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V ZB 74/08

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Dezember 2008 V ZB 74/08 GBV § 15 Grundbuchfähigkeit der GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 225MittBayNot 3/2009 Rechtsprechung Bürgerliches Recht III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Feststel­ lungen zur Endentscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO ). Nach den – von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen, auf den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverstän­ digen B. beruhenden – Feststellungen des LG entspricht die Bauausführung im Bereich des Anschlussblechs nicht den Anforderungen der BayBO an den Brandschutz, weil der in den Zwischenräumen zwischen dem Dach des Klägers und dem Anschlussblech verwendete Bauschaum in brandschutz­ technischer Hinsicht für ein Verschließen derartiger Hohl­ räume nicht geeignet ist. Schon aus diesem Grund muss der Kläger die derzeitige Konstruktion nicht dulden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, inwieweit die ursprüngliche Dachkonstruktion den Anforde­ rungen des Brandschutzes entsprach. Entscheidend ist, dass der jetzige, von ihm zu verantwortende Zustand brandschutz­ technisch unzulässig ist; die Überbauung also bereits aus die­ sem Grund entfernt werden muss. Aus demselben Grund muss der Kläger die derzeitige Über­ bauung seines Grundstücks auch nicht unter dem Gesichts­ punkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2003, 1313 , 1314). Zwar käme eine solche Verpflichtung in Betracht, wenn es dem Be­ klagten – was allerdings weder festgestellt noch von der Revi­ sion unter Bezugnahme auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen geltend gemacht worden ist – nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich wäre, sein durch die Wärmedämmung erhöhtes Dach ohne Überbauung des Nach­ bardachs fachgerecht abzuschließen, und wenn für den Klä­ ger von einer solchen Überbauung keine Beeinträchtigungen tatsächlicher Art ausgingen. Diese Voraussetzungen liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die derzeitige Konstruktion den Brandschutzanforderungen nicht genügt. Ob sie darüber hinaus für Undichtigkeiten des Dachs des Klägers ursächlich ist – in welchem Fall eine Duldungspflicht ebenfalls entfiele – kann daher offenbleiben. 4. GBV § 15 (Grundbuchfähigkeit der GbR) a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ...“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen. c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht. BGH, Beschluss vom 4.12.2008, V ZB 74/08; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, er­ wirkte am 28.11.2005 unter ihrer Bezeichnung ein Versäumnisurteil gegen die Beteiligte zu 2, durch welches diese gesamtschuldnerisch mit dem mitverurteilten W. L. verurteilt wurde, an die Beschwerde­ führerin 40.157,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Außerdem erwirkte sie gegen die Beteiligte zu 2 am 7.12.2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen dieser die Erstattung von Prozesskosten in Höhe von 3.070,88 € nebst Zinsen aufgegeben wurde. Wegen beider Zahlungs­ ansprüche beantragte sie unter Vorlage der Titelausfertigungen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Miteigen­ tumsanteil der Beteiligten zu 2. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das LG zurückgewiesen. Ihrer weiteren Beschwerde möchte das vorlegende KG entsprechen und das Grundbuchamt anweisen, die beantragte Zwangssicherungs­ hypothek einzutragen. Daran sieht es sich durch Entscheidungen des BayObLG ( NJW 2003, 70 = DNotZ 2003, 52 ; NJW-RR 2005, 43 = MittBayNot 2005, 143 ) und des OLG Schleswig ( NJW 2008, 306 ) gehindert. Mit Beschluss vom 6.5.2008 ( NJW 2008, 3444 ) hat es die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 29 GBO lägen bei einer GbR mangels Möglichkeit, die Identität und Verfügungsbefugnis des Einzutragenden sicher festzustellen, nicht vor. Einer Eintragung der Gesellschaft selbst stehe zudem die Vorschrift § 15 Abs. 1 lit. a) und Abs. 3 GBV entgegen. Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR spre­ che auch, dass der BGH der GbR die Fähigkeit abgesprochen habe, Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein ( NJW 2006, 2189 = DNotZ 2006, 523 ). III. Die Vorlage ist statthaft ( § 79 Abs. 2 GBO ). Das vorlegende KG und das OLG Stuttgart ( NJW 2008, 304 ) einerseits und das BayObLG sowie das OLG Schleswig ande­ rerseits sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob eine GbR (unter ihrem Namen) in das Grundbuch eingetragen werden kann. Während die erstgenannten Oberlandesgerichte die Fra­ gen bejahen (wollen), werden sie von den zweitgenannten Gerichten verneint. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. IV. Die weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 78, 80 GBO ) und hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem AG – Grundbuch­amt – in seinem Beschluss vom 27.6.2006 genannten Gründe (mangelnde Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerli­ chen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) rechtfertigen die Zurückweisung des Eintra­ gungsantrags nicht. 1. Nach §§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Grundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf Antrag des Gläubigers eine Sicherungshypothek in das Grundbuch ein­ zutragen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Voll­­stre­ckungs­­titels vorgelegt wird, dieser zugestellt ist und, bei derVollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das zugrundeliegende Urteil gesetzt ist, die in § 798 ZPO bestimmte Wartefrist von zwei Wochen ab Zu­stellung verstrichen ist. Diese Voraussetzungen lagen ent­ gegen der Annahme des Grundbuchamtes schon bei Antrag­ stellung vor. Dem Antrag waren, wie das vorlegende KG in seinem Beschluss festgestellt hat, die vollstreckbaren Ausfer­ tigungen des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungs­ Rechtsprechung Bürgerliches Recht beschlusses beigefügt. Diese waren der Schuldnerin am 16.2.2006 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Damit war auch die hinsichtlich des Kostenfestsetzungs­ beschlusses zu beachtende Wartefrist bei Eingang des Antrags am 26.6.2006 abgelaufen. Der Eintragung der Sicherungs­ hypothek steht auch nicht entgegen, dass die Gläubigerin eine GbR ist. Eine GbR kann unter ihrem Namen in das Grund­ buch eingetragen werden. 2. Die Frage nach der sog. Grundbuchfähigkeit einer GbR ist allerdings umstritten. Nach einer wohl überwiegenden An­ sicht kann eine GbR nicht als solche als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen Rechten an einem Grundstück oder – wie hier – einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG, NJW 2003, 70 , 71 = DNotZ 2003, 52 ; NJW-RR 2004, 810, 811; 2005, 43 = MittBayNot 2005, 143 ; OLG Celle, NJW 2006, 2194 ; OLG Schleswig, NJW 2008, 306 ; LG Aachen, Rpfleger 2003, 496 , 497; RNotZ 2006, 348 , 349; LG Berlin, Rpfleger 2004, 283 ; LG Dresden, NotBZ 2002, 384; LG Hagen, Rpfleger 2007, 26 [für nicht rechtsfähigen Verein]; wohl auch OLG München, BB 2005, 1621 , 1622; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 19 Rdnr. 108; Hügel/Holzer, GBO, § 1 Rdnr. 54 f.; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 47 GBO Rdnr. 182 b; Meikel/Ebeling, Grundbuch­ recht, § 15 GBV Rdnr. 30 c Anm. dd; Abel/Eitzert, DZWiR 2001, 353, 361; Ann, MittBayNot 2001, 197 , 198; Arm­ rüster, b Grundeigentum 2001, 821, 826; R. Böttcher, NJW 2008, 2088, 2094; Demharter, Rpfleger 2001, 329 , 330 f.; 2002, 538; Derleder, BB 2001, 2485 , 2490; Heil, NZG 2001, 300 , 305; ders., NJW 2002, 2158 , 2159; ders., DNotZ 2004, 379 , 381 f.; Keil, EWiR 2003, 913 , 914; ders., DZWiR 2003, 120, 121; Kremer, RNotZ 2004, 239 , 245; Münch, DNotZ 2001, 535, 548 f.; Prütting in FS Wiedemann, 2002, S. 1177, 1185; Schemmann, DNotZ 2001, 244 , 250; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1002; Schöpflin, NZG 2003, 117 ; Stöber, MDR 2001, 544, 545; Vogt, Rpfleger 2003, 491 , 492; Volmer, ZfIR 2006, 475; Westermann, NZG 2001, 289 , 293; Wiedemann, JZ 