Urteil
11 O 151/10
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2012:0201.11O151.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagten aus nach seinem Vorbringen ärztlicher Fehlbehandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld, Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Wegen seit einer Woche bestehender Taubheits- und Druckgefühle begab sich der Kläger am 16.5.2008 bei den Beklagten, die eine HNO-ärztliche Gemeinschaftspraxis betreiben, in Behandlung. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits über Ohrgeräusche klagte, ist zwischen den Parteien streitig. Der ihn behandelnde Arzt Dr. E2 erstellte die Diagnose Verdacht auf Hörsturz und Tinnitus und verordnete dem Kläger Infusionen, u.a. mit dem Medikament Buflomedil. Der Kläger erhielt eine Infusion noch in der Praxis der Beklagten, zwei weitere Infusionen am darauf folgenden Wochenende in der E Notfallklinik. Weitere Infusionen des Medikamentes, über deren Anzahl die Parteien streiten, erhielt er wiederum in der Praxis der Beklagten. Sodann erhielt er das Medikament in Tablettenform, welche er mindestens vier Tage eingenommen hat. Das Medikament Buflomedil ist zur Behandlung eines Hörsturzes beziehungsweise eines Tinnitus nicht zugelassen, eine gesonderte Aufklärung des Klägers über die Wirkungen des Medikaments erfolgte nicht. Es führte zu einer Verbesserung der Hörfähigkeit des Klägers. Bereits während der Zeit, in der dem Kläger das Medikament infundiert erhielt, traten beziehungsweise verstärkten sich die Geräusche zunächst auf dem linken, später auch im rechten Ohr des Klägers. In der Folgezeit wurde ihm bei ein Tinnitus diagnostiziert, unter dem der Kläger in der Folgezeit litt und der erst durch eine psychotherapeutische Behandlung sowie eine Bioresonanztherapie gemildert werden konnte. Mit Bescheid vom 27.1.2009 wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt, vor der in Rede stehenden Behandlung bestand ein solcher bereits im Umfang von 30. Der Kläger behauptet, am 16.5.2008 habe er noch kein Rauschen wahrgenommen, dieses sei erstmals während der Verabreichung der Infusionen aufgetreten. Er habe insgesamt 15 Infusionen mit Buflomedil erhalten. Die Diagnose eines Hörsturzes sei falsch gewesen. Durch die Gabe des Medikamentes Buflomedil sei sodann der bei ihm festgestellte Tinnitus erst verursacht worden. Er beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus Anlass der ärztlichen Fehlbehandlung vom 16.5.2008 in Düren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zinsanspruch beginnend ab Zustellung der Klageschrift; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass der ärztlicher Fehlbehandlung vom 16.5.2008 in Düren zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind sowie 3. an den Kläger 1.196,43 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zinsanspruch beginnend ab Zustellung der Klageschrift Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Kläger habe anlässlich der Untersuchung am 16.5.2008 ein leichtes Rauschen angegeben. Dem Kläger seien insgesamt 11 Infusionen mit Buflomedil verabreicht worden. Ein Tinnitus trete in 80 % der Fälle bei einem Hörsturz auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.12.2010 (Bl. 233ff d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 05.4.2011 (Bl. 264ff d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2012 (Bl. 370ff d. A.), in der der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert hat, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu. Dem Arzt Dr. E2 sind anlässlich der Behandlung des Klägers Behandlungsfehler nicht zur Last zu legen (1). Die Behandlung hat den Kläger auch nicht geschädigt, insbesondere den von ihm beklagten Tinnitus nicht hervorgerufen (2). Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann der Kläger Ansprüche nicht herleiten (3). 1. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme insgesamt nicht von dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers des Beklagten im Sinne eines Abweichens von medizinischen Standards überzeugt. