II R 39/06
lG, Entscheidung vom
13mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 09. April 2008 II R 39/06 GrEStG § 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarerBeteiligung an grundbesitzender Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 168 MittBayNot 2/2009 Rechtsprechung Steuerrecht meinden nur die Möglichkeit, Grundbesitz im Rahmen einer städtebaulichen Zielsetzung möglichst frühzeitig zum Verkehrswert zu erwerben. Die dann (möglicherweise) eintretende Bodenwertsteigerung steht der Gemeinde als Eigentümerin zu. Demgegenüber ist die Bezahlung eines Grundstücks mit der Überplanung des Restgrundstücks unzulässig.14 Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen 14  Ausführlich Grziwotz, DVBl 2007, 1125 ; ders., BayVBl 2008, 709. Steuerrecht 14. GrEStG § 1 Abs. 3 (Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender Gesellschaft) Ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, alle Anteile an einer Gesellschaft, der ein inländisches Grundstück ge­ hört, in der Hand eines Erwerbers zu vereinigen, unter­ liegt der Grunderwerbsteuer ( § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ). Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber die Anteile nur mittelbar über eine andere Gesellschaft, an der er zu 100 % beteiligt ist, erwirbt und die Anteilsvereinigung bei einer ausländischen Gesellschaft eintritt. (Leitsatz der Schriftleitung) BFH, Urteil vom 9.4.2008, II R 39/06 Die Klägerin ist eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft, die zunächst 51 % der Anteile an der ebenfalls in den USA ansässigen X-Company (Tochtergesellschaft) hielt, die zu 100 % an einer deutschen GmbH (Enkelgesellschaft) beteiligt war, welche ihrerseits Alleingesellschafterin zweier weiterer GmbHs mit jeweils in Deutschland belegenem Grundbesitz war. Mit Wirkung zum 31.12.1999 erwarb die Klägerin die restlichen 49 % der Anteile an der Tochtergesellschaft von der anderen Gesellschafterin, einer dritten in den USA ansässigen Gesellschaft, hinzu. Das beklagte FA sah darin eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung (GrEStG a. F.). Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend gemacht hatte, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F. habe nur die Vereinigung von Anteilen unmittelbar an grundbesitzenden Gesellschaften erfasst, blieben erfolglos. Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 FGO ). Der Erwerb der restlichen Anteile an der Tochtergesellschaft hat zu einer Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG a. F. geführt. 1. Das FA hat den angefochtenen Feststellungsbescheid auf die Nr. 1 der Vorschrift gestützt. Die Nummern 1 und 2 des § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. knüpfen an das sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip an, wonach das Verpflichtungsgeschäft vom Verfügungsgeschäft zu trennen und die Wirksamkeit des Letzteren vom Bestehen des Ersteren unabhängig ist. Ob diese oder eine vergleichbare Trennung im Streitfall für die Übertragung der Anteile an der Tochtergesellschaft von Bedeutung ist, kann auf sich beruhen. Mit den Formulierungen „Datum des Rechtsvorgangs 31.12.1999“ und „zum 31.12.1999 vereinen sich die Anteile...“ hat das FA den besteuerten Lebenssachverhalt so beschrieben, dass Missverständnisse nicht möglich sind. Sollte statt der Nr. 1 die Nr. 2 einschlägig sein, handelte es sich lediglich um einen Austausch der auf denselben Lebenssachverhalt anwendbaren Rechtsnorm. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG a. F. unterläge der streitige Erwerbsvorgang der Steuer, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift vorausgegangen wäre. 2. Gegenstand der Besteuerung ist sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2 des § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke ( BFHE 173, 229 = BStBl II 1994, S. 408). Die Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. behandeln denjenigen, der Alleingesellschafter einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft wird bzw. geworden ist, so, als gehörten ihm die Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind ( BFHE 172, 538 = BStBl II 1994, S. 121). Aus dieser Fiktion folgt, dass ein Grundstück nicht nur dann i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wenn es im Eigentum der Gesellschaft steht; maßgeblich ist vielmehr eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung in dem Sinne, dass bei der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden, in der Vergangenheit ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der einen Erwerbsvorgang i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG a. F. darstellt, und danach kein erneuter Rechtsträgerwechsel im Sinne dieser Vorschrift von ihr auf einen anderen stattgefunden hat (vgl. Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 1 Rdnr. 907 und 909). Da zu den Erwerbsvorgängen auch diejenigen des § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. gehören, folgt daraus, dass auch Anteile an einer Gesellschaft zu erfassen sind, die ihrerseits zu 100 % an einer grundstücksbesitzenden (Unter-)Gesellschaft beteiligt ist ( BFHE 153, 63 = BStBl II 1988, S. 550; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 149). Dabei steht es der Steuerbarkeit einer Anteilsvereinigung nicht entgegen, wenn die anteilsübertragende und die anteilserwerbende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland haben (BFH/NV 2003, 505). Ebenso ist unschädlich, wenn eine der zwischengeschalteten Gesellschaften ebenfalls ihren Sitz im Ausland hat. 3. Die Einwände der Klägerin dagegen, schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 1 Abs. 3 GrEStG durch Art. 15 Nr. 1 lit. b) StEntlG 1999/2000/2002 eine mittelbare Anteilsvereinigung genügen zu lassen, sind nicht berechtigt. a) Dies gilt zunächst für den Hinweis der Klägerin auf die ertragsteuerlichen Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 17Abs. 1 Satz 4 EStG, des § 9 Nr. 7 Satz 2 des GewStG, des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG sowie die Vorschriften des § 121 Abs. 1 Nr. 4 BewG sowie des § 74 Abs. 2 der AO und den daraus gezogenen Schluss, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung mittelbarer Beteiligungen mit unmittelbaren stets ausdrücklich anordne, wenn sie gewollt sei. Es gilt ferner für den Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BFH zu den Ertragsteuern, wonach mittelbare Beteiligungen unmittelbaren nicht gleichzusetzen sind und davon auszugehen ist, dass es dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedarf, es sei denn, die Gleichsetzung ergibt sich eindeutig aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift (BFHE 163, 1 = BStBl II 1991, S. 691, 700, m. w. N.). Letzteres trifft auf § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. zu. Da Gegenstand der Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. nicht der Erwerb der Anteile als solcher ist – wäre er dies, wären die Hinweise der Klägerin beachtlich –, sondern jene oben beschriebene spezifisch grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung der Grundstücke, sind der Sinn und Zweck der Vorschrift von dieser eigenständigen Zuordnung her zu bestimmen. Da ferner § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. die Vereinigung bzw. den Übergang aller Anteile an einer Gesellschaft, der im Sinne des GrEStG a. F. Grundstücke „gehören“, als Erwerbsvorgang ansieht, folgt daraus, dass solchermaßen als Grundstückserwerber behandelte anteilserwerbende Gesellschaften ihrerseits die Funktion einer Gesellschaft erfüllen können, zu deren Vermögen Grundstücke i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. gehören (vgl. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, § 1 Rdnr. 149). Dies lässt sich der Vorschrift unter Beachtung des ihr innewohnenden Prinzips eindeutig entnehmen. Von der spezifisch grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnung her macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschaft, auf deren Vermögen abzustellen ist, die Grundstücke aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 des § 1 GrEStG a. F. „gehören“. Gehören ihr die Grundstücke aufgrund eines Erwerbs nach Abs. 3 der Vorschrift, ist diese Zurechnung aus ihrem Rechtsgedanken heraus auf die 100 %ige Muttergesellschaft – und ggf. noch weiter – zu verlängern. Dass dies der inneren Logik der Vorschrift entspricht, zeigt sich im Übrigen in den Regelungen zur Organschaft in § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 GrEStG a. F., die einen Unterfall einer mittelbaren Anteilsvereinigung darstellen (Hofmann Grunderwerbsteuergesetz, § 1 Rdnr. 169; BFHE 195, 427 = BStBl II 2002, 156, unter II. 4. a). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt darin kein Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 30.4.2003, II R 79/00 (BFHE 202, 387 = BStBl II 2003, 890), wonach § 1 Abs. 2 a Satz 1 GrEStG in der gemäß Art. 15 Nr. 11 lit. c) StEntlG 1999/2000/2002 bis Ende 1999 geltenden Fassung eine Änderung des Gesellschafterbestandes bei der grundbesitzenden Gesamthand selbst voraussetzt und ein Wechsel im Gesellschafterbestand einer anderen Gesellschaft, die an der grundbesitzenden Gesellschaft lediglich beteiligt ist, nicht ausreicht. Dies wurde nämlich damit begründet, dass § 1 Abs. 2 a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung eine Änderung im Gesellschafterbestand „bei ihr“ verlangte, was die Berücksichtigung einer Änderung im Gesellschafterbestand einer anderen Gesellschaft ausschloss. Vor diesem Hintergrund kommt der Änderung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG durch Art. 15 Nr. 1 lit. b) StEntlG 1999/2000/ 2002 lediglich klarstellende Funktion zu. b) Der Wortlaut steht der bisherigen Auslegung des § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. ebenfalls nicht entgegen. Die Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist nur eine von mehreren Auslegungsmethoden, zu denen auch die systematische Auslegung gehört. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind (so BVerfGE 48, 246 , 257). Ziel jeder Auslegung ist danach die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (so BVerfGE 35, 263 , 278). Nichts anderes liegt der Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren Anteilsvereinigung zugrunde, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II. 3. a ergibt. Daher ist auch die Aussage der Klägerin, unter „Anteilen“ an Gesellschaften seien zivilrechtlich nur unmittelbare Beteiligungen zu verstehen, lediglich eine Wiederholung des vorstehenden zu II. 3. a bereits abgehandelten Einwands. c) Soweit die Klägerin geltend macht, eine Obergesellschaft, die mittelbar über eine 100 %ige Tochtergesellschaft – und ggf. über eine 100 %ige Enkelgesellschaft usw. – an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, habe keine rechtliche Möglichkeit der Einflussaufnahme auf deren Willensbildung, kann dem gleichermaßen nicht gefolgt werden. Aufgrund der Alleingesellschafterstellung bei der jeweils nächsten Untergesellschaft hat die Obergesellschaft die rechtliche Möglichkeit, ihren Willen – wenn auch über so viele Stufen, wie 100 %ige Zwischengesellschaften vorhanden sind – durchzusetzen. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang von einer bloß wirtschaftlichen Anteilsvereinigung Steuerrecht spricht und dazu auf das BFH-Urteil vom 26.2.1975, II R 130/67 ( BFHE 115, 284 = BStBl II 1975, 456) verweist, übersieht sie, dass jene Entscheidung das Tatbestandsmerkmal der „Übertragung“ in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 GrEStG betrifft und nicht das Tatbestandsmerkmal der „Vereinigung“ oder des „Übergangs“ in Nr. 1 und 2 bzw. Nr. 3 und 4 der Vorschrift. d) Schließlich vermag auch die Auffassung der Klägerin nicht zu überzeugen, die Rechtsprechung zur mittelbaren Anteilsvereinigung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG . Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. rechtsformneutral. Gesellschaften im Sinne der Vorschrift sind sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften ( BFHE 178, 231 = BStBl II 1995, 736, unter II. 1. a). Dies gilt gleichermaßen bei unmittelbarer und bei mittelbarer Anteilsvereinigung. Auch ein gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Vollzugsdefizit besteht nicht. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies zu einem Gleichheitsverstoß führen. Dagegen bedeutet die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen noch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (so BVerfGE 110, 94 ). Bei Sachverhalten wie im Streitfall handelt es sich allenfalls um Letzteres. Soweit Gesellschaften mit Sitz im Ausland Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. verwirklichen, ist die grunderwerbsteuerrechtliche Erfassung dieser Vorgänge mit Schwierigkeiten verbunden. Die Schwierigkeiten haben aber ihren Grund nicht darin, dass das Erhebungsverfahren nicht auf Durchsetzbarkeit angelegt wäre, sondern darin, dass die Aufklärungsmöglichkeiten im Ausland begrenzt sind. Durch