II ZR 18/88
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Stuttgart 10. Februar 2021 40 O 46/20 KfH MaßnG-GesR § 2; GmbHG § 48 Abs. 2 Verschiebung einer Gesellschafterversammlung aufgrund der Corona-Pandemie Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 23.2.2022 LG Stuttgart, Urt. v. 10.2.2021 – 40 O 46/20 KfH MaßnG-GesR § 2; GmbHG § 48 Abs. 2 Verschiebung einer Gesellschafterversammlung aufgrund der Corona-Pandemie Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist zu verschieben, wenn eine Einreise von Gesellschaftern aufgrund der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist. Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet Gesellschafter, denen die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung erst 11 Tage vor der Versammlung mitgeteilt wird, nicht zu Anstrengungen zur Ermöglichung der Einreise nach Deutschland, die über eine (abschlägig beantwortete) Flugbuchungsanfrage hinausgehen. Entscheidungsgründe Auf den auf den Kostenausspruch beschränkten Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin war die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung. Nachdem die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, ist sie auch im Kostenpunkt zutreffend. 1. Auf die Begründung des Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen (Beschluss vom 09.09.2020, Seiten 2-5, Bl. 41-44 d.A.). 2. Ergänzend ist anzufügen, dass Art. 2 § 2 Covid-19-Gesetz lediglich § 48 Abs. 2 Gmb- HG ändert, nicht jedoch in § 45 Abs. 2 GmbHG eingreift. Dieser regelt ausdrücklich, dass in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Vorschriften der §§ 48 bis 51 GmbHG Anwendung finden. Der Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor den Regelungen in §§ 46 ff. GmbHG wird damit nicht angetastet. Dies erscheint auch verfassungsrechtlich geboten, da andernfalls in die Vertragsautonomie und in die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Rechte von Minderheitsgesellschaftern eingegriffen würde. Dass ein derartiger Grundrechtseingriff vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Vorliegend ist nach der Vertragslage der Gesellschaft eindeutig die Möglichkeit einer Versammlung auf Basis von Videotelefonie o.ä. lediglich für das Board of Directors der Tochtergesellschaft vorgesehen, nicht für Gesellschafterversammlungen der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungskläger mussten sich auf diese - wie im angegriffenen Beschluss ausgeführt, nicht gleichwertige - Möglichkeit nicht verweisen lassen. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung zum grundsätzlich unentziehbaren Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters (BGH, Urteil vom 17.10.1988, II ZR 18/88; MüKoGmb- HG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 9). a. Vorliegend war die Gesellschafterversammlung vom 14.09.2020 zwar form- und fristgerecht einberufen; auch die Mitteilung der Tagesordnung erfolgte vor der gesellschaftsvertraglich festgelegten 3-Tagesfrist. Gleichwohl waren die Verfügungskläger aufgrund der reiseerschwerenden Umstände der Coronapandemie unverschuldet verhindert, an der Versammlung teilzunehmen, so dass diese zu verschieben war, jedenfalls nicht am 14.09.2020 stattfinden konnte. Denn angesichts der Bedeutung des Teilnahmerechts ist in Einzelfallentscheidungen von Obergerichten bereits zutreffend anerkannt worden, dass bei der Terminsfindung für eine Gesellschaftsversammlung die Interessen der Gesellschafter mit berücksichtigt werden müssen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.10.2006, 4 U 382/05; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2016, Az. 2 U 506/14; OLG Jena, Urt. v. 10.08.2016, Az. 2 U 506/14). Dies hat die Verfügungsbeklagte vorliegend nicht hinreichend getan. Denn erst ab Mitteilung der Tagesordnung war für die Gesellschafter eine Willensbildung darüber möglich, ob eine persönliche Anwesenheit bei der Gesellschafterversammlung anzustreben war oder nicht. Dass es den Verfügungsklägern auf den Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung auch tatsächlich ankam, haben sie durch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Hinblick auf den Inhalt der Tagesordnung - bis hin zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - hinreichend gegenüber der Verfügungsbeklagten dokumentiert. Für diese war gleichzeitig offensichtlich, dass eine Anreise zu einer Gesellschafterversammlung angesichts der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen nicht in einer ähnlich kurzen Zeit geplant und erreicht werden konnte, wie dies in „gewöhnlichen Zeiten“ der Fall wäre. So war zum Beispiel der 14-tägige Zeitraum von Quarantäneverpflichtungen bei der Einreise nach Deutschland aus bestimmten Gebieten allgemein bekannt. Dass 9 Tage für eine Reiseplanung nicht ausreichten, lag also für die Verfügungsbeklagte auf der Hand. b. Die Verfügungskläger 1.-3. haben durch Vorlage der E-Mail des Reisebüros (AST 20) auch hinreichend dargetan, dass vergebliche Anstrengungen zur Ermöglichung der Reise unternommen wurden. Dass es im Zeitraum ab Mitteilung der Tagesordnung aber möglich gewesen wäre, durch weitere Anstrengungen eine Einreisemöglichkeit nach Deutschland zu erreichen, steht nicht sicher fest. Die Verfügungsbeklagte hatte es ihrerseits dagegen in ihrer Hand, den Verfügungsklägern durch eine frühzeitigere Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig Gelegenheit zu geben, vertiefte Anstrengungen im Hinblick auf eine Ermöglichung der Einreise nach Deutschland zu entfalten. c. Dass die Verfügungskläger für zukünftige Gesellschafterversammlungen (bei einer interessengerechten rechtzeitigen Ankündigung und Mitteilung von für den Wunsch nach einer Teilnahme relevanten Inhalten) möglicherweise - schon aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus - dazu verpflichtet sein dürften, größere Anstrengungen zur Ermöglichung einer Teilnahme zu unternehmen und nachzuweisen, ändert nichts daran, dass dies im konkreten Fall der für 14.09.2020 geplanten Gesellschafterversammlung nicht der Fall war. 4. Bedenken wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache bestehen nicht. Eine unberechtigte Ausschließung von der Teilnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in die Mitgliedschaft, gegen die man sich effektiv zur Wehr setzen können muss. Hieran ändert die Möglichkeit, im Nachhinein eine Beschlussanfechtung zu betreiben, nichts (MüKoGmb- HG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 22). Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem Gericht lag bei Erlass des Beschlusses vom 09.09.2020 die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vor. Angesichts der Eilbedürftigkeit war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angezeigt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO . Der Streitwert hat sich nach Erhebung des Kostenwiderspruchs auf die angefallenen Kosten verringert (Zöller, ZPO, § 924 Rn. 4). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Stuttgart Erscheinungsdatum: 10.02.2021 Aktenzeichen: 40 O 46/20 KfH Rechtsgebiete: GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: MaßnG-GesR § 2; GmbHG § 48 Abs. 2