Urteil
9 O 134/06
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch aus einer Unfallversicherung setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass der Tod durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verursacht wurde (§ 1 III AUB 88).
• Allein das zeitliche Geschehen bei einem Verkehrszusammenstoß begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Herzinfarkt durch eine von außen wirkende Stresswirkung ausgelöst wurde.
• Bei nicht aufklärbaren Zweifeln am Unfallgeschehen trägt die anspruchsbegründende Partei das Risiko des Unterliegens.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei nicht nachweisbarem unfallbedingtem Herzinfarkt • Ein Anspruch aus einer Unfallversicherung setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass der Tod durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verursacht wurde (§ 1 III AUB 88). • Allein das zeitliche Geschehen bei einem Verkehrszusammenstoß begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Herzinfarkt durch eine von außen wirkende Stresswirkung ausgelöst wurde. • Bei nicht aufklärbaren Zweifeln am Unfallgeschehen trägt die anspruchsbegründende Partei das Risiko des Unterliegens. Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Gruppen-Unfallversicherung mit Todesfallsumme von 50.000 €. Beim Abbiegen kam es zu einer leichten Kollision mit einem Sattelschlepper; der Versicherungsnehmer verstarb am Unfallort. Die Erbin macht geltend, der Sattelschlepper habe die Spur geschnitten, wodurch der Versicherungsnehmer psychisch belastet worden und infolge Stresshormonfreisetzung an einem Herzinfarkt gestorben sei, so dass Versicherungsschutz bestehe. Die Beklagte behauptet, der Herzinfarkt sei natürliche Todesursache gewesen und bereits vor der Kollision eingetreten, somit kein versicherter Unfall. Es wurden keine Feststellungen getroffen, die den Zeitpunkt oder die Ursache des Herzinfarkts eindeutig belegen. Ein Gutachten ermöglichte aufgrund fehlender Anknüpfungstatsachen und unzureichender Skizzen keine belastbare Rekonstruktion. • Anspruchsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Es ist Sache der Klägerin, die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne von § 1 III AUB 88 darzulegen und zu beweisen; hierfür ist erforderlich, dass der Tod durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verursacht wurde (§§ 1, 49 VVG i.V.m. § 7 VI AUB 88). • Beweis- und Darlegungslast: Die Klägerin konnte nicht hinreichend nachweisen, dass der Herzinfarkt durch eine durch die Verkehrssituation ausgelöste Stressreaktion verursacht worden ist; es blieb offen, ob der Herzinfarkt vor oder nach der Kollision aufgetreten ist. • Fehlen eines Anscheinsbeweises: Es besteht kein allgemeiner Lebenserfahrungssatz, wonach ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall regelmäßig auf eine unfallbedingte extreme Stresssituation zurückzuführen ist; damit kommt ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. • Eignung von Sachverständigengutachten: Eine nachträgliche Rekonstruktion durch ein Gutachten war nicht ergiebig, da die vorhandenen Unterlagen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen (konkrete Mess- oder Bezugspunkte) enthielten, sodass auch dadurch der ursächliche Zusammenhang nicht geklärt werden konnte. • Rechtsfolge bei verbleibenden Zweifeln: Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Herzinfarkt unabhängig von einer äußeren Einwirkung aufgetreten ist, gingen die nicht aufklärbaren Zweifel zulasten der Klägerin, sodass die Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen war. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin, Erbin des Verstorbenen, erhält keine Versicherungsleistung aus der Unfallversicherung, weil sie den unfallbedingten Zusammenhang zwischen der Verkehrssituation und dem Herzinfarkt nicht schlüssig bewiesen hat. Es blieb offen, ob der Herzinfarkt bereits vor der Kollision eintrat oder ob eine Stressreaktion ursächlich war. Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen konnten auch keine aussagekräftigen forensischen Rekonstruktionen hergestellt werden. Deshalb trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.