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Urteil

2 S 216/02

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 566a BGB n.F. ist verfassungskonform so auszulegen, dass er nur Erwerbe nach dem 1.9.2001 erfasst; eine rückwirkende Anwendung auf vor dem Stichtag abgeschlossene Erwerbe ist unzulässig. • Bei Erwerb der Mietsache vor dem 1.9.2001 bleibt § 572 S.2 BGB a.F. maßgeblich: Der Erwerber muss die Mietsicherheit vom Veräußerer erhalten haben, um zur Rückgewähr verpflichtet zu sein. • Fehlt der Zugang der Mietsicherheit an den Erwerber, besteht kein Anspruch des Mieters gegen den Erwerber auf Rückgewähr.
Entscheidungsgründe
Kein Rückgewähranspruch gegen Erwerber bei vor 1.9.2001 erfolgtem Eigentumsübergang • § 566a BGB n.F. ist verfassungskonform so auszulegen, dass er nur Erwerbe nach dem 1.9.2001 erfasst; eine rückwirkende Anwendung auf vor dem Stichtag abgeschlossene Erwerbe ist unzulässig. • Bei Erwerb der Mietsache vor dem 1.9.2001 bleibt § 572 S.2 BGB a.F. maßgeblich: Der Erwerber muss die Mietsicherheit vom Veräußerer erhalten haben, um zur Rückgewähr verpflichtet zu sein. • Fehlt der Zugang der Mietsicherheit an den Erwerber, besteht kein Anspruch des Mieters gegen den Erwerber auf Rückgewähr. Die Kläger begehrten die Rückgewähr einer vom Mieter geleisteten Mietsicherheit in Höhe von 715,81 EUR von dem beklagten Erwerber. Die Mietsicherheit war an die Tochter des früheren Vermieters gezahlt worden. Streitig war, ob der Erwerber zur Rückgewähr verpflichtet ist. Das Amtsgericht wandte § 566a BGB n.F. an und sprach den Klägern einen Anspruch zu. Der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, der Anspruch entfalle, weil er die Kaution nicht vom Veräußerer erhalten habe. Entscheidend war, ob auf den vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Erwerb bereits die neue Regelung des § 566a BGB anzuwenden sei oder die alte Rechtslage (§ 572 S.2 BGB a.F.). • Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage ist abzuweisen. • Die Kammer hält eine verfassungskonforme Auslegung des Art.229 §3 EGBGB für geboten: §566a BGB n.F. erfasst nur Erwerbe, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (ab 1.9.2001) erfolgen, um eine rückwirkende Benachteiligung zu vermeiden. • Für den vorliegenden Fall mit Erwerb vor dem 1.9.2001 ist deshalb §572 S.2 BGB a.F. anzuwenden. Nach dieser Regelung ist der Erwerber nur dann zur Rückgewähr der Mietsicherheit verpflichtet, wenn er die Mietsicherheit seinerseits vom Veräußerer erhalten hat. • Im Streitfall fehlt es an einem solchen Empfang der Mietsicherheit durch den Beklagten; somit besteht keine Verpflichtung zur Rückgewähr gegenüber den Klägern. • Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs.1 ZPO; der Streitwert der Berufung beträgt 715,81 EUR. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten die Kaution nicht von dem Erwerber, weil der Erwerber die Mietsicherheit nicht vom Veräußerer erhalten hat. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Anwendung von §566a BGB n.F. auf vor dem 1.9.2001 abgeschlossene Erwerbe wird verneint, um eine unzulässige Rückwirkung zu vermeiden. Rechtsgrundlage der Entscheidung ist die Anwendung von §572 S.2 BGB a.F. in Verbindung mit einer verfassungskonformen Auslegung der Übergangsregelung des Art.229 §3 EGBGB. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.