IX ZR 85/94
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Bautzen 02. Februar 2012 1 HK O 97/11 BGB §§ 133, 146, 148, 157, 158, 433; GmbHG § 15 Fristsetzung analog §§ 146, 148 BGB bei Ungewissheit des Eintritts einer vereinbarten Bedingung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau menden Gesellschaft nur einem Verhältnis von etwa 55 Teilen für die Gesellschafter der übertragenden und 45 Teilen für die Altgesellschafter entsprochen hätte. Diese den beteiligten Anteilsinhabern bewusste und von ihnen gewollte unmittelbare Verknüpfung der Kapitalherabsetzung mit der Verschmelzung und der hierzu vorgenommenen Kapitalerhöhung bei der Bf. lässt eine hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der einzelnen Verfahrensschritte unterschiedliche Beurteilung nicht zu. Soweit die Bf. aus dem Ausgang des Anfechtungsverfahrens gegen den Kapitalherabsetzungsbeschlussvom ... 2008 und der Begründung der insoweit ergangenen Urteile des LG F. und des OLG F. folgert, dass schon unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf Ebene der nachfolgenden Umsetzung, d. h. der Eintragung im Handelsregister, nicht anders entschieden werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar haben LG und OLG in diesem Verfahren den Antrag der dortigen Kl., die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7. – „Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung und Satzungsänderung“ – für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe hatte die dortige Kl. die insoweit von ihr angenommene Unwirksamkeit der Beschlussfassung aber lediglich damit begründet, dass in der Einberufung hinsichtlich dieser Beschlussfassung eine irreführende Mitteilung erfolgt sei, da eine eventuelle Nichtigkeit der insoweit bereits mit Hauptversammlungsbeschluss vom ... 5. 2007 beschlossenen Kapitalherabsetzung angegeben worden sei, während diese Beschlussfassung durch Urteil des LG F. vom 2. 10. 2007 doch bereits für nichtig erklärt worden sei; bei den Aktionären sei der Eindruck erweckt worden, sie würden nur vorsorglich einen Beschluss fassen. Lediglich insoweit haben LG und OLG festgestellt, dass eine Nichtigkeit des Kapitalherabsetzungsbeschlusses deswegen nicht gegeben sei, weil unter anderem aufgrund dieses Urteils des LG F. vom 2. 10. 2007 tatsächlich die in der Einladung angegebene Unsicherheit hinsichtlich des rechtlichen Schicksals der im Zusammenhang mit der Verschmelzung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen Kapitalherabsetzung bestanden habe. LG und OLG haben damit jedoch nicht die hier maßgebliche Frage beantwortet, ob neben der zum Zwecke der Verschmelzung beschlossenen Kapitalerhöhung auch die zu diesem Zwecke beschlossene vorherige Kapitalherabsetzung bei der Bf. durch die erfolgte Eintragung in das Handelsregister an der Wirkung des § 20 Abs. 2 UmwG teilhat. Soweit die Bf. zunächst auch Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 20. 7. 2010 eingelegt hat, hat sich diese durch den nunmehr angegriffenen Zurückweisungsbeschluss des Registergerichts vom 29. 9. 2010 erledigt. Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Bf. nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 2 Nr. 1 KostO ergibt. Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach §§ 131 c Absatz 1, 79 Abs. 1 KostO i. V. m. § 1 i. V. m. Anlage zu § 1 HRegGebVO). Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage der Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung beschlossenen Kapitalherabsetzung unter entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 UmwG nach § 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil diese hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant werden kann und deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. 8. Handels-/Gesellschaftsrecht – Fristsetzung analog §§ 146, 148 BGB bei Ungewissheit des Eintritts einer vereinbarten Bedingung (LG Bautzen, Urteil vom 2. 2. 2012 – 1 HK O 97/11) BGB §§ 133; 146; 148; 157; 158; 433 GmbHG § 15 Abs. 4 1. Eine Erfüllungsdauer von 10 Wochen für Freistellungsverpflichtungen aus einem notariellen Kaufvertrag (als aufschiebende Bedingungen) rechtfertigt keine Fristsetzung entsprechend §§ 146, 148 BGB . 