II ZR 185/07
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Frankfurt 02. März 2021 3-05 O 64/20 AktG §§ 70, 121 Abs. 7; AEUV Art. 267; COVMG § 1 Virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 15.9.2021 LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 2.3.2021 – 3-05 O 64/20 AktG §§ 70, 121 Abs. 7; AEUV Art. 267 ; COVMG § 1 Virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG 1. Die Einführung einer virtuellen Hauptversammlung durch das COVMG ist weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig. 2. Eine 2-Wege-Kommunikation ist im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung nach dem COVMG nicht erforderlich. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe Die Klage ist sowohl als Nichtigkeitsklage als auch als Anfechtungsklage unbegründet. Es liegen weder Nichtigkeitsgründe noch Anfechtungsgründe für die angegriffenen Beschlussfassungen vor. Im Rahmen der Anfechtung sind nur die von den Klägern in der Anfechtungsfrist vorgetragenen Anfechtungsgründe zu prüfen, nicht jedoch die Rügen des Streithelfers wegen Nichtbehandlung seines Geschäftsordnungsantrags und dass Vorbringen zur gesundheitlicher Ungeeignetheit von Herrn SSGG zur Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats sowie zur dessen fachlicher Ungeeignetheit und die Art und Weise seiner Bestellung, soweit das Vorbringen des Streithelfers über das einschlägige Vorbringen der Kläger hinausgeht, da diese Umstände nur eine etwaige Anfechtung von Beschlussfassungen begründen könnten, diese Gründe vom Streithelfer jedoch erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist in den Rechtsstreit eingebracht wurden, was auch für das Vorbringen der Kläger zu gesundheitlichen Ungeeignetheit von Herrn SSGG gilt, da auch dies von den Klägern erst mit Schriftsatz vom 29.10.2020, mithin nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nach der streitgegenständlichen Hauptversammlung in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Soweit sich der Streithelfer für die Nichtigkeit auf einen Mangel der Protokollierung beruft, hat hierzu das OLG Frankfurt am Main zu vergleichbaren Rügen des Streithelfers zu Hauptversammlung 2019 (Urteil vom 29.12.2020 – 5 U 231/19 -) ausgeführt: Soweit der Streithelfer gerügt hat, der Notar habe das Protokoll nicht noch auf der Hauptversammlung am XX.XX.2019, sondern erst sechs Tage später unterzeichnet, liegt hierin kein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften. Ausweislich der Entscheidung des Senats, die zu der ordentlichen Hauptversammlung 2016 der Beklagten erging (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2017, 5 U 6/17 - Juris), hat ein Hauptversammlungsprotokoll gemäß § 130 AktG den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG), den er nicht in bzw. während der Hauptversammlung herstellen und unterzeichnen muss, sondern auch nachträglich fertigstellen und deshalb - selbst nach Unterzeichnung - noch ändern kann, solange er sich seiner nicht entäußert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 62 m. w. N. - Juris). Bis zur Entäußerung hat die Niederschrift nicht mehr Gewicht als ein Entwurf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009, II ZR 185/07, Rn. 11 - Juris). An seiner vorgenannten Rechtsprechung hält der Senat fest. Dem schließt sich die Kammer an, zumal dies auch der einschlägigen bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 18.1.2018 – 3-05 O 17/17 -) entspricht. Die Klage kann sich auch nicht auf eine Nichtigkeit aller in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse gem. § 241 Nr. 3 AktG stützen, weil diese Art der Hauptversammlung das Wesen der Aktiengesellschaft verletze. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Unvereinbarkeit mit dem Wesen der AG als Verstoß gegen Grundlagen oder Grundgedanken des Aktienrechts interpretiert wird, der regelmäßig in der Verletzung der Vorschriften aufgeht, die den aktienrechtlichen ordre public bilden oder das Wesen der AG von allen zwingenden aktienrechtlichen Regelungen konstituiert wird, jedenfalls, soweit sie die Struktur der Gesellschaft betreffen (vgl. zum Meinungsstand Schäfer in Münchener Kommentar zum AktG 5. Auflage 2021, § 241 Rn 48 mwN). Das Wesen der (deutschen) Aktiengesellschaft wird maßgeblich durch die gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts definiert, womit ein Verstoß gegen das Wesen der Aktiengesellschaft nicht vorliegen kann, wenn die beanstandete Vorgehensweise durch gesetzliche Regelungen des Aktienrechts vorgeschrieben bzw. ausdrücklich erlaubt ist. Die Vorschriften des COMVG gehören aber – jedenfalls während ihrer Geltungsdauer in der derzeitigen Pandemiesituation – zum deutschen Aktienrecht, sind daher auch Bestandteil des Wesens der Aktiengesellschaft, so dass deren Befolgung nicht gegen das Wesen der Aktiengesellschaft verstoßen kann. Die Kläger und der Streithelfer können sich auch nicht darauf berufen, dass das der virtuellen Hauptversammlung der Beklagten zugrunde liegende COMVG nicht ordnungsgemäß vom Deutschen Bundestag verabschiedet oder sonst verfassungswidrig oder europarechtswidrig sei. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung im Einzelnen zum Gesetzgebungsverfahren Stellung genommen und dargelegt, dass der Bundestag in der 154. Sitzung am 25.3.2020, in der das Gesetz verabschiedet wurde, beschlussfähig war. Danach haben 527 Abgeordnete d.h. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages von 709 Abgeordneten an der Abstimmung über dieses Gesetz teilgenommen. Dem sind die Klägerinnen auch nicht mehr entgegengetreten. Ob und in welcher Weise es zum Entstehen dieses Gesetzes gekommen ist, ist insoweit unbeachtlich; entscheidend ist alleine, dass der Gesetzgeber hier mit der entsprechenden Mehrheit der Abgeordneten ein Gesetz verabschiedet hat. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch eine Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes nicht ersichtlich. Die Einführung einer virtuellen Hauptversammlung unter Ausschluss physische Präsenz der Aktionäre oder ihren Bevollmächtigten in einer Pandemiesituation wie sie derzeit besteht, kann nicht als Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG angesehen werden. Hier ist vielmehr eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Anteilseigentums gegeben, um in der derzeitigen Pandemiesituation Hauptversammlungen zu ermöglichen, ohne gegen das Gebot zu verstoßen, übermäßige persönliche Kontakte zu vermeiden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein weniger einschneidendes aber in gleicher Weise wirksames Mittel hier gegeben gewesen wäre, um die gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich jährliches Abhalten mindestens einer ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, erfüllen zu können. Die Regelung bewirkt auch einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Aktionäre an einer Ausübung ihres Stimmrechts einerseits mit entsprechender Information in einer Hauptversammlung und dem öffentlichen Infektionsschutz andererseits. Entgegen der Auffassung der Kläger kann die Klage auch hier nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der europäischen Aktionärsrechte-Richtlinie gestützt werden. Zunächst stellt die Aktionärsrechte-Richtlinie als solche kein Gesetz im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG dar, dessen Verletzung eine Anfechtung begründen könnte. Eine europäische Richtlinie ist durch den nationalen Gesetzgeber zunächst noch durch ein Gesetz umzusetzen. Dies hat der Gesetzgeber hier für Art. 9, d.h. dem Fragerecht der Aktionäre durch § 131 AktG getan und dies für Hauptversammlungen im Rahmen der Pandemie Situation in § 1 Abs. 2 S. 2 COMVG abweichend dahingehend geregelt, dass Fragen vorher schriftlich einzureichen sind und dem Vorstand hier ein freies Ermessen eingeräumt wird, wie und in welcher Weise er diese Fragen beantwortet. Aus der Aktionärsrechte-Richtlinie ergibt sich zudem auch nicht, dass alle Fragen gestellt werden dürfen und auch beantwortet werden müssen. Aus den Erwägungsgründen zu dieser Aktionärsrichtlinie ergibt sich nämlich, dass die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und Antwort auf diese Fragen zu erhalten, aber wie und wann Fragen zu stellen und Antwort zu geben sind, soll jedoch den jedoch den Mitgliedstaaten überlassen sein. Auch bei der physischen Hauptversammlung besteht kein uferloser Anspruch auf Fragestellung und Beantwortung. Vielmehr ist es anerkannt, dass der Versammlungsleiter bei Erforderlichkeit das Frage- und Rederecht Aktionäre beschränken darf. Die Kläger können Sie auch nicht darauf berufen, dass das COMVG ein Gegenantragsrecht der Aktionäre unzulässig ausschließe. Zwar ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 19/18110 S. 26), dass bei Versammlungen die mit Briefwahl und Vollmachtstimmrecht durchgeführt werden, die Antragsrechte in der Versammlung wegfallen sollen, doch hat dies im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. Der Gesetzgeber hat nämlich hier zu dem Antragsrecht nach §§ 126, 127 AktG keine Regelung getroffen, so dass es dabei verbleibt (streitig, wie hier Müller in Hirte/Heidel, Das neue Aktienrecht, COMVG Rn 104; zum Streitstand Simons/Hauser NZG 2020, 488 , 494 mwN). Doch dies kann hier letztlich dahingestellt bleiben, da die Beklagte in ihrer Ladung zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung es ermöglicht hat, dass in der Frist des §§ 126, 17 AktG , das heißt bis 2 Wochen vor der streitgegenständlichen Versammlung Anträge und Wahlvorschläge gestellt werden können. Es scheidet somit mangels Entscheidungserheblichkeit auch eine Vorlage an den europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV aus, ob das COMVG mit europäischem Recht vereinbar ist. Die Klage kann sich auch nicht darauf berufen, dass hier in der Einberufung in der vorgenommenen Form ein Ermessensfehlgebrauch vorliege und nur eine Einberufung in 2-Wege- Kommnunkation sachgerecht und statthaft sei. Die hier gewählte Form der virtuellen Hauptverhandlung ist von der durch das COMVG eingeräumten Form einer virtuellen Hauptversammlung in der Pandemiesituation gedeckt und die Frage des Ermessenes, in welcher Form die virtuelle Hauptversammlung erfolgen soll, wird