­scha­den innerhalb der Frist des § 34 S. 1 BJagdG angemeldet hat. a. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger nicht hinreichend substan­tiiert zu dem ihm entstandenen Schaden vorgetragen hat. Zwar weist der Kläger mit der Berufung zutreffend daraufhin, dass er bereits mit der Klageschrift vom 15.03.2012 vorgetragen hat, dass das Grundstück der Gemarkung S Flur 7 Flur­stück 3 2,5 Hektar, das Grundstück der Gemarkung S Flur 3 Flurstück 3,5 Hektar und das Grundstück der Gemarkung S Flur 3 Flurstück 4 insgesamt 4 Hektar groß sei. Auch hat der Kläger behauptet, die Grundstücke würden drei Mal jährlich zur Herstel­lung von Silage gemäht, so dass pro Quadratmeter eine Entschädigung in Höhe von 10 Cent je Quadratmeter angemessen sei. Bei einer geschädigten Fläche von we­nigstens 50.000 Quadratmetern, von denen wenigstens 30.000 Quadratmeter Schadens­fläche auf das Grundstück der Gemarkung S Flur 3 Flurstück 4 entfielen, sei daher ein Scha­den in Höhe von 5.000,- € entstanden. Hinsichtlich des von ihm mit der Klageer­weiterung vom 20.07.2011 geltend gemachten Schadens hat der Kläger darüber hin­aus vorgetragen, er habe am 08.05.2011 auf dem Grundstück der Gemarkung S Flur 7 Flurstück 3 Verbiss- und Liegeschäden festgestellt, deren wirtschaftliches Ausmaß der Wildschadens­schätzer mit 468,- € angegeben habe. Dies genügt bei genauerer Be­trachtung jedoch weder den zu stellenden Anforderungen an die substantiierte Darlegung der Beschädigung der von dem Kläger gepachteten Grundstücke noch des infolgedessen eingetretenen Vermögensscha­dens. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger im Einzel­nen zu Art und Ausmaß der von ihm festgestellten Beschädigungen der einzelnen Grund­stücke zum Zeit­punkt der jeweili­gen Schadensmeldungen hätte vortragen müssen. Wie das Amtsgericht Schleiden im ange­fochtenen Urteil vom 10.01.2012 zutreffend ausgeführt hat, lassen sich nämlich auch den vom Kläger vorgelegten Wildschadensanmeldungen vom 15.10.2010, 09.01.2011 und 10.05.2011 keine weitergehenden Informationen dazu entnehmen, in welchem Umfang die vorgenannten Grundstücke in welcher Form durch Wild beschädigt worden sein sollen. Ebenso hat der Kläger weder Lichtbilder noch ähnliche Unterlagen vorgelegt, durch die sein Vorbringen, es sei jedenfalls eine Fläche von 50.000 Quadrat­metern beeinträchtigt worden, durch Tatsa­chen unterfüttert würde. Auch fehlt über die Angabe, dass er drei Mal jährlich zur Herstellung von Silage mäht, jedwedes Vorbringen des Klägers dazu, welchen konkreten wirtschaftlichen Nut­zen er ohne den angeblichen Wildschaden aus den vorgenann­ten Grundstücken hätte ziehen können und welchen Nutzen er tatsächlich nach den von ihm behaupteten Wild­schaden gezogen hat. Ebenso hat der Kläger nicht dargelegt, wes­halb eine Entschädigung in Höhe von 10 Cent je Quad­ratmeter angemes­sen sein sollte. Selbst wenn man annimmt, dass an die Darlegung eines Wildschadens wegen der Schwierigkeit seiner präzisen Fest­stellung keine allzu hohen Anforderungen gestellt wer­den dürfen, fehlt es damit aber ins­gesamt an einem prüffähigen Vorbringen des Klägers zu dem ihm angeblich entstandenen Schaden. Nichts anderes folgt daraus, dass das Amtsge­richt Schleiden sicherlich ver­pflichtet gewesen wäre, den Kläger nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die fehlende Substan­tiierung seines Vorbringens hinzuweisen, so dass etwaiges neues Vorbringen des Klägers hierzu nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in zweiter Instanz zu berücksichti­gen wäre. Der Kläger hat jedoch auch inner­halb der Berufungsbegründungsfrist in Kennt­nis der Erforderlichkeit wei­teren Vorbrin­gens keine weiteren Tatsachen zu Art und Ausmaß des ihm angeblich ent­standenen Schadens vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist das Amtsgericht Schlei­den im Ergebnis auch den entsprechenden Beweisanträgen des Klägers zu Recht nicht nach­gegan­gen, da es sich bei Erhebung der entsprechenden Be­weise um erst der Ermittlung der entschei­dungsrelevanten Tatsachen dienende und mithin unzulässige Ausforschungs­be­weise handeln würde. b. Dem Anspruch des Klägers steht zudem die Vorschrift des § 34 S. 1 BJagdG entge­gen, denn hiernach erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden, wenn der Berech­tigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Scha­den Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschä­digte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Insoweit kann offen­bleiben, welchen