XII ZB 501/16
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Hamburg 30. August 2017 301 T 280/17 BGB §§ 164, 1896; FamFG § 81 Abs. 4 Kostentragung für Betreuungsverfahren durch Kreditinstitut wegen unberechtigter Weigerung, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 9.2.2018 LG Hamburg, Beschl. v. 30.8.2017 – 301 T 280/17 BGB §§ 164, 1896; FamFG § 81 Abs. 4 Kostentragung für Betreuungsverfahren durch Kreditinstitut wegen unberechtigter Weigerung, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen Weigert sich ein Kreditinstitut, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen, und ordnet das Betreuungsgericht daraufhin eine Betreuung an, so kann das Gericht dem Kreditinstitut die Kosten des Betreuungsverfahrens nach § 81 Abs. 4 FamFG unmittelbar auferlegen. (Leitsatz der DNotIRedaktion) Gründe: Die H. Sparkasse wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 19. Juli 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 15. Juni 2017, mit dem das Gericht ihr im Zuge der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zugunsten der Betroffenen die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt hat. Die 82-jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung und befindet sich seit März 2017 im Hospiz. Unter dem 20. März 2017 bzw. 28. April 2017 erteilte sie der Beteiligten - ihrer Tochter - eine umfassende Vorsorgevollmacht. Am 24. März 2017 beantragte die Beteiligte vor dem Protokoll des Amtsgerichts, sie als Betreu-erin zu bestellen. Hintergrund dieses Antrags ist - wie sich unter anderem dem Bericht der Be-treuungsstelle vom 6. April 2017 entnehmen lässt - der Vortrag der Beteiligten, dass die von der Betroffenen aufgesetzten Vollmachten bei der H. Sparkasse, bei der die Betroffene über ein Konto verfüge, nicht akzeptiert würden. Stattdessen sei die Beteiligte aufgefordert worden, ihre Mutter aus dem Hospiz in einem Rollstuhl in eine Filiale der Sparkasse zu bringen, um dort eine entsprechende Bankvollmacht zu erteilen. Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 stellte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek das Betreuungs-verfahren angesichts der erteilten und der Betreuung vorrangigen Vollmachten ein. Hiergegen wendete sich die Beteiligte mit Schreiben vom 24. Mai 2017 unter Beifügung eines ärztlichen Attests vom 9. Mai 2017, aus dem sich ergibt, dass die Betroffene aufgrund einer schweren Krebserkrankung im Endstadium nicht mehr in der Lage sei, das Bett zu verlassen und sich persönlich um ihre Bankgeschäfte zu kümmern. Die Beteiligte führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass die Sparkasse sich trotz vorgelegter Vollmachtsurkunden und des ärzt-lichen Attests weiterhin weigere, die Vollmacht zu akzeptieren. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 gewährte das Amtsgericht der Sparkasse unter Hinweis auf die beabsichtigte Kostenauferlegung im Rahmen des Betreuungsverfahrens sowie die hierfür maß-geblichen Erwägungen rechtliches Gehör. Am 15. Juni 2017 hörte der Betreuungsrichter die Betroffene persönlich an. Auf den Anhörungs-vermerk von diesem Tag wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag richtete das Gericht eine gesetzliche Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge ein und setzte die Beteiligte als Betreuerin ein, wobei die Kosten des Verfahrens der Sparkasse auferlegt wurden. Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich die Sparkasse mit ihrer Beschwerde vom 19. Juli 2017. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Sparkasse wird auf den Schriftsatz vom 19. Juli 2017 Bezug genommen. Unter dem 26. August 2017 nahm der durch die Beschwerdekammer bestellte Verfahrenspfleger Stellung. Auch auf diesen Schriftsatz wird an dieser Stelle Bezug genommen. Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Betreuungsgericht der kontoführenden Sparkasse die Kosten des Verfahrens der Betreuungseinrichtung auferlegt. Die so getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 FamFG . Danach kann das Gericht auch einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten die Kosten auferlegen, sofern „die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft". Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Sparkasse ist als formell sowie materiell nicht Beteiligte „Dritter" im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG und kommt als Kostenschuldnerin in Betracht. Die gerichtliche Tätigkeit mit dem Ergebnis der Betreuungseinrichtung durch Beschluss vom 15. Juni 2017 ist zudem durch die Sparkasse veranlasst worden. Dabei muss der „Dritte" im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG nicht den Anstoß zum Verfahren gegeben haben; vielmehr genügt es, dass er - auch innerhalb eines schon laufenden Verfahrens - ein Teilstück veranlasst hat (Keidel, FamFG, § 81 Rn. 71). Vor dem Hintergrund bestehender Vorsorgevollmachten vom 20. März 2017 sowie vom 28. April 2017 stellte das Amtsgericht das Betreuungsverfahren zunächst durch Beschluss vom 3. Mai 2017 ein. Aufgrund der weiterhin bestehenden Nichtakzeptanz der Voll- machten durch die Sparkasse sah sich die Beteiligte als Vollmachtnehmerin faktisch jedoch an der Ausübung der Vermögenssorge gehindert. So blieb es ihr trotz Vorsorgevollmacht ins¬besondere verwehrt, Geld