von dem in § 1 Abs. 7 COMVG angeordneten Anfechtungsausschlusses erfasst. Dass die Beklagte hier in zu beanstandender Weise vorsätzlich gehandelt hat, haben die Klägerin nicht hinreichend dargetan, zumal die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass bei Gesellschaften mit einem großen Aktionärskreis - wie bei ihr - Hauptversammlungsdienstleister von der der Durchführung einer Hauptversammlung mit 2 –Wege Kommunikation wegen der hierbei möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten abraten. Auch Ladungs- oder Bekanntmachungsmängel, auf die eine Anfechtung gestützt werden könnte, sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt eine gesetzeswidrige Verkürzung der Frist zur Fragestellung vor der Hauptversammlung nicht vor. Nach § 1 Abs. 2 COMVG kann vorgegeben werden, dass Fragen spätestens 2 Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Dies hat die Beklagte hier getan, da sie in der Bekanntmachung angegeben hat, dass Fragen bis spätestens 17. Mai 2020, 24.00 Uhr einzureichen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen gilt hier die Berechnungsregelung des § 121 Abs. 7 AktG, wonach bei Fristen, die vom Tag der Hauptversammlung zurückzurechnen sind, weder der Tag der Versammlung noch der Tag mitzurechnen ist, in dem der Erfolg bewirkt wird. Diese aktienrechtliche Berechnungsregelung gilt nicht nur für die Fristen des Zweiten Unterabschnittes des Aktiengesetzes, indem diese Vorschrift steht, sondern für alle Fristen und Termine, die von der Versammlung zurück berechnet werden (vgl. Müller in Hirte/Heidel, Das neue Aktienrecht, § 121 AktG Rn 27, RegBegr BT-Drs. 16/11 642, 28). Es liegen auch keine unzulässigen Anmeldeerschwernisse vor. Die Nutzung des Aktionärsportals war erkennbar nach der Ladung nur ein möglicher, aber keineswegs der einzige verfügbare Weg. Es stand Aktionären frei, sich entweder über das Aktionärsportal zu Hauptversammlung anzumelden oder aber Ihre Anmeldung auch außerhalb des Aktionärsportals in Textform per Post, per Fax oder per Mail vorzunehmen. Es liegt auch kein Zwang zu vorzeitige Stimmabgabe vor. In der Einberufung wird klar definiert, innerhalb welcher zeitlicher Grenze die Stimme per Briefwahl auf den verschiedenen Kommunikationswegen abgegeben und auch nachträglich noch geändert werden kann. Das gleiche gilt für die Möglichkeit Vollmacht oder Weisung an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft zu erteilen. Auch eine Beschränkung der Vollmachtserteilung liegt nicht vor. Aus der Einberufung ergibt sich nicht, dass nur ein bestimmter Kreis von Personen hätte bevollmächtigt werden können. Dies bot die Beklagte mit einem Formular lediglich als eine der Möglichkeiten an. Es ergibt sich daraus nicht, dass eine Vollmachtserteilung nicht ohne Verwendung dieses Formulars möglich war. Eine zwingende Vorgabe bestimmter Vollmachtsformulare kommt nämlich nur für die Bevollmächtigung von gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertretern in Betracht Bei börsennotierten Gesellschaften wie der Beklagten ist gem. § 134 Abs. 3 S. 3 AktG eine Vollmachtserteilung ohne Vorgabe eines Formulars in Textform stets ausreichend, so dass sich die Veröffentlichungspflicht des § 124 a Abs. 1 Nr. 5 allein die für eine Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erforderlichen Formulare beschränkt (vgl. Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, § 124a Rn 15 mwN), was hier erfolgt ist. In der Einberufung sind auch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für den Kandidaten SSGG für den Aufsichtsrat gemäß § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG gemacht. Hier kann dahingestellt bleiben, ob Herr SSGG auf Betreiben des (…) Aktionärs vorgeschlagen wurde. In der Bekanntmachung muss sich nicht ergeben, dass der Kandidat gegebenenfalls auf Betreiben eines bestimmten Aktionärskreises vorgeschlagen wird. Entscheidend ist alleine, dass der Aufsichtsrat hier den Kandidaten vorschlägt. Welche Motivlage besteht, ist für die Frage der Einberufung unbeachtlich. Die Kläger können sie auch nicht darauf berufen, dass die Beschlüsse anfechtbar wären, weil die Beklagte ihren Geschäftsordnungsantrag nicht bekannt gemacht und zur Abstimmung gestellt hat bzw. die Wahl des Herrn SSGG angreifbar wäre, weil die Beklagte nicht ihren Gegenvorschlag bekannt gemacht und zur Abstimmung gestellt hätte. Da die Versammlung als virtuelle Versammlung im Ein- Wege Modell durchgeführt wurde, konnten Aktionäre nicht während der Versammlung Gegenanträge oder Geschäftsordnungsanträge stellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier nur Anträge von Aktionären bzw. Wahlvorschläge zur Abstimmung gestellt hat, die in der Frist der §§ 126, 127 AktG eingereicht wurden. Zwar findet hier in der Sache zur körperlichen Hauptversammlung eine Verkürzung von Aktionärsrechten insoweit statt, dass innerhalb der Versammlung keine nicht rechtzeitig eingereichten Anträge mehr gestellt werden (können). Angesichts der Struktur der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung u.a. mit Briefwahl mit der Folge, dass diese bis zu einem gewissen