den Auslandsbezug bedingte Vollzugsdefizite ergeben aber noch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (so BFHE 183, 45 = BStBl II 1997, 499, unter B. III. 3. sowie BFH/NV 2006, 612). Etwaige Lücken im Vollzug des § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. betreffen überdies nur die Fälle mit Auslandsbezug, lassen aber die große Gruppe der reinen Inlandssachverhalte unberührt. Wegen der damit verbundenen Erhebungsschwierigkeiten die Sachverhalte mit Auslandsbezug von der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. auszunehmen, wäre aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG weit bedenklicher als die Hinnahme von Vollzugsdefiziten bei Auslandssachverhalten. Anmerkung: Die Entscheidung des BFH macht wieder einmal deutlich, dass die Grunderwerbsteuer im Bereich des § 1 Abs. 3 GrEStG – wie übrigens auch bei § 1 Abs. 2 a GrEStG – mit erheb­ lichen Fallstricken belastet ist und dass die schlimmsten Steuerbelastungen immer dann entstehen, wenn keiner damit rechnet. Gleichwohl ist dem Urteil zuzustimmen. Dass es sich um ausländische Gesellschaften handelt, bei denen eine Anteilsvereinigung besteuert wird, ist unerheblich, solange der Grundbesitz in Deutschland belegen ist.1 Dass § 1 Abs. 3 GrEStG auch mittelbare Anteilsvereinigungen schon in der alten Gesetzesfassung erfasst hat, entspricht der herrschenden Literaturauffassung.2 Kritischer zu sehen sind demgegenüber die Ausführungen des BFH zu einem möglichen Vollzugsdefizit. Indem das Gericht 1 Vgl. bereits BFH/NV 2003, 505; Voßkuhl/Hunsmann, UVR 2005, 51; Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 321 m. w. N. 2  Vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, § 1 Rdnr. 331 zur alten Gesetzes­ fassung. Rechtsprechung MittBayNot 2/2009 Steuerrecht Lücken im Vollzug des § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. nur bei Fällen mit Auslandsbezug unterstellt, verkennt es m. E., dass auch bei reinen Inlandsachverhalten häufig derartige Gestaltungen unbesteuert bleiben, weil von den Grunderwerbsteuerfinanzämtern komplizierte Sachverhalte nicht vollständig aufgearbeitet werden (können);3 noch extremer verhält es sich, soweit Personengesellschaften beteiligt sind und privatschriftliche Anteilsabtretungen vorgenommen werden, die kein Beteiligter dem Grunderwerbsteuerfinanzamt anzeigt. Gerade hier drohen meines Erachtens sehr wohl erhebliche Vollzugsdefizite, die auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnten. Soweit Geschäftsanteilsabtretungen dagegen beurkundet werden, hat der Gesetzgeber über die Anzeigepflichten der Notare in § 18 GrEStG weitestgehend Vorsorge gegen Vollzugs­ defizite getroffen. Unabhängig von derartigen Erwägungen gibt der Fall zudem Anlass, eine steuerplanerische Grundüberlegung anzustellen. Die Komplexität des Grunderwerbsteuerrechts – vor allem die Tatsache der Einzelbetrachtung mit der daraus folgenden Steuersubjekteigenschaft jeder Zwischengesellschaft – legt eine Entkoppelung des Grundvermögens vom operativen Betrieb nahe. Das Grundvermögen sollte dabei in eigenen Gesellschaften organisiert werden. Dadurch können wirtschaftlich notwendig werdende Umstrukturierungen im operativen Bereich einer Unternehmensgruppe ohne Rücksicht auf das Grundvermögen durchgeführt werden. Meist haben diese Umstrukturierungen dann keine Auswirkungen mehr auf den Grundvermögensbereich und lösen folglich keine Grunderwerbsteuerpflicht aus. Insbesondere können fiktive Grundstückserwerbe ( § 1 Abs. 2 a, § 1 Abs. 3 GrEStG ) nahezu gänzlich verhindert werden.4 Die Entkoppelung sollte in der Weise geschehen, dass für das Grundvermögen eine eigene Beteiligungskette geschaffen wird, die möglichst unabhängig von den operativen Betrieben ist. Die Trennung des Grundvermögens vom operativen Bereich sollte nach Möglichkeit auf der höchsten Beteiligungsebene vollzogen werden, so dass die Beteiligungsketten bereits von dieser Beteiligungsebene aus unabhängig verlaufen. Dies sollte nach Möglichkeit auch im Fall ausländischer Unternehmensgruppen mit Aktivitäten in Deutschland umgesetzt werden. Ansonsten können Umstrukturierungen oder Unternehmensverkäufe in oder oberhalb der Beteiligungsebene, in der die Trennung erfolgt, weiterhin zu fiktiven Grundstückserwerben führen. Unmittelbar unter der Muttergesellschaft sollte somit eine Tochtergesellschaft