2001, 661). Nach anderer Auffassung ist eine solche Eintragung möglich (OLG Stuttgart, FGPrax 2007, 66 , 67, m. krit. Anm. Demharter; OLG Dresden, NL-BzAR 2008, 349, 352; LG Magdeburg, NotBZ 2008, 39 ; Dümig in Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. B 61 f.; ders., Rpfleger 2003, 80 , 82; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 705 Rdnr. 314; Ulmer, ZIP 2001, 585 , 595; Behrens, ZfIR 2008, 1 , 2 ff.; L. Böttcher/Blasche, NZG 2007, 121, 122 ff.; Demuth, BB 2002, 1555 , 1558 ff.; Eickmann, ZfIR 2001, 433 , 436 f.; Elsing, BB 2003, 909 , 914; Hadding, ZGR 2001, 712 , 724; Heßeler/Kleinhenz, NZG 2007, 250 , 251 f.; Hess, ZZP 117 [2004], 267, 299 f.; Kazemi, ZfIR 2007, 101 f.; Knöfel, AcP 205, 645 , 663; ders. ZfIR 2006, 428 , 429; Krebs, NL-BzAR 2008, 327, 329; Leipold in FS Canaris, 2007, S. 221, 230 ff.; Ott, NJW 2003, 1223 ; Pohlmann, WM 2002, 1421, 1430; Schmeken in FS Streitbörger, 2008, S. 251, 258 ff.; Schodder, EWiR 2007, 167 , 168; Tavakoli/Fehrenbacher, DB 2007, 382 , 384; G. Wagner, ZZP 117 [2004], 305, 348 f.; ders. ZIP 2005, 637 , 645 f.; K.-R. Wagner, ZNotP 2006, 408, 410). Nach einer dritten Meinung sind neben der Gesellschaft selbst auch ihre Gesellschafter einzutragen (Bauer/v. Oefele/Wilke, Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 34 a. E.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 240, 240 b; Böhringer, BwNotZ 2006, 118, 121; Hammer, NotBZ 2002, 385 ; Kesseler, ZIP 2007, 421 , 423; ders., ZNotP 2008, 231 , 234; Lautner, MittBayNot 2005, 93 , 99; 2006, 37, 38; Nagel, NJW 2003, 1646 , 1647; dagegen aber Demharter, FGPrax 2007, 68 ). Nach einer vierten Meinung ist die GbR grundbuchfähig, aber – wie bisher – unter Eintra­ gung ihrer Gesellschafter mit einem Hinweis auf das Gesell­ MittBayNot 3/2009 schaftsverhältnis einzutragen (Bielicke, Rpfleger 2007, 441 , 442; Hertel in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdnr. 1000 b ff.; Langenfeld, BWNotZ 2003, 1 , 4; Pohlmann, EWiR 2003, 107 , 108; Priester, BB 2007, 837 , 838; Ruhwinkel, MittBayNot 2007, 92 , 95 f.; Weidenmann, BWNotZ 2004, 130, 139). 3. Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung. a) Auszugehen ist davon, dass die GbR, ohne juristische Person zu sein ( BGHZ 146, 341 , 343 = DNotZ 2001, 234 ; Leipold in FS Canaris, S. 221, 227 f.), (teil-)rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet ( BGHZ 146, 341 , 344 = DNotZ 2001, 234; BGH, NJW 2008, 1378 , 1379). Im Rahmen ihrer Teil­ rechtsfähigkeit ist die GbR natürlichen und juristischen Personen einerseits und den registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften andererseits allerdings nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt. Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und juristische Personen und auch re­ isterfähige rechtsfähige Personengesellschaften genügen g können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die GbR. Der Senat hat das für die Aufgabe des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ange­ nommen ( NJW 2006, 2189 , 2190 = DNotZ 2006, 523 ). b) Daraus folgt aber nicht, dass die GbR Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder be­ schränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstück­ gleichen Rechten nicht erwerben könnte, ihr also die materi­ elle Grundbuchfähigkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den „Besonderheiten des Grundbuchrechts und [der] Eigenart dinglicher Rechtspositionen“ (BayObLG, NJW 2003, 70 , 71 = DNotZ 2003, 52 ) abgeleitet worden. Dem sind aber weder der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH ( NJW 2006, 3716 = MittBayNot 2007, 118 ) noch der für das Grundstückssachen- und das Grundbuchrecht zustän­ dige erkennende Senat ( NJW 2008, 1378 ) gefolgt. Danach führt die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch Eigentum an Grundstücken und grund­ stücksgleichen Rechte sowie beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann; daran änderte es nichts, wenn ein solcher Rechtserwerb durch die GbR nicht unter der für diese von