Zeitpunkt vor der Versammlung erfolgt sein musste und eine Änderung der Stimmabgabe danach unter bestimmten Voraussetzungen möglich war, ist es bei dieser Art einer virtuellen Hauptversammlung sachgerecht, dass Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nur zum Gegenstand der Versammlung gemacht werden konnten, wenn diese rechtzeitig eingereicht werden, damit die Aktionäre bei der Abstimmung diese Anträge auch berücksichtigen können. Die Kläger führen auch nicht aus, wie die Abstimmung über ihre Anträge die sie verspätet eingereicht haben, hier in der Versammlung hätten erfolgen sollen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte verpflichtet war, während der Hauptversammlung dem Begehren des Aktionärs KKK nachzukommen, diesem ein Teilnehmerverzeichnis auszuhändigen, bzw. ob § 129 Abs. 4 AktG nur auf Hauptversammlungen anwendbar ist, die nicht virtuell stattfinden. In der Nichtaushändigung eines Teilnehmerverzeichnisses läge hier zwar ggf. eine Rechtsverletzung gegenüber dem Aktionär KKK, wobei zudem naheliegt, dass dies nur ggf. der Aktionär KKK im Wege der Anfechtung rügen könnte und nicht andere Aktionäre. Eine Verletzung dieses Rechts als Ausfluss des Teilnahmerechts, führt jedoch jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, wenn dieser Verfahrensfehler bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein kann. Eine derartige Relevanz ist aber bei der gegebenen virtuellen Hauptversammlung nicht erkennbar und wird von den Klägerinnen auch nicht dargelegt. Eine Anfechtung des Wahlbeschlusses von Herrn SSGG zum Aufsichtsratsmitglied ergibt sich daher nicht daraus, dass die Beklagte gegen Antrag der Klägerin zu 1) nicht zur Abstimmung gestellt hat, da sie wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung hier nicht verpflichtet war. Insoweit liegt auch keine Verletzung der Neutralitätspflicht hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates vor. Eine Verletzung der Neutralitätspflicht liegt auch nicht darin, dass der Aufsichtsrat zunächst im Wege der gerichtlichen Bestellung Herrn SSGG vorgeschlagen hatte und diesen naturgemäß für geeignet hält und dies gegebenenfalls über die Pressemitteilungen der Beklagten nach Außen kommuniziert. Der Wahl des Herrn SSGG steht nicht entgegen, dass er nach § 25d KWG fachlich ungeeignet wäre. Da unstreitig sowohl die BaFin als auch die EZB an der fachlichen Qualifikation des Herrn SSGG im Hinblick auf § 25d KWG keine Bedenken hatte, liegt in der Wahl von Herrn SSGG durch die Hauptversammlung jedenfalls kein Ermessensfehlgebrauch der Aktionäre, eine fachlich ungeeignete Person in den Aufsichtsrat zu wählen. Insoweit ist es allein Sache der Aktionäre, ob sie eine vor den zuständigen Aufsichtsbehörden hinsichtlich der fachlichen Qualifikation letztlich gebilligte Person in den Aufsichtsrat wählen. Insoweit müssen es die Klägerinnen und der Streithelfer hinnehmen, dass die Mehrheit der Aktionäre anders als sie, Herrn SSGG als Mitglied des Aufsichtsrats wollen. Die Frage der gesundheitlichen Eignung bleibt außen vor, da, wie oben dargelegt, diese Rüge erst nach Ende der Anfechtungsfrist vorgebracht wurde, mithin eine Anfechtung nicht darauf gestützt werden kann. Auch die angegriffenen Entlastungsbeschlüsse sind von den Klägern und ihrem Streithelfer als Ausdruck einer Mehrheitsentscheidung der Aktionäre hinzunehmen. Ein Entlastungsbeschluss ist gem. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt oder die Ermessensentscheidung auf der Gesellschaft zuzurechnender fehlerhafter Informationsgrundlage zu Stande gekommen ist. Dabei ist zu bedenken, dass die Entlastung grundsätzlich im Ermessen der Hauptversammlung steht. Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand oder Aufsichtsrat sind die Grenzen dieses Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar Die Funktion der Entlastung besteht nach § 120 Abs. 2 AktG in der Billigung der Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder der Gesellschaftsorgane des Vorstandes und des Aufsichtsrates, enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und gilt typischerweise auch als Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung. Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen. Dies führt grundsätzlich dazu, dass es hier nur auf Vorgänge ankommen kann, die ihre Grundlage im Entlastungszeitraum hatten, d.h. hier im abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 haben. Haben die Vorgänge ihre Grundlage in früheren Jahren, sind diese von den Entlastungsentscheidungen der Hauptversammlungen zu diesen Zeiträumen erfasst und können auch nicht über die Konstruktionen, wie sie vorliegend von den Klägerinnen vorgenommen werden, (nochmals) zur Anfechtung der aktuellen Entlastungsentscheidung gemacht werden. Die Vorwürfe, die die Klägerinnen der Beklagten in den u.a. in den Komplexen Risikomanagement, Geldwäscheprävention, (…), Bewertungsmängel machen, betreffen im wesentlichen Vorfälle, die vor dem Jahr 2019 lagen. Es würde eine ständige Perpetuierung von Vorwürfen im bereits vergangenen Zeiträumen für eine aktuelle Entlastungsentscheidung darstellen, wenn