Urteil
4 O 234/04
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nicht in Deutschland zugelassener Berater darf im Inland weder die Berufsbezeichnung "Steuerberatung" führen noch geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen anbieten.
• Unbefugte Gebührennachlässe oder Abwerbeangebote gegenüber Mandanten tätiger Steuerberater sind sittenwidrig und unterlassenpflichtig.
• Deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Anerkennung sind nicht berechtigt, vom Ausland aus Hilfe in Steuersachen im Inland zu leisten; dies rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nach UWG in Verbindung mit dem StBerG.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen ausländischen Berater wegen unbefugter Steuerberatung und Abwerbung • Ein nicht in Deutschland zugelassener Berater darf im Inland weder die Berufsbezeichnung "Steuerberatung" führen noch geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen anbieten. • Unbefugte Gebührennachlässe oder Abwerbeangebote gegenüber Mandanten tätiger Steuerberater sind sittenwidrig und unterlassenpflichtig. • Deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Anerkennung sind nicht berechtigt, vom Ausland aus Hilfe in Steuersachen im Inland zu leisten; dies rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nach UWG in Verbindung mit dem StBerG. Der Beklagte, deutscher Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Deutschland und nicht als Steuerberater zugelassen, war in Belgien als Beratungsunternehmen eingetragen. Von Belgien aus sandte er im April 2004 Werbeschreiben an deutsche Arztpraxen mit dem Ziel, deren bestehende Steuerberater abzuwerben. In den Schreiben bot er u. a. Honorarrabatte, Gebührennachlässe und kostenlose Leistungen an und verwendete Berufsbezeichnungen wie "Steuerberatung" und "steuerliche Fachberater", obwohl er in Deutschland nicht zugelassen ist. Die Klägerin verlangte Unterlassung dieser Werbung und Angebote; der Beklagte erschien zur mündlichen Verhandlung nicht. Das Gericht prüfte, ob hierdurch unlautere und unbefugte Hilfe in Steuersachen erbracht bzw. angeboten wurde. • Zuständigkeit: Das Landgericht Aachen war örtlich und international zuständig nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG a.F. bzw. § 14 Abs. 2 UWG n.F., da die Verletzungshandlung auch im Bezirk des Gerichts begangen wurde. • Unterlassungsanspruch: Bestehend aus § 1 UWG i.V.m. § 5 StBerG, weil der Beklagte unbefugt Hilfe in Steuersachen leistet bzw. anbietet und nicht unter die in §§ 3,4 StBerG genannten Ausnahmen fällt. • Irreführung und unzulässige Berufsbezeichnung: Das Auftreten unter der Bezeichnung "Steuerberatung" stellt unzutreffende und damit irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse nach § 3 UWG dar. • Unzulässigkeit ausländischer Zulassung: Selbst bei einer belgischen Anerkennung wäre das Auftreten des Beklagten und das Angebot seiner Dienste im Inland nicht nach § 3 Nr. 4 StBerG gerechtfertigt; deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Zulassung sind nicht befugt, vom Ausland aus Hilfe in Steuersachen im Inland zu leisten. • Sittenwidrige Abwerbung und Rabatte: Das gezielte Ködern mit Gebührennachlässen und die Aussicht auf Geschenke zur Abwerbung von Mandanten sind sittenwidrig und unterliegen dem Unterlassungsanspruch. • Verfahrensrechtlich: Gegen den Beklagten wurde wegen Ausbleibens gemäß § 331 ZPO durch Versäumnisurteil entschieden; die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 708 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist begründet; der Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, in Deutschland Mandanten von Steuerberatern durch sittenwidrige Angebote wie Gebührennachlässe abzuwerben, im Inland die Berufsbezeichnung "Steuerberatung" zu verwenden, Gebührennachlässe und konkrete Rabattwerbung anzubieten sowie den Anschein zu erwecken, in Deutschland zugelassener Steuerberater zu sein. Das Gericht setzte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Aussicht und verurteilte den Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Entscheidung stützt sich auf Vorschriften des UWG und des StBerG; dadurch wird der Schutz der inländischen Berufszulassung und der Marktordnung gegenüber unbefugten ausländischen Angeboten durchgesetzt.