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Urteil

7 O 315/11

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2012:0327.7O315.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.280,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.473,06 € seit dem 15.04.2009 sowie aus weiteren 3.807,29 € seit dem 15.11.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.280,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.473,06 € seit dem 15.04.2009 sowie aus weiteren 3.807,29 € seit dem 15.11.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die N Q GbR (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) wurde von der Beklagten unter Einbeziehung der VOB/B am 03./04.09.2008 mit Pflasterarbeiten am Bauvorhaben G, Los ##, Grube D beauftragt. Vereinbart wurde eine Vergütung in Höhe von 86.330,00 €. Die Insolvenzschuldnerin führte die Arbeiten aus und erstellte unter dem 03.02.2009 eine Schlussrechnung, die nach Abzug von Zahlungen auf Abschlagsrechnungen einen Restwerklohn in Höhe von 30.473,06 € netto auswies, wobei auch ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme, also 3.807,29 €, bereits berücksichtigt wurde. Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung nicht. Die Insolvenzschuldnerin beauftragte sodann die Rechtsanwältin F Q1 aus G. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2009 zur Zahlung des Schlussrechnungsbetrages und der Rechtsanwaltsgebühren bis zum 14.04.2009 auf. Es erfolgte weiterhin keine Zahlung der Beklagte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 03.11.2009, Az.: 22 IN 55/09 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2010 auf, den Gewährleistungseinbehalt bis zum 20.12.2010 auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2010 ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Gewährleistungseinbehalt aufgrund der Weigerung der Beklagten, den Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen, sofort zur Zahlung fällig geworden ist. Die Insolvenzschuldnerin hat am 30.04.2009 den Erlass eines Mahnbescheides über die Schlussrechnungssumme und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beantragt. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch erhoben. Der Kläger hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den ursprünglichen Anspruch mit Schreiben vom 27.09.2011, das der Beklagten am 14.11.2011 zugestellt wurde, begründet und die Klage um einen Betrag in Höhe des Gewährleistungseinbehaltes erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.473,06 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2009 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.807,29 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe nicht die gemäß Nr. 4.6 des Verhandlungsprotokolls vorzulegenden Unterlagen vorgelegt, weswegen die Forderungen der Insolvenzschuldnerin nicht fällig wurden. Insbesondere fehle eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Marburg. Die vorgelegte Freistellungsbescheinigung betreffe nicht die Insolvenzschuldnerin. Darüber hinaus sei auch keine Bescheinigung der T-C vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 VOB/B und der vertraglichen Vereinbarung vom 03./04.09.2008 in Höhe von insgesamt 34.280,35 €. Der Restwerklohnanspruch ist dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus ist er auch fällig. Der Fälligkeit steht nicht entgegen, dass die Insolvenzschuldnerin gemäß Nr. 4.6 des Verhandlungsprotokolls vom 03.09.2008 verpflichtet war, der Beklagten verschiedene Unterlagen vorzulegen und eine Zahlungsfrist erst mit Vorlage aller Bescheinigungen beginnen sollte. Die Unterlagen wurden teilweise vorgelegt. Im Übrigen kann sich die Beklagte nicht auf eine fehlende Fälligkeit wegen noch vorzulegender Unterlagen berufen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsbesteuerung des Finanzamtes Marburg auf die Insolvenzschuldnerin bezieht. Hierfür spricht, dass die Freistellungsbescheinigung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen der Insolvenzschuldnerin ausgestellt ist. Zudem ist die Steuernummer auf der Freistellungsbescheinigung identisch mit der auf der Rechnung der Insolvenzschuldnerin. Unstimmigkeiten ergeben sich lediglich daraus, dass als vollständiger Name „GbR T1, Z u.a. –N Q-“ angegeben wird. Dies erklärt sich allerdings damit, dass das Finanzamt bei der GbR auch die Gesellschafter mit in den Namen der Gesellschaft aufgenommen hat. Wie sich auch aus dem Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet wurde, ergibt, waren ein Herr N1 und ein Herr J T1 sowie ein Herr E Z Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Auch scheitert der Anspruch des Klägers nicht daran, dass der Kläger und die Insolvenzschuldnerin eine Beitragserfüllungsbescheinigung der T-C und der Krankenkasse sowie weitere Unterlagen nicht vorgelegt haben. Dass die Beklagte sich nunmehr darauf beruft, ist jedenfalls treuwidrig im Sinne von § 242 BGB (vgl. KG Berlin, Urteil vom 04.04.2006, Az.: 7 U 247, Rn. 16, zitiert nach juris). Obwohl die Unterlagen nach der vertraglichen Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung bzw. vor Ausführungsbeginn vorzulegen waren, hat die Beklagte nicht gerügt, dass die Unterlagen vorgelegt werden mussten, als die Insolvenzschuldnerin mit den Arbeiten begann. Auch in der Folge forderte die Beklagte die Unterlagen bis zur Fertigstellung nicht ein. Die Beklagte leistete sogar Abschlagszahlungen, die nach der vertraglichen Vereinbarung auch nicht fällig gewesen wären. Wenn die Vorlage der Unterlagen für die Beklagte so wichtig gewesen wäre, wie sie es nunmehr darstellt, hätte für sie auch die Möglichkeit bestanden, zumindest die Beitragserfüllungsbescheinigung der T-C selbst einzuholen. Dabei handelt es sich indes nicht um eine T-C-Enthaftungsbescheinigung, durch die die Beklagte von einer Inanspruchnahme als Bürge gemäß § 14 AEntG im Voraus freigestellt wird und die sie sogar selbst hätte beantragen müssen. Vorgelegt werden sollte lediglich eine Bescheinigung, durch die allgemein nachgewiesen wird, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Beiträge an die T-C geleistet hat. Für diese allgemeine Auskunft hätte die Beklagte nicht einmal die Namen der Mitarbeiter angeben müssen, die von der Insolvenzschuldnerin bei dem Bauvorhaben der Beklagten eingesetzt wurden. Erstmals hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2010 und damit etwa zwei Jahre nach Ausführung der Arbeiten auf die fehlenden Unterlagen berufen. Dies steht im Widerspruch zu ihrem vorstehend beschriebenen Verhalten. Es ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass durch die Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung ohne Rüge der Beklagten und der Vornahme von Abschlagszahlung die Übergabe der Unterlagen konkludent abbedungen wurde. Da sich die Beklagte geweigert hat, den Gewährleistungseinbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen, ist sie gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B zur sofortigen Auszahlung verpflichtet. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung des Werklohns in Verzug. Der Zinsanspruch folgt daher aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB und der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108, 709 ZPO. Streitwert: 34.280,35 € Dr. G G1 N2