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V ZR 155/18

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Januar 2020 V ZR 155/18 BGB § 917 Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund Duldung durch den Nachbarn Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 917 Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund Duldung durch den Nachbarn 1. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. 2. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. 3. Die i. S. v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbegrundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt. BGH, Urt. v. 24.1.2020 – V ZR 155/18 Problem Geklagt hatten im vorliegenden Fall die Eigentümer dreier nebeneinander an einer öffentlichen Straße liegender Grundstücke gegen die Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Weg, über den die Kläger die Garagen und die rückwärtigen Bereiche ihrer (allerdings über die Straße erschlossenen) Grundstücke erreichen. Eine entsprechende Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer und nach dem Eigentumsübergang auf die Beklagte durch diese selbst geduldet. Mit Wirkung zum 31.12.2016 erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern die „Kündigung des Leihvertrags über das zu Ihren Gunsten vor über 30 Jahren bestellte, schuldrechtliche Wegerecht“, kündigte an, den Weg mit Wirkung zum 1.1.2017 zu sperren, und begann im Dezember 2016 mit dem Bau einer Toranlage. Die Kläger berufen sich auf ein zu ihren Gunsten bestehendes Wegerecht, hilfsweise auf ein Notwegrecht und verlangen von der Beklagten, die Sperrung des Weges zu unterlassen. Das LG Aachen hatte der Klage zum großen Teil stattgegeben und das OLG Köln die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Entscheidung Die vom V. Senat zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Senat führt hierzu aus, dass in der Rechtsprechung zwar vereinzelt vertreten werde, dass ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht auch im Verhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn durch eine jahrelange Übung in der Annahme einer entsprechenden rechtlichen Berechtigung bzw. Verpflichtung entstehen könne. Diese Annahme gehe jedoch fehl. Voraussetzung von Gewohnheitsrecht sei eine längere tatsächliche Übung, die eine dauernde, ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt werde. Gewohnheitsrecht könne sich aber nur auf viele und nicht lediglich einzelne Rechtsverhältnisse beziehen. Außerhalb dinglicher Wegerechte kämen nur schuldrechtliche Regelungen oder das gesetzliche Notwegrecht i. S. d. § 917 BGB in Betracht. Zwar gebe es etwa in Österreich eine ersitzbare Dienstbarkeit (§ 480 ABGB) und auch das preußische ALR kannte die Möglichkeit zur Ersitzung der Dienstbarkeit (Teil I Titel 22 § 13). Der BGB-Gesetzgeber wollte diese Ersitzungsmöglichkeit durch Einführung des Eintragungserfordernisses gem. § 873 Abs. 1 BGB aber gerade ausschalten. Ein anderes Gesetzesverständnis widerspräche diesem gesetzgeberischen Willen. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ließe sich – soweit es wie hier an einer schuldrechtlichen Vereinbarung fehlt – ein solches Recht nicht herleiten, weil insoweit das Notwegrecht des § 917 BGB abschließend sei. Im Rahmen der Zurückverweisung führt der V. Senat aus, dass für ein solches Notwegrecht dem betreffenden Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlen müsse. Diese ordnungsgemäße Benutzung richte sich danach, was nach objektiven Gesichtspunkten für das Grundstück angemessen ist und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei einer Wohnnutzung scheide ein Notwegrecht dann aus, wenn die Nutzung baurechtlich unzulässig (bspw. mangels Erschließungsmöglichkeit) sei. Vorliegend komme hinzu, dass die Grundstücke unmittelbar an der öffentlichen Straße anliegen und auch insoweit nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit ein Notwegrecht geltend gemacht werden könne. Bei einer gewerblichen Nutzung scheide ein Notwegrecht jedenfalls bei einem kleineren Gewerbebetrieb aus, wenn die Grundstücke an einem öffentlichen Weg gelegen sind, die für kleinere Gewerbebetriebe erforderlichen Waren dort angeliefert und durch die Geschäfts- bzw. Ladenräume auf den hinteren Grundstücksteil verbracht werden können. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.01.2020 Aktenzeichen: V ZR 155/18 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Erschienen in: DNotI-Report 2020, 86-87 NJW 2020, 1360-1364 Normen in Titel: BGB § 917