Urteil
5 S 40/03
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem versteckt auftretenden Getriebedefekt haftet der Gebrauchtwagenverkäufer nur, wenn er den Mangel zu vertreten hat.
• Ein Nutzungsausfall aufgrund eines nach Übergabe erstmals auftretenden technischen Mangels ist nur ersatzfähig, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers feststeht oder er den Entlastungsbeweis nicht führt.
• Kosten für eine bloße Überprüfung des Fahrzeugs sind keine erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs.2 BGB und daher nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers für nicht erkennbaren Getriebemangel • Bei einem versteckt auftretenden Getriebedefekt haftet der Gebrauchtwagenverkäufer nur, wenn er den Mangel zu vertreten hat. • Ein Nutzungsausfall aufgrund eines nach Übergabe erstmals auftretenden technischen Mangels ist nur ersatzfähig, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers feststeht oder er den Entlastungsbeweis nicht führt. • Kosten für eine bloße Überprüfung des Fahrzeugs sind keine erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs.2 BGB und daher nicht erstattungsfähig. Der Kläger erwarb am 15.03.2002 einen gebrauchten BMW 750i von dem beklagten Gebrauchtwagenhändler. Am 17.06.2002 ließ sich der Pkw erstmals nicht mehr rückwärts fahren; die Ursache war ein Defekt am Automatikgetriebe. Eine elektronische Diagnose zeigte zunächst keinen Fehler im Steuergerät, weshalb auf einen mechanischen Defekt geschlossen und das Getriebe in einer BMW-Fachwerkstatt auf Veranlassung des Beklagten aufwändig repariert wurde. Der Kläger verlangte Ersatz für Nutzungsausfall für den Zeitraum 18.06. bis 15.07.2002 und Erstattung der Überprüfungskosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landgericht zurückwies. • Rechtliche Anspruchsgrundlagen sind § 280 Abs.1 BGB i.V.m. § 437 Nr.3 BGB sowie subsidiär §§ 286, 280 Abs.2, 437 Nr.3 BGB bzw. § 439 BGB für Nacherfüllungsfolgen. • Die Frage, ob Nutzungsausfall generell unmittelbar nach § 280 Abs.1 BGB zu ersetzen ist, bleibt offen; in der Literatur bestehen unterschiedliche Auffassungen. • Selbst bei Annahme der Ersatzfähigkeit nach § 280 Abs.1 BGB wäre erforderlich, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung (Lieferung einer mangelhaften Sache) zu vertreten hat. • Der Beklagte hat den Entlastungsbeweis gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB geführt: Der Getriebeschaden war bei Übergabe nicht erkennbar und ließ sich auch durch eine fachlich übliche, nicht aufwendige Überprüfung vor Verkauf nicht feststellen. • Aus dem unstreitigen Vorbringen ergibt sich, dass der Defekt erst später auftrat und weder das EGS-Steuergerät noch eine einfache Untersuchung den Mangel hätten aufdecken können, sodass keine Verantwortlichkeit des Beklagten für den Nutzungsausfall vorliegt. • Die Reparatur wurde unverzüglich nach Kenntnis veranlasst, so dass auch eine Haftung wegen verzögerter Nacherfüllung (§§ 286, 280 Abs.2, 439, 437 Nr.3 BGB) nicht greift. • Überprüfungskosten in Höhe von 26,91 EUR sind keine erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs.2 BGB und daher nicht ersatzfähig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Kläger steht kein Ersatz für den Nutzungsausfall zu, weil der Getriebemangel bei Übergabe nicht erkennbar war und der Beklagte den Entlastungsbeweis geführt hat, dass ihn kein Vertretenmüssen trifft. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung der Überprüfungskosten, da diese nicht als zur Mängelbeseitigung erforderlich gelten. Insgesamt bleibt die Klage in allen geltend gemachten Punkten erfolglos.