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Beschluss

7 T 99/04

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins sind nach §§19,20,21 FGG zulässig und können in der Sache Erfolg haben. • Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhalten neben den Kindern einen erhöhten Erbteil nach §§1931 II,1371 I BGB. • Ausschlagungen nach §§1944–1945 BGB sind wirksam, wenn sie form- und fristgerecht erklärt wurden; Fristbeginn richtet sich nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. • Ausschlagungen sind auch dann nicht wegen Sittenwidrigkeit nach §138 BGB nichtig, wenn dadurch Sozialhilfebezug ermöglicht wird; die Frage ist im Sozialhilferecht zu regeln.
Entscheidungsgründe
Erteilung gemeinschaftlichen Erbscheins bei Ausschlagungen und Zugewinnausgleich • Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins sind nach §§19,20,21 FGG zulässig und können in der Sache Erfolg haben. • Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhalten neben den Kindern einen erhöhten Erbteil nach §§1931 II,1371 I BGB. • Ausschlagungen nach §§1944–1945 BGB sind wirksam, wenn sie form- und fristgerecht erklärt wurden; Fristbeginn richtet sich nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. • Ausschlagungen sind auch dann nicht wegen Sittenwidrigkeit nach §138 BGB nichtig, wenn dadurch Sozialhilfebezug ermöglicht wird; die Frage ist im Sozialhilferecht zu regeln. Die Beteiligten begehrten einen gemeinschaftlichen Erbschein für die gesetzliche Erbfolge eines Verstorbenen. Beteiligte 1 ist die überlebende Ehegattin; Beteiligte 2 und 3 sind zwei minderjährige Kinder; Beteiligte 4 bis 6 sind weitere Kinder, von denen 4,5 und 6 die Erbschaft ausgeschlagen haben. Das Amtsgericht Aachen hatte den Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein zurückgewiesen. Die Beteiligten 1–3 beschwerten sich hiergegen beim Landgericht. Streitgegenstand war die Höhe der Erbteile unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs und die Wirksamkeit der Ausschlagungen der anderen Abkömmlinge. Relevante Tatsachen sind, dass kein Testament vorlag, die Ausschlagungen form- und fristgerecht erklärt wurden und die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde. • Zulässigkeit der Beschwerden: Die Beschwerden waren nach den Vorschriften des FGG zulässig und in der Sache zu prüfen. • Gesetzliche Erben und Erbquoten: Nach §§1924,1931,1371 BGB steht der hinterbliebenen Ehegattin neben den Kindern ein Viertel zu; wegen Zugewinnausgleichs erhöht sich ihr Anteil um ein weiteres Viertel auf insgesamt 1/2; die beiden berücksichtigten Kinder erhalten je 1/4. • Ausschlagungen: Die Ausschlagungen der Beteiligten 4–6 sind formgerecht nach §1945 BGB erklärt und fristwahrend, da die Frist nach §1944 II BGB erst mit Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung zu laufen begann; Kenntnis ergab sich für Beteiligte 4 am 7.2.2004, Eingang der Ausschlagung am 10.3.2004 ist rechtzeitig. • Vertretung minderjähriger Erben: Die Mutter (Beteiligte 4) konnte gemäß §1629 I 3 BGB auch für ihre damals minderjährige Tochter (Beteiligte 5) die Ausschlagung erklären. • Sittenwidrigkeit: Die Ausschlagung ist nicht nach §138 BGB nichtig; auch Sozialhilfeempfänger dürfen ausschlagen; ein Vergleich mit Unterhaltsverzicht ist nicht zulässig; mögliche sozialrechtliche Folgen sind im Sozialhilferecht zu regeln. Die Beschwerden der Beteiligten 1–3 hatten Erfolg. Das Amtsgericht Aachen wurde angewiesen, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der den Erbanteil der Beteiligten 1 mit 1/2 und die Erbanteile der Beteiligten 2 und 3 je mit 1/4 ausweist. Die Ausschlagungen der übrigen Kinder sind wirksam und werden deshalb bei der Erbquotenverteilung unberücksichtigt gelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzlichen Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge, zum Zugewinnausgleich und zu Form und Frist der Ausschlagung; damit ist die Verteilung der Erbanteile rechtskräftig festgelegt und die angefochtene Zurückweisung des Antrags aufgehoben.