Urteil
9 O 508/10
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2011:0729.9O508.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung von Versicherungsprämien. Die Parteien waren durch folgende zwei Lebensversicherungsverträge miteinander verbunden. 1. Vertrag Nr. ###### Diesem Vertrag liegt eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zugrunde. Die Parteien schlossen den Vertrag aufgrund des Antrags des Klägers vom 03.01.1996 mit Wirkung zum 01.02.1996. Das Ende der Beitragszahlung sollte der 31.01.2023 sein. Der monatlich zu zahlende Beitrag betrug 200,00 DM (entspricht 102,26 €). Das vom Kläger unterzeichnete Antragsformular enthält am Ende der Seite 3 folgenden Text: "... Empfangsbestätigung des Antragstellers Hiermit bestätige ich, dass mir die maßgebenden Versicherungsbedingungen (vgl. „Tarife und maßgebliche Versicherungsbedingungen“ Seite 4) vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt worden sind. ...“ Unmittelbar unter diesem Text findet sich die Unterschrift des Klägers. Wiederum unmittelbar darunter heißt es: "Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. hm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen).“ Auch unter diesem Text findet sich eine Unterschrift des Klägers Wegen des Inhalts des Versicherungsscheins vom 25.01.1996 wird auf die der Klageschrift beigefügte separate Anlage K 1 verwiesen. Wegen des Inhalts des Antrags vom 03.01.1996 wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung Bezug genommen. 2. Vertrag Nr. ##### Dieser Vertrag gründet auf einer Fondspolice. Der Vertragsschluss erfolgte aufgrund des Antrags des Klägers vom 23.05.1998 mit Wirkung zum 01.07.1998. Die Beitragszahlung sollte am 30.06.2022 enden. Der monatlich zu zahlende Beitrag betrug wiederum 200,00 DM (entspricht 102,26 €). Das vom Kläger unterzeichnete Antragsformular enthält am Ende der Seite 3 die gleichen Textpassagen (Empfangsbestätigung“; „Wichtige Hinweise“) wie das Antragsformular zum Vertrag 91. Auch hier hat der Kläger jeweils unmittelbar unter dem jeweiligen Text unterschrieben. Wegen des Inhalts des Antrags vom 23.05.1998 wird auf die der Klageerwiderung beigefügte Anlage B 2 und wegen des Versicherungsscheins vom 04.06.1998 auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist für beide Verträge streitig, ob den Antragsformularen die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen beigefügt waren. * Mit Schreiben vom 21.05.2004 (Anlage B 3 zur Klageerwiderung) erklärte der Kläger die Kündigung des Vertrages ##### sowie mit Schreiben vom 01.09.2005 Anlage B 4 zur Klageerwiderung) die Kündigung des Vertrages #####. Die Beklagte rechnete daraufhin die Verträge ab und zahlte folgende Rückkaufswerte in an den Kläger aus: Vertrag ##### 9.539,60 € Vertrag ##### 5.433,50 € Jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2010 (Anlage K 3) bzw. vom 07.07.2010 (Anlage K 4) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten „... den Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB. ...“ und forderte die Beklagte auf, die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und den geleisteten Prämien zu zahlen zuzüglich Zinsen auf alle eingezahlten Prämien. * Die diesen Rechtsstreit zugrunde liegenden Forderungen berechnet der Kläger folgt: Vertrag ##### Summe aller eingezahlten Prämien 15.331,36 € abzgl. Rückkaufswert 11.847,80 €Differenz 3.483,56 € zzgl. Zinsen auf alle Prämien 10.131,45 € Klageforderung 13.615,01 € Vertrag ##### Summe aller eingezahlten Prämien 8.298,24 € abzgl. Rückkaufswert 5.598,98 € Differenz 2.700,26 € zzgl. Zinsen auf alle Prämien 4.445,44 € Klageforderung 7.145,70 € * Der Kläger ist der Ansicht, die Beiträge (Prämien) der beiden Versicherungsverträge seien insgesamt zurückzufordern, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht wirksam zustande gekommen seien. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. sei wirksam ausgeübt worden Der Wirksamkeit der Widersprüche hätten nicht die Befristungen nach § 5 a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. bzw. § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegengestanden. § 5 a VVG a.F. sei unwirksam. Das folge aus der Unvereinbarkeit eines nach dem „Policen-Modell“ durchgeführten Vertragsschlusses mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. § 5 a VVG a.F. gestatte, dass allgemeine Versicherungsbedingungen und sonstige Vertragsinformationen erst mit der Annahme eines Angebots des Versicherungsnehmers durch den Versicherer übermittelt und zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gemacht werden. Wolle sich der Versicherungsnehmer auf die ihm jetzt erst bekannt gemachten Inhalte nicht einlassen, sei er gezwungen, den Versicherungsvertrag innerhalb der von § 5 a VVG a.F. bestimmten Fristen zu widerrufen. Dies verstoße gegen Artt. 35, 36 der sogenannten "Lebensversicherungsrichtlinie" vom 05.11.2002 in Verbindung mit deren Anhang III, die vorschrieben, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen seien. Durch § 5 a Abs. 1 VVG werde bewirkt, dass der Versicherungsnehmer von dem Lebensversicherungsvertrag binnen einer Frist von 30 Tagen zurücktreten müsse, nachdem er erfahren habe, dass der Vertrag abgeschlossen worden sei. Schon der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führe