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Urteil

9 O 520/10

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2011:1223.9O520.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien. 3 Die Parteien waren durch drei Lebensversicherungsverträge miteinander verbunden. 4 Den Vertrag über eine Fondsgebundene Lebensversicherung mit der Vertragsnummer XXXXXXXXXXX (im Folgenden: Vertrag Nr. 12) schlossen die Parteien aufgrund des Antrags des Klägers vom 16.11.1999 mit Wirkung zum 01.12.1999. Die Beitragszahlung sollte zum 30.11.2030 enden. Der Beitrag belief sich auf monatlich 200 DM (entspricht 102,26 €). Auf den Beitrag wurde ein jährlicher Ratenzuschlag in Höhe von 33,00 DM (entspricht 16,87 €) erhoben. Der Versicherungsschein datiert vom 07.12.1999. 5 Das vom Kläger unterzeichnete Antragsformular enthält auf Seite 3 ein vom Kläger gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis folgenden Inhalts 6 „Hiermit bestätige ich, dass mir die maßgeblichen Versicherungsbedingungen (vgl. „Tarife und maßgebender Versicherungsbedingungen“, Seite 4) vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt worden sind.“ 7 Gleichwohl ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger vor der Antragstellung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen der Beklagten erhalten hat. 8 Die Rentenversicherung mit der Vertragsnummer XXXXXXXXXXXX (im Folgenden: Vertrag Nr. 69) gründet ebenfalls auf einem Antrag des Klägers vom 16.11.1999. Auch die Laufzeit des Vertrages war vom 01.12.1999 bis zum 30.11.2030 vereinbart. Zu dem monatlichen Beitrag von (umgerechnet) 58,95 € trat hinzu ein Ratenzuschlag in Höhe von 5%. Auch hinsichtlich dieses Vertrages ist streitig, ob der Kläger entgegen seinem eigenhändig unterzeichneten, dem Antrag zum Vertrag 12 entsprechenden Empfangsbekenntnis im Antragsformular die Allgemeine Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten hat. 9 Die vom Kläger unterzeichneten Antragsformulare zu den Verträgen Nr. 12 und Nr. 39 enthalten jeweils auf Seite 3 unmittelbar über der Unterschriftenzeile identische Belehrungen über ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers. Diese Belehrungen lauten: 10 „Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“ 11 Der Vertrag 69 wurde aufgrund des Antrags des Klägers vom 10.12.2004 in eine kapitalbildende Lebensversicherung umgewandelt und unter der Versicherungsschein-Nummer XXXXXXXXXX (im folgenden Vertrag 74) fortgeführt. Die Beklagte macht geltend, dem Kläger zu diesem Vertrag mit dem Versicherungsschein vom 22.12.2004 die Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen übersandt zu haben. Der Kläger bestreitet das. 12 Der Kläger kündigte alle drei Verträge mit Schreiben vom 11.06.2009 zum 31.07.2009, woraufhin die Beklagte die Verträge abrechnete und an den Kläger die von ihr errechneten Rückkaufwerte auszahlte. 13 Mit drei anwaltlichen Schreiben vom 15.07.2010 (zum Vertrag 74), 16.07.2010 (zum Vertrag 69) und 23.09.2010 (zum Vertrag 12) erklärte der Kläger ungeachtet der zuvor ausgesprochenen Kündigungen der drei Verträge u.a. Folgendes: 14 „Namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft erklären wir 15 den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB. 16 ...“ 17 Der Bevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte auf, die Differenz zwischen den jeweiligen Rückkaufswert und den jeweils geleisteten Prämien zu zahlen zuzüglich Zinsen. Daraus ergeben sich für die einzelnen Verträge folgende Abrechnungen 18 Für den Vertrag 12 Summe aller eingezahlten Prämien 11.862,16 €abzgl. Rückkaufswert 6.637,10 €Differenz 5.225,06 €zzgl. Zinsen auf alle Prämien 6.001,14 € Klageforderung 11.226,20 € 19 Für den Vertrag 69 Summe aller eingezahlten Prämien 3.537,00 €abzgl. Rückkaufswert 881,08 €Differenz 2.655,92 €zzgl. Zinsen auf alle Prämien 2.397,51 € Klageforderung 5.053,43 € 20 Für den Vertrag 74 Summe aller eingezahlten Prämien 3.750,64 €abzgl. Rückkaufswert 1.989,34 €Differenz 1.761,30 €zzgl. Zinsen auf alle Prämien 880,47 € Klageforderung 2.641,77 € 21 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, sämtliche, auf die Verträge gezahlten Beiträge (Prämien) zurückzuzahlen, weil die Verträge (von Anfang an) nicht wirksam zustande gekommen seien. Dies folge aus der Unvereinbarkeit der nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. durchgeführten Vertragsschlüsse mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. § 5 a VVG a.F. gestatte, dass allgemeine Versicherungsbedingungen und sonstige Vertragsinformationen erst mit der Annahme eines Angebots des Versicherungsnehmers durch den Versicherer übermittelt und zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gemacht werden. Wolle sich der Versicherungsnehmer auf die ihm jetzt erst bekannt gemachten Inhalte nicht einlassen, sei er gezwungen, den Versicherungsvertrag innerhalb der von § 5 a VVG a.F. bestimmten Fristen zu widerrufen. Dies verstoße gegen Artt. 35, 36 der sogenannten "Lebensversicherungsrichtlinie" vom 05.11.2002 in Verbindung mit deren Anhang III, die vorschrieben, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen seien. Durch § 5 a Abs. 1 VVG werde bewirkt, dass der Versicherungsnehmer dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages binnen einer Frist von 14 Tagen widersprechen müsse, nachdem er erfahren habe, dass der Vertrag abgeschlossen worden sei. Schon der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führe dazu, dass ein nach dem Policen-Modell geschlossene Vertrag von Anfang an unwirksam sei. 22 Die (rückwirkende) Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages ergebe sich jedenfalls daraus, dass - ungeachtet des Ablaufs aller in § 5 a VVG a.F. genannten Fristen - den Versicherungsverträgen durch die Rechtsanwaltsschreiben vom 14. und 15.07.2010 und vom 23.09.2010 widersprochen worden sei. Die Versäumung der Frist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei ebenfalls im Hinblick auf den Verstoß gegen die dem nationalen Recht vorrangige Regelung in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie irrelevant. Über dieses Rücktrittsrecht müsse der Versicherungsnehmer belehrt werden. Ohne eine vor Vertragsschluss erfolgte entsprechende Belehrung über das Widerspruchsrecht begännen die Widerspruchsfristen nach § 5 a VVG a.F. nicht zu laufen mit der Folge, dass der Widerspruch zeitlich unbefristet ausgeübt werden könne. 23 Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die Verträge seien infolge Widerrufs nach § 355 BGB (a.F.) unwirksam mit der Folge, dass auch unter diesem Aspekt die gezahlten Beiträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten zurückfordert werden könnten. Bei der jeweils getroffenen Vereinbarung der unterjährlichen Zahlungsweise handele es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB und damit um eine Kreditierung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 PAngV. Das Widerrufsrecht sei nach Maßgabe von § 355 Abs. 2 BGB fristgerecht und damit wirksam ausgeübt worden, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über das Widerrufsrecht eben dieses Recht nicht erloschen sei. 24 Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, ihm stehe nach Maßgabe der sogenannten „Kickback“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Prämien zu. Die Beklagte habe ihn als Verbraucher beim Vertragsschluss nicht darüber informiert, dass sie von den Fonds, in die sie die Prämien der Versicherungsnehmer investiere, Rückvergütungen (sog. Kick-backs) erhalte. Dadurch sei es ihm (dem Kläger) bei Vertragsschluss nicht möglich gewesen zu überblicken, in welchem Umfang durch derartige Rückvergütungen das Eigeninteresse der Beklagten am Vertragsschluss beeinflusst worden sein mag. Die zu Aktienfonds und Medienfonds ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar. Entsprechend der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens im Falle einer Aufklärung sei davon auszugehen, dass der Versicherungsvertrag nicht geschlossen worden wäre und daher Prämien nicht gezahlt worden wären. 25 Der Kläger beantragt, 26 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.921,40 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 30.07.2010 zu zahlen, 27 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.303,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 28 Der Kläger regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an, 29 die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte hält die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge für anfänglich wirksam. Sie vertritt die Ansicht, die mit den Schreiben vom 14.12.2009 erklärten Widersprüche seien gemäß § 5 a VVG a.F., der nicht gegen Europarecht verstoße, verfristet. