Urteil
9 O 162/11
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verträge nach dem Policenmodell können mit den Informationszielen der RL 2002/83/EG vereinbar sein, weil die Widerspruchsfrist nach Übermittlung der Verbraucherinformationen greift.
• Die in § 5a VVG a.F. enthaltene Ausschlussfrist (1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie) ist im Streitfall rechtswirksam und macht nach Ablauf die Verträge rückwirkend wirksam.
• Bei unterjähriger Prämienzahlung handelt es sich nicht ohne weiteres um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 BGB; deshalb besteht kein Widerrufsrecht nach §§ 355, 499 BGB a.F.
• Ansprüche auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über Fonds-Rückvergütungen (Kickbacks) sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht ohne Weiteres begründet; die Bank-Kickback-Rechtsprechung lässt sich nicht eins zu eins übertragen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Policenmodell-Verträgen, Ausschlussfrist und fehlender Kickback-Anspruch • Verträge nach dem Policenmodell können mit den Informationszielen der RL 2002/83/EG vereinbar sein, weil die Widerspruchsfrist nach Übermittlung der Verbraucherinformationen greift. • Die in § 5a VVG a.F. enthaltene Ausschlussfrist (1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie) ist im Streitfall rechtswirksam und macht nach Ablauf die Verträge rückwirkend wirksam. • Bei unterjähriger Prämienzahlung handelt es sich nicht ohne weiteres um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 BGB; deshalb besteht kein Widerrufsrecht nach §§ 355, 499 BGB a.F. • Ansprüche auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über Fonds-Rückvergütungen (Kickbacks) sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht ohne Weiteres begründet; die Bank-Kickback-Rechtsprechung lässt sich nicht eins zu eins übertragen. Der Kläger schloss im Sommer 2004 zwei fondsgebundene Rentenversicherungen mit der Beklagten (Verträge Nr. 86 und Nr. 31). In den Antragsformularen und Policenbegleitschreiben befanden sich Belehrungen zum 14-tägigen Widerspruchsrecht; die allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden dem Versicherungsschein beigefügt. Der Kläger zahlte über Jahre Prämien, kündigte die Verträge 2009 und ließ sich die Rückkaufswerte auszahlen. Anschließend erklärte er im Dezember 2009 und Juni 2010 widersprüche bzw. Widerrufe und forderte die Differenz zwischen gezahlten Prämien und Rückkaufswerten zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Er rügte u.a. die Vereinbarkeit des Policenmodells mit EU-Recht, die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen, die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts nach §§ 355/499 BGB a.F. und einen Anspruch wegen nicht offengelegter Kickbacks durch die Beklagte. • Die Klage ist unbegründet; die Versicherungsverträge sind nicht von Anfang an unwirksam. Die Policenregelung des § 5a VVG a.F. erfüllt die Zwecke der Richtlinie 2002/83/EG, weil der Versicherungsnehmer durch die Widerspruchsregelung nach Übermittlung der Verbraucherinformationen geschützt wird. • Zwar waren die Belehrungen über das Widerspruchsrecht möglicherweise unvollständig, doch bewirkt die in § 5a Abs.2 S.4 VVG a.F. enthaltene Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, dass die Verträge spätestens 2005 rückwirkend wirksam wurden; die 2009/2010 erklärten Widersprüche sind daher verfristet. • Eine unmittelbare (horizontale) Direktwirkung der von der Richtlinie geforderten Informationspflichten zwischen Privaten besteht nicht in dem Umfang, dass sie § 5a VVG a.F. verdrängen würden. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten Raum für die Regelung der Rechtsfolgen bei unterbliebener Information. • Ein Widerrufsrecht nach §§ 499, 495, 355 BGB a.F. besteht nicht, weil die unterjährige Prämienzahlung und die darin enthaltenen Ratenzuschläge keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. des § 499 BGB a.F. darstellen. Die tarifbedingte Staffelung stellt keinen vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitsaufschub dar. • Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Kickbacks sind nicht begründet. Die vom BGH für Anlagevermittlung entwickelten Grundsätze zur Offenlegung von Rückvergütungen sind nicht ohne Weiteres auf den Versicherungsvertragsbereich übertragbar, da der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers und nicht der Kapitalanlagegesellschaft ist. • Mangels Hauptanspruch entfallen auch die begehrten Zinszahlungen und der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Rückzahlung der Prämien, keine Zinsen und keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Versicherungsverträge sind wegen Ablaufens der in § 5a VVG a.F. normierten Ausschlussfrist rückwirkend wirksam geworden, weshalb die nach 2005 erklärten Widersprüche verfristet sind. Ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 499 BGB a.F. kommt nicht zugunsten des Klägers in Betracht, weil die unterjährige Beitragszahlung keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub begründet. Ebenfalls besteht kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Offenlegung von Kickbacks; eine entsprechende Aufklärungspflicht der Beklagten besteht nicht. Damit hat die Beklagte den Anspruch des Klägers vollständig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.