Kontrollpflichten der Kläger als Pächter der vorgenannten Grundstücke oblag und ob er diesen Pflichten nachgekommen ist. Schon nach dem Vorbringen des Klägers und dem unstreitigen Vorbringen der Parteien kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Kläger die an den von ihm gepachte­ten Grundstücken angeblich aufge­tretenen Wild­schä­den binnen der Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG angemeldet hat. Der Beklagte hat bereits in erster Instanz behauptet, dass die von dem Kläger mit der Klage verfolgten Vermögensschäden jedenfalls teilweise auch auf weitere Schadensereig­nisse zurückzuführen sind, die der Kläger nicht angemeldet habe. Insbeson­dere hat der Beklagte jedenfalls mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.12.2011 sub­stantiiert darge­legt, dass auf den Grundstücken der Gemarkung S Flur 7 Flur­stück 3, Flur 3 Flur­stück 3 und Flurstück 4 bereits im September 2010 Wildscha­den vorgelegen habe, denn bereits bevor der Kläger im Oktober 2010 Gülle ausgefahren habe, habe ein Beauftragter des Klägers größere Wiesenteile wegen Wildschadens nicht mähen können. Zwar hätte das Amtsgericht Schleiden im Hinblick auf das jedenfalls teil­weise neue Vor­bringen des Beklagten im gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2011 wohl die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiederer­öffnen müssen, damit auch der Kläger hierzu rechtliches Gehör erhält (vgl. nur Zöller - Greger, Zivilpro­zessordnung, 29. Auflage, § 283, Rdnr. 6). Der Kläger hat jedoch weder in erster noch in zweiter Instanz substantiiert zu Art und Aus­maß der jeweils durch ihn festge­stellten Schäden vorge­tragen, so dass eine Zuord­nung der jeweiligen Schäden zu bestimmten Schadenszeit­punkten und damit auch eine Differenzierung zwischen den einzel­nen Wild­schadensan­meldungen und Prüfung ihrer Deckungsgleichheit mit den vorgetragenen Schäden nicht möglich ist. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe am 14.10.2010, am 09.01.2011 und am 08.05.2011 an den vorge­nannten Grundstücken Wildschaden be­merkt. Auch ist nach den von dem Klä­ger in Ablichtung zu den Akten gereichten Wildscha­densmeldungen an­zunehmen, dass der Kläger jedenfalls am 15.10.2010, am 09.01.2011 und 10.05.2011 Wildschäden ange­mel­det hat. Der Kläger hat jedoch weder beschrieben, welche Art von Wildschäden er wann festgestellt haben will, noch welches Ausmaß die von ihm am 14.10.2010, 09.01.2011 und 08.05.2011 angeblich festgestellten Wildschäden hatten. Zudem hat der für die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist des § 34 S. 1 BJagdG darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris) selbst nach Kenntnis­nahme von dem neuen Vorbringen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2011 auch im Rahmen der Berufungsbegründung nur pauschal bestritten, dass es bereits im September 2010 und jeweils auch nach den Wildschadensmeldungen vom 15.10.2010, 09.01.2011 und 10.05.2011 zu weiteren Wildschäden gekommen sei. Soweit der Kläger hierzu seine Ehefrau als Zeugin benannt hat, bleibt dementsprechend unklar, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen des Klägers diese vernommen werden sollte. Wie das Amtsgericht Schleiden in seinem Urteil vom 10.01.2012 zutreffend dargelegt hat, kann nach dem Vorbringen des Klägers damit aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den von ihm mit der Klage geltend gemachten Schäden jeden­falls teilweise auch um solche handelt, die vor dem 14.10.2010 und erst nach den jeweiligen Wildschadens­anmeldungen entstanden sind und mithin die erforderliche Kongruenz zwischen den an­gemeldeten und den im Rahmen der Klage verfolgten Schäden fehlt. Wenn sich aber ein Wild­schaden nicht in der Form zuordnen lässt, dass ein Teil rechtzeitig angemeldet, ein Teil dagegen anzumelden versäumt wurde, und auch eine Schätzung nach § 287 ZPO man­gels greifbarer Anhaltspunkte nicht möglich ist, geht dies zum Nachteil des Ge­schä­dig­ten geht, der dann seinen Ersatzanspruch in vollem Umfang verliert (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Die Vorschrift des § 34 S. 1 BJagdG beruht nämlich darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Wildschadens schnell getroffen werden müssen, denn ob über­haupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG vorliegt, lässt sich zu­meist nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Wer­den nicht unmittelbar nach der Schadensentstehung Feststellungen zu seiner Ursache getroffen, ist es