2. Auch falsche Angaben des Käufers über sein belastbares Vermögen berechtigen den Verkäufer nicht zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung ( § 123 Abs. 1 BGB ). Zur Einordnung: Im vorliegenden Sachverhalt geht es im Wesentlichen um die Frage, ob man von einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Vertrag durch Rücktritt loskommen kann, wenn die aufschiebende Bedingung „nicht rechtzeitig“ eingetreten ist. Vorliegend wurden GmbH-Anteile verkauft und abgetreten, wobei der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, dass der Kläger bedingungslos aus den für die Gesellschaft gewährten Sicherheiten und Bürgschaften durch die sicherungsnehmenden Banken entlassen würde. Die Voraussetzung eines wirksamen Rücktritts wurde indessen vom LG Bautzen verneint, da die erklärte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unwirksam gewesen sei (siehe Urteil Ziffer II.2.). Das LG Bautzen betont zwar, dass nach besonderen, einzelfallbezogenen Umständen eine Berechtigung eines Vertragspartners entstehen könne, dem anderen Partner zur Klärung des Eintritts oder Nichteintritts einer vereinbarten Bedingung in analoger Anwendung der §§ 146, 148, 149 BGB eine Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Bedingung als ausgefallen gilt. Dies sei aber nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien ein berechtigtes Interesse an der Klärung hatten, ob und wie lange sie sich noch erfüllungsbereit zu halten haben. Dafür müsse der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung jedoch von der vorherigen Handlung eines Vertragspartners abhängen, nur dann habe nach fruchtlosem Fristablauf die Bedingung als endgültig ausgefallen zu gelten (BGH NJW 1985, 1556 ). Vorliegend sah das Gericht Rechtsprechung404 RNotZ 2012, Heft 9 RNotZ, 09/2011 #5950 31.08.2012, 10:38 Uhr – b.b./st – S:/3D/Notarkam/nz_12_09/rnotz_12_09.3d [S. 404/418] 6 5950_rnotz_12_09.ps Rechtsprechung RNotZ 2012, Heft 9 die Herbeiführung der Schuldhaftentlassung des Klägers durch die Banken nicht als Verpflichtung der Vertragspartner, sondern lediglich als Entlastung des Klägers an, so dass die vorgenannte BGH-Rechtsprechung zur Erfüllungsbereitschaft nicht herangezogen werden konnte. Hiervon völlig losgelöst war der weitere Versuch des Klägers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dabei ging es dem Kläger nicht etwa um eine Täuschung über den Wert der Kaufsache, sondern um die Tatsache, dass der Beklagte behauptet hatte, er könne aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht mehr als letztlich vereinbart für die Gesellschaftsanteile bezahlen. Dass Erklärungen zu den Vermögensverhältnissen des Käufers nach erfolgter Preisfindung den Verkäufer nicht zur Anfechtung berechtigen, wurde sodann vom LG Bautzen in deutlicher Weise festgestellt. Die Schriftleitung (TF) Zum Sachverhalt: I. Der Kl. wendet sich mit seiner Klage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Bekl. zu 1) und begehrt die Feststellung, dass diese Beschlüsse, mit denen sein Geschäftsanteil eingezogen und die Gesellschaft ermächtigt wird, durch gerichtliches Urteil die Herbeiführung seines Ausschlusses vorzunehmen, nichtig sind. Kl. und Bekl. zu 2) waren beide Gesellschafter und Geschäftsführer der Bekl. zu 1). Der Kl. war als Geschäftsführer allerdings bereits seit längerem einverständlich abberufen. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat der Bekl. zu 2) als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer den Kl. als Mitgesellschafter ausgeschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 7. 7. 2011, der eine über acht Stunden dauernde Verhandlung beim Notar abschloss, hat der Kl. seine Geschäftsanteile an die Bekl. zu 1) und die Ehefrau des Bekl. zu 2) verkauft. Gleichzeitig hat der Kl. sein Organschafts- und Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer aufgegeben und insoweit erklärt, dass ihm keine Ansprüche mehr zustehen. Darüber hinaus haben die hiesigen Parteien im genannten Vertrag einen umfassenden gegenseitigen Forderungsverzicht erklärt. Der Kl. hatte sich auch verpflichtet, den Insolvenzantrag gegen die Bekl. zu 1) zurückzunehmen. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kl. bedingungslos aus den für die Gesellschaft gewährten Sicherheiten und Bürgschaften durch die sicherungsnehmenden Banken entlassen wird. Der Kl. ist der Auffassung, dass die aufschiebende Bedingung nicht rechtzeitig eingetreten sei. Zwar sei ihm der Kaufpreis überwiesen worden, doch habe er die Haftentlassungserklärungen bis zum 18. 8. 