OffeneUrteileSuche

I ZB 49/16

LG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. März 2017 I ZB 49/16 ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2a; BGB § 242 Fehlende Schiedsfähigkeit eines Pflichtteilsstreits bei nur einseitig testamentarisch angeordneter Schiedsklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Fehlende Schiedsfähigkeit eines Pflichtteilsstreits bei nur einseitig testamentarisch angeordneter Schiedsklausel 1.EinVerstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens kann gegeben sein, wenn sich eine Partei im Verfahrenauf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands beruft, nachdems ie in einem Parallelprozess einer anderen Partei vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhoben und damit erreicht hat, dass die Klage zurückgenommen wurde.(amtlicher Leitsatz) 2. DerErblasser kann den Streit über einen Pflichtteilsanspruch nicht durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen. (redaktionellerLeitsatz) BGH, Beschl. v. 16.3.2017 – I ZB 49/16 ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2a; BGB § 242 Entscheidung: Der Erblasser hat mit notariellem Testament seine Tochter zur Alleinerbin bestimmt. Das Testament enthält u. a. folgende Anordnung: Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs-und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden, dessen Statut ich als offene Schrift überreiche. Die Ehefrau des Erblassers machte gegen die Alleinerbin zunächst vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Stufenklage ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Das LG gab dem in der ersten Stufe erhobenenAuskunftsantrag durchTeilurteil statt. In zweiter Instanz nahm die Klägerin ihren Auskunftsantrag wieder zurück, nachdem das Berufungsgericht sie darauf hingewiesen hatte, dass es die von der Alleinerbin erhobene Schiedseinrede für durchgreifend erachte. Daraufhin machte der Bruder der Alleinerbin gegen diese mit seiner beim Schlichtungs-und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare – SGH erhobenen Schiedsklage seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Das Schiedsgericht verurteilte die Alleinerbin durch Schiedsspruch vom 27.1.2015 antragsgemäß. Der Antragsteller beantragte sodann, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. Das zuständige OLG München hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben.1 Es hat insbesondere angenommen, es liege ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2a ZPO (Fehlen der Schiedsfähigkeit) vor, weil der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden könne. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde letztlich als unbegründet abgewiesen, weil der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public ( § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO ) vorliege. Die hierzu ergangenen Ausführungen sollen an dieser Stelle nicht vertieft werden. Fürdie notarielle Praxis wesentlich interessanter sind die – am Ende nicht fallentscheidenden – Uberlegungen des BGH zu der seit Langem umstrittenen Frage, ob der Erblasser durch einseitige letztwillige Verfügung den potentiellen Streit zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem einem Schiedsverfahren unterstellen kann. Zunächst stellt der BGH fest, dass die Streitparteien grundsätzlich auch einen Streit über einen Pflichtteilsanspruch durch ein Schiedsgericht entscheiden lassen können. Denn nach § 1030 Abs. 1 S. 1 ZPO könne jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Im vorliegenden Fall gehe es allerdings nicht um eine einvernehmliche Vereinbarung der Streitparteien über die Einschaltung eines Schiedsgerichts, sondern um eine einseitige testamentarische Anordnung durch den Erblasser. Nach § 1066 ZPO gelten für Schiedsgerichte, die in gesetzlich ---------------------------------------------220----------------------------------------------------- statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften des 10. Buches der ZPO (§§ 1025–1065 ZPO) entsprechend. Dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass eine Streitigkeit nur dann durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden könne, wenn dies gesetzlich statthaft ist. Ein Schiedsgericht werde jedoch nur dann i. S. d. § 1066 ZPO „in gesetzlich statthafter Weise“ durch letztwillige Verfügung angeordnet, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liege. Hieran fehle es jedoch. Da die Testierfreiheit des Erblassers durch die gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt ist, sei dem Erblasser jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt. Ein Erblasser, der dem Pflichtteilsberechtigten durch letztwillige Verfügung den Weg zu den staatlichen Gerichten versperre und ihm ein Schiedsgericht aufzwinge, überschreite die ihm durch das materielle Recht gezogenen Grenzen seiner Verfügungsfreiheit. Der Pflichtteilsanspruch ist Teil der Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG . In diesem Umfang sei dem Erblasser die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen entzogen. Streitigkeiten, die ihre Grundlage in zwingendem Pflichtteilsrecht haben, könnten daher nicht kraft testamentarischer Schiedsanordnung der alleinigen Jurisdiktionsbefugnis eines Schiedsgerichts unterworfen werden und seien demnach nicht schiedsfähig i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2a ZPO . Dies gelte unabhängig davon, ob sich die mangelnde Schiedsfähigkeit im konkreten Fall zugunsten oder zulasten derjenigen Partei auswirke, die nach der Schutzrichtung der missachtetenFormvorschriften oderder die Verfügungsmacht des Erblassers beschränkenden materiell-rechtlichen Regelungen durch die Vereinbarung oder Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit einen Rechtsnachteil erleiden kann. Im Ergebnis versagte derBGH derAntragsgegnerin gleichwohl die Berufung auf die fehlende Schiedsfähigkeit aufgrund ihres widersprüchlichen Verhaltens im Parallelverfahren zwischen ihr und ihrer Mutter. Dort hatte sie sich nämlich ausdrücklich auf die Schiedsklausel berufen und so die Klagerücknahme bewirkt. 1 OLG München, Beschl. v. 25.4.2016 – 34 Sch 12/15, ZEV 2016, 334 . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.03.2017 Aktenzeichen: I ZB 49/16 Rechtsgebiete: Mediation, notarielle Schlichtung und Schiedsgericht Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: notar 2018, 219-221 Normen in Titel: ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2a; BGB § 242