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Urteil

7 S 429/03

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Geschädigter hat Anspruch auf Freistellung von erforderlichen Mietwagenkosten durch den Schädiger nach § 7 I StVG i.V.m. § 3 Nr.1 PflVG. • Sind die in Rechnung gestellten Mietwagenpreise im Rahmen des Üblichen, sind sie ersatzfähig, ohne dass der Geschädigte zwingend Preisvergleiche hätte anstellen müssen. • Zur Ermittlung üblicher Mietpreise ist auf das lokale Unfallersatzwagengeschäft abzustellen; marktübliche Tabellen wie der Schwacke-Automietpreis-Spiegel sind als verlässliche Orientierungsmittel geeignet. • Für ersparte Eigenkosten bei Mietwagen kann ein pauschaler Abzug (hier 3 %) als angemessen angesehen werden, soweit nicht ausdrücklich geltend gemacht. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die aufgeworfene, aber nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.
Entscheidungsgründe
Freistellungsanspruch für übliche Mietwagenkosten nach StVG/PflVG • Ein Geschädigter hat Anspruch auf Freistellung von erforderlichen Mietwagenkosten durch den Schädiger nach § 7 I StVG i.V.m. § 3 Nr.1 PflVG. • Sind die in Rechnung gestellten Mietwagenpreise im Rahmen des Üblichen, sind sie ersatzfähig, ohne dass der Geschädigte zwingend Preisvergleiche hätte anstellen müssen. • Zur Ermittlung üblicher Mietpreise ist auf das lokale Unfallersatzwagengeschäft abzustellen; marktübliche Tabellen wie der Schwacke-Automietpreis-Spiegel sind als verlässliche Orientierungsmittel geeignet. • Für ersparte Eigenkosten bei Mietwagen kann ein pauschaler Abzug (hier 3 %) als angemessen angesehen werden, soweit nicht ausdrücklich geltend gemacht. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die aufgeworfene, aber nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Freistellung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 814,30 € aus einer Mietwagenrechnung nach einem Unfall. Die Parteien streiten darüber, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderliche und daher ersatzfähige Schäden sind und ob die Klägerin verpflichtet war, vor Anmietung Preisvergleiche vorzunehmen. Die Klägerin legte Auszüge aus dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel vor, um die Üblichkeit der berechneten Tarife nachzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit beziehungsweise bemängelt mögliche überhöhte Unfallersatztarife. Das Amtsgericht hatte die Klage zum Teil abgewiesen; in der Berufung strebt die Klägerin die vollständige Freistellung an. Die Kammer prüfte ersatzrechtlich die Anwendbarkeit von § 7 I StVG i.V.m. § 3 Nr.1 PflVG und die Bedeutung von Marktübersichten zur Preisbemessung. Die Kammer erkannte, dass der vorgelegte Schwacke-Spiegel verlässlich ist und die in Rechnung gestellten Kosten im üblichen Rahmen liegen. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Der Freistellungsanspruch ergibt sich aus § 7 I StVG in Verbindung mit § 3 Nr.1 PflVG für notwendige Mietwagenkosten des Geschädigten. • Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Preisvergleichen: Es kann offen bleiben, in welchem Umfang ein Geschädigter aktiv Preise zu vergleichen hat; maßgeblich ist, ob die tatsächlich angefallenen Kosten objektiv erforderlich waren. Waren die Kosten im üblichen Rahmen, sind sie unabhängig von Preisrecherchen des Geschädigten zu ersetzen. • Ermittlung des üblichen Preisrahmens: Bei der Beurteilung ist auf das örtliche Unfallersatzwagengeschäft abzustellen. Externe Marktübersichten wie der Schwacke-Automietpreis-Spiegel sind als verlässliche Orientierung zugelassen und dürfen berücksichtigt werden (§ 531 II ZPO steht dem nicht entgegen, wenn die Quelle allgemein zugänglich ist). • Anwendung auf den Einzelfall: Der konkrete Tarif der Vermieterin lag deutlich unter dem gewichteten Mittel des Schwacke-Spiegels für das zuständige PLZ-Gebiet, somit waren die Kosten im üblichen Rahmen und ersatzfähig. • Abzug für ersparte Eigenkosten: Ein pauschaler Abzug von 3 % der Mietwagenkosten erscheint für den Regelfall angemessen; hier wurde jedoch kein entsprechender Abzug von der Beklagten geltend gemacht. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. • Revision: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor, weil die streitige Fragestellung im Ergebnis keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hatte. Die Berufung der Klägerin führt zum Erfolg: Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von der Restforderung der Fa. U in Höhe von 814,30 € aus der Mietwagenrechnung freizustellen. Grundlage ist der Freistellungsanspruch nach § 7 I StVG i.V.m. § 3 Nr.1 PflVG, da die streitigen Mietwagenkosten nach Feststellung der Kammer im üblichen Preisrahmen lagen und damit ersatzfähig sind. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht; ein pauschaler Abzug von 3 % erscheint im Regelfall angemessen, wurde hier jedoch nicht angewendet. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.