Beschluss
3 T 400/09
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Erweiterung einer gesetzlichen Betreuung ist zulässig und kann zur Aufhebung der Aufgabenkreiserweiterung führen.
• Für die dauerhafte Erweiterung des Betreuungsaufgabenkreises um die Aufenthaltsbestimmung ist nach § 1908d Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 69i FGG die Vorlage eines Gutachtens erforderlich; ein bloßes ärztliches Attest genügt nicht.
• Die tatsächliche Ablehnung der Aufgabenkreiserweiterung durch den Betroffenen und widersprüchliche Angaben der Verfahrensbeteiligten können Zweifel an der Erforderlichkeit begründen und zur Aufhebung der Entscheidung führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Erweiterung des Betreuerauftrags zur Aufenthaltsbestimmung mangels Gutachten • Die Beschwerde gegen die Erweiterung einer gesetzlichen Betreuung ist zulässig und kann zur Aufhebung der Aufgabenkreiserweiterung führen. • Für die dauerhafte Erweiterung des Betreuungsaufgabenkreises um die Aufenthaltsbestimmung ist nach § 1908d Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 69i FGG die Vorlage eines Gutachtens erforderlich; ein bloßes ärztliches Attest genügt nicht. • Die tatsächliche Ablehnung der Aufgabenkreiserweiterung durch den Betroffenen und widersprüchliche Angaben der Verfahrensbeteiligten können Zweifel an der Erforderlichkeit begründen und zur Aufhebung der Entscheidung führen. Der Betroffene leidet an einer chronischen rezidivierenden Psychose und steht seit 1997 unter gesetzlicher Betreuung. Der Betreuer beantragte wiederholt die geschlossene Unterbringung und zuletzt die Erweiterung der Betreuung um die Aufenthaltsbestimmung. Das Amtsgericht weitete die Betreuung ohne erneute Anhörung des Betroffenen und ohne Vorliegen eines Gutachtens aus. Der Betroffene legte hiergegen Beschwerde ein. In der Kammeranhörung äußerte sich der Betroffene klar gegen die Erweiterung; der Betreuer gab an, die Unterbringungen hätten meist nach PsychKG stattgefunden und würde den Antrag inzwischen zurücknehmen. Ein ärztliches Attest lag vor, ein fachärztliches Gutachten jedoch nicht. Die Kammer prüfte, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die dauerhafte Erweiterung vorliegen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20, 69i Abs. 1 S.1 FGG statthaft und führte zur materiellen Überprüfung der Anordnung. • Anforderungen an Beweismittel: Für die dauerhafte Erweiterung des Aufgabenkreises um die Aufenthaltsbestimmung verlangt § 1908d Abs.3 BGB in Verbindung mit § 69i FGG die Vorlage eines Gutachtens; ein ärztliches Attest allein genügt nur bei vorläufigen Maßnahmen (§ 69f FGG) oder wenn die Ausnahmen des § 68b FGG greifen, die hier nicht vorliegen. • Tatsächliche Umstände: Bei der Anhörung am 07.12.2009 sprach sich der Betroffene deutlich gegen die Erweiterung aus; auch der Betreuer räumte ein, dass frühere Unterbringungen meist nach PsychKG erfolgt seien und er den Antrag nicht mehr verfolgen würde. • Rechtsfolgen: Mangels des gesetzlich geforderten Gutachtens und angesichts nachhaltiger Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme sind die Voraussetzungen der §§ 1908d Abs.3, 1896 Abs.2 S.1 BGB nicht erfüllt und die Anordnung aufzuheben. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Da das erstinstanzliche Verfahren vor Inkrafttreten der FGG-Reform eingeleitet wurde, sind die damals geltenden Verfahrensvorschriften gemäß Art.111 FGG-Reformgesetz weiter anzuwenden. Die Kammer hat die Beschwerde in der Sache für begründet erachtet und den angefochtenen Beschluss aufgehoben. Begründend ist, dass für die dauerhafte Erweiterung des Betreuerauftrags um die Aufenthaltsbestimmung kein dem Gesetz entsprechendes Gutachten vorlag und zudem erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme bestehen, da der Betroffene sich gegen die Erweiterung ausgesprochen hat und der Betreuer selbst eine Rücknahme des Antrags für möglich hielt. Es wird klargestellt, dass der Betroffene künftig darlegen muss, dass keine erneute Unterbringungsnotwendigkeit eintreten wird, die einen weiteren Antrag des Betreuers rechtfertigen könnte. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei ergangen.