ihren Gesellschaf­ tern vereinbarten Bezeichnung im Grundbuch gebucht wer­ den könnte (BGH, NJW 2008, 1378 , 1379). Deshalb ist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Perso­ nen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, auch nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (BGH, NJW 2006, 3716 , 3717 = MittBayNot 2007, 118). c) Der materiellen Grundbuchfähigkeit der GbR steht auch nicht entgegen, dass der Erwerb von Eigentum oder be­ schränkten dinglichen Rechte von einer GbR auf Schwierig­ keiten stößt, die sich in dieser Form bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht stellen. Eine GbR kann wie diese nur durch ihre Organe handeln. Wer zur Vertretung einer GbR befugt ist, lässt sich indessen anders als bei registerfähi­ gen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht einem öffent­ lichen Register entnehmen, weil ein solches Register für die GbR nicht vorgesehen ist (BGH, NJW 2006, 2191 ). Das Ver­ trauen in die Vertretungsbefugnis eines oder mehrerer Gesell­ schafter wird auch durch den Grundbucheintrag nicht ge­ schützt ( BGHZ 107, 268 , 272; BGH, NJW 2006, 2189 , 2190 = DNotZ 2006, 523 ). Ob diesen Schwierigkeiten bis zu ihrer erforderlichen (BGH, NJW 2008, 1378 , 1379) Behebung durch den Gesetzgeber dadurch begegnet werden kann, dass fentlich beglaubigter Form vorzulegen hat (so Leipold in FS Canaris, S. 221, 232), oder ob es etwa genügte, wenn die Gesellschafter Änderungen des Gesellschafterbestands oder der Vertretungsbefugnis in notariell beglaubigter Form vor­ nehmen und nachweisen oder in ihrem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass solche Veränderungen nur wirksam sind, wenn sie dem Urkunds- oder einem ande­ ren Notar gegenüber erklärt werden, mit der Folge, dass die­ ser die Funktion des fehlenden Registers übernähme, bedarf hier keiner Entscheidung. Die aufgezeigten Schwierigkeiten ändern an der Eigentumslage nichts. Sie sind vielmehr die zwangsläufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR und der damit geschaffenen Möglichkeit des Grunderwerbs durch die GbR. d) Das materiellrechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch formell buchungsfähig. Die technischen Einzelheiten dieser Buchung sind zwar bislang weder in der Grundbuch­ ordnung selbst noch in der diese ausführenden Grundbuch­ verfügung geregelt. Die Grundbuchverfügung geht (siehe noch im Folgenden) von der früheren Rechtslage aus. Die da­ mit fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Verände­ rung der materiellen Rechtslage erschwert zwar, wie aufge­ zeigt, den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesell­ schafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330 , 336 f.; Nagel, NJW 2003, 1646 , 1647; Behrens, ZfIR 2008, 1 , 2 ff.), ändert aber an der Buchungsfähig­ keit von Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer formellen Grundbuchfähigkeit im Grundsatz nichts (BGH, NJW 2008, 1378 , 1379). Welche Rechtsträger von Eigentum es gibt, bestimmt sich nämlich al­ lein nach dem materiellen bürgerlichen Recht (vgl. Ulmer/ Steffek, NJW 2002, 330 , 332). Allein danach bestimmt sich auch, welche Rechtsträger eintragungsfähig sind. Das Grund­ buchrecht beschränkt die Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies widerspräche auch seiner dienenden Funktion (vgl. BGH, NJW 2008, 1378 , 1379; Leipold in FS Canaris, S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208, 699 , 711 f.). Das Grundbuchrecht soll den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem nach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum und beschränkten dingli­ chen Rechten an Grundstücken nämlich auf sichere und ver­ lässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern. Die feh­ lende Anpassung des Grundbuchrechts an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR darf deshalb nicht zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grund­­ stü­ cken und beschränkten dinglichen Rechten von Gesellschaf­ ten bürgerlichen Rechts führen. Das Verfahrensrecht ist vielmehr an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen (BGH, NJW 2008, 1378 , 1379). Daran hat sich die Auslegung des Grundbuchrechts auszurichten. Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum oder – wie hier – beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder Miteigentumsanteilen an Grundstücken gebucht werden. Zu entscheiden ist vielmehr, wie die GbR in der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der Nachweis der Eintra­ gungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Beide Fragen hat der BGH bislang nicht entschieden. e) Die erste der beiden Fragen ist hier zu entscheiden. aa) Für ihre Beantwortung ist bei der schon angesprochenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV anzusetzen. Diese Vor­ schrift befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Bezeich­ nung einer GbR im Grundbuch, sondern mit dem Vollzug der Umwandlung einer GbR in eine OHG, KG oder Partnerschaft. Sie beschreibt dabei aber auch die grundbuchtechnische Aus­ gangslage. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, wie sich der Bürgerliches Recht Verordnungsgeber die Buchung eines im Gesellschaftseigen­ tum stehenden Grundstücks vorstellt, nämlich in der Weise, dass die Gesellschafter mit einem auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses hinweisenden Zusatz eingetragen werden. bb) Gedankliche Grundlage dieser Form der Buchung ist, wie bereits erwähnt und aus § 15 Abs. 1 GBV zu erschließen, dass das Eigentum (und beschränkte dingliche Rechte) an Grundstücken nur entweder natürlichen oder juristischen Per­ sonen oder registerfähigen rechtsfähigen Personengesell­ schaften zustehen kann und dass Gesellschaftsvermögen einer GbR Vermögen natürlicher Personen ist, das einer gesamthän­ derischen Bindung unterliegt. Mit der Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit gehört die GbR aber auch zu den Gesell­ schaften, die i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB mit der Fähigkeit ausge­ stattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzu­ gehen. Das Vermögen einer GbR ist damit nicht mehr, wie von § 15 Abs. 3 GBV vorausgesetzt, Vermögen ihrer Mitglie­ der, sondern Vermögen einer rechtsfähigen Personengesell­ schaft. Solches Vermögen wird grundbuchtechnisch bei allen anderen rechtsfähigen Personengesellschaften entsprechend der materiellen Rechtslage wie bei juristischen Personen als deren Vermögen und unter deren Bezeichnung, und nicht un­ ter Nennung ihrer Gesellschafter gebucht. cc) Damit entsteht eine planwidrige Lücke. Die bisher vorge­ sehene Form der Buchung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter entspricht nicht mehr der mate­ riellen Rechtslage. Sie ist im Gegenteil irreführend, weil sie den Blick darauf verstellt, dass das Grundstück oder Recht an einem Grundstück gerade kein Gesellschafter-, sondern Ge­ sellschaftsvermögen ist. Aus diesem Grund ist die bisherige Form der Eintragung für die GbR auch prozessual nicht mehr erreichbar. Ihre Ansprüche können nur durch diese selbst, nicht durch ihre Gesellschafter, klageweise durchgesetzt wer­ den. Eine Klage der Gesellschafter wäre als Klage der Gesell­ schaft anzusehen. Ein auf die Gesellschafter lautendes Ru­ brum ist ohne Parteiwechsel auf die GbR zu berichtigen (BGH, NJW 2003, 1043 , 1044; Beschluss vom 11.6.2008, XII ZR 136/05, n. V.). Anspruch auf Eintragung einer Siche­ rungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung hätte auch nur die GbR als Gläubigerin des erstrittenen Titels. Mangels einer Anpassung der Grundbuchverfügung an die neue recht­ liche Ausgangslage steht aber keine passende Buchungsvor­ gabe zur Verfügung. Dieser Zustand entspricht nicht den Vor­ stellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers; er kann auch in der Sache nicht hingenommen werden. Denn ohne Vorga­ ben zur Form der Buchung können eine einheitliche und für den Rechtsverkehr eindeutige Führung der Grundbücher nicht gewährleistet und die Anforderungen an die Eintragungsnach­ weise nicht sachgerecht bestimmt werden. Selbst die von den