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V R 50/07

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 18. März 2009 V R 50/07 UStG (1999) § 4 Nr. 9 lit. a) Noch zu bebauendes Grundstück als Leistungsgegenstand i. S. d. UStG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 76 MittBayNot 1/2010 Rechtsprechung Öffentliches Recht/Steuerrecht Das LG ist davon ausgegangen, dass das Interesse des Kostenschuldners an der bloßen Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels nicht mit dem Kaufpreis identisch ist, sondern hinter diesem zurückbleibt und der Kaufpreis lediglich eine Bezugsgröße bildet, von der ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses – nach freiem Ermessen zu bestimmenden – Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm, OLGR 2006, 173; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 703; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 101 ; JurBüro 1995, 598 ; OLGR 1993, 96; LG Köln, RNotZ 2007, 560; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rdnr. 4). Das LG hat die wertrelevanten Umstände des konkreten Falles ermittelt, insbesondere Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Notars getroffen, und in seine Abwägung einbezogen. Es hat einerseits berücksichtigt, dass es sich nach eigenem Bekunden der Beteiligten zu 1 um einen Standardfall mit kleineren Besonderheiten gehandelt hat, die jedoch in der Abwicklung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden waren. Andererseits hat es das Maß der Verantwortung des Notars nicht außer Acht gelassen, die mit der Bedeutung des Geschäftes verbunden war. Dass hier abwägungsrelevante Umstände unberücksichtigt geblieben sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. 2. Bei seiner Abwägung hat das LG die Grenzen der zulässigen Ermessenausübung nicht überschritten. Die Bemessung des Geschäftswertes für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels mit 30 % des Kaufpreises liegt im Bereich des zur Verfügung stehenden Ermessensrahmens. Sie unterschreitet diesen nicht. Selbst der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 12.5.2005, BGHZ 163, 77 = MittBayNot 2005, 433 = DNotZ 2005, 867 zwar nicht grundsätzlich zur Höhe des Geschäftswertes geäußert; er hat es aber für ermessensfehlerfrei angesehen, dass der dortige Kostengläubiger dem geringen Umfang seiner Tätigkeit dadurch Rechnung getragen hat, dass er seiner Kostenberechnung einen Wert von nur 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hat. Die landgerichtliche Bemessung des Geschäftswertes liegt im oberen Bereich dessen, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für einen „Standardfall“ angemessen erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1995, 598 : 10 %; JurBüro 1996, 101 : 20 %; OLGR 1993, 96: 30 %). Ob auch eine Bewertung mit 50 % des Kaufpreises noch im Rahmen des Ermessensrahmens liegen würde, mag dahinstehen, da jedenfalls unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles keine Ermessensreduzierung dahingehend stattgefunden hat, dass nur eine Bewertung mit mindestens 50 % ermessensfehlerfrei wäre. Anmerkung der Schriftleitung: Zur Auffassung der Prüfungsabteilung der Notarkasse A. d. ö. R. vgl. Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 1641 ff. Öffentliches Recht 15. ThürKO § 69 Abs. 1; EGZPO Art. 15 Nr. 3; VwGO § 80 (Zwangsvollstreckung gegen Gemeinde) 1. Gegenstand der Zulassungsverfügung nach § 69 Abs. 1 ThürKO darf keine Regelung sein, die die Zwangsvollstreckung aus bürgerlichrechtlichen Forderungen gegen eine Gemeinde insgesamt verhindert. Die Vollstreckung kann lediglich auf entbehrliche Vermögensgegenstände beschränkt und/oder zeitlich hinausgeschoben werden. Insoweit hat die Rechtsaufsichtsbehörde Ermessen. 2. Mit der Bestimmung des Zeitpunkts legt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ab wann die Vollstreckung frühestens stattfinden darf. Die Festlegung eines zeitlichen Endes der Zulassung ist im Regelfall nicht erforderlich (Konkretisierung zum Senatsbeschluss vom 3.12.2007 – 2 E0 790/07 – n. v. – zu § 40 ThürVwZVG). 3. Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Titel, gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreck­ung richten, können nur in den dafür vorgesehenen zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht werden. Thüringer OVG, Beschluss vom 12.11.2008, 2 EO 651/08 Anmerkung der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in ThürVBl 2009, 56. Siehe hierzu auch den Praxishinweis von Grziwotz, MittBayNot 2010, 82 (in diesem Heft). Steuerrecht 16. UStG (1999) § 4 Nr. 9 lit. a) (Noch zu bebauendes Grund­ stück als Leistungsgegenstand i. S. d. UStG) Ein nach § 4 Nr. 9 lit. a) UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück. BFH, Urteil vom 19.3.2009, V R 50/07 Die Klägerin ist eine Immobilienentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG). Mit notariellem Vertrag vom 18.12.2001 veräußerte die Klägerin zwei ihr gehörende unbebaute Grundstücke an eine Erwerbergemeinschaft zum Kaufpreis von 3.190.565,13 € (ohne Ausweis von Umsatzsteuer), fällig zum 4.1.2002. Der Grundstücksbesitz sollte am Tage nach der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen (§ 4 des Vertrages). Das Grundeigentum wurde am 17.4.2002 im Grundbuch eingetragen. Außerdem schlossen die Vertragsparteien am selben Tag vor dem­ selben Notar einen Generalübernehmervertrag, wonach sich die Klägerin verpflichtete, für die Käuferin ein schlüsselfertiges Büround Geschäftshaus zu einem Preis von 7.436.923,97 € zuzüglich 1.210.731,23 € Umsatzsteuer zu errichten, hierzu alle Architektenund Ingenieurleistungen zu erbringen und die Bauleitung auszuführen. Die Vergütung war zahlbar bis zum 28.12.2001. Vertraglicher Fertigstellungstermin war der 15.4.2003. Die Klägerin versicherte der Erwerberin, dass die im Generalübernahmevertrag vereinbarten Leistungen der Umsatzsteuer unterlägen Steuerrecht und verzichtete „rein vorsorglich“ auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 lit. a) des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fielen. Im Grundstückskaufvertrag ist unter I. weiter geregelt: „Die Beteiligten haben sich ferner dahingehend geeinigt, dass der hiesige Grundstückskaufvertrag und der zwischen ihnen am heutigen Tage abgeschlossene Generalübernehmervertrag über die Errichtung des Bauvorhabens (...) in zwei getrennten Urkunden beurkundet werden soll. Die Verknüpfung der beiden Verträge soll in erster Linie durch Rücktrittsrechte erfolgen.“ Eine vergleichbare Regelung enthielt der Generalunternehmervertrag. Demgemäß vereinbarten Klägerin und Erwerber ein Rücktrittsrecht vom Grundstückskaufvertrag für den Fall, dass der Generalübernehmervertrag nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages beurkundet sein sollte. Weiterhin sollten bei Nichtlieferung des Grundstücks die Erwerber keinerlei Verpflichtungen aus beiden Verträgen treffen. Ein weiteres Rücktrittsrecht der Klägerin vom Grundstückskaufvertrag war vereinbart, falls die Erwerber vom Generalübernahmevertrag zurückträten oder bei Nichtzahlung des Kaufpreises. Unter Punkt 5.1 des Generalübernehmervertrages heißt es zudem: „Die Vergütung der Leistungen nach diesem Vertrag versteht sich als Teil eines Gesamtpreises, der von den Parteien für das Grundstück nach dem Grundstückskaufvertrag und die Bauund sonstigen Leis­ungen ermittelt wurde.“ t Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) entgegen der Umsatzsteuererklärung der Klägerin für das Streitjahr 2002 davon aus, dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks nicht um eine nach § 4 Nr. 9 lit. a) UStG steuerfreie Lieferung handele, weil nach den getroffenen Vereinbarungen die Übertragung des Grundstücks und die schlüsselfertige Übergabe des Gebäudes als einheitliche Leistung anzusehen sei, für die die Klägerin auf die Umsatzsteuerbefreiung insgesamt verzichtet habe. Das FA erließ am 16.6.2004 einen Änderungsbescheid, der zu einer Nachforderung von 447.779,20 € Umsatzsteuer führte. Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 FGO ). (…) 2. Die Entscheidung des FG, von einer einheitlichen Lieferung eines zu bebauenden Grundstücks auszugehen, ist revi­ sionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-349/96, Slg. 1999, I-973 = UR 1999, 254 – Card Protection Plan Ltd.; Rs. C-111/05, Slg. 2007, I-2697 = BFH/NV Beilage 2007, 293 – Aktiebolaget NN; Rs. C-453/05, Slg. 2007, I-5083 = BFH/NV Beilage 2007, 398 – Ludwig), der sich der BFH angeschlossen hat (z. B. BFH/NV 2008, 1712 m. w. N.), ist regelmäßig jede Leistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Andererseits darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespaltet werden. Daher ist aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters aufgrund einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leis­ tung erbringt. aa) Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung und ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. bb) Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH, Slg. 1999, I-973 = UR 1999, 254 – Card Protection Plan Ltd.; Slg. 2007, I-2697 = BFH/NV Beilage 2007, 293 – Aktiebolaget NN; Slg. 2007, I-5083 = BFH/NV Beilage 2007, 398 – Ludwig). Dem Umstand, dass für die Dienstleistung ein Gesamtpreis oder zwei getrennte Preise vereinbart werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (EuGH, Rs. C-41/04, Slg. 2005, I-9433 = BFH/NV Beilage 2006, 38 – Levob Verzekeringen). Ohne allein entscheidende Bedeutung ist auch, ob die Beteiligten die Vereinbarungen in ein oder zwei Vertragsurkunden niedergelegt haben (BFH, BStBl II 2008, S. 697, unter II. b cc). cc) Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil mehrere Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFHE 217, 88 = BStBl II 2008, S. 206 m. w. N.) oder weil mehrere Leistungen zwar in verschiedenen Vertragsurkunden vereinbart werden, die Verträge aber rechtsgeschäftlich miteinander verknüpft sind (z. B. BFH/NV 1994, 198). dd) Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass die Grundstücksübereignung zeitlich vor der Fertigstellung des Baus vereinbart und für die Grundstücksübertragung und die Bauleistungen unterschiedliche Zahlungszeitpunkte vereinbart sind; denn dies ist lediglich für die Frage der Entstehung der Steuerschuld nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) UStG von Bedeutung. ee) Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leis­ tung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen ist jedoch, dass es sich – wie im Streitfall – um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, BStBl II 2009, S. 256 = BFH/NV 2009, 326; BFH/NV 2007, 1544 m. w. N.). b) Ist Gegenstand der zu erbringenden Leistung ein bebautes Grundstück, liegt eine einheitliche Leistung vor, die im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (EuGH, Rs. C-400/98, Slg. 2000, I-4321 = BStBl II 2003, S. 452 – Breitsohl; BFH, BStBl II 2009, S. 256 = BFH/NV 2009, 326). Gleiches gilt für die Übertragung eines durch den Grundstücksverkäufer zu bebauenden Grundstücks (BFH, BStBl II 2009, S. 256 = BFH/NV 2009, 326, zur Lieferung eines zu bebauenden Grundstücks bei Organschaft; BFHE 221, 316 = BStBl II 2008, S. 697, zur Lieferung eines vom Verkäufer noch zu bebauenden Grundstücks mit zusätzlich vereinbarten Sonderleistungen; vgl. Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9 Rdnr. 36; Kraeusel in Reiß/ Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 9 Rdnr. 31.1). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den vom Kläger für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen. Der Beschluss in BFH/NV 1995, 456 betrifft sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch wegen der Nichtidentität von Grundstückserwerber und Leistungsempfänger der Bauleistungen und der Beschluss in BFH/NV 2001, 1617 wegen der Nichtidentität der Leistenden jeweils einen anderen Sachverhalt. Im Beschluss in BFH/NV 2005, 2065 hat der BFH ausgeführt, die Frage, „ob ein einheitlicher (steuerbefreiter) Liefervorgang eines bebauten Grundstücks zu verneinen ist, weil der Gegenstand des zivilrechtlich auf zwei Verträge aufgeteilten Erwerbsvorgangs ein Grundstück mit darauf erst noch zu errichtendem Gebäude ist“, könne nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Auch aus den Rechtsprechung MittBayNot 1/2010 Steuerrecht Urteilen in BFHE 169, 255 = BStBl II 1993, S. 316 = BFH/ NV 1994, 198 ergibt sich nichts anderes. Danach ist über die Steuerbefreiung eines „Umsatzes“ nach umsatzsteuerrecht­ lichen Grundsätzen zu entscheiden und sind Baubetreuungsleistungen keine Nebenleistungen zur Lieferung