2011 nicht bedingungslos erhalten. Deswegen sei er wirksam zurückgetreten. Die Parteien seien von einer sehr kurzfristigen Klärung ausgegangen. Die von den Banken gesetzte Frist sei am 30. 6. 2011 abgelaufen, die Bekl. habe mehrfach betont, dass die Haftentlassung binnen einiger Tage vorliege. Da er – der Kl. – ein berechtigtes Interesse an der Klärung habe, ob er sich noch erfüllungsbereit zu halten habe, habe er eine angemessene Frist setzen können. Diese hat er mit Schreiben vom 26. 7. 2011 zum 29. 7. 2011 gesetzt. Daraufhin sei ein Telefonat erfolgt, dass in der Woche vom 1. 8. – 7. 8. 2011 alle Unterlagen vorliegen könnten. Diese hätten nicht vorgelegen. Am 2. 8. 2011 trat daraufhin der Kl. von dem Vertrag zurück. RNotZ, 09/2011 #5950 S:/3D/Notarkam/nz_12_09/rnotz_12_09.3d 31.08.2012, 10:38 Uhr Nachdem er ursprünglich in der mündlichen Verhandlung am 18. 8. 2011 eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse der Bekl. zu 1.) vorgetragen hat, stützt sich der Kl. mit Schriftsatz vom 7. 7. 2011 vorsorglich allein auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung wegen falscher Angaben. Auf die Frage an den Bekl. zu 2) vor Vertragsschluss, ob dieser noch weiteres Vermögen, insbesondere Grundbesitz habe, den er zur Aufbringung einer höheren Abfindung belasten könne, habe dieser angegeben, er habe sein komplettes Vermögen einsetzen müssen, um die Banken zu der Finanzierung zu veranlassen, er sei gerne bereit, eine höhere Abfindung zu bezahlen, wenn ihm dies möglich wäre, einen höheren Betrag könne er nicht aufbringen. Der Kl. meint, dass ein Grundstück mit einer Größe von 4 000 m dem Bekl. noch lastenfrei zur Verfügung gestanden hätte. Hätte dies der Kl. gewusst, hätte er vom Bekl. verlangt, auch dieses Grundstück einzusetzen. Mit Schriftsatz vom 29. 11. 2011 erweitert der Kl. die Anfechtung wiederum auf die Behauptung, die Bekl. zu 1) habe über die Fördermittel der . . . getäuscht. Der Kl. beantragt daher: 1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Bekl. zu 1) vom 27. 1. 2011 werden im Rechtsverhältnis zwischen dem Kl. und der Bekl. zu 1) insoweit für nicht erklärt, als dort beschlossen wurde: „TOP 3 Einziehung des Geschäftsanteils des Herrn . . . aus wichtigem Grund wegen schwerwiegender Verletzung von Gesellschafterverpflichtungen, alternativ – ebenfalls beschlossen – anstelle der Einziehung ist auch die Abtretung des Geschäftsanteils des Herrn . . . an Herrn . . . zulässig, weiter beschlossen, dass die Gesellschaft auch berechtigt ist, durch gerichtliches Urteil aus wichtigem Grund die Herbeiführung des Ausschlusses des Herrn . . . vorzunehmen.“ 2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Bekl. zu 1) vom 27. 1. 2011 werden im Rechtsverhältnis zwischen dem Kl. und der Bekl. zu 1) insoweit für nichtig erklärt, als dort beschlossen wurde: „TOP 3 Einziehung des Geschäftsanteils des Herrn . . . aus wichtigem Grund wegen schwerwiegender Verletzung von Gesellschaftsverpflichtungen, weiter wird beschlossen, dass die Gesellschaft auch berechtigt ist, durch gerichtliches Urteil aus wichtigem Grund die Herbeiführung des Ausschlusses des Herrn . . . vorzunehmen.“ Dieser Hilfsantrag richtet sich nicht gegen den Beschluss, wonach anstelle der Einziehung auch die Abtretung des Geschäftsanteils des Herrn . . . an Herrn . . . zulässig ist. 3. Außerdem beantragen wir: Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Bekl. zu 1) vom 3. 5. 2011 werden im Rechtsverhältnis zwischen dem Kl. und der Bekl. zu 1) insoweit für nicht erklärt, also dort beschlossen wurde: „TOP 2 Einziehung des Geschäftsanteils laufende Nummer zwei im Nominalwert von E 100.000,– des Herrn . . . aus wichtigem Grund. Der Geschäftsanteil laufende Nummer zwei im Nominalwert von 100.000,– E des Gesellschafters Herrn . . . wird aus wichtigem Grund eingezogen. – b.b./st – [S. 405/418] 5950_rnotz_12_09.ps RNotZ 2012, Heft 9 Rechtsprechung Die Einziehung ist sofort wirksam. Die Bekl.beantragen: Der Geschäftsführer Herr . . . wird beauftragt, dem Gesellschafter . . . Herrn . . . gegenüber die Einziehung zu erklären. 