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über Prämienrückvergütungen bestehe nicht. Die sog. Kick-back-Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht lasse sich auf Versicherungsprodukte nicht übertragen. Im Hinblick auf die langen Zeiträume zwischen dem Abschluss der drei Verträge und den Widersprüchen und der beanstandungslosen Entrichtung der Prämien über die Vertragslaufzeit beruft sich die Beklagte auf Verwirkung. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe 35 I. 36 Die zulässige Klage ist unbegründet. 37 1. Antrag zu 1 (Rückforderung von Prämien nebst Zinsen) 38 Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund der Erklärungen in den Anwaltsschreiben vom 15.07.2009, 16.07.2009 und 23.09.2010 keine Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 18.921,40 €. 39 a) Anspruch auf Rückzahlung von Prämien 40 aa) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Prämien sind stets und dauerhaft mit Rechtsgrund gezahlt worden. 41 (1) Dabei kann dahin stehen, ob die Verträge 12 und 69 nach dem Antragsmodell zustande gekommen sind, d.h. dem Kläger vor der Beantragung dieser Verträge die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen der Beklagten mit den darin enthaltenen Belehrungen über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers zugeleitet worden sind. Die vom Kläger in Antragsformularen vom 16.11.1999 gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntnisse sprechen stark für den Erhalt dieser Unterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins, zumal der Kläger keine Erklärung dafür gegeben hat, warum er diese Empfangsquittungen der Wahrheit zuwider abgegeben haben will. 42 Angesichts der Empfangsbekenntnisse ist dem Kläger auch verwehrt, die Überlassung der Unterlagen einfach bzw. mit Nichtwissen zu bestreiten. Mag die Beklagte die Beweislast für die Aushändigung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen tragen, so trifft den Kläger jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seines Umgangs mit Vertragsunterlagen und ähnlich wichtigen Papieren. Der Kläger ist gehalten, substantiiert (§ 138 Abs. 1 ZPO) darzulegen, 43 3. wie es - gleich in zwei Fällen - zu den angeblich wahrheitswidrigen Empfangsbekenntnissen auf den Antragsformularen gekommen ist, 44 45 wie er Versicherungsvorgänge und ähnliche Papiere grundsätzlich ablegt und verwaltet, 46 ob und gegebenenfalls welche Klauselwerke er zu anderen Versicherungsverträgen der Beklagten oder anderer Versicherer erhalten hat. 47 Nur so hat die Beklagte eine faire Chance, den Zugang der Vertragsunterlagen und damit einen Umstand nachzuweisen, der maßgeblich in der Lebenssphäre des Klägers angesiedelt ist und der zudem durch vom Kläger stammende Empfangsbekenntnisse indiziert ist. 48 (2) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger in keinem Fall Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten hat, also durchweg nicht über ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht nach § 8 VVG a.F. bzw. § 5 a VVG a.F. belehrt worden ist, sind die hier in Rede stehenden Versicherungsverträge wirksam. Eine anfängliche Unwirksamkeit ergibt sich nicht aufgrund eines Verstoßes der Vertragsschlüsse gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, namentlich gegen Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (im Folgenden: Richtlinie 2002/83/EG) in Verbindung mit deren Anhang III. Die genannten Bestimmungen schreiben vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen sind. 49 Auch ein nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. nach dem sogenannten Policenmodell bewirkter Vertragsschluss wird der Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG gerecht. Nach § 5 a Abs. 1 (S. 2), Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und seiner weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, sofern der - entsprechend belehrte - Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht binnen 14 Tagen nach Überlassung der Klauselwerke widerspricht. Die Zielsetzung von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG, den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über die Versicherungsbedingungen zu unterrichten, wird auch durch einen Vertragsschluss nach dem Policenmodell erreicht. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der die Kammer folgt, ist der Vertrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schwebend unwirksam (OLG Köln VuR kompakt 2010, 181; OLG Frankfurt VersR 2005, 631; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837; Prölss, in: Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, § 5 a Rn. 9; Römer, in: Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, § 5 a Rn. 24; Schwintowski, in: Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 5 a Rn. 78; jeweils m.w.N.). Der Vertrag kommt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend zustande, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht innerhalb der Widerspruchsfrist widerspricht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 10; Römer, a.a.O., § 5 a Rn. 25 m.w.N.). Da die Widerspruchsfrist erst mit Übermittlung der Verbraucherinformation zu laufen beginnt, gewährleistet das Policenmodell, dass der Versicherungsnehmer an seine mit dem Versicherungsantrag abgegebene Willenserklärung erst nach Übermittlung der Verbraucherinformation gebunden ist. Das Ziel der Richtlinien ist somit auch beim Vertragsschluss nach § 5 a VVG a.F. erreicht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 7; Lorenz, VersR 1995, 616). 50 (2) Ohne Bedeutung ist, ob der Kläger über das Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. überhaupt und gegebenenfalls zutreffend belehrt worden ist. Bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrungen verfristet das Widerspruchsrecht mit Ablauf der in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Damit wurden die hier in Rede stehenden Verträge in den Jahren 2000 bzw. 2005 rückwirkend wirksam. Die erst in 2010 erklärten Widersprüche kamen damit mehrere Jahre zu spät. 51 Zwar ist ein nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. begründeter Vertragsschluss mit dem Inhalt von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG nicht in Einklang zu bringen. Gleichwohl ist von der rechtlichen Maßgeblichkeit von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im vorliegenden Fall auszugehen. 52 (a) Zweifelhaft ist bereits, ob den Richtlinien, auf die sich der Kläger beruft, eine horizontale Direktwirkung zwischen Privatrechtssubjekten zukommt. Grundsätzlich sind europäische Richtlinien zwischen Privatpersonen nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht. Insofern sieht Art. 249 Abs. 3 EGV bzw. Art. 288 Abs. 3 AEUV ein zweistufiges Rechtssetzungsverfahren vor. Zwar erkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen in eng begrenzten Ausnahmefällen – insbesondere auch im Falle der nur unzulänglichen Umsetzung einer Richtlinie – an. Das bei § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG aber nicht der Fall. Dazu müsste die Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt und genau gefasst sein. Die hier in Rede stehenden Richtlinienbestimmungen besagen jedoch nur, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen zu übermitteln sind. Sie regeln jedoch nicht, welche Rechtsfolgen die unterbliebene Übermittlung nach sich zieht. Für eine Regelung wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist daher Raum. 53 (b) Im übrigen darf nach dem Kontext, in dem Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG steht, angenommen werden, dass durch diese Regelung den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht gemacht werden sollten, sondern lediglich Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. Die Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG wird in den ihr vorangestellten Erwägungen dahin formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedsstaaten beseitigt werden sollen (vergleiche Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). Ferner ergibt sich aus Erwägung 44, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor sein soll. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmensverpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, soll eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer darstellen. Diesen Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (Oberlandesgericht Köln VuR kompakt 2010, 181, Oberlandesgericht Frankfurt VersR 2005, 631). 54 (3) Nach alledem bestehen gegen ein wirksames Zustandekommen der drei Versicherungsverträge keine europarechtlichen Bedenken. 