dazu, dass ein nach dem Policen-Modell geschlossene Vertrag von Anfang an unwirksam sei. Die Unwirksamkeit der Verträge ergebe sich aber auch daraus, dass - ungeachtet des Ablaufs aller in § 5 a VVG a.F. genannten Fristen - den genannten Versicherungsverträgen durch die Rechtsanwaltsschreiben vom 15.06.2010 und 07.07.2010 widersprochen worden sei. Insofern behauptet der Kläger, mit den Antragsformularen seien ihm weder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die Verbraucherinformationen der Beklagten übermittelt worden. Selbst die Versäumung der Frist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei ebenfalls im Hinblick auf den Verstoß dieser Bestimmung gegen die dem nationalen Recht vorrangige Regelung in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie irrelevant. Über dieses Rücktrittsrecht müsse der Versicherungsnehmer belehrt werden. Ohne eine vor Vertragsschluss erfolgte entsprechende Belehrung über das Widerspruchsrecht begännen die Widerspruchsfristen nach § 5 a VVG a.F. nicht zu laufen mit der Folge, dass der Widerspruch zeitlich unbefristet ausgeübt werden könne. Im Übrigen ist der Kläger der Meinung, er sei bei Zugrundelegung eines Vertragsschlusses nach dem Antragsmodell nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden. Die Rücktrittsbelehrung im Versicherungsantrag weise entgegen § 8 Abs. 5 VVG nicht darauf hin, dass der Rücktritt schriftlich zu erklären sei. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F., demzufolge das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie, sofern eine (ordnungsgemäße) Belehrung über das Rücktrittsrecht ganz unterbleibt, verstoße aus den gleichen Gründen gegen die genannten Bestimmungen der Lebensversicherungsrichtlinie wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die Verträge seien auch infolge Widerrufs nach § 355 BGB (a.F.) unwirksam mit der Folge, dass auch unter diesem Aspekt die gezahlten Beiträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten zurückfordert werden könnten. Bei der Vereinbarung der unterjährlichen Zahlungsweise handele es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB und damit um eine Kreditierung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 PAngV. Das Widerrufsrecht sei nach Maßgabe von § 355 Abs. 2 BGB fristgerecht und damit wirksam ausgeübt worden, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über das Widerrufsrecht eben dieses Recht nicht erloschen sei. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, ihm stehe nach Maßgabe der sogenannten „Kickback“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Prämien zu. Die Beklagte habe ihn als Verbraucher bei den Vertragsschlüssen jeweils nicht darüber informiert, dass sie von den Fonds, in die sie die Prämien der Versicherungsnehmer investiere, Rückvergütungen (sog. Kick-backs) erhalte. Dadurch sei es ihm (dem Kläger) beim Vertragsschluss jeweils nicht möglich gewesen zu überblicken, in welchem Umfang durch derartige Rückvergütungen das Eigeninteresse der Beklagten am Vertragsschluss beeinflusst worden sein mag. Die zu Aktienfonds und Medienfonds ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar. Entsprechend der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens im Falle einer Aufklärung sei davon auszugehen, dass die Versicherungsverträge nicht geschlossen worden und daher Prämien nicht gezahlt worden wären. * Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.615,01 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 22.06.2010 und 7.145,70 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 30.06.2010 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Der Kläger regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an, die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. * Die Beklagte hält die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge für anfänglich wirksam. Sie ist der Ansicht, dass sie durch die - jeweils nicht in einen Widerspruch oder Widerruf umdeutbaren - Kündigungserklärungen vom 30.09.2008 mit Wirkung für die Zukunft beendet worden sei. Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Kündigung der Versicherungsverträge sei eine Vertragsauflösung durch Widerspruch oder Widerruf nicht mehr möglich. Die Beendigungsgründe Kündigung, Widerruf und Widerspruch stünden von Anfang in Auswahlkonkurrenz. Zudem sei § 5a VVG a.F. schon deshalb nicht anwendbar, weil beide in Rede stehenden Verträge nicht nach dem Policenmodell, sondern nach dem Antragsmodell zustande gekommen seien. Insofern behauptet die Beklagte, der Kläger habe mit den Anträgen jeweils auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten. Sie ist ferner der Auffassung, die jeweils mit Schreiben vom 15.06.2010 und 07.07.2010 erklärten Widersprüche seien gemäß § 5 a VVG a.F. verfristet. § 5 a VVG a.F. verstoße nicht gegen Europarecht. Die maßgeblichen EG-Richtlinien seien hinreichend durch die aufsichtsrechtliche Bestimmung des § 10 a VAG umgesetzt worden. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes seien durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht berührt worden. § 5 a VVG a.F. schaffe einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers nach Vertragsauflösung einerseits und Gewährung von Versicherungsschutz andererseits. Das Erfordernis einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers „vor Abschluss des Vertrages“ sei ausreichend gewährleistet, weil der Versicherungsvertrag nach richtiger Ansicht bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nicht wirksam sei. § 355 BGB sei auf die beiden streitgegenständlichen Verträge nicht anwendbar. Die Vereinbarung einer unterjährlichen Zahlung begründe keinen Verbraucherkredit. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über Prämienrückvergütungen bestehe nicht. Die sog. Kick-back-Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht lasse sich auf Versicherungsprodukte nicht übertragen. * Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Anträge auf Rückforderung von Prämien nebst Zinsen Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Zinsleistungen aus den beiden in Rede stehenden Versicherungsverträgen. a) Anspruch auf Rückzahlung von Prämien aa) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Prämien sind stets und dauerhaft mit Rechtsgrund gezahlt worden. Die hier in Rede stehenden Versicherungsverträge sind weder kraft Gesetzes wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, noch wegen fristgerechter Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a.F. bzw. wegen fristgerechter Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 8 VVG a.F. (von Anfang) unwirksam gewesen. (1) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge waren nicht von Anfang an wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, namentlich wegen Verstoßes gegen Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (im Folgenden: Richtlinie 2002/83/EG) in Verbindung mit deren Anhang III unwirksam. Für beide bereits mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Richtlinie (am 05.11.2002) abgeschlossenen Verträge (aus den Jahren 1996 und 1998) sind diese Regelungen schon aus zeitlichen Gründen irrelevant. Wollte man die Regularien der Richtlinie auf den Jahre vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Abschluss eines Versicherungsvertrages anwenden, wäre dies ein Fall (stets unzulässiger) echter Rückwirkung einer Norm. Im Übrigen wird § 5 a VVG a.F. der Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG gerecht. Nach § 5 a Abs. 1 (S. 2), Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und seiner weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, sofern der - entsprechend belehrte - Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht binnen 30 Tagen nach Überlassung der Klauselwerke widerspricht. Die Zielsetzung von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG, den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über die Versicherungsbedingungen zu unterrichten, wird auch durch einen Vertragsschluss nach dem Policenmodell erreicht. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der die Kammer folgt, ist der Vertrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schwebend unwirksam (OLG Köln VuR kompakt 2010, 181; OLG Frankfurt VersR 2005, 631; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837; Prölss, in: Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, § 5 a Rn. 9; Römer, in: Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, § 5 a Rn. 24; Schwintowski, in: Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 5 a Rn. 78; jeweils m.w.N.). Der Vertrag kommt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend zustande, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht innerhalb der Widerspruchsfrist widerspricht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 10; Römer, a.a.O., § 5 a Rn. 25 m.w.N.). Da die Widerspruchsfrist erst mit Übermittlung der Verbraucherinformation zu laufen beginnt, gewährleistet das Policenmodell, dass der Versicherungsnehmer an seine mit dem Versicherungsantrag abgegebene Willenserklärung erst nach Übermittlung der Verbraucherinformation gebunden ist. Das Ziel der Richtlinien ist somit auch beim Vertragsschluss nach § 5 a VVG a.F. erreicht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 7; Lorenz, VersR 1995, 616). Selbst wenn dem Kläger, wie er behauptet, die Klauselwerke zu keinem Zeitpunkt überlassen worden sein sollten, steht dies hier einem wirksamen, weil mit dem EG-Recht konformen Vertragsschluss nicht entgegen. Denn jedenfalls mit Ablauf der in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie wurden die Verträge rückwirkend wirksam, auch wenn dem Kläger die Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht überlassen worden sein sollten. Zwar ist ein solchermaßen begründeter Vertragsschluss mit dem Inhalt von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG nicht in Einklang zu bringen. Gleichwohl ist von der rechtlichen Maßgeblichkeit von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im vorliegenden Fall auszugehen. Zweifelhaft ist bereits, ob den Richtlinien, auf die sich der Kläger beruft, eine horizontale Direktwirkung zwischen Privatrechtssubjekten zukommt. Grundsätzlich sind europäische Richtlinien zwischen Privatpersonen nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht. Insofern sieht Art. 249 Abs. 3 EGV bzw. Art. 288 Abs. 3 AEUV ein zweistufiges Rechtssetzungsverfahren vor. Zwar erkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen in eng begrenzten Ausnahmefällen – insbesondere auch im Falle der nur unzulänglichen Umsetzung einer Richtlinie – an. Das bei § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG aber nicht der Fall. Dazu müsste die Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt und genau gefasst sein. Die hier in Rede stehenden Richtlinienbestimmungen besagen jedoch nur, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen zu übermitteln sind. Sie regeln jedoch nicht, welche Rechtsfolgen die unterbliebene Übermittlung nach sich zieht. Für eine Regelung wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist daher Raum. Im übrigen darf nach dem Kontext, in dem Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG steht, angenommen werden, dass durch diese Regelung den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht gemacht werden sollten, sondern lediglich Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. Die Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG wird in den ihr vorangestellten Erwägungen dahin formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedsstaaten beseitigt werden sollen (vergleiche Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). Ferner ergibt sich aus Erwägung 44, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor sein soll. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmensverpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, soll eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer darstellen. Diesen Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (Oberlandesgericht Köln VuR kompakt 2010, 181, Oberlandesgericht Frankfurt VersR 2005, 631). Nach alledem bestehen gegen ein wirksames Zustandekommen der Versicherungsverträge mit den Nummern ##### keine europarechtlichen Bedenken. (2) Die Wirksamkeit der genannten Versicherungsverträge war auch nicht durch eine fristgerechte Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gehindert. (a) Als Widerspruch im Sinne der genannten Bestimmung können nicht bereits die vom Kläger selbst erklärten Kündigungen vom 21.05.2004 und 01.09.2005 angesehen werden. Für eine entsprechende Auslegung der Kündigungserklärungen als Widerspruch ist kein Raum. Ungeachtet des Umstandes, dass auch diese Erklärung nicht fristgerecht, d.h. binnen eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie abgegeben worden wäre, lässt der eindeutige Wortlaut des Schreibens nur die Deutung der Erklärung als Kündigung zu. Eine Umdeutung nach § 140 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Kündigung gar nicht fehlgeschlagen und somit nicht umdeutungsfähig ist. (b) Auch die seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten und ausdrücklich so bezeichneten Widersprüche vom 15.06.2010 und 07.07.2010 hinderten die Wirksamkeit der Verträge nicht. (aa) Zwar stand einer wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a.F. nicht entgegen, dass der Kläger die Lebensversicherungsverträge bereits mit eigenen Schreiben fristlos gekündigt hatte. Kündigung und Widerspruch können bei Vorliegen der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nebeneinander geltend gemacht werden. Die beiden Rechte stehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzung und Wirkung nicht in elektiver Konkurrenz. Während die Kündigung erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs (ex nunc) wirkt, ist der Versicherungsvertrag im Falle der fristgerechten Ausübung des Widerspruchsrechts von Anfang an (ex tunc) endgültig unwirksam. Der Versicherungsnehmer kann ein berechtigtes Interesse daran haben, trotz der durch die Kündigung eintretenden Vertragsbeendigung ex nunc die mit dem Widerspruch und der Unwirksamkeit ex tunc verbundenen Rechtsfolgen herbeizuführen. So kann er insbesondere nur bei anfänglicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags seine vor Kündigung geleisteten Prämien zurückfordern. (bb) Die Widersprüche vom 15.06.2010 und 07.07.2010 waren jedoch nach Maßgabe des - ausgehend von obigen Darlegungen gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen - § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet, denn sie erfolgten mehr als ein Jahr nach Zahlung der jeweiligen Erstprämien beider Verträge. (3) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Verträge nach dem Antragsmodell konzipierten waren, gilt jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Soweit den Antragsformularen die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen beigefügt waren - wofür die jeweiligen Empfangsquittungen des Klägers sprechen -, gilt für die rückwirkende Auflösung des Vertrages nicht § 5 a VVG a.F., sondern § 8 Abs. 4 S. 1 VVG a.F. Die in dieser Vorschrift für die Ausübung des Rücktrittsrechts genannten Frist von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Antrags war bei Ausübung des Rücktrittsrechts abgelaufen. Soweit die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen dem Antrag tatsächlich nicht beigefügt gewesen sein sollten, gilt § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a.F. Auf die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gelten die Ausführungen zu § 5 a VVG a.F. entsprechend. bb) Ein Anspruch der Klägerin auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. (1) Ein solcher Anspruch kann nicht mit Erfolg auf pflichtwidriges Verschweigen von Rückvergütungen der den Lebensversicherungsverträgen wirtschaftlich zugrunde liegenden Fonds (sog. „Kick-Back“-Zahlungen) gestützt werden. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, ihn vor dem jeweiligen Vertragsschluss über derartige Kick-Backs zu unterrichten. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar ist. Nach dieser Rechtsprechung muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH NJW 2007, 1876). Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, macht sie sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Diese Grundsätze sind jedoch auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen nicht anwendbar (LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09 - juris -). Wenngleich der Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung durch die Auswahl des mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds auf die Ausgestaltung seiner Vermögensanlage Einfluss nehmen kann, schließt er ausschließlich einen Vertrag mit dem Versicherer ab. Vermittelt dagegen ein Finanzdienstleister einen Investmentfonds, wird die Kapitalanlagegesellschaft zum Vertragspartner des Kunden, der selbst Fondsanteile erwirbt. Der Kunde hat in diesem Fall ein Interesse an der Offenlegung etwaiger Kick-Back-Zahlungen, um entscheiden zu können, ob das angebotene Produkt tatsächlich seinem Interesse dient oder dem Interesse der Bank an einer hohen Rückvergütung. (2) Ein Schadensersatzanspruch lässt sich auch nicht auf die - zwischen den Parteien streitige - fehlende Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. stützen. Dem steht bereits entgegen, dass durch die Anerkennung eines solchen Schadensersatzanspruch die legitimen Regelungen des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und des § 8 VVG a.F. unterlaufen würde, derzufolge ein Lebensversicherungsvertrag nach Ablauf eines Jahres bzw. eines Monats nach Zahlung der Erstprämie Bestand hat ungeachtet einer bis dahin unterbliebenen Übermittlung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Ein Schadensersatzanspruch mag allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, beispielsweise dann, wenn der Versicherer Informationen, die Aufschluss darüber geben, dass die Konditionen des verkauften Produkts im Verhältnis zu Produkten anderer Anbieter ungünstig sind, vorsätzlich zurückhält. Entsprechende Tatsachen wurden aber vom Kläger nicht vorgetragen. cc) Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämien ergibt sich auch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. aufgrund eines Widerrufs der Angebotserklärungen. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, denn bei den für den Fall der unterjährlichen Prämienzahlung vorgesehenen Ratenzuschlägen handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 aufgehoben wurde und dessen Regelungen in das BGB integriert worden sind, geht hervor, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies bei Versicherungsverträgen häufig der Fall ist wird. Bei einer solchen Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor; vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucksache 11/5462, S. 17). Dies entspricht der gängigen Praxis, wonach eine jährliche Zahlungsweise die Ausnahme bildet, eine unterjährige Zahlung der Prämien aber den Regelfall darstellt. Ein Zahlungsaufschub ist nur anzunehmen, wenn die Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Geldforderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts vertraglich hinausgeschoben wird (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage < 2004>, § 499 Rn. 8). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien vorliegend aber nicht getroffen. Die Vereinbarung der monatlichen Fälligkeit der Prämien weicht nicht von einer dispositiven gesetzlichen Regelung, die eine jährliche Fälligkeit vorsieht, ab. Eine solche gesetzliche Regelung existiert nämlich nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält mit § 35 a.F. (entspricht § 33 Abs. 1 VVG n.F.) lediglich eine Regelung der Fälligkeit von Einmalprämien und Erstprämien. Die Fälligkeit von Folgeprämien ist dagegen nicht im VVG geregelt, sondern richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der Parteivereinbarung (OLG Stuttgart v. 23.12.2010, 7 U 187/10; LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09- jeweils zitiert nach juris). b) Zinsanspruch Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von bereits kapitalisierten Zinsen bzw. als Nebenforderung der Ansprüche auf Prämienrückforderung in Höhe von 7 % geltend gemachten Zinsen zu. 2. Anträge auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Mangels vorgerichtlich geltend zu machenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. II. Das erkennende Gericht sieht sich aus den genannten Gründen nicht dazu veranlasst, entsprechend der Anregung des Klägers das Verfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV auszusetzen und die von der Klägerin in ihrem Antrag gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Als erstinstanzliches Gericht ist es hierzu gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht verpflichtet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf insgesamt 20.760,71 € C C Richterin am T ist krankheitsbedingt gehindert zu unterschreiben Dr. S