V ZR 168/13
LG, Entscheidung vom
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG München 02. Juni 2014 1 S 3223/12 WEG §§ 16,43, 62; ZPO §§ 313 a, 540 Zur Kostenverteilung auf Untergemeinschaften Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zur Kostenverteilung auf Untergemeinschaften (LG München, Urteil vom 2. 6. 2014 –1 S 3223/12, mitgeteilt von Richterin am LG Elke Hölsch) WEG §§ 16;43;62 ZPO §§ 313a; 540 1. Beschlüsse einer Untergemeinschaft sind nichtig, soweit die Untergemeinschaft darin die ihr nach der Gemeinschaftsordnung zugewiesene Beschlusskompetenz überschreitet. 2. Allein der Umstand, dass durch die Gemeinschaftsordnung den Untergemeinschaften bestimmte Kosten zurVerteilung zugewiesen werden, führt nicht dazu, dass auch die Einnahmen der Gesamtgemeinschaft den jeweiligen Untergemeinschaften zugewiesen sind. Insbesondere gebietet diese Regelung nicht eine Zuordnung derWohngelder zu den jeweiligen Untergemeinschaften. 3. Wenn nach der Gemeinschaftsordnung einzelne Untergemeinschaften über die Verteilung bestimmter Kosten zu entscheiden haben, ohne dass vorgesehen ist, dass die Untergemeinschaften eigenständige Jahresabrechnungen erstellen, so empfiehlt sich folgendes dreistufige Vorgehen: a) Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung und Zuweisung bestimmter Kosten zu den Untergemeinschaften durch die Gesamtgemeinschaft entsprechend den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung. b) Verteilung der zugewiesenen Kosten durch die jeweiligen Untergemeinschaften. c) Genehmigung der Einzeljahresabrechnungen durch die Gesamtgemeinschaft unter Übernahme der durch die Untergemeinschaften vorgegebenen Kostenverteilung für die den Untergemeinschaften zugewiesenen Kosten. Zur Einordnung: Gerade inWohnungseigentümergemeinschaften, die aus mehreren selbstständigen Baukörpern bestehen, werden in der Gemeinschaftsordnung häufig sog. Untergemeinschaften gebildet (vgl. hierzu allgemein Rüscher, ZWE 2011, 308 ; Abramenko, ZWE 2011, 159 ; Hügel, NZM 2010, 8 ). Solche Untergemeinschaften sind nach einhelliger Auffassung selbst nicht rechtsfähig und somit lediglich ein nichtrechtsfähiger Teil der Gesamtgemeinschaft (OLG Koblenz ZMR 2011, 225 ; Bärmann/Klein, 12. Aufl. 2013, § 10 Rn. 26 m.w.N.). Sie können somit auch keinen eigenenVerwalter bestellen (LG Hamburg ZWE 2013, 34 ; LG Düsseldorf NZM 2010, 288 ; BeckOK-WEG/Dötsch, Stand 1. 5. 2014, § 10 Rn. 42). Dennoch und trotz ihrer Nichterwähnung im WEG haben Untergemeinschaften insbesondere in Mehrhausanlagen eine wichtige Funktion. Zum einen dienen sie der Erreichung einer typisierten Kostengerechtigkeit und zum anderen sollen Beschlüsse nur von den wirklich betroffenen Eigentümern gefasst werden (Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels-und Wirtschaftsrecht/Gebele, 11. Aufl. 2013, IV. C. 2.; MünchKomm-BGB/Commichau, 6. Aufl. 2013, § 15 Rn 35 f.; Dötsch, a.a.O., § 10 Rn. 1 ff.). Rund um die Untergemeinschaft und insbesondere die Beschlussfassung in Teilversammlungen bestehen einige Unklarheiten und ungelöste Probleme (so ausdrücklich Gottschalg, NZM 2013, 60 ; vgl. auch Abramenko, a.a.O., 159 ff.; Dötsch, a.a.O., § 10 Rn. 29 ff.).Welche Aufgaben und Befugnisse der Untergemeinschaft zustehen, ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung (Gottschalg, a.a.O., 60). Soweit die Gemeinschaftsordnung keine Regelungen zu Untergemeinschaften beinhaltet, bleibt es auch bei einer Mehrhausanlage dabei, dass zur Eigentümerversammlung jeder Miteigentümer zu laden und stimmberechtigt ist, auch wenn es ausschließlich um eines der Häuser geht. Enthält die Gemeinschaftsordnung keine Regelung über die wirtschaftlicheTrennung der einzelnen Gebäude und auch keinen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel, sind nach§16 Abs.2 WEG grundsätzlich die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten auf alle Eigentümer nach demVerhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen (vgl. Rüscher, a.a.O., 309 f., der von einer „ungeregelten Mehrhausanlage“ spricht; Hügel, a.a.O. 14). Regelmäßig wirdin der