1. Die Klage wird abgewiesen. Der Beschluss wird mit 100 % der anwesenden Stimmen gefasst. Zum Ersatz für den eingezogenen Geschäftsanteil und zur erneuten Herstellung der Übereinstimmung der Summe der Geschäftsanteile mit dem Betrag des Stammkapitals, wird ein neuer Geschäftsanteil im Nominalwert von 100.000,– E mit der laufenden Nummer drei gebildet, der zunächst durch die Gesellschaft selbst gehalten wird. Der Geschäftsführer Herr . . . wird beauftragt, den Betrag des Einziehungsentgeltes zu ermitteln und die vorgesehenen Raten zu den festgelegten Fälligkeitsterminen an den Gesellschafter Herrn . . . zu zahlen. Der Beschluss wird mit 100 % der anwesenden Stimmen gefasst. Der verbleibende Gesellschafter Herr . . . ist befugt zu bestimmen, dass der neu gebildete Geschäftsanteil im Nominalwert 100.000,– E mit der laufenden Nummer drei auf einen anderen Gesellschafter oder einen vom Gesellschafter Herrn . . . zu benennenden Dritten übertragen werden darf. Die Übernahme dieses Geschäftsanteils durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen von dem verbleibenden Gesellschafter Herrn . . . zu benennenden Dritten bedarf jedoch in jedem Fall einer ausdrücklichen notariellen Übernahmeerklärung des verbleibenden Gesellschafters Herrn . . . oder des von dem verbleibenden Gesellschafter Herrn . . . benannten Dritten. Höchst vorsorglich und ausschließlich für den Fall, dass die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters Herrn . . . mit der laufenden Nummer 2 im Nominalwert von 100.000,– E unter anderem deshalb nichtig ist, weil die Gesellschaft das geschuldete Einziehungsentgelt nicht aus ungebundenem Vermögen leisten kann, wird als Vorratsbeschluss in Übereinstimmung mit § 10 letzter Absatz der Satzung beschlossen, der betroffene Gesellschafter Herr . . . seinen Geschäftsanteil laufende Nummer 4 im Nominalwert von 100.000,– E an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten hat. Für den Vollzug der Abtretung bedarf es der Benennung des Übernehmers durch die Geschäftsführung der Gesellschaft und einer ausdrücklichen notariellen Übernahmeerklärung des benannten Übernehmers. Der Beschluss wird im 100 % der anwesenden Stimmen gefasst.Im Rechtsverhältnis zwischen dem Kl. und der Bekl. zu 1) wird außerdem die Mitteilung des Bekl. zu 2) an den Kl. vom 13. 5. 2011 für nichtig erklärt, soweit der Bekl. zu 2) dem Kl. dort die Mitteilung macht: „Sehr geehrter . . . , Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ihr Gesellschafteranteil im Nominalwert von E 100.000,– mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund eingezogen ist. Mit freundlichen Grüßen Geschäftsführer . . . , den 13. 5. 20114. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrages zu Ziff. 1 und des Obsiegens mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 und 3. Der Bekl.zu 2) wird verurteilt, an den Kl. 100.000,– E nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. 7. 2011 zu zahlen. RNotZ, 09/2011 #5950 S:/3D/Notarkam/nz_12_09/rnotz_12_09.3d 31.08.2012, 10:38 Uhr 2. Hilfsweise: Die Klage ist erledigt. Die Bekl. sind der Auffassung, dass ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen habe, insbesondere dass der notarielle Vertrag bereits vor der Kündigungserklärung erfüllt gewesen sei und die Bedingungen eingetreten seien. Dies sei auch rechtzeitig geschehen, eine Kündigung des Kl. sei nicht berechtigt. Eine arglistige Täuschung liege bereits deswegen nicht vor, weil dem Kl. das Grundstück bekannt gewesen und es tatsächlich nicht belastbar gewesen sei. Auch war zwischen den Parteien – insoweit unstreitig – klar, dass der Bekl. zu 2) eine Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse, wie vom Kl. in den Verhandlungen gefordert, ablehnt. Fördermittel der . . . seien bekannt gewesen, insbesondere dem Kl. selbst durch den Bekl. zu 1) mitgeteilt. Aus den Gründen: II. Die Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da der Kl. aufgrund wirksamen Verkaufs und Abtretung seiner Geschäftsanteile nicht mehr Gesellschafter der Bekl. zu 2) ist. Mithin kommt ihm auch kein Recht zu, die Beschlüsse anzufechten. Gleichzeitig hat er auf weitergehende Ansprüche gegen die Bekl. verzichtet. 1. Dieser Vertrag ist erfüllt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. So wurde der Kl. aus den Bürgschaften und sonstigen Haftungserklärungen/Sicherheiten gegenüber den beteiligten Banken entlassen, die entsprechenden Urkunden vorgelegt als auch der Kaufpreis gezahlt. Dies bestätigte der beurkundende Notar mit Schreiben vom 1. 9. 2011 zu Recht. 