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V ZB 115/07

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. April 2008 V ZB 115/07 KostO §§ 32, 154 Abs. 2 Zitiergebot verlangt Angabe des § 32 KostO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 19. AktG § 130; BeurkG § 44 a Abs. 2; StGB § 274 Abs. 1 Nr. 1 (Vernichtung eines handschriftlich ergänzten Hauptversammlungsprotokolls) Das handschriftlich ergänzte und unterzeichnete Protokoll der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft „gehört ausschließlich“ dem Notar. Solange der Notar keine unterzeichnete Niederschrift in Form von Ausfertigungen in den Verkehr gebracht hat, handelt es sich um ein Internum, zu dessen Änderung der Notar befugt ist. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2007, 5/31 Qs 27/07 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NJW 2008, 91 und RNotZ 2008, 172 . Siehe hierzu auch den Beitrag von Görk, MittBayNot 2007, 382 . Kostenrecht 20. KostO §§ 32, 154 Abs. 2 (Zitiergebot verlangt Angabe des § 32 KostO ) Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO verlangt auch die Angabe des § 32 KostO . BGH, Beschluss vom 3.4.2008, V ZB 115/07 Der Kostengläubiger (im Folgenden: Notar) beurkundete einen Vertrag, der den Kauf einer Eigentumswohnung durch den Kostenschuldner zum Gegenstand hatte. Entsprechend den Vereinbarungen der Vertragsparteien wurde die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt. Unter dem 8.11.2004 ist dem Kostenschuldner eine Kostenberechnung erteilt worden, mit der der Notar – ohne schlagwortartige Bezeichnung der Kostenpositionen – Gebühren nach §§ 147 Abs. 2, 149 KostO und Auslagen gefordert hat. Auf die Beschwerde des Kostenschuldners hat der Notar unter dem 30.3.2005 seine Kostenberechnung im Hinblick auf das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO neu gefasst. Die Gebührentatbestände enthalten nunmehr stichwortartige Angaben zu den abgerechneten Tätigkeiten. Der Kostenschuldner hält auch diese Berechnung für rechtsfehlerhaft und macht hierzu u. a. geltend, dass der Notar seinem Einwand, die Kostenvorschriften der §§ 32, 141 KostO seien nicht zitiert, auch mit der neuen Fassung nicht Rechnung getragen habe. Davon abgesehen sei die Abwicklung über das Notaranderkonto unnötig gewesen und habe gegen § 54 a BeurkG verstoßen. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, könne die Kostenforderung keinen Bestand haben, weil mit der Hebegebühr des § 149 KostO alle mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Kaufpreises verbundenen Tätigkeiten des Notars abgegolten seien. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das OLG hält die zugelassene weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich an einer Zurückweisung aber zumindest durch die Entscheidung des OLG Hamm ( JurBüro 1990, 899 ) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Nach Eingang der Sache beim BGH haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Aus den Gründen: II. Die Vorlage ist statthaft ( § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG ). 1. Das vorlegende Gericht und das OLG Hamm sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob neben der Hebegebühr des 409MittBayNot 5/2008 Kostenrecht § 149 KostO eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Prüfung der Kaufpreisfälligkeit anfallen kann. Das rechtfertigt die Vorlage. An die von dem vorlegenden Gericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat – soweit es um die der Beurteilung der Statthaftigkeit der Vorlage geht – gebunden ( BGHZ 116, 392 , 394 m. w. N.). Eine Teilentscheidung über einzelne Positionen der Kostenberechnung scheidet schon deshalb aus, weil die vorrangige Frage, ob die Rechnung dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO entspricht, nur einheitlich beantwortet werden kann. 2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I, S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von einer Entscheidung abweicht, die vor dem 1.1.2002 ergangen ist (BGH, NJW 2006, 1208 , 1209 m. w. N. = MittBayNot 2006, 351 , insoweit in BGHZ 165, 243 nicht abgedruckt). 3. Schließlich ist die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht nachträglich dadurch entfallen, dass die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Da der BGH infolge der statthaften Vorlage an die Stelle des OLG getreten ist und die Erledigungserklärungen erst nach Eingang der Vorlage bei dem BGH abgegeben worden sind, muss der Senat die nunmehr auf den Kostenpunkt reduzierte Beschwerde entscheiden (vgl. BGH, NJW 1983, 1672 , 1673 = DNotZ 1983, 487 ; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, § 13 a Rdnr. 48 m. w. N.). III. Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über die Gerichtskosten – so solche anfallen – in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Erledigung der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 66, 297 , 300 m. w. N.). Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in solchen Fällen aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117 , 120 ff.; 66, 297, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, § 19 Rdnr. 91 i. V. m. § 13 a Rdnr. 48; jeweils m. w. N.). 1. Danach scheidet eine Entscheidung über die Gerichtskosten vorliegend aus. Das Verfahren vor dem LG ist nach § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Gleiches gilt nach §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO für das Verfahren der weiteren Beschwerde, weil die Erledigung der Hauptsache keinem der Tatbestände des § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO unterfällt (vgl. BayObLGZ 1989, 75 , 78; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445 ). 2. Bei der nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Ausnahme darstellt und deshalb das Unterliegen eines der Beteiligten eine Auslagenerstattung nur bei Hinzutreten besonderer Umstände rechtfertigt (vgl. nur Jansen/v. König, FGG, 3. Aufl., § 13 a Rdnr. 9; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, § 13 a Rdnr. 23; jeweils m. w. N.). Gemessen daran, hat der Notar dem Kostenschuldner dessen notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten. a) Die zulässige weitere Beschwerde wäre begründet gewesen. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts genügt die angegriffene Kostenberechnung nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO . Ohne Erledigung der HauptRechtsprechung Rechtsprechung Kostenrecht sache hätte dies zur Folge gehabt, dass die Rechnung ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (vgl. BGHZ 164, 355 , 359 m. w. N.). aa) Ob die §§ 32, 141 KostO dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO unterfallen, wird nicht einheitlich beurteilt. Während es nach einer Ansicht genügen soll, dass die den jeweiligen Gebührentatbestand auslösenden Vorschriften benannt werden (Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 154 Rdnr. 8; ebenso für § 154 a. F. KostO BayObLGZ 1962, 281 , 287; Küntzel, DNotZ 1953, 194 , 195 f.), geht eine andere Auffassung davon aus, dass auch die §§ 141 und 32 KostO zu zitieren sind (Heinze, NotBZ 2007, 119 , 121 und 125; vgl. auch Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl. 2002, S. 167 [Musterberechnung]: „Kostenberechnung gemäß §§ 32, 141 KostO “). Eine dritte Meinung hält zwar nicht die Angabe des § 141 KostO für erforderlich, wohl aber die des § 32 KostO (Rohs/Wedewer/Rohs/Rohs, KostO, 3. Aufl., § 154 Rdnr. 13 a. E.; Filzek, NotarkostenABC, 2006, S. 161 [Musterberechnung]). bb) Die Rechtsfrage ist im Sinne der zuletzt genannten Rechtsauffassung zu entscheiden. Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO ist mit der Novellierung der Kostenordnung durch Gesetz vom 24.6.1994 (BGBl I, S. 1325) deutlich verschärft worden. Genügte bis dahin die Angabe des Geschäftswerts, der Gebührenvorschriften und der Beträge für die Gebühren und Auslagen, müssen nunmehr darüber hinaus nicht nur die in Rechnung gestellten Positionen schlagwortartig bezeichnet, sondern auch die „Kostenvorschriften“ angegeben werden. Diese Verschärfung ist von dem gesetzgeberischen Anliegen getragen, eine „bürgerfreundliche Transparenz von (Notar-)Rechnungen zu garantieren“ (BTDrucks. 12/6962, S. 92, 102). Die Angaben des § 154 Abs. 2 KostO sollen den Kostenschuldner in die Lage versetzen, die angesetzten Kosten zu prüfen (BGH, NJW-RR 2007, 784 , 785 = MittBayNot 2007, 157 ). Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner Selbst willen besteht und es daher nicht von seinem Zweck gelöst werden darf (BGH, NJW-RR 2007, 784 , 785 = MittBayNot 2007, 157 ). Unter Kostenvorschriften i. S. d. § 154 Abs. 2 KostO können daher nur solche Normen verstanden werden, deren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenansatzes aus der Sicht eines verständigen – mit Kostensachen nicht vertrauten – Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch BGHZ 164, 355 , 358 f.). Dass hierzu die Regelung des § 141 KostO nicht gehört, aus der sich lediglich ergibt, dass auch für Notarkosten die Vorschriften des Ersten Teils der Kostenordnung gelten, liegt auf der Hand. Anders verhält es sich dagegen mit der Vorschrift des § 32 KostO . Nur mit Angaben zum Gebührentatbestand und zum Geschäftswert kann ein verständiger Kostenschuldner nicht nachvollziehen, woraus sich die Höhe der angesetzten Gebühr ergibt. Ohne Hinweis auf § 32 KostO mag sich ihm zwar noch erschließen, dass dem Geschäftswert Bedeutung für die Höhe der Gebühr zukommt, nicht aber wird er nachvollziehen können, wie sich der angegebene Geschäftswert in der geforderten Gebühr niederschlägt. Insoweit besteht eine „Transparenzlücke“, die durch den Hinweis auf die für das Verständnis der Höhe der Gebührenforderung grundlegende Norm des § 32 KostO zu schließen ist. Das gilt umso mehr, als die Vorschrift nicht nur die Gebührenhöhe regelt, sondern zudem den bürgerfreundlichen Hinweis enthält auf die der Kostenordnung als Anlage beigefügte – nach Geschäftswerten gestaffelte – Gebührentabelle, die den Gebührenansatz der Höhe nach MittBayNot 5/2008 gerade auch für Laien plausibel macht. Dies erhellt, dass entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht die Rede davon sein kann, die Angabe des § 32 KostO erschwere eher das Verständnis einer Kostenberechnung. b) Es entspricht der Billigkeit, dem Notar die außergerichtlichen Kosten des Kostenschuldners aufzuerlegen. Die Rechtsmittel des Kostenschuldners hätten nicht nur Erfolg gehabt. Hinzu kommt, dass der Kostenschuldner bereits bei der ersten Notarrechnung gerügt hatte, dem Zitiergebot sei auch im Hinblick auf § 32 KostO nicht genügt worden. Im Beschwerdeverfahren hat der Notar zwar wegen der ebenfalls monierten fehlenden Angaben zu den jeweiligen Gebührentatbeständen seine Kostenberechnung nachgebessert. Von der Angabe des § 32 KostO hat er indessen ohne Not auch weiterhin abgesehen. Das rechtfertigt die Anwendung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu seinen Lasten. 21. KostO §§ 35, 36, 47, 147 Abs. 2; GmbHG § 8 (Getrennte Beurkundung einer Geschäftsführerbestellung keine unrichtige Sachbehandlung) 1. Neben der Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entsteht auch die Gebühr nach § 47 KostO , wenn der Notar die erstmalige Geschäftsführerbestellung bei einer Ein-Personen-GmbH zusammen mit der Errichtung der GmbH beurkundet. Die getrennte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerbestellung stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Geschäftsführer vorsieht und davon Gebrauch gemacht wird. 2. Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.7.2007, 20 W 264/04 Der Kostengläubiger beurkundete die Errichtung der Kostenschuldnerin als Ein-Mann-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 €. Unter § 2 der Urkunde wurde Herr A. zum Geschäftsführer der Kostenschuldnerin mit Alleinvertretungsbefugnis berufen und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB protokolliert. Nach § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags kann jeder Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Nach § 4 Ziff. 3 kann die Gesellschafterversammlung auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis einräumen. Der Kostengläubiger beglaubigte ferner die Unterschrift des Herrn A. unter die von ihm entworfene Handelsregisteranmeldung, der eine Gesellschafterliste beigefügt war. In seiner Kostenrechnung hat der Kostengläubiger für die Beurkundung neben der 10/10-Gebühr für eine einseitige Erklärung nach § 36 Abs. 1 KostO eine 20/10-Gebühr gemäß §§ 32, 47 KostO aus einem Geschäftswert von 50.000 € in Höhe von 520 DM angesetzt. Für die Handelsregisteranmeldung hat der Kostengläubiger neben der Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO noch eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 19.558,30 DM (20 % von 50.000 €) nebst 16 % Umsatzsteuer berechnet. Die Dienstaufsicht des Notars hat die Gebühr nach § 47 KostO beanstandet, da es sich bei der Geschäftsführerbestellung durch den Grün Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.04.2008 Aktenzeichen: V ZB 115/07 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2008, 409-410 RNotZ 2008, 502-504 BWNotZ 2008, 123-125 DNotZ 2008, 796-798 FGPrax 2008, 133 NJW 2008, 2192-2193 NotBZ 2008, 226-227 ZNotP 2008, 293-294 Normen in Titel: KostO §§ 32, 154 Abs. 2