Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.359,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen . Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 837,52 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger war Eigentümer des Grundbesitzes C-straße 2 in M-G. Der Grundbesitz lag in der Gemarkung G, Flur 10, mit den von Baumschäden betroffenen Flurstücken Nr. 203, 209, 212. Diese Flurstücke befanden sich an der öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Straßennamen N. Auf dem Grundbesitz des Klägers befand sich ein dichter Baumbestand, der teilweise aus Altbäumen bestand und zum Teil in den letzten Jahren neu angepflanzt wurde. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befand sich ein Grundstück, welches im Eigentum der Beklagten stand. Bei diesem Grundstück handelte es sich um einen ursprünglichen Steilhang, der sich zwischen einem landwirtschaftlich genutzten, ebenen Hochplateau und der Straße N befand. Dort befand sich eine Waldanpflanzung mit einem teilweise dichten Baumbestand. Am 18.11.2009 stürzten drei Bäume der Beklagten anlässlich eines Sturmereignisses über die öffentliche Verkehrsfläche hinaus teilweise auf das Grundstück des Klägers um. Streitig zwischen den Parteien ist, ob es einen weiteren Vorfall im Februar 2010 gab. Der noch vorhandene Baumbestand auf dem Grundstück der Beklagten wurde in deren Auftrag im März 2010 gefällt. Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt: unmittelbar durch die Umstürze verursachte Kosten (Anlage K 2, Bl. 13 ff GA) 12.077,31 € Gutachterkosten 1.190,00 € Fahrten von Stolberg nach Floßberg, 10 x 46 km x 0,36 € 166,00 € Aufwandsentschädigung 60 Std. x 9,40 € 564,00 € Auslagenpauschale 20,00 € Gesamt 14.040,00 € Der Kläger behauptet, das Grundstück der Beklagten habe über einen viel zu dichten, hochaufgeschlossenen und schräg aus dem Hang herausragenden Baumbestand mit einer Höhe um 20 m und mehr verfügt. Dieser sei mit der Zeit instabil geworden. Eine Kontrolle des Baumbestandes durch die Beklagte habe nicht stattgefunden. Am 18.11.2011 sei durch die umstürzenden Bäume ein Wildzaun des Klägers teilweise zerstört worden. Auf einer Länge von ca. 10 m sei das Drahtgitter zu erneuern. Ferner müssten drei Pfosten neu gesetzt werden. Es sei zudem eine Anpflanzung von Jung-Bäumen betroffen gewesen, die abgeknickt, stark deformiert oder entwurzelt worden sind. Sieben Bäume mussten ersetzt werden. Zudem seien sechs Bäume höheren Alters beschädigt worden. Im Februar 2010 stürzte ein weiterer Baum auf das Grundstück des Klägers. Dadurch wurde eine Fichte des Klägers mit umgestürzt, und beschädigte hierbei eine Eiche. Zudem wurde ein weiteren Baum und zwei Pfosten des Wildzaunes zerstört. Ebenfalls am 28./29.02 2010 sei ein weiterer Baum auf das Grundstück des Klägers gestürzt und habe fünf Bäume zerstört. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.040,00 € zzgl. Zinsen seit dem 01.03.2010 nebst Kosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Aufgrund des Schadensereignisses am 18.11.2009 habe die Beklagte den Baumbestand geprüft und sich entschieden diesen insgesamt entfernen zu lassen. Aufgrund der durchgeführten Ausschreibung sei der 08.02.2011, der früheste Beginn für diese Arbeiten gewesen. Das Ereignis am 18.11.2009 sei nicht von der Beklagte zu verantworten. Der umgestürzte Baum, welche zwei weitere Bäume mitgerissen hat, war nicht von einem Pilzbefall oder ähnlichem betroffen, so dass keine Veranlassung der Beklagten bestand diesen zu entfernen. Ein weiteres Schadensereignis sei der Beklagten nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. S (Bl. 114 GA) sowie durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen S1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 114 ff GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2012 (Bl. 182 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist weitgehnd begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG in Höhe von 11.359,-- € zu. Die Beklagte hat die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hat insbesondere Anzeichen verkannt oder übersehen, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum bzw. die Bäume hinwies (BGH, Urteil vom 04.03.2004, III ZR 225/03). Sie ist gemäß § 9 a StrWG NW straßenverkehrssicherungspflichtig. Die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst auch die Sorge für die Standsicherheit von Straßenbäumen. Diese Pflicht dient auch dem Zweck, Anliegergrundstücke vor Beschädigungen durch umstürzende Bäume zu schützen (BGH, Urteil vom 01.07.1993, III ZR 167/92). Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder grenzt der streitgegenständliche Hang unmittelbar an die Straße N in M-G (Bl. 55 GA). Es handelt sich somit um Straßenbäume in o.g. Sinne. Sinn und Zweck der Straßenverkehrssicherungspflicht ist es, Straßenverkehrsteilnehmer vor umstürzenden Bäumen zu schützen. Diese Gefahr vergrößert sich jedoch, wenn es sich um einen waldähnlichen Bestand handelt und nicht lediglich um einen einzelnen Straßenbaum. In diesem Fall muss nach Auffassung der Kammer eine Verkehrssicherungspflicht erst recht bestehen. Diese Amtspflicht wurde durch die Beklagte auch verletzt. Ausweislich der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen stellte sich der damalige Baumbestand derart dar, dass eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit bestand. Aufgrund des engen Stands der Bäume konnten im Verhältnis zur Baumhöhe nur kleine Wurzelteller ausgebildet werden. Aufgrund der weiteren örtlichen Gegebenheiten hatten die Bäume keinen ausreichenden Halt. So hat u.a. der lehmartige Boden, bei dem eine starke Bodenfeuchtigkeit vorlag, den Bäumen keinen ausreichenden Halt geboten. Zu einem vorherigen Umsturz kam es nur nicht aufgrund des tieferstehenden Bestands und des Auflehnens (Bl. 128 GA). Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass an dem streitgegenständlichen Standort insgesamt keine Eignung für einen Baumbestand vorlag. Es war daher unerheblich, ob die Beklagte ihren Pflichten aufgrund einer Kontrolle nachgekommen ist und wie oft diese erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004, III ZR 225/03). Ebenfalls unerheblich ist der Einwand, dass nicht festgestellt sei, dass der konkret umgestürzte Baum morsch gewesen, von Pilzen befallen oder sonst gefährdet war. Ausweislich der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. S, welchen sich die Kammer anschließt, war der streitgegenständliche Hang insgesamt nicht dazu geeignet, dass sich darauf ein derartiger Baumbewuchs befand. Es bestand dort eine erhöhte Schadensgeneigtheit und die Bäume konnten bereits aufgrund geringer Einwirkungen umstürzen. Dementsprechend hätte die Beklagte feststellen müssen, dass der Baumbewuchs dort nicht mehr bestehen bleiben kann. Angesichts des Alters der Bäume geht die Kammer davon aus, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung nicht erfolgt sein kann. Denn hätte die Beklagte den Baumbestand in den Vorjahren ordnungsgemäß überprüfen lassen, hätte ihr auffallen müssen, dass sie den Baumbestand nicht aufrechterhalten kann, ohne dass es hierbei auf einzelne Bäume angekommen wäre. Die geltend gemachten Schäden sind auch kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen. Wäre die Beklagte ihren Pflichten nachgekommen, hätte der Baumbestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt zwingend entfernt werden müssen. Der Kläger kann jedoch nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen. Der zugesprochene Betrag setzt sich dabei wie folgt zusammen: unmittelbar durch die Umstürze verursachte Kosten (Anlage K 2, Bl. 13 ff GA) netto 10.149,00 € Gutachterkosten 1.190,00 € Auslagenpauschale 20,00 € Gesamt 11.359,00 € Ausweislich der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Zeugen S1 ist der Schaden, welcher unmittelbar auf den Umstürzen der Bäume beruht, mit einem Betrag in Höhe von 10.149,00 € netto zu beziffern. Dieser listet die Schäden detailliert, nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise in seinem vorgerichtlich erstellten Gutachten auf und bestätigt dies nochmals in seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge (Bl. 71, 184 GA). Die Kammer geht nach den überzeugenden Bekundungen auch von dem Vorliegen des zweiten Schadensereignisses aus. Der Kläger kann jedoch lediglich den Nettobetrag ersetzt verlangen. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann die Umsatzsteuer nur dann verlangt werden, sofern sie tatsächlich angefallen ist. Dass der Kläger die erforderlichen Arbeiten auch tatsächlich vorgenommen hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Gutachterkosten kann der Kläger ebenfalls ersetzt verlangen, da diese erforderlich geworden sind. Er war insoweit auf das Gutachten zu Bezifferung seines Anspruchs zur Beweissicherung angewiesen (vgl. Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 249 Rn. 58). Die Auslagenpauschale ist ebenfalls erstattungsfähig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten sowie der Aufwandsentschädigung. Insoweit obliegt es dem Geschädigten selbst, das Schadensereignis abzuwickeln und auch ein anstehendes Gerichtsverfahren in Eigenaufwand vorzubereiten. Eine Erstattungsfähigkeit ist insoweit nicht gegeben (vgl. a.a.O., Rn. 59). Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 I, III, 286 I, 288 I 2 BGB begründet. Der Anspruch auf die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € (= 1,3 Gebühr x 526,00 € + 20 € + 19 %) aus einem Gegenstandswert in Höhe von bis 13.000,00 € folgt aus §§ 280 I, II, 286 I BGB i.V.m. Nr. 2300, 7002 und 7008 VV RVG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO. Streitwert: 14.040,00 € (§§ 63 II 1, 48 I 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 I, 2. HS ZPO) N Dr. C T