unbebauter Grundstücke, die die Grundstückslieferung lediglich ergänzen oder abrunden oder die üblicherweise im Zusammenhang mit Grundstückslieferungen ausgeführt werden. Dass grunderwerbsteuerrechtlich Bau- und Architektenleistungen mit anderen Leistungen wie den Erwerb des unbebauten Grundstücks zusammengefasst werden können und der dadurch vorhandene Erwerbsvorgang beim Erwerber der Grunderwerbsteuer unterworfen wird, ist dagegen umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung (EuGH, Rs. C-156/08 = UR 2009, 136 – Vollkommer; BFHE 169, 255 = BStBl II 1993, 316 = BFH/ NV 1994, 198). c) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die Entscheidung des FG, dass im Streitfall aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein einheitlicher Grundstücksumsatz, die „Lieferung eines bebauten Grundstückes“ vorliegt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des FG sind im Streitfall die Leistungen nach dem Parteiwillen so miteinander verbunden worden, dass die Lieferung des Grund und Bodens und die Generalübernehmerleistungen nicht unabhängig voneinander sein sollten und die Vertragsparteien sich nur auf die Summe beider Verträge als einheitliches Leistungsziel verpflichteten. Dies sei auch durch die Bemessung der Generalübernehmervergütung als – ausdrücklicher – Teil eines Gesamtpreises für das Grundstück und die Bauleistungen zum Ausdruck gekommen. Bei natür­ licher Betrachtung habe die Klägerin den Erwerbern somit ein bebautes Grundstück geliefert. Anmerkung: Mit Urteil vom 19.3.2009 hat der BFH zum Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 lit. a) UStG entschieden. Veräußert ein Steuerpflichtiger in einem Vertrag ein unbebautes Grundstück und übernimmt er in einem zeitgleich geschlossenen weiteren Vertrag die Pflicht zur Bebauung dieses Grundstücks, so kann ein einheitlicher Grundstücksumsatz „Lieferung eines bebauten Grundstücks“ vorliegen. Entscheidend kommt es dabei auf die konkrete Ausgestaltung und Durchführung der Verträge an. Entscheidungserheblich für die Frage, ob die Veräußerung des Grundstücks und die sich anschließende Bebauung nach § 4 Nr. 9 lit. a) UStG umsatzsteuerfrei sind, ist die Frage, ob eine einheitliche Leistung vorliegt. § 4 Nr. 9 lit. a) UStG befreit diejenigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Umsatzsteuer. Grundsätzlich ist jede Lieferung und sonstige Leistung umsatzsteuerlich als selbständige Leis­ tung zu behandeln.1 Eine Zusammenfassung mehrerer Leis­ tungen zu einer einzigen Leistung kommt nur nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung in Betracht. 1. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung In der vorliegenden Entscheidung wendet der BFH die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einheitlichkeit der Leistung auf die Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und die sich anschließende Bebauung durch denselben Unternehmer an. Eine einheitliche Leistung kann entweder vorliegen, wenn die einzelnen Leistungen als Teil der einheit1  Abschn. 29 Abs. 2 Satz 1 UStR 2008; EuGH, Rs. C-349/96, UR 1999, 254 – Commissioners of Customs & Excise. MittBayNot 1/2010 lichen Grundstückslieferung oder als unselbständige Nebenleistungen zur Grundstückslieferung anzusehen sind.2 Die Vorinstanz, die vom BFH bestätigt wurde, ist zu Recht nicht davon ausgegangen, dass die Grundstücksveräußerung und die anschließende Bebauung im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander stehen. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn sie für den Erwerber keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.3 Grundstücksveräußerung und Bebauung haben eigenständige Bedeutung, so dass zwei Hauptleistungen vorliegen. Eine einheitliche Leistung kann nicht schon aufgrund des Umstandes bejaht werden, dass sie auf einem einheitlichen Vertrag beruht und gegen einheitliches Entgelt erfolgt.4 Ebenso ist der Abschluss getrennter Verträge für eine einheitliche Leistung unschädlich. Es erfolgt also keine Bewertung anhand formeller Vertragskriterien. Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung,5 ob die einzelnen Leistungselemente so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten.6 Diese Bewertung erfolgt anhand der Sichtweise eines durchschnittlichen Leis­ tungsempfängers.7 Es kommt entscheidend darauf an, wie sich der in Anspruch genommene Leistungsgegenstand aus dieser Perspektive darstellt.8 Der BFH kommt hier zu Recht zu dem Ergebnis, dass ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt. Der zeitgleiche Abschluss der beiden Verträge, die gegenseitige Verknüpfung der Verträge durch Rücktrittsrechte und die Tatsache, dass das Grundstück erst übergeben werden soll, wenn der Gesamtpreis entrichtet wurde, lassen darauf schließen, dass eine einheitliche Gesamtleistung gewollt war. Entscheidend ist der Wille hinsichtlich der tatsächlichen Vertragsdurchführung. 2. ereinbarung von Zusatzleistungen V nach Vertragsschluss Im vorliegenden Fall wurden die beiden Verträge zeitgleich geschlossen. Eine einheitliche Leistung hat der BFH in einem anderen Fall auch dann angenommen, wenn weitere Leistungen erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vereinbart werden.9 Demnach ist eine nachträgliche Vereinbarung über Zusatzleistungen wie den zusätzlichen Einbau von Wänden, Treppen und Fenstern, die Errichtung von Garagen und die Verwendung höherwertigen Materials Teil einer einheit­ lichen Leistung, wenn diese Zusatzleistungen mit der Grundstückslieferung insoweit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als die Immobilie dem Erwerber in höherwertigem, umfangreicherem Zustand übergeben wird.10 Ob spätere Zusatzleistungen, die erst nach Übergabe des Gebäudes erbracht werden, ebenso zu behandeln sind, hat der BFH offenge­ lassen. Dies wird sich nach den allgemeinen Abgrenzungs­ kriterien und den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles bestimmen müssen. 2  Vgl. BFH/NV 1994, 198. 3  BFH, BStBl II 2008, S. 697; BStBl II 2001, S. 658. 4  Vgl. Abschn. 29 Abs. 2 Satz 3 UStR 2008. 5  Abschn. 29 Abs. 2 Satz 4 UStR 2008. 6  BFH, BStBl II 1993, S. 316. 7  Vgl. Abschn. 29 Abs. 1 Satz 3 UStR 2008; BFH, BStBl II 2001, S. 658; Wenzel in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 12 Rdnr. 45. 8  BFH, BStBl II 2001, S. 658. 9  BFH, BStBl II 2008, S. 697. 10  BFH, BStBl II 2008, S. 697. Eine einheitliche Leistung zwischen Grundstücksveräußerung und anschließender Bebauung kommt nur in Betracht, wenn die Leistung von einem einzigen Unternehmer erbracht wird. Eine Bündelung von Leistungen mehrerer Unternehmer zu einer einheitlichen Leistung ist ausgeschlossen.11 Erbringen also andere Unternehmer als der Grundstücksveräußerer Bauleistungen im eigenen Namen gegenüber dem Grundstückserwerber, kommt eine einheitliche Leistung nicht in Betracht. Als Leistung eines Unternehmers gilt auch die Leistung, die im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft Organträger und Organgesellschaft gemeinsam Dritten gegenüber erbringen. Erfolgt die Veräußerung des Grundstücks durch den Organ­ träger und die Bebauung durch die Organgesellschaft oder umgekehrt, so handelt auch hier ein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG. Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Folgen der umsatzsteuerlichen Organschaft 11  Vgl. BFH, BStBl II 1993, S. 206. Steuerrecht nicht nur auf das Innenverhältnis von Organ und Organträger beschränkt, vielmehr sind Organ und Organträger auch nach außen als ein Unternehmer zu behandeln.12 Auch im Fall einer umsatzsteuerlichen Organschaft muss dem Grundgedanken der Einheitlichkeit der Leistung, eine künstliche Aufteilung eines einheitlichen Lebensvorganges zu vermeiden, Rechnung getragen werden.13 4. Fazit Ob eine einheitliche Leistung vorliegt, ist stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Eine einheitliche Leistung kann grundsätzlich auch zwischen der Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und der Durchführung der Bebauung im Rahmen einer Generalübernehmerleistung vorliegen. Rechtsanwälte Dr. Oliver Zugmaier und Thomas Streit, LL. M. Eur., München 12  BFH, BStBl II 2009, S. 256. 13  BFH, BStBl II 2009, S. 256. Rechtsprechung MittBayNot 1/2010 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 18.03.2009 Aktenzeichen: V R 50/07 Rechtsgebiete: Umsatzsteuer Erschienen in: MittBayNot 2010, 76-79 Normen in Titel: UStG (1999) § 4 Nr. 9 lit. a)