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Urteil

9 O 355/05

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2005:1223.9O355.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer Ausgleichsansprüche aus einem Leitungswasserschaden vom 8. Dezember 2000 geltend. 3 Die Klägerin ist der Wohngebäudeversicherer der Hauseigentümerin N für ein Gebäude in H. Herr X2 ist der Mieter eines Geschäftslokals sowie der darüber liegenden Wohnung in diesem Gebäude. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer von Herrn X2. Am 8. Dezember 2000 gegen 9.00 Uhr schaltete Herr X2 die im Dachgeschoß stehende Waschmaschine an und legte sich im ersten Obergeschoß in der Wohnung schlafen. Gegen 12.00 Uhr wurde er wach, weil Wasser von der Deck tropfte. Bei einer Nachschau stellte er fest, daß sich der Zulaufschlauch zur Waschmaschine gelöst hatte. Gegenüber der Eigentümerin regulierte die Klägerin als deren Wohngebäudeversicherer einen Gesamtschaden von 42.147,08 € (Neuwertschaden). 4 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse als Haftpflichtversicherer des Mieters ihr gegenüber den Zeitwertschaden erstatten. Dieser betrage 35.960,48 €. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Gebäudeversicherer in Fällen einfacher Fahrlässigkeit des Mieters keinen Regreß nehmen könne, müsse ein Ausgleich durch den Haftpflichtversicherer des Mieters erfolgen. Dieser Anspruch ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung des Haftpflichtversicherungsvertrages, bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gemäß §§ 812 ff BGB bzw. als Ausgleichsanspruch aus § 59 VVG. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.960,48 € nebst Prozeßzinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen 9 Die Beklagte ist der Ansicht, auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters kein Rückgriffsanspruch. Dieser können insbesondere nicht aus den von der Klägerin aufgezeigten Rechtsinstituten abgeleitet werden. Zudem bestreitet sie die Höhe des geltend gemachten Schadens und erhebt die Einrede der Verjährung. 10 Wegen des weitere vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 I. 13 Die Klage ist nicht begründet. 14 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der von ihr an die eigene Versicherungsnehmerin erbrachten Zahlungen zu. 15 1. 16 Ein solcher Ausgleichsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 67 VVG. 17 Sofern dem eigenen Versicherungsnehmer gegen Dritte ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zusteht, geht dieser gemäß § 67 Abs.1 VVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. Der Versicherer, der den geltend gemachten Schaden gegenüber seinem eigenen Versicherungsnehmer reguliert hat, kann jedoch nicht in allen Fällen darauf vertrauen, gegenüber dem eigentlichen Schadensverursacher Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Bereits aus der Regelung von § 67 Abs.2 VVG ergibt sich, daß solche Ansprüche ausgeschlossen sind, sofern der Schaden durch einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verursacht worden ist. 18 Der Forderungsübergang nach § 67 Abs.1 VVG ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. November 2000 (VersR 2001, 94 ff) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aber auch aufgrund eines konkludenten Regreßverzichts ausgeschlossen, sofern ein Mieter den Schaden an dem Gebäude des Vermieters fahrlässig herbeigeführt hat. Dies hat aber nicht zwangsläufig zur Folge, daß zumindest gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters Rückgriff genommen werden kann. 19 Eine solche unmittelbare Rückgriffsmöglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der vorgenannten Entscheidung. In dem Urteil ist in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt worden: 20 „Ob in den Fällen, in denen der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte, braucht hier aber nicht entschieden zu werden; die Parteien haben zum Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen.“ 21 Ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen Rückgriffsansprüche ist in dem Urteil ausdrücklich offen gelassen worden. Diese können sich nur aus konkreten gesetzlichen Regelungen oder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung ergeben. 22 2. 23 Als mögliche Anspruchsgrundlage scheidet eine Anwendungen von § 59 Abs.1 VVG aus. 24 Die Anwendung von § 59 VVG setzt das Bestehen einer Doppelversicherung voraus. Eine solche liegt aber nur vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist. Durch die Gebäudeversicherung des Eigentümers und der Haftpflichtversicherung des Mieters werden jedoch unterschiedliche Gefahren und Interessen abgesichert. Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, welche im Schadensfall die Wiederherstellung des Gebäudes absichern soll. Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich um Vermögensversicherung, die den Versicherungsnehmer vor Regreß- und Schadensersatzansprüchen Dritter absichern soll. Die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Versicherungen steht einer direkten Anwendung von § 59 VVG entgegen (vgl. auch OLG Koblenz Urteil vom 28. Oktober 2005 = Bl. 100 ff, insbesondere Seite 7 = Bl. 106) 25 Aber auch eine analoge Anwendung von § 59 VVG scheidet aus, da aufgrund der unterschiedliche Zielrichtung der beiden Versicherungen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Doppelversicherung nicht sachgerecht erscheint. Der Gebäudeversicherer ist in den Fällen grob fahrlässig herbeigeführter Schadensverursachung nach Maßgabe seiner allgemeinen Versicherungsbedingungen leistungsfrei, während der Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, auch in diesem Fall Deckungsschutz zu gewähren. Bezüglich der Höhe der Versicherungsleistungen ist für den Gebäudeversicherer der Neuwert des versicherten Gebäudes maßgebend. Die Haftpflichtversicherung hingegen nimmt ausgehend von einer bestimmten Deckungssumme pro Schadenereignis einen Schadensausgleich zum Zeitwert vor. Die Gebäudeversicherung sichert zudem ausschließlich die Schäden an dem Gebäude ab, das abzusichernde Risiko kann bei Abschluß des Vertrages mithin konkret kalkuliert werden und beträgt notfalls die Wiederherstellungskosten des Gebäudes. Demgegenüber sichert die Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer vor allen denkbaren Regreßansprüchen bis zur Haftungshöchstgrenze ab. Die Ansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache stellen dabei nur einen kleinen Ausschnitt des gesamten Versicherungsschutzes dar. Dies hat aber zur Folge, daß auch nicht festgelegt werden kann, welcher Anteil an der Versicherungsprämie auf den Gefahrenbereich „Schäden an dem Eigentum des Vermieters“ entfällt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der beiden Versicherungsverträge bleibt auch offen, in welchem Verhältnis die beiden Versicherer untereinander haften sollen. Die in § 59 Abs. 2 VVG enthaltene Haftungsverteilung im Innenverhältnis erscheint daher insgesamt auch nicht interessensgerecht. 26 Eine analoge Anwendung von § 59 VVG ist nach Ansicht der Kammer mithin ebenfalls nicht möglich. 27 3. 28 Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht mit Erfolg als Bereicherungsansprüche gemäß § 812 ff BGB stützen. Insoweit käme nur ein Anspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1 2. Alternative (Nichtleistungskondiktion) in Betracht. 29 Einer Anwendung der vorgenannten Vorschrift steht bereits entgegen, daß die Klägerin durch die Regulierung des geltend gemachten Schadens nur ihrer eigenen Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag gegenüber ihrer eigenen Versicherungsnehmerin nachgekommen ist. Sie hat erkennbar nicht in der Absicht gehandelt, ihre Leistungen auch auf eine fremde Schuld - z.B. auf etwaige Schadensersatzpflichten des Mieters oder aber etwaige Freistellungsansprüchen des Mieters gegenüber seiner Haftpflichtversicherung - hin zu erbringen. Im übrigen sind der Mieter bzw. dessen Haftpflichtversicherung durch die Zahlung der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin zunächst auch nicht von eigenen Verbindlichkeiten befreit worden, da etwaige Schadensersatzansprüche zunächst gemäß § 67 VVG auf die Klägerin als Versicherer übergegangen und nicht erloschen wären. Daß letztlich dennoch keine Regreßansprüche bestehen, ist nicht auf eine etwaige Erfüllung durch die Klägerin zurückzuführen, sondern beruht auf dem Umstand, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon auszugehen ist, daß zugunsten des fahrlässig handelnden Mieters ein konkludenter Regreßverzicht zwischen dem Vermieter als Versicherungsnehmer und dem Gebäudeversicherer vereinbart worden ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da zumindest etwaige Ansprüche wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion gegenüber der Eingriffskondiktion ausgeschlossen sind. 30 4. 31 Letztlich bestehen nach Auffassung der Kammer auch keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung der Haftpflichtversicherung bzw. der richterlichen Rechtsfortbildung. 32 Die Kammer tritt insoweit auf die aus ihrer Sicht nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Oberlandesgerichtes Koblenz in dem bereits angeführten Urteil vom 28. Oktober 2005 (Seite 8 f = Bl. 107 f GA) bei. Insbesondere erscheint es nicht sachgerecht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen eigenständigen Rückgriffsanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters zu begründen, da ein vollständiger Ausschluß des Rückgriffs keine nicht mehr hinzunehmende Wertentscheidung darstellt, die zwingend einer Korrektur durch die Rechtsprechung bedarf. Daß unter bestimmten Voraussetzungen keine Rückgriffsmöglichkeit besteht, ergibt sich bereits aus § 67 Abs.2 VVG. 33 II. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 35 III. 36 Streitwert: 35.960,-- € 37 C Dr. X C2