für die Betroffene abzuheben und ihr dieses zukommen zu lassen. Vor diesem Hintergrund - veranlasst durch die mangelnde Akzeptanz der Vollmachten durch die Sparkasse - nahm das Betreuungsgericht das Verfahren sodann wieder auf, hörte die Betrof¬fene an und beschloss schließlich die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, da - trotz bestehender Vollmacht - die gesetzliche Betreuung ausnahmsweise deshalb erforderlich und gerade nicht nachrangig sei, weil die Beteiligte als Vollmachtnehmerin faktisch - angesichts der ablehnenden Verfahrensweise der Sparkasse - die Rechte der Betrof¬fenen nicht gleichermaßen wahrnehmen könne. Soweit die Sparkasse mit ihrer Beschwerde-begründung vorträgt, die maßgeblichen Vollmachtsdokumente sowie Atteste nicht zu kennen, ist dies bereits deshalb nicht überzeugend, weil es auf der anderen Seite keine Anhaltspunkte dafür gibt, warum die Beteiligte - Tochter der Betroffenen - ohne den Versuch der Vollmachtsvorlage mutwillig ein Betreuungsverfahren anstrengen sollte, obwohl sie als Vollmachtnehmerin bereits umfassend und grundsätzlich vorrangig berechtigt war. Die Sparkasse trifft darüber hinaus im Hinblick auf die Veranlassung des hiesigen Verfahrens ein grobes Verschulden im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG . Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten ist es, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Wenn aber im Falle einer vor- gelegten Vorsorgevollmacht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht ordnungsge- mäß ausgestellt worden ist bzw. nicht mehr dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, etwa weil die Vollmacht nicht in dessen Interesse ausgeübt wird, geht eine Vorsorgevollmacht regelmäßig einem gerichtlichen Betreuungsverfahren vor. Ein Betreuer darf andererseits nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB . Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachts- urkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2017, XII ZB 501/16 m.w.N.). Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen gab es im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, bei einer derart schweren körperlichen Erkrankung seien auch psychische Beeinträch- tigungen „nicht fernliegend", handelt es sich um eine lediglich ins Blaue hinein erfolgte Behaup- tung, die weder durch die ärztlichen Atteste noch durch die Ergebnisse der persönlichen Anhörung durch das Gericht gestützt wird. Vielmehr ergibt sich hieraus allein eine physische Erkrankung, welche die Betroffene daran hindert, ihr Bett zu verlassen und ihre Bankgeschäfte selbst zu tätigen. Die Kammer ist sich bewusst, dass es in der Frage der Akzeptanz privat- schriftlicher Vollmachten auch um die Abgrenzung zur Wahrnehmung eigener, berechtigter Interessen des jeweiligen Finanzinstituts geht, insbesondere zur Vermeidung einer etwaigen Schadensersatzpflicht bei fehlender schuldbefreiender Wirkung. Insoweit hätte es der Sparkasse hier freigestanden, sich bei der Betroffenen der Richtigkeit der Vollmacht zu vergewissern. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist hingegen der hier erfolgte Verweis der Beschwerdeführerin auf wei- tere, durch die Vollmachtnehmerin zu leistende Darlegungen und Bescheinigungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen, nicht tragfähig, wie sich insbesondere auch dem Rechts- gedanken des § 174 BGB entnehmen lässt. Sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Anhalts- punkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorliegen, verstößt die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße. Hinzu kommt, dass die Sparkasse auch auf den Hinweis des Gerichts vom 1. Juni 2017 und sogar in Kenntnis des bereits durch die Vollmachtnehmerin angestrengten Betreuungs- verfahrens untätig blieb. Soweit das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Kosten des Verfahrens der Sparkasse auferlegt hat, handelte es sich - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG - um eine Ermessensentscheidung. Ermessensfehler sind nicht ersicht-lich. Der Beschwerdeführerin ist vorab rechtliches Gehör gewährt worden. Im Übrigen wird inhaltlich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin vermag schließlich auch nicht damit durchzudringen, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu weit gefasst und deshalb zu Lasten der Beschwerdeführerin erhöhte Kosten entstanden seien. Zum Einen entzieht sich die Festlegung der Aufgabenkreise durch das Betreuungsgericht der Beschwerdebefugnis der Sparkasse; zum Anderen ist weder dargetan, dass die Übertragung der Vermögenssorge sich nicht allein im Verhältnis der Vertretung gegenüber der Sparkasse erschöpft noch ist erkennbar, dass eine weitere Eingrenzung des Aufgabenkreises eine geringere Kostenlast bedeuten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG . Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe Herrenstr. 45 A 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass ( § 38 Abs. 3 FamFG ) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Hamburg Erscheinungsdatum: 30.08.2017 Aktenzeichen: 301 T 280/17 Rechtsgebiete: Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: NotBZ 2019, 158-160 Rpfleger 2018, 206-207 ZEV 2018, 235 Normen in Titel: BGB §§ 164, 1896; FamFG § 81 Abs. 4