II ZR 138/08
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Stuttgart 25. Juni 2020 6 O 195/19 GenG §§ 7, 15 Abs. 2 Pflicht zur Einzahlung der noch ausstehenden Beiträge auf gezeichnete Genossenschaftsanteile Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 11.11.2020 LG Stuttgart, Urt. v. 25.6.2020 – 6 O 195/19 GenG §§ 7, 15 Abs. 2 Pflicht zur Einzahlung der noch ausstehenden Beiträge auf gezeichnete Genossenschaftsanteile Nach den Grundsätzen des fehlerhaften Genossenschaftsbeitritts lässt die Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung die Pflicht zur Einzahlung der noch ausstehenden Beiträge auf die gezeichneten Genossenschaftsanteile nicht entfallen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in der Sache erfolgreich. Die Beklagte schuldet nach den Grundsätzen des fehlerhaften Genossenschaftsbeitritts die noch ausstehenden, rückständigen Mitgliedsbeiträge. 1. Die im Rahmen der Beitrittserklärung zwischen der Geno und der Beklagten unter Ziffer 6 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung über die Einzahlung auf die gezeichneten Genossenschaftsanteile war nichtig. a) Der Kläger leitet die Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung aus § 15b GenG i.V.m. § 134 BGB ab. Nach § 15b Abs. 2 GenG darf die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen – außer bei Pflichtbeteiligungen – nicht zugelassen werden, bevor nicht alle Geschäftsanteile des Mitglieds – bis auf den zuletzt neu übernommenen – voll eingezahlt sind. Er qualifiziert die von der Stundungsregelung erfassten „weiteren Pflichtanteile“ gemäß § 33 Abs. 3 der streitgegenständlichen Satzung nicht als Pflichteinlage im Sinne von § 7 Nr. 1 GenG und hält daher die Stundungsregelung des § 33 Abs. 3 der Satzung für unwirksam. b) Es kann offen bleiben, ob § 33 Abs. 3 der Satzung gegen § 15b GenG verstößt, da selbst bei der Qualifizierung der weiteren Pflichtanteile als Pflichteinlagen im Sinne von § 7 Nr. 1 GenG die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 der Satzung vorliegend nicht gegeben sind. Die zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG unwirksam. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Stundung der Pflicht zur Einzahlung des Mitgliedsbeitrags und damit - wegen der mit ihr verbundenen Stundungswirkung - jeder Ratenzahlungsvereinbarung ist im Hinblick auf § 7 Nr. 1 GenG , dass in der Satzung der Genossenschaft eine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in entsprechenden Raten erfolgen darf. Ohne eine derartige satzungsmäßige Grundlage sind Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen der Genossenschaft und dem einzelnen Mitglied unwirksam (BGH, Beschluss vom 16.3.2009 – II ZR 138/08, juris Rn. 7 m.w.N.). Zwischen den Parteien wurde – von § 33 Abs. 3 der Satzung abweichend – bei Zeichnung von insgesamt 657 Pflichtanteilen ein monatlicher Zahlbetrag von zunächst lediglich 100,00 € vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist von der Satzung der Geno nicht gedeckt, da ein Monatsbeitrag von 100,00 € den von der Satzung vorgegebenen Mindestratenbetrag von 1/300 des insgesamt gezeichneten Betrags unterschreitet. c) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung führt gemäß § 139 BGB insgesamt zur Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts der Beklagten. Der für die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille (siehe dazu Ellenberger in Palandt, 78. Auflage, § 139 BGB Rn. 5 ff. m.w.N.) folgt bereits aus der Tatsache, dass die Beitrittserklärung der Beklagten zu der Geno und die Vereinbarung über die Ratenzahlung sowie die Einziehungsermächtigung hinsichtlich der Raten in einem Formular zusammengefasst sind. Ohne die Ratenzahlungsvereinbarung wäre allein anhand der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten ein Beitritt in dieser Höhe undenkbar gewesen. Ist – wie hier – ein Teil eines teilbaren Rechtsgeschäfts unwirksam, ist gemäß § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen sein würde. Vom beweisbelasteten Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 16.3.2009 – II ZR 138/08, juris Rn. 9 m.w.N.) wurden keine entgegenstehenden Tatsachen vorgetragen. 2. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere ist sie zur Leistung ihrer noch ausstehenden Einlage verpflichtet, soweit sie sie noch nicht vollständig erbracht hat (BGH, Beschluss vom 16.3.2009 – II ZR 138/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 5.5.2008 – II ZR 292/06, juris Rn. 9 BGH, Urteil vom 16.12.2002 – II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 , 221). Dies gilt sogar selbst dann, wenn man – wie der Kläger – die Nichtigkeit der Beitrittserklärung mit der Zeichnung der weiteren Genossenschaftsanteile aufgrund eines Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG begründet. Auch ein solcher Verstoß gegen § 15b GenG macht den Beitritt in Bezug auf die weiteren Genossenschaftsanteile nicht unwirksam und befreit nicht von den auf diese Anteile entfallenden genossenschaftsrechtlichen Verpflichtungen (OLG Hamburg, Urteil vom 4.4.2008 – 11 U 208/06, juris Rn. 70). 3. Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Genossenschaftsbeitritt auf den hier vorliegenden Fall der Nichtigkeit des Beitritts ist – gemessen an Grund und Zielen dieser Lehre – sachgerecht. Die Rechtsfolge der Abwicklung des Beitritts nur für die Zukunft (ex nunc) anstelle einer vollständigen Rückabwicklung (ex tunc) trägt der Besonderheit des Verbandsrechts Rechnung, dass – nachdem die Organisationseinheit bzw. der Beitritt hierzu erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage, in Vollzug gesetzt worden sind – die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmäßig mit dem Entstehen von Verbindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. In der Rechtsfolge der Auflösung für die Zukunft ist grundsätzlich ein gerechter Ausgleich zu sehen zwischen einerseits den Interessen der anderen Mitglieder am Bestand des Verbandes und der Gläubiger an der Erhaltung der Haftungsmasse, andererseits den Interessen ausscheidenswilliger Gesellschafter oder Genossen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen wollen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter oder Genosse aufgrund einer arglistigen Täuschung zum Beitritt veranlasst worden ist. Angesichts dessen ist die Anwendung der Lehre über den fehlerhaften Beitritt fraglos dann gerechtfertigt, wenn der Beitritt "nur" deshalb nichtig ist, weil eine im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Beitretenden liegende Regelung unwirksam ist und die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16.3.2009 – II ZR 138/08, juris Rn. 11 m.w.N.). 4. Daher kann die Beklagte auch nicht einwenden, dass sie bei Abgabe der Beitrittserklärung nicht hinreichend beraten und über die wirtschaftliche Situation der Geno getäuscht sowie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb sie mit Schreiben vom 2.8.2018 bzw. vom 12.3.2019 die Kündigung bzw. den Widerruf sowie hilfsweise die Anfechtung erklärt hat. Diese Rechte greifen alle – selbst bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen – vorliegend nicht durch, da diese nach Insolvenzeröffnung ausgeübt wurden und daher aufgrund der Grundsätze des fehlerhaften Genossenschaftsbeitritts und der damit einhergehenden ex nunc Wirkung solcher Gestaltungserklärungen nur für die Zukunft wirken und somit vorliegend keine eigenständige Bedeutung mehr einnehmen können. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 30.4.2020 die Klage teilweise zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ( § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO ; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Stuttgart Erscheinungsdatum: 25.06.2020 Aktenzeichen: 6 O 195/19 Rechtsgebiete: Genossenschaft Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: GenG §§ 7, 15 Abs. 2