Urteil
6 S 200/04
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsschadens sind in einer ortsüblichen Vertragswerkstatt anfallende Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) erstattungsfähig, wenn sie dort tatsächlich anfallen.
• Der Geschädigte ist bei der Schadensbeseitigung in der Wahl der Mittel frei; er muss sich nur dann auf günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, wenn diese ihm mühelos zugänglich sind.
• Zur Ermittlung des erstattungsfähigen Schadensmaßes ist nicht ein abstrakter Mittelwert aller regionalen Stundenverrechnungssätze oder Aufschläge heranzuziehen, wenn in ortsüblichen Fachwerkstätten höhere Sätze tatsächlich üblich sind.
• Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB; die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit örtlicher UPE-Ersatzteilaufschläge bei fiktiver Abrechnung • Bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsschadens sind in einer ortsüblichen Vertragswerkstatt anfallende Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) erstattungsfähig, wenn sie dort tatsächlich anfallen. • Der Geschädigte ist bei der Schadensbeseitigung in der Wahl der Mittel frei; er muss sich nur dann auf günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, wenn diese ihm mühelos zugänglich sind. • Zur Ermittlung des erstattungsfähigen Schadensmaßes ist nicht ein abstrakter Mittelwert aller regionalen Stundenverrechnungssätze oder Aufschläge heranzuziehen, wenn in ortsüblichen Fachwerkstätten höhere Sätze tatsächlich üblich sind. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB; die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung geltend. Das Erstgericht hatte bereits Lohnkosten zugesprochen; der Kläger begehrte zusätzlich die Erstattung fiktiver Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) in Höhe von 55,97 €. Die Beklagte bestritt die Erstattungsfähigkeit dieser Aufschläge mit der Begründung, nur günstigere abstrakte Sätze seien erstattungsfähig. Streitgegenstand war somit, ob bei fiktiver Abrechnung die in ortsüblichen Fachwerkstätten tatsächlich anfallenden UPE-Aufschläge ersetzt werden müssen. Der Kläger berief sich auf § 249 Abs. 2 BGB und die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Totalreparation und zur Wahlfreiheit des Geschädigten. Das Berufungsgericht entschied zugunsten des Klägers und sprach neben den bereits zugesprochenen Lohnkosten weitere 55,97 € sowie Zinsen zu. • Grundsatz der Totalreparation: Der Geschädigte soll bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich erhalten (§ 249 Abs. 2 S.1 BGB). • Wahlfreiheit des Geschädigten: Der Geschädigte ist bei der Schadensbehebung in der Wahl der Mittel frei und nicht verpflichtet, eigene wirtschaftliche Dispositionen des Schädigers zu berücksichtigen. • Schadensminderungspflicht begrenzt: Der Geschädigte muss nur zumutbare, mühelos zugängliche und gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeiten nutzen; er darf sich nicht auf abstrakte günstigere Sätze verweisen lassen, wenn örtliche Fachwerkstätten höhere Sätze tatsächlich verlangen. • Übertragbarkeit auf UPE-Aufschläge: Die vom BGH für Stundenverrechnungssätze entwickelten Kriterien gelten entsprechend für Ersatzteilaufschläge, sodass örtlich anfallende UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind. • Zinsen und Kosten: Der Anspruch auf Verzugszinsen stützt sich auf §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers entschieden. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 79,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2004 zu zahlen; dies umfasst die zugesprochenen Lohnkosten sowie die zusätzlich erstattungsfähigen fiktiven Ersatzteilaufschläge von 55,97 €. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass bei fiktiver Abrechnung die in ortsüblichen Vertragswerkstätten tatsächlich anfallenden UPE-Aufschläge zu ersetzen sind, weil der Geschädigte nicht verpflichtet ist, aufwendig nach günstigeren gleichwertigen Reparaturmöglichkeiten zu suchen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.