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IV ZB 6/15

lG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Juli 2017 IV ZB 6/15 NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 Erbrecht der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 Erbrecht der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder Zum Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder, hier: teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes (ZwErbGleichG). BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – IV ZB 6/15 Problem Nach Art. 12 § 10 Abs. 1 und 2 NEhelG in der Fassung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes hat ein vor dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind keine erbrechtliche Berechtigung am Nachlass seines Vaters, wenn der Vater vor dem 29.5.2009 verstorben ist (vgl. auch die Übergangsregelung in Art. 5 S. 2 des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes, BGBl. 2011 I, S. 615). Anlass für diese Regelung war die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Brauer vom 28.5.2009 ( DNotZ 2010, 136 = DNotI-Report 2009, 170 ). In dieser Rechtssache hatte der EGMR entschieden, dass der bis dahin im deutschen Recht geltende pauschale Ausschluss der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder am Nachlass ihrer Väter ( Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG a. F.) das Recht nichtehelicher Kinder auf diskriminierungsfreie Achtung ihres Familienlebens ( Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK ) verletzen kann. Der Gesetzgeber beseitigte die Diskriminierung der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz, sah sich aber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes daran gehindert, die Neuregelungen rückwirkend auf Erbfälle vor der Brauer-Entscheidung (d. h. vor dem 29. 5. 2009) anzuwenden. Daher steht nach Art. 12 § 10 Abs. 1 und 2 NEhelG nichtehelichen Kindern mit einem Geburtsdatum vor dem 1.7.1949 in Erbfällen vor der Brauer-Entscheidung auch weiterhin kein Erbrecht zu. Der EGMR hat inzwischen geurteilt, dass die Anwendung dieser strengen Stichtagsregelung die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder in ihrem Recht auf einen diskriminierungsfreien Eigentumserwerb nach Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK erletzen kann (EGMR, Urt. v. 9.2.2017 – 29762/10, BeckRS 2017, 101431 – Mitzinger; EGMR, Urt. v. 23.3.2017 – 59752/13, 66277/13, NJW 2017, 1805 – Wolter u. Sarfert). Nach Ansicht des EGMR muss ein Gericht bei der Anwendung der Stichtagsregelung unter den besonderen Umständen des Falles einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen des nichtehelichen Kindes und der Erben herstellen. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Kenntnis der Betroffenen von anderen Abkömmlingen, die Anfechtbarkeit der erbrechtlichen Ansprüche und die bis zur Geltendmachung verstrichene Zeit. Das hat den BGH nunmehr vor die Frage gestellt, ob und wie man den Vorgaben des EGMR im Rahmen der strengen Stichtagsregelung auf einfachgesetzlicher Ebene Rechnung tragen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser (E) eine im Jahre 1928 geborene nichteheliche Tochter (T). Weitere Abkömmlinge waren nicht vorhanden. Während der Zeit der deutschen Teilung hatten E und T keinen Kontakt, da T in der DDR lebte und ihr der Kontakt zu E untersagt war. Nach der Wende nahm T mit E Kontakt auf. E starb im Jahre 1993. Nach dem Tod des E konnten zunächst keine Erben ausfindig gemacht werden. Im September 2009, also ca. vier Monate nach der Brauer-Entscheidung, beantragte T die Erteilung eines Erbscheins. Drei Monate später beantragte ein Neffe des E ebenfalls einen Erbschein. N war zuvor von einem Erbenermittler ausfindig gemacht worden. Dem N wurde ein Erbschein erteilt. Entscheidung Der BGH ist der Ansicht, dass T als nichteheliches Kind des E dessen Alleinerbin geworden ist. Er führt zunächst aus, dass T nach der Übergangsregelung in Art. 5 S. 2 des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes an sich keine