nämlich im Nachhinein oft nicht mehr möglich, ob und inwieweit der Schaden ganz oder teilweise nicht auch auf Witterungseinflüsse, Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 S. 1 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke bei der Einordnung eines Schadens als Wildschaden eine entscheidende Rolle spielen und sich das äußere Bild, das maßgebli­che Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG geben kann, rasch ändern kann, ist ein be­schleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nötig (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Bei der Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG handelt es sich daher um eine von Amts wegen zu beachtende materielle Ausschluss­frist, deren Versäumen den Anspruch hindert (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Die Beweislast für die Einhal­tung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG trifft insoweit nach allgemeinen Grundsätzen wie bei anderen materiel­len Ausschlussfristen den Geschädigten (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -; AG Siegburg, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -; jeweils zitiert nach juris). Nichts anderes folgt aus der vom Kläger in der Beru­fungsbegründung zitierten Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 08.07.2009 - 1 S 141/08 - (zitiert nach juris). Der Kläger übersieht insoweit, dass es sich bei der von ihm in Bezug genommenen Textpassage "Für eine nicht ausreichende Kon­trolle sei zudem der Ver­pflichtete beweisbelastet, weil er damit nicht erstattungsfähige Altschäden behaupte." nicht etwa um eine rechtliche Bewertung, sondern lediglich um die Wieder­gabe einer Rechtsansicht des dortigen Berufungsführers handelt, während das Landge­richt Ros­tock ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass der dortige Beru­fungsführer als An­spruchssteller hinsichtlich der Wahrung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG darlegungs- und beweisbelastet ist. Es hätte daher vorliegend dem Kläger ob­legen, im Einzelnen sub­stantiiert darzulegen und zu beweisen, welcher von ihm geltend gemachte Wild­schaden wann genau festgestellt und angemeldet worden ist. Da wie dargelegt das entspre­chende Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung des Vor­bringens des Beklagten zum Vorliegen eines Altschadens bereits im September 2010 und weiteren Wildschäden auch nach den jeweiligen Wildschadensanmeldungen aber nur unsubstantiiert ist und daher eine Differenzierung nach angemeldeten und nicht ange­meldeten Schäden nicht möglich ist, ist von der einer Versäumung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG auszu­gehen, so dass der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch ins­gesamt ausge­schlossen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die von dem Kläger geltend gemachten Wildschäden auch nach dem Vorbringen des Beklagten jedenfalls teilweise erst nach den von dem Kläger angemeldeten Wildschäden eingetreten sein sollen. Die gesetzlich vorgeschrie­bene Anmeldung bezieht sich nur auf den Schaden, von dem der Anspruchssteller in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Schadensfall im Sinne des § 34 S. 1 BJagdG ist dabei aber nur der durch das Eindrin­gen von Schadwild in die landwirtschaft­lich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden, während ein zeitlich früherer oder späterer Schaden nicht Gegenstand der Anmeldung sein kann (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Auch neue Schäden sind wegen des Bedürfnisses nach einer zeitna­hen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers daher grundsätzlich zusätzlich zu melden (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass bei sich wiederholenden Schadensfällen bezie­hungsweise sich fortlaufend vertiefenden Schäden eine Nachmeldung nötig ist, kommt demgegenüber angesichts der gesetzlichen Rege­lung in § 34 S. 1 BJagdG nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht (BGH, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, zitiert nach juris). Für das Vorliegen eines ent­sprechenden Ausnahmefalls liegen auch nach dem Vorbringen des Klägers aber kei­nerlei Anhaltspunkte vor. 3. Da der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten hat, steht ihm auch ein diesbezüglicher Zinsanspruch nicht zu. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätz­liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit­lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Streitwert: 5.468,- €