Gemeinschaftsordnung durch entsprechende Regelungen jedoch berücksichtigt, dass es sich um eine Mehrhausanlage mit weitgehend selbst-und eigenständigen Gebäuden handelt, indem eine wirtschaftlicheTrennung der einzelnen Gebäude, die Begründung eines so genannten Blockstimmrechts sowie die Möglichkeit vonTeilversammlungen vereinbart wird (Rüscher, a.a.O., 310, der hier von einer „geregelten Mehrhausanlage“ spricht; Brinkmann, IMR 2012, 419 ). Ist in der Gemeinschaftsordnungz.B.geregelt,dass Kostenund Lastenfürdie Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft – soweitrechtlich zulässig – selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BGH NJW-RR 2012, 1291 ). Den Mitgliederneiner Untergemeinschaft steht aber auch dann nicht die Kompetenz zu, auch über Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen, so dass ein Gesamtwirtschaftsplan und eine Gesamtjahresabrechnung durch das Vorhandensein von Untergemeinschaften nicht entbehrlich wird(BGH NJW-RR 2012, 1291 ; OLG Köln NZM 2005,550;Hügel,a.a.O.,13).DasLG MünchenIstellt in diesem Zusammenhang fest, dass allein der Umstand, dass durch die Gemeinschaftsordnung den Untergemeinschaften bestimmte Kosten und Lasten zurVerteilung zugewiesen werden, nicht dazu führe, dass der jeweiligen Untergemeinschaft auch die Kompetenz zur Aufstellung von eigenen Jahresabrechnungen zusteht. Das Gericht empfiehlt zur Lösung des hiermit verbundenen Problems der praktischen Durchführung der Jahresabrechnung und der entsprechenden Beschlussfassungen die im 3. Leitsatz genanntedreistufigeVorgehensweise. Die vorliegende Entscheidung belegt, dass der Notar bei der Gestaltung der Regelungen zu Untergemeinschaften in der Gemeinschaftsordnung klare und eindeutige Regelungen zumVerhältnis der Gesamt-und Untergemeinschaft, insbesondere zu den Bereichen der Kosten-und Lastentragung, der Instandhaltungsrücklage, der Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen sowie der Beschlusskompetenzverteilung zwischen Gesamt-und Untergemeinschaft treffen sollte (vgl. hierzu z.B. Gebele, a.a.O.; Rüscher, a.a.O., 310ff.; Abramenko, a.a.O., 162; eingehend zu unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten Hügel, a.a.O.,8ff.). Die Schriftleitung (PH) Zum Sachverhalt: I. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n.F. ausgeschlossen,da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr.4 WEG handelt (Spielbauer/Then,WEG,2. Aufl.,§62Rn.6). Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht die in der Eigentümerversammlung vom 22. 11. 2010 zu TOP 3.1, TOP 3.2 und TOP 3.3 gefassten Beschlüsse zu den Gesamtjahresabrechnungen 2007 bis 2009 sowie zu den Jahresgesamt-und Jahreseinzelabrechnungen 2007 bis 2009 im Hinblick auf die Positionen Müllentsorgung, Strom sowie Gartengestaltung für ungültig erklärt. Auch die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 4.2 (Verwalterentlastung) ist nicht zu beanstanden. 1. Die Beschlüsse zu den Gesamt-und Einzelabrechnungen 2007 bis 2009 waren jeweils im tenorierten Umfang für unwirksam zu erklären. [. . .] Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: Nach § 25 Abs.1 und 2 WEG sind grundsätzlich alle Miteigentümer zur Beschlussfassung berufen (1) Grundsätzlich sind gemäß § 25 Abs. 1, 2 WEG sämtliche Miteigentümer der WEG zur Beschlussfassung berufen (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten/Kümmel, WEG, 10. Aufl., § 25 Rn. 26). Soweit keine besonderen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung vorhanden sind, sind auch in Mehrhausanlagen sämtliche Wohnungseigentümer stimmberechtigt, auch wenn sie von einem Beschluss faktisch nicht betroffen sind, weil er etwa nur die Belange eines anderen Hauses berührt. Auch in Mehrhausanlagen ist grundsätzlich eine einheitliche Jahresabrechnung aufzustellen, über die alle Wohnungs-und Teileigentümer abzustimmen haben Nachdem eine Jahresabrechnung notwendigerweise Kosten enthält, die das Gemeinschaftseigentum insgesamt betreffen, ist grundsätzlich auch in Mehrhaus-anlagen eine einheitliche Jahresabrechnung aufzustellen, über die alle Wohnungs-und Teileigentümer