Urteil
2 S 176/07
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2008:1218.2S176.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren - 44 C 8/07 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens sind vom Kläger zu tragen. 1 Entscheidungsgründe 2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten ist auch in der Sache begründet. 3 Der Kläger kann derzeit nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht die Entfernung der Wasserleitung auf dem streitgegenständlichen Grundstück verlangen, sondern ist gemäß § 905 Satz 2 BGB verpflichtet, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Die Verlegung einer Wasserleitung auf einem Privatgrundstück ohne Rechtsgrundlage ist als schlicht hoheitliche Tätigkeit anzusehen, deren Beseitigung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB verlangt werden kann (vgl. BayVGH BayVBl. 2002, 20; BayVBl. 2001, 115). Für den Anspruch auf Beseitigung einer aufgrund schlicht hoheitlichen Handelns verlegten Wasserleitung ist danach grundsätzlich der T-Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Rechtswegzuständigkeit kann im Berufungsrechtszug gemäß § 17a Abs. 5 GVG jedoch nicht überprüft werden. 4 Eine Verpflichtung des Klägers, die Benutzung des Grundstücks zum Zwecke der Verlegung von Versorgungsleitungen unentgeltlich zu dulden, besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings nicht bereits nach § 8 AVB WasserV und § 12 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des W der vom 19.12.2001 (im Folgenden: Wassersatzung). Danach ist die Verlegung von Versorgungsleitungen auf Grundstücken unentgeltlich zu dulden, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Das Grundstück des Klägers ist unstreitig nicht an die Wasserversorgung angeschlossen und wird auch nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass das Grundstück des Klägers nicht bebaubar ist, ist die Möglichkeit eines Wasseranschlusses für den Kläger auch nicht wirtschaftlich vorteilhaft (vgl. VG München, Urteil vom 19. April 2007 - M 10 K 06.1472, in juris dokumentiert). 5 In der unberechtigten Inanspruchnahme eines Grundstücks durch einen gemeindlichen Kanal liegt allerdings eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich verlangen kann (BGH NJW 1994, 999). Eine solche Duldungspflicht, die dem Beseitigungsverlangen entgegensteht, ergibt sich im vorliegenden Fall allerdings aus der Einschränkung der Grundeigentümerrechte gemäß § 905 Satz 2 BGB. erstreckt sich das Recht des Grundstückseigentümers auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks (§ 905 Satz 1 BGB). Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat (Satz 2). Durch § 905 Satz 2 BGB wird einem Dritten kein Recht gewährt, auf den Erdkörper unter einem fremden Grundstück einzuwirken. Allerdings schränkt diese Vorschrift das umfassende Abwehrrecht des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB ein, indem er zur Duldung einer Beeinträchtigung verpflichtet ist, wenn und soweit er an der Ausschließung des Dritten kein Interesse hat. In Betracht kommt jedes schutzwürdige vermögenswerte oder auch immaterielle Interesse an der ungestörten Grundstücksnutzung. Ein derartiges Verbietungsinteresse ist im vorliegenden Fall nach den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen nicht gegeben. Das Grundstück des Klägers ist nach dem bestehenden Bebauungsplan der Gemeinde Nörvenich derzeit baulich nicht nutzbar. Durch die auf dem Grundstück verlaufende Wasserleitung wird die Nutzung des Grundstücks daher nicht eingeschränkt (vgl. VG München, Urteil vom 19. April 2007 - M 10 K 06.1472, in juris dokumentiert). Der Wert des Grundstücks ist nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 1. Oktober 2008 aufgrund der über das Grundstück geführten Leitung ebenfalls nicht gemindert. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 7 Berufungsstreitwert : 1.000,00 €. 8 Dr. D Dr. W G