Urteil
11 O 417/08
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2009:1028.11O417.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.340,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.340,00 €. 3 Im Dezember 2007 erhielt der Kläger eine von der Beklagten versandte postalische Zusendung, welche aus einem Anschreiben, einer Auszahlungs-Urkunde und einer Offiziellen Gewinn-Mitteilung bestand. 4 In dem Anschreiben, welches durch die Kundenbetreuung der Beklagten, Frau B M, verfasst wurde, wurde dem Kläger mitgeteilt, die Beklagte habe für ihre guten Kunden als kleines Weihnachtsgeschenk Lose der O O1 H-Agentur gekauft. Auf den Namen des Klägers sei ein Los geordert worden, welches aufgrund einer fehlerhaften Adressangabe seitens der Beklagten nicht habe zugestellt werden können, weshalb die Kundenbetreuerin Ärger mit ihrem Vorgesetzten bekommen habe. In dem Anschreiben hieß es u.a. 5 "Aber nun halten Sie sich fest, Herr X (=Kläger) 6 Das Unglaubliche ist wahr geworden! 7 Die O, O1 H-Agentur, hat uns informiert, dass auf Ihre persönliche Los-Nr. 3.779.423 ein Gewinn in Höhe von 13.340,00 Euro entfallen ist. 8 Zum Gewinnabruf persönliche Los-Marke abziehen und auf die ausgefüllte Auszahlungs-Urkunde (siehe Bestell-/Gewinnschein) aufkleben!". 9 Die Beklagte übersandte zusätzlich zu dem Anschreiben eine Auszahlungs-Urkunde, auf welcher dem Kläger folgende anzukreuzende Möglichkeiten zur Wahl gestellt wurden: 10 "Ja, ich möchte den Gewinn in Höhe von 13.340,00 Euro abrufen. 11 Bitte schicken Sie mir meinen Gewinn als Scheck per Post zu. 12 Bitte über weisen Sie mir meinen Gewinn auf nachfolgend angegebenes Konto (…)". 13 Der Kläger erhielt ebenfalls eine Offizielle Gewinn-Mitteilung der O von der Beklagten übersandt, in welcher es u.a. heißt: 14 "Bei der großen Weihnachtsauslosung am 21.12.2007 entfiel ein Bargeld-Gewinn in Höhe von 13.340,00 Euro auf ein von der Firma T gekauftes Gewinn-Los. 15 Ein angegebener Gewinnkandidat ist 16 I-M X 17 Straße Nr, PLZ O2. 18 Leider konnte Herr X unter dieser Adresse nicht erreicht werden. Bitte informieren Sie Herrn X über diesen Bargeldgewinn. Den Geldbetrag haben wir auf Ihr Konto überwiesen, damit Sie es weiterleiten können." 19 Auf der Rückseite der Gewinn-Mitteilung waren die Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen der Beklagten abgedruckt, in welchen es u.a. heißt: 20 "Unabhängig von allen im werblichen Umfeld des Katalogs gemachten Aussagen und dem durch die Gestaltung eventuell erweckten Eindruck ist erst durch eine Einladung zur Gewinnübergabe die Sicherheit gewährleistet, einen größeren Preis zu erhalten." 21 Der Kläger kreuzte sowohl die erste als auch die zweite Wahlmöglichkeit der Auszahlungs-Urkunde an, klebte seine persönliche Los-Marke auf die ausgefüllte Auszahlungs-Urkunde und unterzeichnete die Urkunde unterhalb des Satzes "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen (siehe Rückseite Gewinn-Miteilung).". Zudem bestellte der Kläger einige Artikel aus der Kataloglinie T der Beklagten mittels der unterhalb der Auszahlungs-Urkunde befindlichen Bestellzeilen und sandte den Bestell-/Gewinnschein an die Beklagte zurück. 22 Unter dem 04.02.2008 beglich der Kläger die am 30.01.2008 übersandte Rechnung der Beklagten für die bestellten Artikel und mahnte mit Schreiben an die Beklagte vom 04.02.2008 erstmalig und sodann am 28.02.2008 die Übersendung des Gewinnschecks gegenüber der Beklagten an. 23 Der Kläger ist der Ansicht, die Zusendung der Beklagten stelle eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB dar. Ein durchschnittlicher Verbraucher habe bei der gesamten Aufmachung der Gewinnzusage von einem ihm bereits zugelosten Gewinn ausgehen müssen. Die Beklagte könne sich nicht auf ihre Bargeld-/Teilnahmebedingungen berufen, da der Kläger im Zeitpunkt der Gewinnbenachrichtigung und Übermittlung der Bedingungen bereits als Gewinner ermittelt gewesen sei. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.340,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen 28 Sie ist der Ansicht, ein durchschnittlicher Empfänger der Zusendung habe beim Lesen des Original-Mailings nicht davon ausgehen können, bereits einen Gewinn erzielt zu haben. Ein Gewinnkandidat sei immer nur eine Art Anwärter, welcher allenfalls die Möglichkeit bzw. Chance auf einen Gewinn habe. Zudem sei der Kläger auf die Bargeld-/Teilnahmebedingungen der Beklagten hingewiesen worden. Durch seine Unterschrift habe der Kläger bestätigt, die Bedingungen gelesen und akzeptiert zu haben. 29 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist zulässig und begründet. 32 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 13.340,00 € aus § 661a BGB. Die dem Kläger im Dezember 2007 durch die Beklagte zugesandten Mitteilungen stellen eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB dar. 33 Die Zusendung ist eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung i.S.d. § 661a BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen bereits gewonnen Preis erhalten. Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den Empfänger kommt es hingegen nicht an (BGH, Urteil vom 19.02.2004 - III ZR 226/03). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 34 Die Zusendung der Beklagten an den Kläger, bestehend aus einem Anschreiben, einer Auszahlungs-Urkunde sowie einer offiziellen Gewinn-Mitteilung der O, war geeignet, bei dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen Preis in Höhe von 13.340,00 € gewonnen. Das Anschreiben ist konkret an die Person des Klägers gerichtet. Der Kläger wird darüber informiert, dass die große Weihnachtsziehung schon vollzogen und auf seine persönliche Los-Nummer 3.779.423 ein Gewinn in Höhe von 13.340,00 € entfallen sei. Dem Eindruck steht nicht entgegen, dass der Kläger im Anschreiben aufgefordert wurde, seine persönliche Los-Marke auf die ausgefüllte Auszahlungs-Urkunde aufzukleben. Dass der Empfänger noch naheliegende Tätigkeiten ausführen muss, schadet nicht (OLG Köln, MDR 2004, 499). Der Eindruck wird vielmehr dadurch verstärkt, dass es lediglich eines Gewinnabrufs bedurfte und zum Abruf die persönliche Los-Marke auf die bereits durch die Beklagte mit der Anschrift des Klägers versehenen Auszahlungs-Urkunde aufzukleben war. Gerade die Verwendung des Begriffs "Gewinnabruf" ist abstrakt geeignet, bei einem durchschnittlichen Verbraucher, den Eindruck zu erwecken, dass der Preis bereits gewonnen sei und lediglich abgerufen werden müsse. Ebenfalls in diesem Sinne mussten Inhalt und Gestaltung der dem Anschreiben beigefügten Auszahlungs-Urkunde verstanden werden. Auf dieser wird an den Begriff des Gewinnabrufs angeknüpft und dem Empfänger der Zusendung zur Wahl gestellt, ob er seinen Gewinn als Scheck per Post oder mittels Überweisung auf ein anzugebendes Konto erhalten möchte. 35 Dem Eindruck, es handele sich um eine Gewinnmitteilung steht nicht entgegen, dass sich unterhalb der Auszahlungs-Urkunde Bestellzeilen für Bestellungen aus dem beigefügten Katalog "T" befanden. Es fanden sich weder auf dem Anschreiben noch auf der Auszahlungs-Urkunde selbst Hinweise, dass der Gewinn von einer Gegenleistung, namentlich einer Bestellung, abhängen und es sich deshalb um die Ankündigung einer entgeltlichen Leistung eines Gewinnes handeln würde. 