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Urteil

41 O 64/11

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, weil das angerufene deutsche Gericht international nicht zuständig ist. • Die EuGVVO findet Anwendung; eine Zuständigkeit nach Art.5 EuGVVO (Erfüllungsort) kann hier nicht festgestellt werden. • § 23 ZPO begründet im Anwendungsbereich der EuGVVO keine Zuständigkeit gegen in der EU oder EWR ansässige juristische Personen; hier liegen keine Anknüpfungspunkte im Anwendungsbereich der Verordnung. • Bei Fehlen einer vertraglichen Rechtswahl ist nach Art.27 EGBGB (alte Fassung) zu prüfen, welches nationale Recht anzuwenden ist; hier führt die prüfende Anwendung nicht zu einem Erfüllungsort in Deutschland.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage mangels internationaler Zuständigkeit nach EuGVVO • Die Klage ist unzulässig, weil das angerufene deutsche Gericht international nicht zuständig ist. • Die EuGVVO findet Anwendung; eine Zuständigkeit nach Art.5 EuGVVO (Erfüllungsort) kann hier nicht festgestellt werden. • § 23 ZPO begründet im Anwendungsbereich der EuGVVO keine Zuständigkeit gegen in der EU oder EWR ansässige juristische Personen; hier liegen keine Anknüpfungspunkte im Anwendungsbereich der Verordnung. • Bei Fehlen einer vertraglichen Rechtswahl ist nach Art.27 EGBGB (alte Fassung) zu prüfen, welches nationale Recht anzuwenden ist; hier führt die prüfende Anwendung nicht zu einem Erfüllungsort in Deutschland. Die Klägerin, ein in Israel ansässiges Verpackungsunternehmen, vermittelte für die Beklagte, ein ungarisches Verpackungsunternehmen, Geschäftsbeziehungen zu einem Kunden (E) in T1, Deutschland. Die Parteien schlossen 2005 einen englischsprachigen Vertrag über Vermittlungs-/Dienstleistungen; die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zum 5. August 2008. Die Beklagte zahlte der Klägerin bis zum 30. März 2009 Provisionen für den Zeitraum bis zum 5. August 2008; für die Zeit danach nicht. Die Klägerin verlangt Auskunft, Nachzahlung von Provisionen für den Zeitraum 5.8.2008–5.11.2008 sowie Feststellung eines Ausgleichsanspruchs und beruft sich auf deutschen materiellen Anspruch. Die Beklagte beantragt Abweisung mit der Begründung, das deutsche Gericht sei international nicht zuständig. Das Landgericht prüfte internationalrechtliche Zuständigkeit nach EuGVVO und nationalem IPR. • Die EuGVVO ist anwendbar; für in Mitgliedstaaten ansässige juristische Personen gelten die Art.5 ff. EuGVVO; § 23 ZPO ist im Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen. • Art.5 Nr.1 lit. b EuGVVO erfasst Dienstleistungsansprüche (hier auch Handelsvertretertätigkeiten). Erforderlich ist die Feststellung des Erfüllungsortes dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde oder überwiegend erbracht werden sollte. • Mangels vertraglicher Festlegung des Erfüllungsortes lässt sich dieser nach Vortrag der Parteien nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Sitz des Kunden in T1 zuordnen. Treffen in T1 und zahlreiche Kontakte per E-Mail/Telefon lassen nicht den überwiegenden Leistungsort in T1 erkennen. • Nach gemeinschaftsrechtlicher Auslegung ist bei unklarer Verteilung der Leistung der Wohnsitz/Sitz des Dienstleisters maßgeblich; dieser liegt in Israel, also außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO. • Art.5 Nr.1 lit. a EuGVVO begründet ebenfalls keine Zuständigkeit: Bei der Ermittlung des Erfüllungsortes nach lex causae ist hier die auf den 2005 geschlossenen Vertrag anzuwendende Kollisionsnorm nicht Rom I, sondern die alten Regeln des EGBGB (Art.27 ff. in alter Fassung). • Der Vertrag enthält keine Rechtswahl; die Klägerin legt deutsches Recht zugrunde, trägt aber die Darlegungslast. Nach den einschlägigen deutschen Regeln (§§ 269, 270 BGB) und mangels substantiierten Vortrags, dass ungarisches oder israelisches Recht einen Erfüllungsort in Deutschland begründen würde, ist der Erfüllungsort nicht Deutschland. • Die Schiedsklausel im Vertrag schließt lediglich bestimmte Nationalitäten von Schiedsrichtern aus und begründet weder einen Gerichtsstand noch eine Rechtswahl; sie schränkt staatliche Gerichte nicht derart aus, dass die Klägerin rechtlos stünde. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, weil das Landgericht Aachen international nicht zuständig ist. Die Klägerin konnte nicht hinreichend feststellen, dass der Erfüllungsort der geltend gemachten Dienstleistungs- und Provisionsansprüche in T1 (Deutschland) liegt, sodass Art.5 EuGVVO keine Zuständigkeit begründet. Eine Heranziehung des nationalen Gerichtsstands des § 23 ZPO scheidet im Anwendungsbereich der EuGVVO aus. Auch die vorhandene Schiedsklausel und die fehlende ausdrückliche Rechtswahl führen nicht zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.