IX ZR 301/13
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. April 2015 IX ZR 301/13 ZPO § 867 Abs. 1; BGB § 242 Keine Pflicht des Berechtigten einer nachrangigen Zwangssicherungshyphothek zur Abgabe einer Löschungsbewilligung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZPO § 867 Abs. 1 ; BGB § 242 Keine Pflicht des Berechtigten einer nachrangigen Zwangssicherungshyphothek zur Abgabe einer Löschungsbewilligung Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen. BGH, Urt. v. 30.4.2015 – IX ZR 301/13 Problem Der Schuldner ist zu einem Viertel Miteigentümer eines Wohnungs- und Teileigentums. Über sein Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners lasten in Abt. III zwei gepfändete Eigentümergrundschulden und eine Zwangssicherungshypothek i. H. v. insgesamt ca. 222.200 € zugunsten eines Gläubigers. Die Valuta beträgt noch 200.000 €. Im Rang danach ist eine Zwangssicherungshypothek für eine Gemeinde i. H. v. 31.000 € eingetragen. Einen weiteren unbelasteten Hälfteanteil an der vorgenannten Immobilie haben der Schuldner und seine Schwester nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Erbengemeinschaft erworben. Der Insolvenzverwalter möchte die Rechte des Schuldners bei einem Gesamtwert des Wohnungs- und Teileigentums von 80.000 € für 40.000 € an die Schwester des Schuldners lastenfrei veräußern. Vom Erlös sollen der vorrangige Gläubiger und die Insolvenzmasse je 20.000 € erhalten. Die Gemeinde soll die Löschung ihrer Zwangssicherungshypothek gegen Zahlung des Gläubigers von 200 € bewilligen, weigert sich jedoch. Der Insolvenzverwalter verklagt nunmehr die Gemeinde auf Bewilligung der Löschung. Das LG weist die Klage ab, das OLG verurteilt auf die Berufung hin zur Bewilligung der Löschung. Hiergegen richtet sich die Gemeinde mit ihrer Revision. Entscheidung Die Revision hat Erfolg. Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Löschung ihrer Zwangssicherungshypothek. Der BGH führt zunächst aus, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt. Durch den Vollstreckungseingriff entstehe zwischen Schuldner und Gläubiger eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art. Diese bestehe bis zur Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück fort und begründe besondere Sorgfaltspflichten. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer zwangsweisen Vollstreckung zur Durchsetzung rechtskräftig festgestellter materieller Ansprüche notwendig sei und dabei Härten für den Schuldner wegen der erforderlichen Eingriffe in seine Rechtsgüter unvermeidbar seien. Über die gesetzlichen Schutzvorschriften hinaus könne der subsidiäre Grundsatz von Treu und Glauben nur in Ausnahmefällen weitergehende Pflichten des Gläubigers begründen. Allein wirtschaftliche Zweckmäßigkeit oder bloße Billigkeit genüge jedenfalls nicht. Ein Missbrauch eigener Rechte komme nur in Betracht, wenn deren Ausübung funktionsfremden oder rechtlich zu missbilligenden Zwecken diene. Einen solchen Verstoß gegen § 242 BGB kann der BGH im vorliegenden Fall nicht erblicken – trotz der von vornherein allenfalls geringen Chance der Gemeinde, jemals Befriedigung zu erlangen. Die Situation sei aber nicht völlig aussichtslos gewesen, da es zu einer Löschung der vorrangigen Rechte habe kommen (vgl. § 1179a BGB ) und der Wert der Immobilie habe steigen können. Im Übrigen gebe es ein Verbot der zwecklosen Pfändung wie bei Mobilien (vgl. § 803 Abs. 2 ZPO ) im Immobiliarvollstreckungsrecht gerade nicht. In der Verweigerung der Löschung liege auch kein Missbrauch der eigenen Rechtsstellung. Zu berücksichtigen sei, dass die Weigerung zur Abgabe einer Löschungsbewilligung weder die freihändige Veräußerung noch die Zwangsversteigerung rechtlich verhindere. Ein Nachteil für die Insolvenzmasse entstehe nur, wenn ein Kostenbeitrag zu ihren Gunsten vereinbart sei. Der Nachteil für die Insolvenzgläubiger, wenn die Forderung für einen Vorranggläubiger in größerem Umfang bestehen bleibe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch das Bestreben der Gemeinde, in größerem Umfang am Erlös der freihändigen Veräußerung zu partizipieren als angeboten, sei nicht missbräuchlich. Zwar sei eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter nichtig, wonach dem Gläubiger einer wertlosen Grundschuld für die Erteilung der Löschungsbewilligung eine Geldleistung zulasten der Insolvenzmasse zukomme, denn dies widerspreche offensichtlich dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger (vgl. BGH NZI 2008, 365 = NJW-RR 2008, 1074 ). Wirksam seien hingegen Vereinbarungen, in denen sich der Nachranggläubiger eine Zahlung aus dem Erlös eines freihändigen Verkaufs versprechen lasse, weil die Zahlung zulasten des Vorranggläubigers und nicht der Masse gehe (BGH DNotZ 2014, 517 ). Sofern das Verlangen des Nachranggläubigers entgegen den Beschränkungen der InsO (vgl. § 87 InsO ) nicht auf die Durchsetzung zulasten der Masse ziele, liege kein unzulässiges Verhalten vor. Ein Recht des Vorranggläubigers auf freihändige Veräußerung bestehe nicht. Wolle er dadurch einen höheren Erlös erzielen, so sei ihm zuzumuten, den Nachranggläubiger angemessen am Erlös zu beteiligen (vgl. Erman/Wenzel, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1191 Rn. 82c). Offen lässt der BGH, ob der Gläubiger die Löschungsbewilligung, um einen freihändigen Verkauf zu ermöglichen, dann abgeben muss, wenn es sich um ein rechtsgeschäftlich bestelltes Grundpfandrecht handelt. Teilweise wurde ein solcher Anspruch von Instanzgerichten aufgrund einer nebenvertraglichen Schutz- und Treuepflicht nach Treu und Glauben aus dem Darlehens- oder dem Sicherungsvertrag bejaht (OLG Köln WM 1995, 1801 , 1803; LG Regensburg WM 2010, 316 , 317; OLG Schleswig WM 2011, 1128 , 1129 = NotBZ 2011, 225 ; LG Leipzig ZInsO 2014, 100 , 101 f.). Die Literatur steht dem eher kritisch gegenüber (vgl. etwa Gladenbeck, ZfIR 2014, 643 ). Eine vertragliche Beziehung bestand im vorliegenden Fall jedenfalls nicht und ergab sich auch nicht allein aus dem Vollstreckungszugriff oder dem der Forderung zugrunde liegenden Steuerrechtsverhältnis. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.04.2015 Aktenzeichen: IX ZR 301/13 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: DNotI-Report 2015, 86-87 MittBayNot 2015, 512-514 Normen in Titel: ZPO § 867 Abs. 1; BGB § 242