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Urteil

9 O 586/10

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Lebensversicherungsverträge, die nach dem Policenmodell geschlossen wurden, sind nicht bereits wegen angeblicher Verletzung unionsrechtlicher Informationspflichten von Anfang an nichtig, wenn maßgebliche nationale Übergangsregelungen (hier §5a VVG a.F.) greifen. • Ein nach langer Beitragszahlung erst nach Jahren erklärter Widerspruch gegen Vertragsschluss kann nach Maßgabe von Treu und Glauben verwirkt sein, wenn der Kunde über lange Zeit Beiträge zahlte und der Versicherer auf Fortbestand des Vertrags vertrauen durfte. • Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Prämien wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (sog. Kick‑Backs) oder fehlender Verbraucherinformationen sind bei Lebensversicherungsverträgen nicht ohne weiteres nach der Rechtsprechung zum Fondsvertrieb übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Prämienrückforderung nach langjähriger Beitragszahlung und verfristetem Widerspruch • Lebensversicherungsverträge, die nach dem Policenmodell geschlossen wurden, sind nicht bereits wegen angeblicher Verletzung unionsrechtlicher Informationspflichten von Anfang an nichtig, wenn maßgebliche nationale Übergangsregelungen (hier §5a VVG a.F.) greifen. • Ein nach langer Beitragszahlung erst nach Jahren erklärter Widerspruch gegen Vertragsschluss kann nach Maßgabe von Treu und Glauben verwirkt sein, wenn der Kunde über lange Zeit Beiträge zahlte und der Versicherer auf Fortbestand des Vertrags vertrauen durfte. • Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Prämien wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (sog. Kick‑Backs) oder fehlender Verbraucherinformationen sind bei Lebensversicherungsverträgen nicht ohne weiteres nach der Rechtsprechung zum Fondsvertrieb übertragbar. Der Kläger schloss mit der Beklagten zwei Lebensversicherungen (Risikoversicherung 1994, kapitalbildende Versicherung 1999) und zahlte über Jahre regelmäßig Prämien. In beiden Fällen kündigte der Kläger die Verträge jeweils vorläufig ex nunc; später, im Dezember 2009, erklärte er gegenüber der Beklagten jeweils einen Widerspruch bzw. Widerruf und forderte Rückzahlung der gezahlten Prämien abzüglich ausgezahlter Rückkaufswerte zuzüglich Zinsen. Er rügte, die Verträge seien wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Informationspflichten (Lebensversicherungsrichtlinie) und mangelhafter Widerrufsbelehrung nichtig bzw. anfechtbar und machte alternativ Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen geltend. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte aus und hielt die Verträge für wirksam; sie berief sich u. a. auf Verwirkung und Fristversäumnis nach §5a VVG a.F. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen. • Die Klage ist unbegründet; es bestehen keine Erstattungsansprüche des Klägers auf gezahlte Prämien oder Zinsen. • Zu Vertrag 81 (1994): Europarechtliche Regelungen und nationale Vorschriften wie §5a VVG a.F. traten erst nach Vertragsschluss in Kraft; daher war der Vertrag nicht von Anfang an unwirksam. Selbst bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht des Klägers nach Treu und Glauben verwirkt, da er über mehr als 15 Jahre Beiträge zahlte, der Vertrag stillschweigend geduldet und später gekündigt wurde, sodass bei Bekanntwerden des Widerspruchs ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten entstanden war. • Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (Kick‑Backs) sind auf Versicherungsverträge nicht ohne Weiteres übertragbar; hier besteht keine Pflicht der Beklagten zur entsprechenden Aufklärung und keine hinreichende Tatsachengrundlage für Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung. • Widerruf/ Widerspruch nach dem Verbraucherkreditrecht (§§499,495,355 BGB) greift nicht, weil die einschlägigen Regelungen erst später eingeführt wurden und bei unterjähriger Prämienzahlung kein Verbraucherkredit i.S.d. Vorschriften vorliegt. • Zu Vertrag 01 (1999): Schluss der Kammer, dass das Policenmodell inhaltsgleich mit der Richtlinie sein kann; die im §5a VVG a.F. normierte Einjahresausschlussfrist bewirkt jedenfalls die Wirksamkeit des Vertrages, sodass ein Widerspruch vom 14.12.2009 verfristet war. • Mangels Hauptanspruch bestehen keine Nebenansprüche auf Zinsen oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wurde nicht für geboten gehalten; das erstinstanzliche Gericht sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Rückzahlung der gezahlten Prämien und keine Zinsen. Das Gericht hat die Ansprüche als unbegründet verworfen, weil die Verträge nicht von Anfang an unwirksam waren, ein fristgerechter Widerspruch nicht vorlag bzw. nach Treu und Glauben verwirkt ist und Schadensersatz‑ bzw. Kick‑Back‑Geltendmachungen nicht tragen. Auch für vorgerichtliche Anwaltskosten fehlt ein erstinstanzlicher Erstattungsanspruch. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.