Urteil
9 O 374/11
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2012:0224.9O374.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien. Die Parteien waren durch eine fondsbasierte Lebensversicherung miteinander verbunden. Den Vertrag mit der Vertragsnummer XXXXXXXXXX schlossen die Parteien aufgrund des Antrags des Klägers vom 16.04.2004 mit Wirkung zum 01.06.2004. Das Laufzeitende war für den 31.05.2036 vorgesehen. Der monatliche Beitrag belief sich anfangs auf 100,00 €. Das vom Kläger unterzeichnete Antragsformular enthielt auf der letzten Seite unmittelbar über der Unterschriftenzeile folgende Belehrung: „Dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Den Versicherungsschein vom 29.04.2004 erhielt der Kläger zusammen mit den von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung sowie mit den Verbraucherinformationen der Beklagten. Die Beklagte behauptet weitergehend, dem Kläger diese Unterlagen zusammen mit einem von ihr sogenannten Policenbegleitschreiben vom 29.04.2004 übermittelt zu haben. Das von der Beklagten vorgelegte Policenbegleitschreiben enthielt unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ folgende Information: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. ...“ Mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2010 erklärte der Kläger Folgendes „... Namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft erklären wir den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG beziehungsweise den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB, hilfsweise die Kündigung ...“ Der Bevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte auf, die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und den jeweils geleisteten Prämien zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 7 % auf alle eingezahlten Prämien. Daraus ergab sich folgende Abrechnung: Summe aller eingezahlten Prämien 9.079,78 € abzgl. Rückkaufswert 5.052,19 € Differenz 4.027,59 €zzgl. Zinsen auf alle Prämien 2.515,97 € Klageforderung 6.543,56 € Der Kläger ist der Ansicht, die Beiträge (Prämien) seien insgesamt zurückzufordern, weil er durch das Schreiben vom 08.09.2010 dem Abschluss des Versicherungsvertrages wirksam widersprochen habe. Die Widerspruchsfrist nach § 5 a Abs. 2 VVG a.F. habe nie zu laufen begonnen, weil die diesbezüglichen Belehrungen sowohl im Antragsformular, als auch in den Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen als auch in dem angeblich übersandten Policenbegleitschreiben inhaltlich fehlerhaft und drucktechnisch unzureichend gewesen seien. Eine Belehrung sei auch nicht nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entbehrlich gewesen, weil diese Bestimmung europarechtswidrig sei. Wegen der umfänglichen Begründung wird auf Seien 7 – 16 der Klageschrift Bezug genommen. Weiterhin vertritt der Kläger die Auffassung, ihm stehe wegen fehlerhafter Aufklärung über sein Widerspruchsrecht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Prämien zuzüglich der bei anderweitiger Anlage zu erzielenden Zinsen zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.543,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.213,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Der Kläger regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an, die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht der Widerspruch sei verfristet. Er hält die erteilten Belehrungen für wirksam und § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG für europarechtskonform. Hilfsweise beruft er sich hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Antrag zu 1 (Rückforderung von Prämien nebst Zinsen) Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 6.543,56 €. a) Anspruch auf Rückzahlung von Prämien aa) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Prämien sind stets und dauerhaft mit Rechtsgrund gezahlt worden. Der Kläger hat dem Abschluss des zwischen den Parteien begründeten Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 08.09.2010 nicht wirksam widersprochen. Der Widerspruch war nämlich verfristet. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger eine nach Maßgabe der vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung in formaler Hinsicht zutreffende Belehrung über die Ausübung des Widerspruchsrechts erteilt hat. Dahinstehen kann auch, ob dem Kläger das ebenfalls eine Belehrung enthaltende Policenbegleitschreiben der Beklagten vom 29.04.2004 zugegangen ist. Selbst wenn der Kläger mangels Zugangs von Belehrungstexten oder mangels hinreichenden Inhalts ihm erteilter Belehrungen über das Widerspruchsrecht nicht hinreichend informiert worden sein sollte, war der Widerspruch vom 08.09.2010 jedenfalls nach Maßgabe von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verfristet. Gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der dreißigtätigen Widerspruchsfrist nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen des Versicherers vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Abweichend davon, d.h. auch ohne hinreichende Belehrung, erlischt das Recht zum Widerspruch gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Ausgehend von der zuletzt genannten Regelung trat Verfristung des Widerspruchsrechts des Klägers im Laufe des Jahres 2005 ein. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG sei wegen Verstoßes gegen europarechtliche Bestimmungen, namentlich wegen Unvereinbarkeit mit Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (im Folgenden: Richtlinie 2002/83/EG) in Verbindung mit deren Anhang III unwirksam, was zur Folge habe, dass das Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. gewissermaßen „ewig“ ausgeübt werden könne. Zwar schreiben die genannten EU-Vorschriften vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen sind. (1) Aber auch ein nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. nach dem sogenannten Policenmodell bewirkter Vertragsschluss wird der Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG gerecht. Nach § 5 a Abs. 1 (S. 2), Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und seiner weiteren, für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, sofern der - entsprechend belehrte - Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht binnen 14 bzw. 30 Tagen nach Überlassung der Klauselwerke widerspricht. Die Zielsetzung von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG, den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über die Versicherungsbedingungen zu unterrichten, wird auch durch einen Vertragsschluss nach dem Policenmodell erreicht. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der die Kammer folgt, ist der Vertrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schwebend unwirksam (OLG Köln VuR kompakt 2010, 181; OLG Frankfurt VersR 2005, 631; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837; Prölss, in: Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, § 5 a Rn. 9; Römer, in: Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, § 5 a Rn. 24; Schwintowski, in: Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 5 a Rn. 78; jeweils m.w.N.). Der Vertrag kommt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend zustande, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht innerhalb der Widerspruchsfrist widerspricht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 10; Römer, a.a.O., § 5 a Rn. 25 m.w.N.). Da die Widerspruchsfrist erst mit Übermittlung der Verbraucherinformation zu laufen beginnt, gewährleistet das Policenmodell, dass der Versicherungsnehmer an seine mit dem Versicherungsantrag abgegebene Willenserklärung erst nach Übermittlung der Verbraucherinformation gebunden ist. Das Ziel der Richtlinien ist somit auch beim Vertragsschluss nach § 5 a VVG a.F. erreicht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 7; Lorenz, VersR 1995, 616). (2) Ohne Bedeutung ist, ob die zum Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. erteilten Belehrungen inhaltlich unzureichend sind. Bedenken ergeben sich insofern als, anders als § 5 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VVG a.F. dies verlangt, nach den dem Kläger erteilten Belehrungen der Lauf der Widerspruchsfrist bereits in Gang gesetzt werden soll, wenn dem Versicherungsnehmer nur der Versicherungsschein und nicht auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG zugegangen ist. Dies steht hier einem wirksamen, weil mit dem EG-Recht konformen Vertragsschluss aber nicht entgegen. Denn jedenfalls mit Ablauf der in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, also im Laufe des Jahres 2005, entfiel das erst im Jahr 2010 ausgeübte Widerrufsrecht. Zwar ist ein solchermaßen begründeter Vertragsschluss mit dem Inhalt von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG nicht in Einklang zu bringen. Gleichwohl ist von der rechtlichen Maßgeblichkeit von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im vorliegenden Fall auszugehen. (a) Zweifelhaft ist bereits, ob den Richtlinien, auf die sich der Kläger beruft, eine horizontale Direktwirkung zwischen Privatrechtssubjekten zukommt. Grundsätzlich sind europäische Richtlinien zwischen Privatpersonen nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht. Insofern sieht Art. 249 Abs. 3 EGV bzw. Art. 288 Abs. 3 AEUV ein zweistufiges Rechtssetzungsverfahren vor. Zwar erkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen in eng begrenzten Ausnahmefällen – insbesondere auch im Falle der nur unzulänglichen Umsetzung einer Richtlinie – an. Das bei § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG aber nicht der Fall. Dazu müsste die Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt und genau gefasst sein. Die hier in Rede stehenden Richtlinienbestimmungen besagen jedoch nur, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen zu übermitteln sind. Sie regeln jedoch nicht, welche Rechtsfolgen die unterbliebene Übermittlung nach sich zieht. Für eine Regelung wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist daher Raum. (b) Im übrigen darf nach dem Kontext, in dem Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG steht, angenommen werden, dass durch diese Regelung den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht gemacht werden sollten, sondern lediglich Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. Die Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG wird in den ihr vorangestellten Erwägungen dahin formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedsstaaten beseitigt werden sollen (vergleiche Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). Ferner ergibt sich aus Erwägung 44, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor sein soll. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmensverpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, soll eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer darstellen. Diesen Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (Oberlandesgericht Köln VuR kompakt 2010, 181, Oberlandesgericht Frankfurt VersR 2005, 631). bb) Ein Anspruch des Klägers auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss des Vertrages als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch des Klägers wäre jedenfalls verjährt. Die Beklagte beruft sich zu Recht gemäß § 214 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht infolge der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung. Die Verjährung richtet sich hier nach § 12 Abs. 1, 2 VVG a.F. Danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei Lebensversicherungen in fünf Jahren. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte, also hier im Jahr 2004. § 12 VVG a.F. ist zeitlich auf Vorgänge des Jahres 2004 anwendbar. Danach war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 bereits seit dem Ende des Jahres 2009 Verjährung eingetreten. Im Rahmen des § 12 VVG a.F. ist allein die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich. Entscheidend sind rein objektive Elemente, weshalb allein eine subjektive Unkenntnis den Verjährungsbeginn nicht hinausschieben kann (vergleiche OLG Köln VersR 1973, 1058, OLG Celle ZIP 2009, 1968). § 12 VVG a.F. ist vorliegend jedenfalls entsprechend anwendbar. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass grundsätzlich auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss den Regelungsbereich der genannten Vorschrift unterfallen können (BGH VersR 2004, 361;OLG Karlsruhe VersR 1999, 477; Prölss/Martin, VVG, § 12 a.F. Rn. 6). Das ergibt sich aus dem Normzweck, der darin besteht, schnelle Klarheit über Rechtsfolgen aus einem Versicherungsvertrag zu schaffen (siehe BGH VersR 2004, 361). Dieser Normzweck muss in gleicher Weise Beachtung finden, wenn der Versicherungsnehmer Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss beansprucht, falls die Schadensersatzansprüche wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs treten sollen und sich insoweit als Ersatzwert des ursprünglich Vereinbarten erweisen (so schon OLG Karlsruhe VersR 1999, 477). Auch wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, besteht ein so enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zu dem angestrebten Vertrag, dass ein Anspruch aus Verletzung von Aufklärungspflichten den Geschädigten keine stärkere Rechtsstellung verschaffen kann als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch, der § 12 VVG a.F. unterfiele (siehe auch BGH VersR 2004, 361, OLG Karlsruhe VersR 1999, 477). Demgemäß unterfallen auch die hier vom Kläger behaupteten Verletzungen von Aufklärungspflichten § 12 VVG a.F. Letztlich stützt nämlich der Kläger seine Ansprüche auf Umstände, die aufgrund der von ihm behaupteten mangelhaften Erfüllung von Aufklärungspflichten zu einem für ihn nachteiligen Versicherungsvertrag geführt haben sollen. Das sind im Kern Rechtsfragen, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses betreffen, so dass eine Anwendung des § 12 VVG a.F. gerechtfertigt ist. Nach Auffassung der Kammer kann man diesem Ergebnis auch nicht entgegenhalten (so aber OLG Dresden GWR 2011, 95), dass es sich um eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung handele. Eine solche Differenzierung ist weder in § 12 VVG a.F. angelegt, noch in der Sache überzeugend. Die Parteien streiten sich ausdrücklich um ein Vertragsverhältnis und die daraus resultierenden Ansprüche. Dass der Beklagten vom Kläger vorgeworfene Aufklärungsverschulden bezieht sich demgemäß auf den Inhalt des Versicherungsvertrages. Gerade im Hinblick auf solche inhaltlichen Aspekte bestand aber die besondere Befriedungsfunktion des § 12 VVG a.F. (siehe auch BGH VersR 2004, 361). § 12 VVG a.F. kommt dabei Vorrang vor den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu (statt aller: OLG Celle, ZIP 2009, 1968). b) Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von bereits kapitalisierten Zinsen bzw. als Nebenforderung der Ansprüche auf Prämienrückforderung zu. 2. Antrage zu 2 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) Mangels vorgerichtlich geltend zu machenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. II. Das erkennende Gericht sieht sich aus den genannten Gründen nicht dazu veranlasst, entsprechend der Anregung des Klägers das Verfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV auszusetzen und die vom Kläger in seinem Antrag gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Als erstinstanzliches Gericht ist es hierzu gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht verpflichtet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 6.543,56 € festgesetzt. C T G