2. Von diesem Vertrag ist der Kl. nicht wirksam zurückgetreten. a) Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt wäre eine berechtigte Fristsetzung für die Erfüllung der Vertragspflichten. Die erklärte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung des Kl. ist jedoch unwirksam. Hängt der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung von der vorherigen Handlung eines Vertragspartners ab, so kann ihm der andere eine angemessene Frist zur Vornahme der Handlung setzen und seine Erfüllungsverweigerung für den Fall der Fristversäumung ankündigen Zwar kann nach den besonderen Umständen des Falles eine Berechtigung eines Vertragspartners entstehen, dem anderen Partner zur Klärung des Eintritts oder Nichteintritts einer vereinbarten Bedingungen in analoger Anwendung der §§ 146, 149 BGB eine Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Bedingung als ausgefallen gilt. Dies insbesondere dann, wenn beide Parteien ein berechtigtes Interesse an der Klärung hatten, ob und wie lange sie sich noch erfüllungsbereit zu halten haben. „Welche nach Treu und Glauben zu bestimmenden Rechte und Pflichten daraus folgen, kann sich nur aus den Einzelumständen des jeweiligen Sachverhaltes ergeben“ (BGH v. 26. 11. 1984, VIII ZR 217/83 zitiert nach Juris). – b.b./st – [S. 406/418] 5950_rnotz_12_09.ps RNotZ 2012, Heft 9 aa) Eine solche Konstellation liegt hier bereits nicht vor. Denn die hier entscheidende Bedingung war die Rückgabe von Sicherheiten, also eine Entlastung des Kl., und keine Verpflichtung für ihn. Inwiefern seine „Erfüllungsbereitschaft“ Probleme bereitet haben soll, erschließt sich nicht. Zudem war es nicht allein Sache des Bekl. zu 2), für die Vertragserfüllung zu sorgen. Auch der Kl. hätte sich einsetzen können, was er nicht getan hat. Vielmehr hat der Kl. in der mündlichen Verhandlung erklärt, dies sei nicht seine Aufgabe gewesen. Dies deckt sich bereits nicht mit den in der notariellen Urkunde festgehaltenen Verpflichtungen. Denn dort wurde der Notar beauftragt, die entsprechenden Erklärungen einzuholen. Eine Verpflichtung der Beklagtenseite bestand im Sinne eines vertragskonformen Verhaltens. Allerdings war – folgt man dem Vertrag – das im Interesse beider Parteien gelegen. Bereits hier lag der wesentliche Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall. Denn dort war neben der Finanzierbarkeit des Liefervertrages durch den dort beklagten Abnehmer ausschlaggebend, inwieweit und wie lange die Kl. das Computersystem vorrätig halten musste oder anderweitig verkaufen konnte. bb) Eine Rücktrittsberechtigung folgt aber für den Kl. auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass der Schwebezustand für ihn mit Rechtsnachteilen verbunden war. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe Probleme mit seiner Firma gehabt bei Geschäften, für die auch die Bekl. zu 1) verantwortlich gewesen sei. Er konnte aber bereits nicht mitteilen, ob dies dem Bekl. zu 2) tatsächlich bekannt war. Derart ungefähre, bei Vertragsschluss nicht mitgeteilte und außerhalb des Vertragsgegenstandes liegende Probleme, die allein im Risikobereich einer Partei liegen, stellen keinen Grund dar, eine Fristsetzung zu rechtfertigen. Gerade wenn die Parteien über die Aufnahme einer Frist für die Erfüllung der Bedingungen verhandelt, sie jedoch im Ergebnis unterlassen haben, wäre es vom Kl. geradezu vertragswidrig, über vermeintliche eigene wirtschaftliche Zwänge eine Frist gleichsam über die Hintertüre erzwingen zu wollen. b) Selbst wenn man ein für von den Bekl. zu berücksichtigendes Interesse des Kl. an einer zeitnahen Vertragserfüllung bejahen würde, wäre objektiv die bis zur Kündigung abgelaufene Frist nicht geeignet, eine die Kündigungsmöglichkeit auslösende – und damit auch die Fristsetzung gegebenenfalls rechtfertigende – Verzögerung zu begründen. Denn dabei ist der mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge verbundene Zeitablauf zu berücksichtigen. Der Notarvertrag stammte vom 17. 6. 2011. Weder am 29. 7. 2011, noch am 2. 8. 2011 war eine Situation entstanden, mit der die Parteien unter normalem Lauf der Dinge nicht rechnen konnten oder mussten. Vielmehr ist ein Zeitablauf von weniger als 6 Wochen bei der einzuholenden Zustimmung von Banken für die Entlassung aus Bürgschaften oder anderen Sicherheiten unerheblich. Mangels erkennbarem Interesse des Kl. an einer kurzfristigen Klärung konnte seine Fristsetzung auch nicht RNotZ, 09/2011 #5950 S:/3D/Notarkam/nz_12_09/rnotz_12_09.3d 31.08.2012, 10:38 Uhr durch Umdeutung in eine „ausreichende“ Frist geheilt werden. Abgesehen davon hält sich der spätestens am 1. 