abzustimmen haben (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 43). § 28 WEG ist weitestgehend abdingbar, so dass gerade für Mehrhausanlagen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bestehen Nachdem die Vorschrift des § 28 WEG jedoch weitgehend abdingbar ist, bestehen hier jedoch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten durch entsprechende Regelungenin derTeilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (vgl. Spielbauer/Then,WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 2). Es ist daher anhand der jeweiligen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung für jede Mehrhausanlage individuell zu prüfen, ob und inwieweit die gesetzlichen Regelungen durch hinreichend klare Regelungen abbedungen worden sind. Aus der Gemeinschaftsordnung/ Teilungserklärung kann sich auch dieVerpflichtung des Verwalters ergeben, für gebildete Untergemeinschaften eigene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen, über die in der Gesamtgemeinschaft oder der Untergemeinschaft abzustimmen ist (vgl. BayObLG ZMR 2004, 598 ; KG ZMR 2008, 67 ). Hier ist aber keineVereinbarung getroffen worden, nach der die Untergemeinschaften selbstständige Jahresabrechnungen aufstellen dürfen, da nur verschiedene Abrechnungskreise geschaffen wurden Der Grundsatz der einheitlichen Jahresabrechnung ist jedoch durch die vorliegendeTeilungserklärung gerade nicht dergestalt abbedungen worden, dass die gemäß § 7 TE gebildeten drei Untergemeinschaften selbständige Jahresabrechnungen aufzustellen haben bzw. aufstellen dürfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass hier lediglich verschiedene Abrechnungskreise geschaffen wurden. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der 36. Zivilkammer des LG München I, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Zunächst ist festzustellen, dass die Teilungserklärung vom 16. 4. 1997 nicht ausdrücklich die Aufstellung eigener Jahresabrechnungen oder Wirtschaftspläne vorsieht.In § 8 TE, welcher die Überschrift „Wirtschaftsplan und Abrechnung“ trägt, ist stets nur von einer Abrechnung bzw. einem Wirtschaftsplan die Rede, welcher von der Eigentümerversammlung beschlossen wird. Hier finden sich keine Anhaltspunkte für die Aufstellung eigenständiger Jahresabrechnungen der Untergemeinschaften. Auch aus der bloßen Bezeichnung der Untergemeinschaften als sog. „Wirtschafts-und Verwaltungseinheiten“ kann nicht abgeleitet werden, dass eigenständige Jahresabrechnungen der Untergemeinschaft zu erstellen wären. An mehreren Stellen der vorliegenden TE wirdder Grundgedanke betont, dass eine Beschlusskompetenz der Untergemeinschaften nur insoweit bestehen soll als Angelegenheiten zweifelsfrei einer Untergemeinschaft zugeordnet werden können. Im Zweifelsfalle soll es mithin bei der gesetzlichen Zuständigkeit der Gesamtgemeinschaft verbleiben (vgl. etwa § 2 Abs. 4. 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 4 S. 3 TE). Mangels entsprechender Anhaltspunkte in der Gemeinschaftsordnung ist den Untergemeinschaften nicht die Kompetenz zur Aufstellung von eigenen Jahresabrechnungen übertragen worden Anhaltspunkte dafür, dass den jeweiligen Untergemeinschaften über die Verteilung bestimmter Kosten und Lasten, insbesondere der Kosten von Instandhaltungsund Instandsetzungsmaßnahmen, welche nur die jeweilige Untergemeinschaft betreffen, hinaus auch die Kompetenz zur Aufstellung von Jahresabrechnungen der jeweiligen Untergemeinschaft übertragen werden sollten, fehlen jedoch. Dies kann auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass die Untergemeinschaften gem.§7Abs.2S.3über die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage und die Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage entscheiden sollen. Dies legt zwar nahe, dass hier für jede Untergemeinschaft getrennte Instandhaltungsrückstellungen gebildet werden sollen, über deren Höhe und Verwendung die jeweilige Untergemeinschaft entscheidet. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die jeweiligen Untergemeinschaften eigenständige Wirtschaftspläne beschließen können, sondern zunächst nur, dass die Untergemeinschaften entsprechendeVorgaben für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage machen, die insoweit intern der Zweckbestimmung unterliegt für Instandhaltungs-und Instandsetzungsmaßnahmen der jeweiligen Untergemeinschaft verwendet zu werden. DieseVorgaben hat derVerwalter dann bei Aufstellung des jeweiligen Wirtschaftsplanes zu Grunde zu legen. Der Beschluss über die Jahreseinzelabrechnungen der Untergemeinschaft ist nichtig, da die Untergemeinschaft hierfür keine Kompetenz hatte (2) Der Beschluss über die Jahreseinzelabrechnungen ist nichtig, da die Untergemeinschaft vorliegend die ihr zugewiesene Beschlusskompetenz überschritten hat. Die Untergemeinschaft hat keine originären, sondernnur von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Beschlusskompetenzen (vgl. Bärmann/Bär, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 26). Es kommen zwei Wege in Betracht,wiedie jeweilige Untergemeinschaft über die Verteilung der ihr jeweils zugewiesenen Kosten beschließt (3) Zur weiterenVorgehensweise weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin: Auf Grund der durch die TE vorgenommenen Aufteilung der Entscheidungskompetenzen zwischen der Gesamt-und den Untergemeinschaften stellt sich weiterhin die Frage, wie der Beschluss der Untergemeinschaft über dieVerteilung der ihr zugewiesenen Kosten in die Jahresabrechnung einzubeziehen ist. Nachdem die Erstellung gesonderter Jahresabrechnungen für die Untergemeinschaft in der Teilungserklärung nicht vorgesehen ist, kommen hierfür zwei Wege in Betracht: Zweistufige Lösung Zunächst könnte es so sein, dass die Jahreseinzelabrechnung gewissermaßen aus zwei selbständigenTeilen besteht, welche erst in ihrer Gesamtheit die Jahreseinzelabrechnung derWohnungseigentümergemeinschaft bilden (zweistufige Lösung). Die Gesamtgemeinschaft würde demgemäß über die Gesamtabrechnung, die Zuweisung bestimmter Kosten zu den Untergemeinschaften sowie die Verteilung der die Gesamtgemeinschaft betreffenden Ausgaben und Einnahmen entscheiden. In einem zweiten Schritt beschließen sodann die jeweiligen Untergemeinschaften über dieVerteilung der ihnen zugewiesenen Kosten. Dreistufige Lösung Es wäre jedoch auch denkbar, dass eine Integration der bindenden Kostenverteilung durch die Untergemeinschaften in die Jahresabrechnung der Gesamtgemeinschaft dergestalt erfolgt, dass die Gesamtgemeinschaft erst nach der Beschlussfassung der Untergemeinschaften über die Genehmigung der Jahreseinzelabrechnungen entscheidet und hierbei die bindendenVorgaben der Untergemeinschaften hinsichtlich derVerteilung der den Untergemeinschaften zugewiesenen Kosten übernimmt („dreistufige Lösung“). Unterschiede zwischen zwei-und dreistufiger Lösung Die Unterschiede der beidenVerfahrensweisen, welche nach Auffassung der Kammer jeweils mit den Regelungen der hier vorliegenden Teilungserklärung in Einklang stehen würden, zeigen sich insbesondere an zwei Stellen: Unterschiede bei sog. Abrechnungsspitze (3.1) Unterschiede in Bezug auf die Abrechnungsspitze: Die sog. Abrechnungsspitze ist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Jahresabrechnung von erheblicher Bedeutung. Lediglich soweit die sich aus der Jahresabrechnung ergebene Zahlungsverpflichtung des Eigentümers die im Wirtschaftsplan beschlossenen (Soll-)Vorschüsse übersteigt (Abrechnungsspitze), wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Jahreseinzelabrechnung erstmalig und originär ein Anspruch gegen einen konkreten Eigentümer begründet (vgl. BGH, Urteil vom 4. 4. 