Gerichten entsprechend der materiellen Rechtslage erlasse­ nen vollstreckbaren Entscheidungen zugunsten von Gesell­ schaften bürgerlichen Rechts könnten im Grundbuch nicht vollzogen werden. Derart widersprüchliche Ergebnisse gefährdeten die Einheit der Rechtsordnung und müssen ver­ hindert werden, indem die durch die Anerkennung der Teil­ rechtsfähigkeit der GbR aufgetretene Regelungslücke ge­ schlossen wird. dd) Das ist nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine rechtsanaloge Anwendung der §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG und § 15 Abs. 1 lit. b) GBV mög­ lich. (1) Das Grundbuch hat den Zweck, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken genau und verlässlich zu dokumentieren. Dieser Zweck tritt etwa in § 47 GBO zutage, wonach bei einer Rechtsprechung MittBayNot 3/2009 Bürgerliches Recht Mehrheit von Eigentümern auch ihr Rechtsverhältnis unter­ einander anzugeben ist. Das zwingt zu einer Buchungsform, die das Vermögen einer GbR als das ausweist, was es mate­ riellrechtlich ist, nämlich als Gesellschaftsvermögen. Das ist im Ansatz nur zu erreichen, wenn als Eigentümer oder Inha­ ber beschränkter dinglicher Rechte die GbR eingetragen wird (Leipold in FS Canaris, S. 221, 231 f.), nicht mehr ihre Gesell­ schafter. (2) Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich unter der Bezeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaf­ tern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist (Leipold in FS Canaris, S. 221, 231 f.). Diese Bezeichnung genügt, um die GbR von anderen zu unterschei­ den. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Einzelfall einbüßen, wenn die Gesellschafter mehre­ rer Gesellschaften bürgerlichen Rechts für ihre Gesellschaft die gleiche Bezeichnung gewählt haben. Darin unterscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähi­ gen Personengesellschaften, von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von natürlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer Namensgleichheit sehr häufig auf. Deshalb sieht § 15 Abs. 1 lit. a) GBV für natürliche Personen zusätzliche Merkmale vor, die zur Unterscheidung in das Grundbuch eingetragen werden können. An ihre Stelle können bei der GbR die Angabe des gesetzlichen Vertreters und des Sitzes treten. (3) Der entsprechenden Anwendung der Buchungsvorschrif­ ten für andere rechtsfähige Personengesellschaften steht nicht entgegen, dass diese im Gegensatz zur GbR registerfähig sind. Die Eintragung in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister führt zwar dazu, dass Name und Bezeichnung sowie die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaften durch den Auszug aus dem mit den Wirkungen der Registerpublizität versehe­ nen Register in der Form des § 29 GBO leicht und sicher nachgewiesen werden können. Ein inhaltlicher Einwand gegen die Sachgerechtigkeit der Bezeichnung der GbR lässt sich daraus aber nicht ableiten. Das zeigt sich daran, dass eine Gesellschaft nicht erst dann OHG ist, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird, sondern nach § 105 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 HGB kraft Gesetzes schon dann, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt oder wenn der Umfang ihres Ge­ werbes wächst und einen in kaufmännischer Weise eingerich­ teten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch für eine solche noch nicht registrierte OHG gilt § 124 Abs. 1 HGB . Seine Voraus­ setzungen werden ohne Eintragung in das Handelsregister schwieriger nachzuweisen sein. An der Form der Bezeich­ nung, unter welcher die Gesellschaft in das Grundbuch einzu­ tragen ist, ändert das nichts. Noch deutlicher wird das bei der Partnerschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Gesellschaft anzuwenden sind. Auf sie ist mit dem Vollzug der Eintragung nach § 7 Abs. 2 PartGG die Vorschrift des § 124 HGB anzuwenden, ohne dass sich an ihrer Identität etwas ändert. Die Register­ fähigkeit einer rechtsfähigen Personengesellschaft besagt damit nichts darüber, wie sie einzutragen ist; sie