55 (4) Auf die Frage der Verwirkung kommt es nicht an. 56 bb) Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämien ergibt sich auch nicht aufgrund eines Widerrufs der Angebotserklärungen aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, denn bei den in § 7 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Fall der unterjährigen Prämienzahlung vorgesehenen Ratenzuschlägen handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F. 57 Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 aufgehoben wurde und dessen Regelungen in das BGB integriert worden sind, geht hervor, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies bei Versicherungsverträgen häufig der Fall ist wird. Bei einer solchen Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor; vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucksache 11/5462, S. 17). Dies entspricht der gängigen Praxis, wonach eine jährliche Zahlungsweise die Ausnahme bildet, eine unterjährige Zahlung der Prämien aber den Regelfall darstellt. 58 Ein Zahlungsaufschub ist nur anzunehmen, wenn die Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Geldforderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts vertraglich hinausgeschoben wird (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage < 2004>, § 499 Rn. 8). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien vorliegend aber nicht getroffen. Die Vereinbarung der monatlichen Fälligkeit der Prämien weicht nicht von einer dispositiven gesetzlichen Regelung, die eine jährliche Fälligkeit vorsieht, ab. Eine solche gesetzliche Regelung existiert nämlich nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält mit § 35 a.F. (entspricht § 33 Abs. 1 VVG n.F.) lediglich eine Regelung der Fälligkeit von Einmalprämien und Erstprämien. Die Fälligkeit von Folgeprämien ist dagegen nicht im VVG geregelt, sondern richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der Parteivereinbarung (OLG Stuttgart v. 23.12.2010, 7 U 187/10; LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09- jeweils zitiert nach juris). 59 cc) Ein Anspruch des Klägers auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. 60 Ein solcher Anspruch kann nicht mit Erfolg auf pflichtwidriges Verschweigen von Rückvergütungen der den Lebensversicherungsverträgen wirtschaftlich zugrunde liegenden Fonds (sog. „Kick-Back“-Zahlungen) gestützt werden. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, ihn vor dem jeweiligen Abschluss der Verträge über derartige Kick-Backs zu unterrichten. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar ist. Nach dieser Rechtsprechung muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH NJW 2007, 1876). Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, macht sie sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Diese Grundsätze sind jedoch auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen nicht anwendbar (LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09 - juris -). Wenngleich der Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung durch die Auswahl des mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds auf die Ausgestaltung seiner Vermögensanlage Einfluss nehmen kann, schließt er ausschließlich einen Vertrag mit dem Versicherer ab. Vermittelt dagegen ein Finanzdienstleister einen Investmentfonds, wird die Kapitalanlagegesellschaft zum Vertragspartner des Kunden, der selbst Fondsanteile erwirbt. Der Kunde hat in diesem Fall ein Interesse an der Offenlegung etwaiger Kick-Back-Zahlungen, um entscheiden zu können, ob das angebotene Produkt tatsächlich seinem Interesse dient oder dem Interesse der Bank an einer hohen Rückvergütung. 61 b) Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von bereits kapitalisierten Zinsen bzw. als Nebenforderung der Ansprüche auf Prämienrückforderung in Höhe von 7 % dem 05.01.2010 geltend gemachten Zinsen zu. 62 2. Antrage zu 2 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) 63 Mangels vorgerichtlich geltend zu machenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 64 II. 65 Das erkennende Gericht sieht sich aus den genannten Gründen nicht dazu veranlasst, entsprechend der Anregung des Klägers das Verfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV auszusetzen und die vom Kläger in seinem Antrag gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Als erstinstanzliches Gericht ist es hierzu gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht verpflichtet. 66 III. 67 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1, 2 ZPO. 68 IV. 69 Der Streitwert wird auf 18.921,40 € festgesetzt. 70 C T L