9. 2011 erfolgte Bedingungseintritt in einem Rahmen, der dem Kl. vor dem Hintergrund der vorangegangenen monatelangen Verhandlungen und auch unter dem allgemeinen Gesichtspunkt zügiger Abwicklung zumutbar war. c) Damit kommt es auf die Frage, ob der Rücktritt gegenüber dem richtigen Empfänger erklärt wurde, nicht mehr an. Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung von Auflagen 3. Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auflagen durch die Bekl. kann sich der Kl. ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Zwar beruht die Rechtsprechung des BGH zur Fristsetzung bei der Herbeiführung von Bedingungen im Wesentlichen auf den selben Gesichtspunkten, die für die Anerkennung einer Geschäftsgrundlage gelten. Doch auch eine gesonderte Prüfung – soweit daneben überhaupt noch notwendig – führt zu keinem anderen Ergebnis. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder zukünftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH v. 5. 1. 95, IX ZR 85/94 zitiert nach Juris). Es genügt allerdings nicht, dass eine Partei bei den Vertragsverhandlungen ihre Erwartungen der anderen Partei mitgeteilt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des anderen Teils als bloße Kenntnisnahme oder nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 313 Rn 9 m. w. N.). Unter Beachtung dieser Prämissen ist die Vorstellung des Kl., der Bedingungsantritt sei für ihn der 30. 6. gewesen und die Zahlung des Bekl. sei fest für Anfang Juli 2011 eingeplant gewesen, nicht Geschäftsgrundlage geworden. Zwar hatten die Banken – wie zwischen den Parteien unstreitig – eine Frist zur abschließenden Regelung bis 30. 6. 2011 gesetzt. Doch hätte dies allenfalls indizielle Wirkung. Denn der Kl. konnte demgegenüber bereits nicht mitteilen, ob seine weiteren Vorstellungen, insbesondere die Probleme mit seiner Firma, dem Bekl. zu 2) tatsächlich bekannt war. Vor allem jedoch haben die Parteien unstreitig über die Aufnahme einer Fristbestimmung für die auflösende Bedingung verhandelt, dies jedoch dann unterlassen, um nicht den Erfolg des Vertrages an Unwägbarkeiten bei den Reaktionszeiten der Banken oder dem Ablauf des notariellen Vollzugs scheitern zu lassen. Damit war der zeitliche Rahmen gerade offen gelassen. Weiter ist die behauptete Vorstellung bereits durch die eigenen Fristverlängerungen des Kl. widerlegt. – b.b./st – [S. 407/418] 5950_rnotz_12_09.ps RNotZ 2012, Heft 9 Rechtsprechung Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit selbst eine Anerkennung als Geschäftsgrundlage dem Kl. ermöglichen sollte, sich vom Vertrag lösen zu können. Denn nach dem Vertragsschluss erwachsen ihm – bis auf die Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile – lediglich Vorteile. Allein ein nachträglich als zu niedrig empfundener Kaufpreis ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Keine arglistige Täuschung 4. Der notarielle Vertrag ist auch nicht wegen einer Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung ( §§ 123, 142 Abs. 1 BGB ) nichtig. a) Eine Täuschung wegen der Auszahlung von Fördermitteln hat nicht stattgefunden. Denn der Kl. teilt selbst mit, dass ihn die Bekl. zu 1) über einen Bewilligungsbescheid über 1,6 Millionen E informiert habe. Wenn dann der Kl. irrtümlich davon ausgeht, das Geld stehe der Gesellschaft nicht oder nicht in der später zugesagten Höhe zu, und sich diese Annahme der Kl. als Irrtum herausstellt, liegt dieser Irrtum allein im Verantwortungsbereich des Kl. Bei Kaufpreisverhandlungen sind Erklärungen zu den Vermögensverhältnissen von vornherein nicht geeignet, ein wie auch immer geartetes Vertrauen zu erzielen b) Eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse des Bekl. zu 2) hat ebenfalls nicht stattgefunden. Denn es liegt bereits aus Sicht des Kl. keine Erklärung vor, die geeignet war, ein Vertrauen auf bestimmte Vermögenswerte des Bekl. zu erzeugen (aa). Weiter war der Kl. nicht durch die Erklärung zum Vertragschluss bestimmt worden (bb). Da keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, ist zugunsten des Kl. zu unterstellen, dass der Bekl. zu 2) entgegen seinen Erklärungen nicht sein komplettes Vermögen eingesetzt und dass ihm ein unbelastetes Grundstück zur Verfügung gestanden hat. Auch mit dieser Maßgabe hat der Bekl. nicht arglistig getäuscht. aa) Den Erklärungen des Bekl. zu 2) ist bereits nicht die Bedeutung beizumessen, dass sich der Kl. darauf verlassen kann, dem Bekl. zu 2) stünde kein Grundstück oder keinerlei sonstiges belastbares Vermögen mehr zur Verfügung. Dafür ist sie nicht hinreichend konkret. Vielmehr enthielten sie die Aussage, dass hier die finanzielle „Schmerzgrenze“ des Bekl. zu 2) liegt. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist nicht beim Wortlaut stehen zu bleiben. Vielmehr sind wesentlich die Begleitumstände zu berücksichtigen. Maßgeblich für den objektiven Erklärungswert der Äußerungen bei deren Abgabe ist vor allem auch die beiderseits bestehende Interessenlage und der mit der Erklärung verfolgte Zweck (vgl. §§ 133, 157 BGB , Palandt, a.a.O. §§ 133, Rn. 14 ff. m. w. N.). Daher gilt die Erklärung so, wie sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von denen verstanden werden musste, für die sie bestimmt war (vgl. BGH v. 27. 1. 2010, VIII ZR 58/09, zit. zitiert nach Juris). RNotZ, 09/2011 #5950 S:/3D/Notarkam/nz_12_09/rnotz_12_09.3d 31.08.2012, 10:38 Uhr Bei den in Rede stehenden Erklärungen ging es wesentlich um die Frage, wieviel der Bekl. zu 2) zu zahlen bereit und imstande war. Es ging gerade nicht um den Wert der Kaufsache – der Gesellschaftsanteile –, sondern um ein „Ringen“ um den erzielbaren Preis. Im Rahmen dieser Verhandlungen kommt es auf das kaufmännische Geschick der Verhandlungspartner an. Erklärungen zu den Vermögensverhältnissen sind dabei von vornherein nicht geeignet, ein wie auch immer geartetes Vertrauen zu erzielen. Denn nach der Auslegung stellten sie allenfalls die Mitteilung einer Schmerzgrenze dar, nicht jedoch eine belastbare Verpflichtung. Daher spielt der Wortlaut der einzelnen, im Laufe der Verhandlungen abgegebenen Erklärung eine allenfalls untergeordnete Rolle. (1) Dennoch ergibt sich die mangelnde Verbindlichkeit hier auch aus dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen. Die Erklärung, das komplette Vermögen sei eingesetzt, um die Banken zu einer Finanzierung zu veranlassen, ist zu unbestimmt, als dass sie beim Empfänger ein Vertrauen auf (tatsächlich?) allumfassende und absolute Belastung angesehen werden kann. Dasselbe gilt für die Erklärung, es sei kein belastbares Vermögen mehr vorhanden – ohne dass diese Erklärung aus dem Gesamtkontext genommen werden könnte. (2) Aus den Begleitumständen, insbesondere dem Kontext der Erklärungen ergibt sich ebenso, dass keine „werthaltige“ Aussage getroffen wurde. Denn es ging allein um die Frage, bei welchem Betrag die Parteien abschließen, nicht um die Höhe oder den wahren Wert des Gesellschaftsvermögens. Unter Berücksichtigung der gesamten Verhandlungssituation behauptete der Bekl. zu 2) nichts anderes, als dass er keinen höheren Kaufpreis finanzieren wolle. Für jeden durchschnittlichen Erklärungsempfänger ist damit klar, dass eine Verhandlungslinie mitgeteilt wird, ohne dass die zugrundeliegenden Angaben im Sinne einer bindenden Zusage, Zusicherung oder Bedingung zu verstehen wären. (3) Entscheidend ist jedenfalls, dass die Erklärungen vom Kl. nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstanden werden mussten, dass er ihnen eine Verlässlichkeit nicht beimessen konnte. Denn Angaben über Vermögensverhältnisse im Rahmen von Preisverhandlungen sind generell nicht geeignet, beim Empfänger ein Vertrauen auf deren Belastbarkeit zu erzeugen. Deutlich wird dies am Vergleich mit der Aussage eines Kaufinteressenten, er könne nicht mehr zahlen als eine bestimmte Summe. Sollte sich anschließend – nach Vertragsabschluss in dieser Höhe – das Gegenteil herausstellen, würde niemand wegen arglistiger Täuschung anfechten. Denn bei vernünftiger Betrachtung vom Empfängerhorizont aus ist klar, dass damit keine Zusicherung im Sinne einer verlässlichen Erklärung abgegeben ist. Auch aus diesem Grund gelten die Vermögensverhältnisse nicht als verkehrswesentliche Eigenschaften, die zu einer Irrtumsanfechtung berechtigen können. – b.b./st – [S. 408/418] 5950_rnotz_12_09.ps RNotZ 2012, Heft 9 Gleiches gilt für die Angabe, die Kreditlinie oder Finanzierungsmöglichkeiten bei den Banken seien ausgeschöpft. Auch hier wird die Richtigkeit dieser Erklärung vom Verkehr nicht als Anfechtungsgrund, sondern vielmehr als alleiniges Risiko des Verkäufers angesehen, der sich auf einen niedrigeren Preis einlässt. In diesem Zusammenhang sind auch die hier erheblichen Erklärungen zu sehen. Denn die Angaben des Bekl. zu 2) sind nicht nur begleitet von der