installiert werden, in welche der Konzernbesitz eingebracht wird; diese Tochtergesellschaft ist dann in der Beteiligungskette unabhängig von ihren operativ tätigen Schwestergesellschaften und deren Töchtern. Bei der Entkoppelung des Grundvermögens können die Grundstücke von der oder den Grundstücksgesellschaften an die operativen Bereiche vermietet werden. Die Grundstücksgesellschaften können als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sein. Zu beachten ist jedoch, dass bei der erstmaligen Einbringung des Grundbesitzes in eine eigenständige Tochtergesellschaft die Rechtsform einer Personengesellschaft mit grunderwerbsteuerlichen Vorteilen verbunden sein kann, da bei Kapitalgesellschaften die Befreiungsvorschriften der §§ 5 bzw. 6 GrEStG nicht anwendbar sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Entkoppelung des Grundvermögens ertragsteuerliche Nachteile mit sich bringen kann. Sofern etwa mit der Vermietung im Grundvermögensbereich ein 3  Vgl. Kaiser, Grunderwerbsteuerplanung bei Umstrukturierung und Unternehmenserwerb, 2008, S. 399 ff. 4  Vgl. Kaiser, Grunderwerbsteuerplanung bei Umstrukturierung und Unternehmenserwerb, S. 340. MittBayNot 2/2009 Gewinn erzielt wird, aber gleichzeitig im operativen Bereich Verluste entstehen, würde sich die Frage nach der Verlustverrechnung stellen. In Ausnahmefällen kann aber die Struktur auch zu ertragsteuerlichen Vorteilen genutzt werden, etwa bei der Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG , wie sie vor allem bei Grundstücksgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft in Frage kommt.5 Notar Dr. Stefan Gottwald, Bayreuth­ 5  Bei Personengesellschaften tritt in den beschriebenen Strukturen häufig ein Verstoß gegen § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG auf, so dass eine erweiterte Kürzung ausscheidet; vgl. hierzu ausführlich Kaiser, Grunderwerbsteuerplanung bei Umstrukturierung und Unterneh­ mens­ rwerb, S. 342. e 15. UStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 9 lit. a), Nr. 12 (Bindungsentgelt bei Optionsvertrag ist umsatzsteuerpflichtig) Räumt in einem Optionsvertrag ein Grundstückseigen­ tümer dem Optionsberechtigten das Recht ein, im Wege einseitiger Erklärung einen Kaufvertrag über ein Grund­ stück herbeizuführen, ist das hierbei vereinbarte Bin­ dungsentgelt umsatzsteuerpflichtig. (Leitsatz der Schrift­ leitung) FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.6.2008, 6 K 1609/07 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung wurde bislang nicht veröffentlicht. Anmerkung: I. Sachverhalt Eine inländische GbR, an der L und U als Gesellschafter beteiligt sind, hatte als ursprünglichen Gesellschaftszweck die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden. Sie schloss im November 2002 mit der C. GmbH, einer Tochter der I. AG, einen Mietvertrag von fünf Jahren mit Verlängerungsoptionen über ein noch zu errichtendes Verwaltungsgebäude, welches nach den Vorgaben der C. GmbH errichtet werden sollte. Die Höhe der Miete richtete sich nach den Gesamtinvestitions­ kosten. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis hatte die GmbH eine sog. „harte Patronatserklärung“ ihrer Muttergesellschaft, der I. AG, beizubringen. Im Juni 2003 erwarb die GbR das Grundstück und schloss im Juli 2003 mit der B. AG einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück zu einem Pauschalfestpreis von 3.360.000 DM netto, der in Teilbeträgen zu zahlen war. 2003 und 2004 wurde das Bürogebäude vereinbarungsgemäß errichtet. Vor Abschluss der Bauarbeiten kündigte jedoch die C. GmbH wegen Nichtigkeit den abgeschlossenen Mietvertrag und wollte das Objekt nicht mehr beziehen. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits und zur Beilegung des Streits über die Wirksamkeit des Mietvertrages vereinbarten die GbR und die C. GmbH im Oktober 2004, dass die GbR der C. GmbH oder einem von der C. GmbH benannten Dritten den Abschluss eines Kaufvertrages über das zur gewerblichen Nutzung fertig bebaute Grundstück zum Kaufpreis von 10 Mio. € anbietet. Das Angebot kann von der C. GmbH oder dem Dritten bis spätestens Ende Juni 2016 angenommen werden und Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 09.04.2008 Aktenzeichen: II R 39/06 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Erschienen in: MittBayNot 2009, 168 Normen in Titel: GrEStG § 1 Abs. 3