erbrechtlichen Ansprüche am Nachlass des E hat. T ist vor dem 1.7.1949 geboren und E vor dem 29.5.2009 verstorben. Bei diesem Ergebnis bleibt der BGH jedoch nicht stehen, sondern spricht sich für eine EMRK-konforme Auslegung der Stichtagsregelung im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EGMR aus. Der BGH wendet zunächst die Kriterien des EGMR an. Der gesetzliche Erbe (Neffe N) hatte von der Existenz der T Kenntnis, als ihm der Erbschein erteilt wurde. Außerdem war die gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB geltende dreißigjährige Verjährungsfrist für den Anspruch aus § 2018 BGB noch nicht abgelaufen. Schließlich beantragte T den Erbschein nur knapp vier Monate nach der Brauer-Entscheidung. Die Rechte der T wären daher verletzt, wenn T kein Erbrecht am Nachlass ihres Vaters E zustünde. In einem zweiten Schritt erweitert der BGH die Übergangsregelung aus Art. 5 S. 2 des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes teleologisch. Nach Auffassung des BGH gibt es eine gesetzliche Regelungslücke. Das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz bezwecke, die vom EGMR für konventionswidrig befundene Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder im Erbrecht zu beseitigen, und zwar so weit wie möglich. Der Gesetzgeber habe nicht in Kauf nehmen wollen, dass die Bundesrepublik Deutschland in einem Fall mit denselben Besonderheiten wie in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland erneut durch den EGMR verurteilt werde (vgl. BT-Drucks. 17/4776, S. 7). Bei der Brauer-Entscheidung handele es sich um einen atypischen Fall. Den zu entscheidenden Fall hält der BGH jedoch für vergleichbar mit der Rechtssache Brauer. Das nichteheliche Kind habe in der ehemaligen DDR gelebt, der Erblasser dagegen in der Bundesrepublik Deutschland. Den Erblasser habe mit dem nichtehelichen Kind eine tatsächliche Nähebeziehung verbunden. Außerdem hätten in beiden Fällen andere nahe gesetzliche Erben gefehlt. Die teleologische Erweiterung der Übergangsregelung verletzt nach Ansicht des BGH auch nicht die Rechte des N aus Art. 14 Abs. 1 GG . Nach der Brauer-Entscheidung habe ein schutzwürdiges Vertrauen des N in die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage nicht mehr entstehen können. Das Recht der T auf Gleichbehandlung mit nichtehelichen Kindern ( Art. 6 Abs. 5 GG ) sei vorrangig. N habe außerdem bereits faktisch kein Vertrauen auf den Erhalt der Erbschaft gebildet, weil zwischen ihm und E keine Nähebeziehung bestanden habe. Praxishinweis Das Erbrecht eines nichtehelichen Kindes ist in jedem Falle nur dann zu bejahen, wenn der Erblasser Vater des Kindes im Rechtssinne war. Dafür ist Voraussetzung, dass die nichteheliche Vaterschaft durch Anerkennung oder aufgrund gerichtlicher Feststellung besteht. Für die vor Inkrafttreten des NEhelG am 1.7.1970 geborenen nichtehelichen Abkömmlinge kommen insoweit gem. Art. 12 § 3 NEhelG auch Vaterschaftsanerkenntnisse nach altem Recht oder Unterhaltstitel als ausreichende Legitimationsgrundlage für die Verwandtschaft und damit Erbberechtigung infrage. Denn Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG bestimmt, dass ein Mann (auch) dann als Vater im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, wenn er vor Inkrafttreten des Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder sich in einem vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung seines Anspruchs nach § 1708 BGB a. F. verpflichtet hat oder dazu vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist. Urkunden aus der Zeit vor dem 1.7.1970 (Inkrafttreten des NEhelG) – wie etwa ein Unterhaltstitel – reichen im Erbscheinsverfahren als Nachweis der Vaterschaft für ein nichteheliches Kind aus (vgl. OLG München FGPrax 2011, 66 ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.07.2017 Aktenzeichen: IV ZB 6/15 Erschienen in: DNotI-Report 2017, 142-143 RNotZ 2018, 38-42 ZNotP 2017, 284-287 DNotZ 2018, 143-148 NotBZ 2018, 56-59 Normen in Titel: NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2