36 Der bereits durch das Anschreiben, verbunden mit der Auszahlungs-Urkunde, erweckte Eindruck wird zusätzlich durch die Offizielle Gewinn-Mitteilung verstärkt. Deren äußere Gestaltung lehnt sich an eine Urkunde an und weist mittig Namen und Anschrift des Klägers auf, stellt mithin erneut den konkreten Bezug zu ihm als Empfänger des Gewinns her. 37 Die unbestimmt gehaltenen Formulierungen im Rahmen der Offiziellen Gewinn-Mitteilung durch Verwendung unbestimmter Artikel vermögen den Eindruck des bereits gewonnenen Preises nicht zu beseitigen. Den Begriffen "ein Gewinn-Los" und "ein angegebener Gewinnkandidat" steht entgegen, dass der Kläger durch die Gewinn-Mitteilung darüber informiert wird, der Gewinnbetrag sei bereits durch die O auf das Konto der Beklagten überwiesen, damit diese es an den Kläger weiterleiten könne. 38 Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf ihre Bargeld- und Teilnahmebedingungen berufen, in welchen der Empfänger darauf hingewiesen werde, dass unabhängig von dem durch die Gestaltung eventuell erweckten Eindruck erst durch die Einladung zur Gewinnübergabe die Sicherheit gewährleistet sei, einen größeren Preis zu erhalten. Versteckte, dem flüchtigen Leser nicht auffallende Einschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ähnlichem stehen auch bei Bestätigung der Kenntnisnahme dem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Die Bedingungen der Beklagten sind zwar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da die Gewinnzusage eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 661a, Rn. 2) darstellt; die in den §§ 305 ff. BGB enthaltenen Rechtsgedanken müssen jedoch Berücksichtigung finden, um den durch den Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutz nicht zu unterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 05.02.2004 - 19 U 4690/03). Mithin konnte vorliegend dahinstehen, ob die auf der Rückseite der Offiziellen Gewinn-Mitteilung abgedruckten Bargeld-/Teilnahmebedingungen durch den Kläger zur Kenntnis genommen und wirksam einbezogen wurden, da der Inhalt der Bedingungen im Hinblick auf den Inhalt und die äußere Gestaltung des Anschreibens, der Auszahlungs-Urkunde und der Offiziellen Gewinn-Mitteilung jedenfalls überraschend war. Die plakativen Überschriften der Offiziellen Gewinn-Mitteilung und der Auszahlungs-Urkunde sowie die in Fettdruck gestalteten Hervorhebungen im Anschreiben der Beklagten zielten gerade darauf ab, dass der Empfänger der Zusendung der Fehlvorstellung unterliegt, er habe den Gewinn bereits sicher und brauche diesen nur noch abzurufen. Die Einschränkungen, die die Gewinnzusage relativierten, befanden sich kleingedruckt, ohne wesentliche Absätze und Hervorhebungen in Mitten eines zusammenhängenden Textes ohne Groß- und Kleinschreibung auf der Rückseite der Gewinn-Mitteilung und mussten sich dem objektiven Empfängerhorizont nicht aufdrängen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2004 – 1 U 578/03). 39 Die Beklagte vermag sich auch nicht mit dem Hinweis auf den klein gedruckten und kaum leserlichen Zusatz auf der von dem Kläger unterzeichneten Auszahlungs-Urkunde "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen (siehe Rückseite Gewinn-Mitteilung)" zu verteidigen. § 309 Nr. 12 lit. b) BGB, der nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern auf alle zur wiederholten Verwendung vorformulierten Erklärungen aller Art an zuwenden ist, verbietet eine formularmäßige Tatsachenbestätigung. Dazu gehört auch die vorformulierte Erklärung, der Empfänger habe die Bedingungen gelesen und verstanden bzw. anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, § 309 Rn. 101 m.w.N.). 40 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 43 Streitwert: 13.340,00 EUR. 44 H