2014, Az. V ZR 168/13 – Rz. 20 – zitiert nach juris; BGH ZWE 2010, 170 ). Eine Abrechnungsspitze ist jedoch nur dann ohneWeiteres errechenbar und ggf. in der jeweiligen Einzelabrechnung ausweisbar, wenn der dreistufige Ansatz gewählt wird. Die Abrechnungsspitze könnte prinzipiell auch an Hand zweier einheitlich zu betrachtender Abrechnungsteile errechnet werden, so dass dies zunächst nicht gegen das oben dargestellte zweistufige Verfahren spricht. Problematisch würde dieses jedoch dann, wenn man mit einer neuerdings vertretenen Ansicht fordern würde, dass durch die Einzelabrechnung die Abrechnungsspitze auszuweisen sei (vgl. etwa Schulzky, ZMR 2008, 757 ; Staudinger/Bub,WEG, § 28 Rn. 414). Dies hat seine Ursache darin, dass erst nach der Kostenverteilung durch die Untergemeinschaften die Abrechnungsspitze festgestellt und demgemäß in der jeweiligen Einzelabrechnung ausgewiesen werden könnte. Es bestehen zwar aus Sicht der Kammer auf Grund der praktischen Probleme bei der Bestimmung der Abrechnungsspitze erhebliche Bedenken dagegen, eine nicht lediglich informatorische Ausweisung der Abrechnungsspitze in den jeweiligen Einzelabrechnungen zu fordern (hierzu eingehend Spielbauer, ZWE 2011, 149 ). Zudem erscheint es als zweifelhaft, ob die Gemeinschaft eine Beschlusskompetenz hinsichtlich der Festlegung hat, was als Abrechnungsspitze anzusehen ist. Diese Frage ist jedoch in die Erwägungen zurWahl der Vorgehensweise bei der Beschlussfassung einzubeziehen, da sie letztlich höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Unterschiede bei Anfechtung eines der beidenTeilbeschlüsse (3.2) Anfechtung eines der beiden „Teil-Beschlüsse“. Ferner stellt sich die Frage, welches Schicksal die beiden Beschlussfassungen im Rahmen der zweistufigen Lösung im Falle einer erfolgreichen Anfechtung einer Beschlussfassung haben. Nachdem dieTeilungserklärung eine Verteilung der Einnahmen auf die Untergemeinschaften nicht vorsieht, wird es mit hoherWahrscheinlichkeit so sein, dass bei der Gesamtgemeinschaft ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben vorhanden ist, so dass sich ein positiver Saldo ergibt. Bei den Untergemeinschaften wird des gerade umgekehrt sein, so dass sich ein negativer Saldo ergibt. Nach Auffassung der Kammer wären beide Beschlüsse insoweit als Einheit zu sehen, welche zusammen die Gestalt der einheitlichen Jahreseinzelabrechnungen bestimmen. Es wäredemgemäß nicht so, dass bei einer Ungültigerklärung des Beschlusses der Untergemeinschaft der sich rechnerisch ergebende positive Saldo der Gesamtgemeinschaft auszukehren wäre, was zu einem ggf. erheblichen Finanzierungsbedarf der Gesamtgemeinschaft führen würde. Soweit der dreistufige Ansatz gewählt würde, würden diese Probleme jedoch von vornherein vermieden, da dann lediglich in den von der Gesamtgemeinschaft beschlossenen Einzelabrechnungen ein einheitlicher Saldo auszuweisen ist. BeideWege sind gangbar, doch das dreistufigeVerfahren ist vorzugswürdig Zusammenfassend betrachtet, erscheinen beide aufgezeigtenWege als gangbar,im Hinblick auf die dargestelltenProbleme jedochwohldasdreistufigeVerfahren als vorzugswürdig. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es sich in jedem Falle um ein praktisch aufwändigesVerfahren zur Genehmigung der Jahresabrechnung handelt. Dies ist jedoch letztlich zwingende Konsequenz der besonderen Kompetenzzuweisungen, welche dieTeilungserklärung vornimmt. Dies führt zu einer Kompetenzaufteilung zwischen Gesamtgemeinschaft und Untergemeinschaften im Rahmen der Genehmigung der Jahresabrechnung. [. . .] 2. Auch soweit das AG den Beschluss über die Verwalterentlastung (TOP 4.2) für unwirksam erklärt hat, ist das amtsgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden. Ein Beschluss, mit dem einemVerwalter Entlastung erteilt wird, steht im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigenVerwaltung, wenn Ansprüche gegen denVerwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (BGH NJW 2003, 3124 ). Eine Entlastung ist daher zulässig, wenn Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des amtierenden Verwalters und für Schadensersatzansprüche gegen diesen fehlen (vgl. Spielbauer/Then, WEG,2. Aufl., § 26 Rn. 46). Dieser Fall liegt hier nich tvor, da die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat (BGHZ, 156, 19, 30). Nach alledem war die Berufung der Bekl. zurückzuweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 02.06.2014 Aktenzeichen: 1 S 3223/12 Rechtsgebiete: WEG Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: RNotZ 2014, 545-549 Normen in Titel: WEG §§ 16,43, 62; ZPO §§ 313 a, 540