Vorgänge früherer Zeiten erneut zu beurteilende Entlastung herangezogen werden könnten, selbst wenn sie einen gewissen Einfluss auf Handeln der Organe im Entlastungszeitraum hatten und (erneut) zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens im Beschlusswegmängelstreit über die jetzige Entlastung gemacht werden könnten. Die Frage von Entlastung für Vorgänge vor dem maßgeblichen Geschäftsjahr oblag allein der Beschlussfassung der Hauptversammlung für diese Geschäftsjahre und gegebenenfalls den Gerichten in den Beschlussmängelverfahren zu den einschlägigen Hauptversammlungen. Es ist gerichtskundig, da die Kammer alleine für Beschlussmängelstreite der Beklagten erstinstanzlich seit dem Jahre 2004 zuständig ist, dass in den vergangenen Jahren nahezu in jedem Jahr die Frage der Entlastung von Organmitgliedern zum Gegenstand eines Beschlussmängelrechtsstreites gemacht wurde und daher eine gerichtliche Überprüfung der Entlastungsentscheidungen der jeweiligen Hauptversammlungen stattgefunden hat Soweit die Kläger vorbringen, es seien unrichtige Darstellungen und Marktmanipulationen im Jahre 2019 erfolgt, so beziehen sich diese Vorwürfe jedoch auf Vorgänge von vor 2019. Selbst wenn deswegen Strafen im Jahre 2019 verhängt wurden, macht dies diese Vorgänge aber nicht zu Vorgängen im Entlastungszeitraum da das eigentliche Fehlverhalten, welches Grundlage der Strafen war, vor dem Entlastungszeitraum lag. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass hier in der Hauptversammlung 2019, d.h. im Entlastungszeitraum unrichtige Angaben und Darstellung gemacht worden sein sollen. Abgesehen davon, dass sich diese Informationen auch auf einen Zeitraum bezogen, der vor dem Zeitraum 2019 lag, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29.12.2020 – 5 U 231/19 im Einzelnen dargelegt, warum die in der Hauptversammlung 2019 in der Anfechtungsfrist gerügten gegebenen Auskünfte zutreffend und ausreichend waren. Es ist nicht Aufgabe des jetzigen Verfahrens nochmals die Richtigkeit dieser Auskünfte zu überprüfen, zumal dann die Frage des Einhaltens der Rüge unzureichender Information in der Anfechtungsfrist leer liefe. Es obliegt alleine den Gerichten in den Beschlussmängelverfahren zu der einschlägigen früheren Hauptversammlung die Frage einer in der Anfechtungsfrist gerügten Informationspflichtverletzung zu beurteilen und ggf. die Anfechtbarkeit der dort getroffenen Entscheidungen anzunehmen oder abzulehnen. Soweit die Kläger beanstanden, die Beklagte habe im Entlastungszeitraum mit Herrn JJJ noch Geschäftsbeziehungen gehabt, so ist zunächst nicht ersichtlich, wo hier eine eindeutige schwere Gesetzes- oder Pflichtverletzung liegen soll. Dass Herr JJJ von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt wurde, führt nicht dazu, dass alleine die Kundenbeziehung zu ihm mit der Beklagte zu einer eindeutigen schweren Gesetz- oder Satzungsverletzung führt. Auch soweit die Beklagte im Entlastungszeitraum mitgeteilt hat, sie wolle eine neue Abbaueinheit – (…) - Gründen, ist nicht ersichtlich, worin hier die schwere eindeutige Gesetzesverletzung im Entlastungszeitraum liegen soll. Allein der Umstand, dass die Beklagte hier in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, sie wolle ihren Aktionären ab 2022 Kapital i.H.v. 5 Mio. EUR zurückgegeben, dies aber gegebenenfalls aufgrund geänderter Umstände nunmehr nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, hier eine schwere eindeutige Gesetzesverletzung im Entlastungszeitraum in Form der Marktmanipulation anzunehmen, zumal die Klägerinnen auch hierzu vorbringen, dass es sich hierbei um die Auslagerung von verlustbringenden Geschäften früherer Zeiträume handelt. Soweit die Klägerinnen hier eine Falschbewertung rügen, genügt dies nicht, um eine eindeutige Gesetzesverletzung im Sinne von § 256 Abs. 5 AktG annehmen zu können. Dazu ist der Vortrag der Klägerinnen zu dieser Überbewertung nicht hinreichend substantiiert, wenn pauschal behauptet wird, dass heute noch 5-6 Mrd. EUR überbewertet in den Büchern stünden. Hier hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, welche Position überbewertet sind, und warum eine Überbewertung konkret vorliegt. Das Vorbringen, dass es sich um Positionen im Zins und Korrelationsbuch handelt, genügt hier nicht. Es hätte zumindest dargelegt werden müssen, zu welchen tatsächlichen Veräußerungswerten jeweils hätte bilanziert werden müssen. Dies erfolgt auch nicht hinreichend im Schriftsatz vom 22.2.2021. Auch Hinweise auf Presseberichterstattungen ersetzen diesen substantiierten Vortrag nicht. Der angebotene Beweis – Sachverständigengutachten - ist bei dieser Pauschalität als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen. Soweit daher die Kläger rügen, dass deswegen kursrelevante Tatsachen unzutreffend angeben worden seien und daher eine Marktmanipulation vorliege, kann dies mangels substantiierten Vorbringens bzw. ordnungsgemäßen Beweisantritt hier nicht festgestellt werden, zumal angesichts der Bilanzsumme (näher hierzu unten) hier die gerügten Falschbewertungen einen bestimmten Umfang erreichen müssen, um als wesentlich angesehen werden zu können. Die Entlastung kann nicht damit angegriffen werden, dass die Beklagte keine Rückstellungen für die Cum-Ex Prozessrisiken in Höhe von ca. EUR 88,9 Mio. und für die (…) Sammelklage in Höhe von ca. EUR 1 Mrd. hätte gebildet hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie sie dies vorbringt, entsprechende Rückstellung gebildet hat, diese aber nicht einzelnen ausweise, wozu sie nicht verpflichtet sei. Wie die Kammer bereits mehrfach (z. B. Urteil vom 19. 