erleichtert vielmehr „nur“ den Vollzug der Eintragung im Grundbuch. (4) Gegen die Möglichkeit, die GbR unter ihrer im Gesell­ schaftsvertrag bestimmten Bezeichnung einzutragen, spricht auch nicht, dass nicht jede GbR nach dem zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag eine Bezeichnung führt. In solchen Fäl­ len kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der Bezeichnung erfolgen. Sie bleibt aber möglich (Leipold in FS MittBayNot 3/2009 Canaris, S. 221, 232; Krüger, AcP 208, 699 , 712). Sie kann dann in Anlehnung an die bisherige, so nicht mehr mögliche Buchungsform nur, aber auch stets dadurch erfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ der Zusatz „bestehend aus“ und die Namen der Ge­ sellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden. Das kön­ nen zwar im Einzelfall, etwa bei Publikumsgesellschaften, sehr viele Gesellschafter sein. Das unterscheidet diese Form der Buchung aber nicht von der in § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV unter alter Rechtslage vorgesehenen Form der Buchung. ee) Danach kann die Gläubigerin wie beantragt unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden. f) Die Gläubigerin hat die Voraussetzungen für die Eintra­ gung der Sicherungshypothek auch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. aa) Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuwei­ senden Bestand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsver­ hältnisse zwar nicht, wie die anderen rechtsfähigen Personen­ gesellschaften, durch einen mit öffentlichem Glauben verse­ henen Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen. Leitet sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ab, kann sie den Nachweis mit der voll­ streckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung führen. Denn das Gericht muss diese Umstände vor Erlass seiner Entschei­ dung prüfen und darüber entscheiden. Das schließt zwar nicht aus, dass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das Grundbuch Veränderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen öffentlichen Urkunden, ja nicht einmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der ohne Kenntnis des Grundbuchamts materiellrechtlich wirksam Ver­ änderungen erfahren haben kann, oder der Bewilligung, der die nach § 873 BGB erforderliche Einigung im Einzelfall feh­ len kann. Deshalb wird sich das Grundbuchamt grundsätzlich an die Gerichtsentscheidung zu halten haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben, die einen ergänzenden Nachweis er­ forderlich machen. Dafür ist hier auch unter Berücksichtigung des infolge des Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung ver­ strichenen Zeitraums von etwa zwei Jahren nichts ersichtlich. bb) Die Forderung selbst ergibt sich aus dem Urteil. Die Zustellung und die Einhaltung der Wartefrist sind durch die Zustellungsurkunden des Gerichtsvollziehers nachgewiesen. Der Eintragung stehen deshalb die von dem Grundbuchamt angeführten Gründe nicht entgegen. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Ruhwinkel, MittBayNot 2009, 177 (in diesem Heft). 5. BGB §§ 1004 Abs. 1, 1090 Abs. 1, 1027 (Löschungs­ anspruch bei Getränkebezugsdienstbarkeiten) Ein Anspruch auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die den Verkauf von Getränken aller Art verbietet, setzt voraus, dass die Parteien entsprechendes vereinbart haben oder die Dienstbarkeit ausschließlich zur Sicherung einer schuldrechtlichen Lieferbeziehung dient. Besteht kein Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit, kann der Berechtigte den sich aus ihr ergebenden Unterlassungsanspruch weiterhin geltend machen, auch wenn dadurch eine von einer schuldrechtlichen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.12.2008 Aktenzeichen: V ZB 74/08 Erschienen in: DNotI-Report 2009, 12 MittBayNot 2009, 225-228 RNotZ 2009, 227-231 RNotZ 2009, 227-236 BGHZ 179, 102-114 DNotZ 2009, 115-121 FGPrax 2009, 6 NJW 2009, 594-598 NotBZ 2009, 98-101 Rpfleger 2009, 141-144 ZEV 2009, 91-94 ZNotP 2009, 66-69 Normen in Titel: GBV § 15