Erklärung, er werde gerade kein Vermögensverzeichnis vorlegen, sondern dienen vielmehr vornehmlich dem Ziel, den Kaufpreis niedrig zu halten. Dies war dem – zudem geschäftserfahrenen – Empfänger klar. Hinzu kommt die Überlegung, dass erfahrungsgemäß immer ein Spielraum für den abschließenden Käufer verbleibt. Demzufolge können derartigen Erklärungen keine Grenzziehungen im Sinne von Einstandspflichten zugemessen werden, bei deren Verletzung ein Lösen vom Vertrag möglich sein sollte. Vielmehr werden sie im Verkehr als Verhandlungslinien dahingehend verstanden, dass die „Schmerzgrenze“ des Erklärenden erreicht ist, unabhängig von dessen tatsächlichem finanziellen Spielraum. (4) Dass dies der Kl. nicht anders verstanden hat, zeigt auch sein Verhalten im Zusammenhang mit den Verhandlungen. Denn er hatte noch am 16. 3. 2011 eine weitere angemessene Absicherung verlangt, obwohl bereits damals der Bekl. zu 2) die angegriffenen Erklärungen abgegeben hatte. Damit zeigt er, dass er diesen Erklärungen keine Verlässlichkeit zumaß. Darüber hinaus hatte ihm der Bekl. zu 2) deutlich gemacht, dass er gerade kein Vermögensverzeichnis erstellen werde. Auch damit war dem Kl. bewusst, dass er Auskünfte zum Vermögen nicht mit der Verlässlichkeit eines Vermögensverzeichnisses bekommen werde. Im Ergebnis kommt es damit nicht auf die Frage an, inwieweit dem Kl. das fragliche Grundstück und dessen Qualität durch Anfrage beim GBA . . . bereits bekannt war. bb) Der Bekl. ist auch nicht zu einer Aufklärung über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet. Voraussetzung einer Aufklärungspflicht wäre, dass der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vgl. Palandt a.a.O., § 123 Rn. 5 m. w. N.). Solche Fälle sind besonders für verkehrswesentliche Eigenschaften anzunehmen. Auch für Vermögensverhältnisse kann in Ausnahmefällen (Insolvenz, Unterhaltspflicht, vgl. die Nachweise bei Palandt a.a.O.) eine derartige Pflicht begründet sein. Im Rahmen von Preisverhandlungen ist jedoch keine Verpflichtung ersichtlich, den anderen Teil über den Bestand des eigenen Vermögens aufzuklären. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen Verhandlungspartner überlassen, welchen Preis er akzeptiert. c) Der Kl. wurde zudem nicht durch den Bekl. zu 2) zu dem Vertragsabschluss bestimmt (i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB). Ursächlichkeit in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (vgl. Palandt, a.a.O., § 123 Rn. 24 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn eine Täuschung liegt – wie gezeigt – nicht vor. Abgesehen davon hat der Kl. den Vertrag nicht deswegen abgeschlossen, weil er dem Bekl. dahingehend vertraute, nicht zu einer höheren Zahlung imstande zu sein, sondern weil er die Grenze der Aushandelbarkeit erreicht sah. Dies belegt auch seine ständige Nachfrage während der Verhandlungen vor dem Notar, ob er von dem Vertrag am nächsten Tag oder später noch Abstand nehmen könne. RNotZ – Forum 2. Liegenschaftsrecht – Zum Bestimmtheitsgrundsatz bei der Ermächtigung zur Zuweisung von Sondernutzungsrechten (BGH, Urteil vom 20. 1. 2012 – V ZR 125/11) Rechtsprechung in Leitsätzen 1. Liegenschaftsrecht – Keine Kündigung wegen Eigenbedarfs der Gesellschafter einer vermietenden Personenhandelsgesellschaft (BGH, Urteil vom 15. 12. 2010 – VIII ZR 210/10) BGB §§ 573; 573 Abs. 2 Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen. (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Online-Plus, NJW 2011, 993) RNotZ, 09/2011 #5950 S:/3D/Notarkam/nz_12_09/rnotz_12_09.3d 31.08.2012, 10:38 Uhr WEG § 13 Abs. 2 1. Eine Regelung in der Teilungserklärung, durch die sich der teilende Eigentümer vorbehält, an Flächen des Gemeinschaftseigentums nachträglich Sondernutzungsrechte zu begründen, muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. (amtlicher Leitsatz) 2. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich aus der entsprechenden Regelung eindeutig ergibt, welche Flächen des Gemeinschaftseigentums diesem Vorbehalt unterliegen. Die Einräumung der Befugnis, nicht näher bezeichnete Teile der Gartenflächen als Ter– b.b./st – [S. 409/418] 5950_rnotz_12_09.ps Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Bautzen Erscheinungsdatum: 02.02.2012 Aktenzeichen: 1 HK O 97/11 Rechtsgebiete: Kaufvertrag GmbH Erschienen in: RNotZ 2012, 404-409 Normen in Titel: BGB §§ 133, 146, 148, 157, 158, 433; GmbHG § 15