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des ärztlichen Behandlungsfehlers bezeichnet im umfassenden Sinn das nach dem jeweiligen Stand der Medizin unsachgemäße und schädigende Verhalten des Arztes. Ein Behandlungsfehler kann danach in einem fehlerhaften Tun wie in einem Unterlassen, in der Vornahme einer nicht indizierten wie auch in der Nichtvornahme einer medizinisch notwendigen Behandlung, in Fehlmaßnahmen und unrichtigen Dispositionen des Arztes in jedem Stadium der Behandlung oder sonstigen ärztlichen Betreuung liegen. Insbesondere hat ein Arzt insoweit bei seiner Berufsausübung von dem anerkannten Fachwissen und den empirisch gesicherten Standards der medizinischen Wissenschaft seines Fachbereiches auszugehen und diese anerkannten Standards zu beachten und bei seinem ärztlichen Tun zugrunde zu legen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist insgesamt ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten nicht festzustellen. Die Diagnose eines (Verdachts auf) Hörsturzes war nach den Ausführungen des Sachverständigen unter Würdigung des angefertigten Tonschwellenaudiogramms und der Anamnese einer seit einer Woche bestehenden Hörstörung eindeutig. Zu S ist der Sachverständige auch von einer derartigen bereits bestehenden Hörstörung ausgegangen. Der hierfür beweispflichtige Kläger hat für sein Vorbringen, bei Aufsuchen der Praxis der Beklagten habe noch kein Rauschen bestanden, Beweis nicht angetreten. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, die üblichen diagnostischen Maßnahmen seien vorgenommen worden, Versäumnisse seien soweit nicht festzustellen. Weiter war auch die Behandlung mit dem Medikament Buflomedil leitliniengerecht und damit nicht fehlerhaft. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Medikament für die Behandlung eines Hörsturzes nicht zugelassen ist. Ein solcher so genannter out of label use ist für sich nicht behandlungsfehlerhaft. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in den seinerzeit gültigen Leitlinien sei es eindeutig, dass sogenannte Rheologika bei (Verdacht auf) Hörsturz angewendet werden dürfen. Buflomedil ist ein solches Rheologikum, die Anwendung sei daher fachgerecht zum damaligen Zeitpunkt gewesen. Zwar sei das Medikament Buflomedil nicht ausdrücklich zur Behandlung empfohlen, sondern nur – wie üblich – eine Wirkstoffgruppe. Zu dieser Wirkstoffgruppe gehöre Buflomedil aber und sei eben auch nicht ausdrücklich von der Behandlung ausgeschlossen worden. Nach der verfügbaren Studienlage habe sich die Infusionstherapie sogar als die wirksamste im Vergleich zu anderen Therapieformen, z. B. einer Klangtherapie, erwiesen. Die Kammer hat keine Bedenken, diesen überzeugenden, verständlich mündlich erläuterten und auf Einwände eingehenden Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. 2. Die Behandlung mit dem Medikament Buflomedil hat dem Kläger im Übrigen auch keinen Schaden zugefügt, der bei ihm aufgetretene Tinnitus ist nicht durch die Gabe von Buflomedil hervorgerufen worden. Der Sachverständige hat hierzu insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, es sei nicht bekannt, dass das Medikament Buflomedil einen Tinnitus auslöse. Derartiges werde auch in der Packungsbeilage des Medikamentes als Risiko nicht benannt. Hierzu könne man auch deshalb keine Angaben machen, weil insgesamt noch völlig unbekannt sei, wie ein Tinnitus entstehe. Es gebe auch nichts, was darauf hindeute, dass das Medikament derartige Ohrgeräusche auslöse. Es gebe keine Studien über einen Zusammenhang zwischen der Gabe des Buflomedil und der Entstehung von Ohrgeräuschen. Bekannt sei hingegen, dass Ohrgeräusche häufig, auch zeitlich verzögert nach einem Hörsturz aufträten. Ein Zusammenhang zwischen der Gabe von Buflomedil und der Entstehung von Ohrgeräuschen sei schließlich auch in der Praxis bisher nicht beobachtet worden. Von der Richtigkeit dieser Ausführungen ist die Kammer umso mehr überzeugt, als auch die von dem Kläger selbst vorgelegten HNO-ärztlichen und pharmakologischen Gutachten einen derartigen Kausalzusammenhang verneinen (vgl. insbesondere die Ausführungen von Professor Dr. T im Gutachten vom 3.6.2011, Seite 17f = Bl. 311f d.A. und im Gutachten vom 20.6.2000, S. 8f = Bl. 338f d.A.). 3. Schließlich kann der Kläger auch aus einer unterbliebenen Aufklärung über Risiken des Medikamentes Buflomedil Ansprüche nicht herleiten. Denn die zweifellos durchaus gewichtigen Nebenwirkungen, die das Medikament hervorzurufen geeignet ist und die nach den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen im neurologischen und kardialen Bereich liegen, haben sich bei ihm nicht verwirklicht. Einen Tinnitus zu verursachen, den der Kläger als einzige Folge der Behandlung rügt, ist das Medikament jedoch nicht geeignet (s. oben unter 2.). Hat die Klage nach alledem keinen Erfolg, so hat der Kläger auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 30.000 Euro D Dr. S2 Dr. S.