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Urteil

9 O 56/07

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 303 Abs. 1 AktG ist entsprechend anwendbar zur Bestellung von Sicherheit zugunsten eines Architekten gegen eine konzernverbundene GmbH nach Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. • Die Höhe der zu leistenden Sicherheit bemisst sich nach der vom Anspruchsteller geltend gemachten Forderung, nicht nach der vom Sicherungsgeber bestrittenen tatsächlichen oder rechtlichen Richtigkeit der Forderung. • Ein Ausschluss der Sicherheitsleistung nach § 303 Abs. 2 AktG kommt nur in Betracht, wenn bereits eine entsprechende insolvenzsichere Sicherheit besteht; bloße Möglichkeiten anderer Sicherungsansprüche (z. B. § 648a BGB) genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Analogische Anwendung des § 303 AktG: Sicherheitspflicht nach Aufhebung von Beherrschungsvertrag • § 303 Abs. 1 AktG ist entsprechend anwendbar zur Bestellung von Sicherheit zugunsten eines Architekten gegen eine konzernverbundene GmbH nach Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. • Die Höhe der zu leistenden Sicherheit bemisst sich nach der vom Anspruchsteller geltend gemachten Forderung, nicht nach der vom Sicherungsgeber bestrittenen tatsächlichen oder rechtlichen Richtigkeit der Forderung. • Ein Ausschluss der Sicherheitsleistung nach § 303 Abs. 2 AktG kommt nur in Betracht, wenn bereits eine entsprechende insolvenzsichere Sicherheit besteht; bloße Möglichkeiten anderer Sicherungsansprüche (z. B. § 648a BGB) genügen nicht. Die Klägerin, eine Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts, erbrachte Planungsleistungen für ein Einkaufszentrum und verlangte Honorare aus Grundleistungen und ergänzenden Umplanungen. Die Streithelferin (B GmbH) war zuvor mit der Beklagten durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden; dieser Vertrag wurde aufgehoben. Die Klägerin macht gegenüber der Streithelferin offene Honorarforderungen geltend (insgesamt 562.215,66 €) und verlangt von der Beklagten Sicherheitsleistung in dieser Höhe in entsprechender Anwendung von § 303 AktG. Die Streithelferin und die Beklagte rügten unter anderem, die Forderungen seien ganz oder teilweise nicht begründet, § 20 HOAI bzw. vertragliche Voraussetzungen seien nicht erfüllt und alternative Sicherungsmöglichkeiten bestünden. Parallel läuft ein Honorarprozess gegen die Streithelferin vor dem Landgericht Düsseldorf. Die Parteien erklärten die Entscheidung im schriftlichen Verfahren für zulässig. • Anwendbarkeit: § 303 Abs. 1 AktG kann analog auf Fälle angewendet werden, in denen eine GmbH und ihre Mehrheitsgesellschafterin durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden waren, dessen Aufhebung die Gefahr begründet, dass Befriedigungsansprüche der Gläubiger der Gesellschaft durch Vermögensabfluss beeinträchtigt werden. • Zweck der Sicherheit: Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung des Anspruchstellers gegen das Bonitätsrisiko des Schuldners während der noch anhängigen Auseinandersetzung; deswegen bemisst sich die Höhe der Sicherheit nach der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung, nicht nach der bereits feststehenden oder gerichtlich festzustellenden Höhe. • Fälligkeit: Für die Bestellung der Sicherheit kommt es nicht auf die streitige Fälligkeit des Anspruchs an, da der Schutz des Gläubigers vor wirtschaftlicher Entwertung seines Anspruchs Vorrang hat. • Ausschluss nach Abs. 2: Ein Ausschluss der Pflicht zur Sicherheitsstellung nach § 303 Abs. 2 AktG setzt das Vorliegen einer bereits bestehenden, insolvenzsicheren anderweitigen Sicherheit voraus; die bloße Möglichkeit, beim Schuldner oder Dritten andere Sicherheiten zu erlangen (z. B. § 648a BGB), reicht nicht aus. • Rechtsprüfung im Sicherungsverfahren: Das Sicherungsverlangen ist nicht wegen rechtlicher Komplexität oder Streitigkeit der Anspruchsgrundlage von vornherein unzulässig; eine materielle Vorabprüfung der komplexen Honorarfragen im Sicherungsverfahren ist nicht geboten, solange das Sicherungsverlangen nicht offensichtlich haltlos oder rechtsmissbräuchlich ist. • Anwendung auf beide Forderungsbestandteile: Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für das Honorarsaldo der Leistungsphasen 1–2 (250.159,10 €) und für das Honorar der Umplanungsleistungen (312.056,56 €). Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 562.215,66 € zu leisten, da § 303 Abs. 1 AktG entsprechend anwendbar ist und die Klägerin ein schutzwürdiges Sicherungsinteresse besitzt. Die Einwendungen der Beklagten und der Streithelferin gegen Höhe, Fälligkeit und Anspruchsgrundlage der Forderungen sind im Sicherungsverfahren nicht ausreichend, um das Sicherheitsverlangen vollständig abzuweisen; insbesondere liegt keine bereits bestehende insolvenzsichere Sicherheit im Sinne des § 303 Abs. 2 AktG vor. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruhen auf den gesetzlichen Prozessvorschriften.