6. 2008 - 3-5 O 158/07 – BeckRS 2008, 23905, bestätigt durch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08 - BeckRS 2010, 25449) entschieden hat, ist ggf. ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer gebotenen Rückstellung nicht wesentlich, wenn eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ergeben hätte. Was die Vermögenslage der Beklagten anbelangt, bewegten sich der Betrag der fehlenden beanstandeten Rückstellung von ca. EUR 88,9 Mio. für die cum-ex Prozessrisiken angesichts der Bilanzsumme von ca. EUR 777.000 Mio. (Konzern 1.298 Mrd. EUR) im Geschäftsjahr 2019 in einem verschwindend geringen Verhältnis. Dass eine beachtliche Beeinträchtigung der Liquiditätslage hätte entstehen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die Bildung einer Rückstellung die Höhe des Bilanzgewinns in dem Geschäftsjahr 2019 beeinträchtigt hätte, ergab sich daraus eine Verzerrung der Darstellung der Ertragslage nicht. Die für die Bewertung des Unternehmens maßgebliche Fähigkeit der Beklagten, in Zukunft Erträge zu generieren, wäre durch die Bildung einer einmaligen Rückstellung - in der Größenordnung, um die es hier geht - nicht entscheidend beeinträchtigt worden. Auf die Relation des Ansatzfehlers zum Bilanzgewinn eines einzelnen Geschäftsjahres, etwa des laufenden Jahres, kann es für das Wesentlichkeitsurteil nicht ankommen, wie sich bereits daraus erhellt, dass dann eine Gesellschaft, die ohne oder mit ganz geringem Gewinn wirtschaftet, durch nahezu jeden Ansatzfehler wesentlich falsch dargestellt wäre. Ob das gleiche auch für die beanstandete Rückstellung für die Risiken aus den (…)verfahren gilt, kann dahingestellt bleiben, nachdem das Oberlandesgericht OLG Köln mit Urteilen vom 16.12.2020 - 13 U 166/11 (Beck RS 2020, 35492) und 13 U 231/17 ( NZG 2021, 201 ) die Klagen gegen die Beklagte – wenn auch z.Z. nicht rechtskräftig abgewiesen hat. Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit und der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen ist es nach dem BFH maßgeblich, ob aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeit sowie die Inanspruchnahme des Bilanzierenden sprechen. Nachdem nun klageabweisende oberlandesgerichtliche Entscheidungen – nach umfangreicher Beweisaufnahme – vorliegen, kann von einer derartigen unzutreffenden Beurteilung durch die Beklagte bei Bildung der Rückstellung aber nicht ausgegangen werden. Aufgrund dieser Urteile kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte oder ihre Organe in diesen Rechtsstreiten einen falschen Vortrag vorgenommen oder anderweitig auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in zu beanstandender Weise hingewirkt haben. Insoweit obliegt es allein dem Oberlandesgericht Köln die Tatsachenfeststellung vorzunehmen und das Prozessverhalten der dortigen Beteiligten zu würdigen. Da das Oberlandesgericht Köln hier ausweislich der Urteile keine Veranlassung gesehen hat, ein strafbares Verhalten der Beklagten oder deren Organe in diesem Rechtsstreiten festzustellen, kann auch die hier streitgegenständliche von der Hauptversammlung beschlossene Entlastung nicht aufgrund der Behauptung der Klägerinnen zu einem dort zu beanstandenden Verhalten der Beklagten bzw. deren Organen nicht als Ermessensfehlgebrauch wegen eines erheblichen Verstoßes gegen Satzung oder Gesetz angesehen werden. Soweit die Kläger sich gegen die Entlastungsentscheidung damit wenden, das Fragen des Aktionärs KKK nicht hinreichend beantwortet worden seien, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Die Kläger hätte hier im Rahmen der Klageschrift, d.h. in der Anfechtungsfrist darlegen müssen, welche Fragen des Aktionärs KKK nicht bzw. unrichtig beantwortet worden sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts ohne nähere Darstellung und Bezugnahmen durch die insoweit darlegungsbelasteten Kläger ein umfangreiches Anlagenkonvolut (Anlage 7 mit 153 Blatt) zu den Fragen und Antworten durchzuarbeiten, um festzustellen, welche Fragen der Aktionär KKK gestellt hat und ob und welche Antworten hierauf gegeben wurden. Soweit die Kläger vorbringen ohne deutlich zu machen, ob es sich um eine Frage des Aktionärs KKK oder anderer Aktionäre handelt, es sei eine falsche Auskunft gegeben worden, weil mitgeteilt worden sei, dass im Entlastungszeitraum lediglich eine Weitergabe öffentlich verfügbare Informationen Aktionären erteilt worden sei, der Aktionär HHH die Beklagte aber beraten habe, und in Dezember 2019 Zugang zu kursrelevanten Informationen gehabt habe, hat die Beklagte dies bestritten. Zwar haben die Klägerinnen für ihr Vorbringen Beweis durch Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden XXX angeboten. Diesem Beweisantritt ist nicht zu folgen, weil das Vorbringen der Kläger hier zu pauschal ist. Es wird nicht dargelegt, um welche relevanten Informationen es sich gehandelt haben soll, es handelt sich mithin bei dem Beweisantritt um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Das Gleiche gilt für die Vermittlung von Gesprächen mit potenziellen Investoren gegenüber Herrn MMM. Auch hier ist das Vorbringen der Kläger nicht hinreichend substantiiert über die Bezahlung an einen Herrn III und die Kommunikation unstatthafter teilweise kursrelevanter dem Markt nicht bekannter Informationen durch Herr MMM. Auch hier fehlen hinreichende Anhaltspunkte für dieses pauschale Vorbringen, so dass der Beweisantritt - Vernehmung des Zeugen III – sich ebenfalls als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellt. Die angegriffene beschlossene Entlastung von Organmitgliedern ist auch nicht deswegen anfechtbar, weil Untreuesachverhalte im Entlastungszeitraum wegen nicht Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorgelegen hätten. Hinsichtlich des Komplexes (…) hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass lediglich ein erstinstanzliches nicht rechtskräftiges Urteil vorgelegen habe. Insoweit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vor Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen die Rechtskraft dieses Urteils abwartet. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass zu befürchten sei, dass während des Zuwartens Verjährung eintreten könnte. Hinsichtlich der Nichtgeltendmachung von Schadenersatz wegen der (…)-Strafe fehlt es hinsichtlich der individuellen Verantwortlichkeit der dort genannten Mitarbeiter an hinreichendem Vortrag der Klägerinnen. Schadenersatz kann gegenüber diesen Mitarbeitern oder gegebenenfalls Organen nur geltend gemacht werden, wenn diesen ein individuelles Fehlverhalten vorwerfbar wäre. Welche konkreten Vorwürfe den dort genannten Personen zu machen sind, außer allgemeinen Erwägungen, dass Verluste gegenüber Investoren verschwiegen worden bzw. im Übernahmeangebot für Aktien der (…) unzutreffende Angaben gemacht worden seien, begründet noch nicht allein eine individuelle Vorwerfbarkeit, die einem Schadensersatzanspruch zugrunde gelegt werden müsste. Hier wären Darlegungen erforderlich gewesen, welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen bestimmten Personen vorwerfbar ist. Die daher von den Klägern hierzu angebotenen Beweise durch Zeugen stellen sich somit ebenfalls als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Das gleiche gilt für die nicht Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der (…) Strafe. Auch hier fehlt es an hinreichend substantiierten Vortrag welches individuelle Fehlverhalten den in der Klageschrift genannten Personen jeweils vorwerfbar ist. Allein die Behauptung, diese Personen seien in Zahlungen bzw. Bestechungsvorgänge eingebunden, genügt nicht. Auch hier hätte es substantiierter Darlegung über individuelles Fehlverhalten bedurft. Daher stellt sich auch hier die angebotene Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Soweit die Entlastungsbeschlüsse damit angegriffen werden, dass ein wissentlich falscher Vortrag gegenüber dem Registergericht bei gerichtlicher Bestellung von Herrn SSGG zum Aufsichtsrat gemacht worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Unstreitig beruhte die Empfehlung auf einer Entscheidung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Was Grundlage diese Empfehlung war, brauchte gegenüber dem Registergericht nicht offengelegt zu werden. Entscheidend ist allein, dass der hierfür zuständige Ausschuss entschieden hat, dem Registergericht für die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrates Herrn SSGG vorzuschlagen. Es kann auch angesichts der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29. 12. 2020 – 5 U 231/19 (a.a.O.) - nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Kammer zum Aktenzeichen 3-05 O 54/19 wissentlich falschen Vortrag geleistet habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Urteil dargelegt, dass die erteilten Auskünfte zutreffend und ausreichend waren. Ein Ermessensfehlgebrauch der Hauptversammlung durch die beschlossene Entlastung muss daher ausscheiden. Soweit sich die Kläger für die Entlastung auf einen wissentlich falschen Vortrag in einem Auskunftserzwingungsverfahren 3-05 O 82/18 und ihm folgend im Rechtszug 21 W 186/18 und die darauf erteilte Unrichtigkeit der Auskunft berufen, fehlt es hier als substantiiertem Vortrag, warum dieser Vortrag und die erteilte Auskunft unzutreffend sein soll. Auch hier fehlt es an der entsprechenden Darlegung in vorliegendem Rechtsstreit, warum der Vortrag zu dem Wertverlust bei den Zinsderivaten unrichtig war, abgesehen davon, dass in der Klageschrift die erteilte Auskunft nicht einmal dargestellt wurde. Allein die Bezugnahme auf eine Anlage - die zudem nicht vollständig vorgelegt wurde – genügt hier nicht, es hätte schon dargelegt werden müssen, welche Auskunft erteilt wurde, und warum diese unrichtig ist. Soweit dem Vorstandsmitglied YYY eine Bestechung des Zeugen (…) für seine Aussage im (…)prozess vorgeworfen wird, ist auch dieses Vorbringen zu unsubstantiiert angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Rahmen seiner Beweiswürdigung. Das Oberlandesgericht Köln gelangt hier nämlich nicht zur Ansicht, dass eine Falschaussage durch den Zeugen (…) vorlag. Soweit die Kläger die Entlastung des Aufsichtsrates wegen Stimmenkauf in der Hauptversammlung 2019 für die Entlastung von Herrn MMM angreifen, dringen sie ebenfalls nicht durch. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerinnen hierzu entgegengetreten. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass die Darstellung der Vorgänge in der Klageschrift eine weitgehend in sich geschlossene und nahezu widerspruchsfreie Darstellung von erfolgten Geschehnissen vor der Hauptversammlung 2019 darstellt, doch enthält dieses Vorbringen außer der Erzählungen eines Sachverhalts und darauf beruhenden Vermutungen und Schlussfolgerungen keinen in sonstiger Weise hinsichtlich des Wahrheitsgehalts oder seiner Plausibilität verifizierbaren Tatsachenvortrag. Als Beweis für die Richtigkeit der Behauptung werden nur Zeugenbeweis bzw. Parteivernehmung angeboten, Sachbeweise zumindest hinsichtlich von Indizien, die den Wahrheitsgehalt des Vorbringens stützen könnten, fehlen. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerinnen insoweit vollständig bestritten. Das Vorbringen der Kläger kann daher nicht einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, auch hinsichtlich der Anordnung einer Beweisaufnahme zu den angebotenen Zeugenbeweisen bzw. Partievernehmung von Organmitgliedern der Beklagten. Zwar darf einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99 – NJW-RR 2004, 337 mwN). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen jedoch dann dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH aaO mwN). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zurückhaltung geboten; in der Regel ist sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 23. 4. 1991, aaO; v. 25. 2. 1992, aaO; v. 25. 4. 1995, aaO; v. 17. 9. 1998, aaO). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerinnen haben keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte über ihren Sachvortrag zum Stimmenkauf für die Entlastung von MMM in der Hauptversammlung 2019 vorgetragen, mithin diese Behauptung als ins Blaue hinein anzusehen, nicht fernliegend erscheint und die angebotenen Beweise durch Zeugen- und Parteivernehmung den Charakter des unstatthaften Ausforschungsbeweises haben. Das gleiche gilt letztlich auch für das Vorbringen, dass im Entlastungszeitraum unzuverlässige Vorstände bestellt worden sein, bzw. Abfindungszahlung an pflichtverletzende Vorstände erfolgt seien. bzw. diese weiter im Amt gehalten würden. Auch hier hat die Beklagte das Vorbringen bestritten. Hier fehlt es neben dem nur wenig substantiierten Vorbringen im Einzelnen zu individuellem Fehlverhalten der betreffenden Personen zudem an entsprechenden Beweisangeboten. Soweit die Kläger die Entlastung von MMM angreifen, weil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diesen nicht mitgeteilt worden sei, hat die Beklagte dargelegt, ohne dass dem die Kläger nochmals entgegengetreten wären, dass dieses nicht bekannt gewesen sei. Ein Fehlgebrauch des Ermessens der Hauptversammlung liegt daher nicht vor. Bei dieser Sachlage bedurfte es eines Schriftsatznachlasses gem. § 283 ZPO für die Beklagte auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.2.2021 nicht, da dieser kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 und 2, 101, 269 ZPO . Ihre außergerichtlichen Kosten sowie die anteiligen Gerichtskosten und die anteiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerinnen zu tragen, da sie unterlegen sind. Dem Streithelfer der Kläger waren anteilig die Gerichtkosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die von ihm unterstützten Kläger unterlegen sind. De Kammer folgt hier der Ansicht des zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Urteil v. 20.10.2009 – 5 U 22/09 -), wonach die Streithelfer als Streitgenossen der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 – II ZR 248/84, JZ 1985, 853 , 854) gemäß § 69 ZPO im Sinne des § 61 ZPO gelten, weil die Rechtskraft eines Klage stattgebenden Urteils im Rahmen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, das für und gegen alle Aktionäre gewirkt hätte ( §§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG ), sich auch auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers zur unterstützen Hauptpartei von Wirksamkeit geworden wäre und bei Klageabweisung die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als gegnerischer Partei insoweit nach Kopfteilen mit zu tragen haben, als sie als Streitgenossen am Rechtsstreit beteiligt sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Frankfurt Erscheinungsdatum: 02.03.2021 Aktenzeichen: 3-05 O 64/20 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren Aktiengesellschaft (AG) Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: AktG §§ 70, 121 Abs. 7; AEUV Art. 267; COVMG § 1