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V ZB 40/05

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 04. April 2007 11 T 239/06 KostO §§ 30 Abs. 1; 147 Abs. 2 Zum Geschäftswert der Umschreibungsüberwachung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kenden landesrechtlichen Naturschutz- und Denkmalschutzgesetzen, holt er die Erklärungeines Verwalters ein, dass der Käufer nicht für Verbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber der Eigentümergemeinschaft und/oder dem Verwalter in Anspruch genommen wird, so bringen diese Tätigkeiten den Vertragsgegenstand in einen vertragsgemäßen Zustand. Das alles hat jedoch nichts mit dem grundbuchlichen Vollzug der Veräußerung zu tun. In Rn. 12 bezieht sich der BGH auf die Materialien zum Kostenrechtsänderungsgesetz vom 9. 12. 1986. Dort sei die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung als Beispiel der Vollzugstätigkeit angeführt. Hieraus folge, dass auch die Herbeiführung der schuldrechtlichen Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Geschäfts die Gebühr nach § 146 Abs. 1 S. 1, 1. HS KostO auslösen könne. Dies wurde – wie vorstehend ausgeführt – aber auch niemals in Zweifel gezogen. InRn. 13 definiertder BGHden Begriff „Vollzug“ alsjede Tätigkeit, die die Ausführung des Geschäfts erst ermöglicht. Dies sei bei der Beschaffung von Löschungsunterlagen der Fall, da dies das Grundstück erst in einen vertragsmäßigen, einem Vollzug zugänglichen Zustand bringe. Diese Aussage verdeutlicht das Verständnis des BGH, wonach er unter Ausführung des Geschäfts alle Tätigkeiten versteht, die der Durchführung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrags nebst aller in diesem Zusammenhang abgegebenen weiteren Erklärungen versteht. Insbesondere die schuldrechtliche Verpflichtung zur Lastenfreistellung sowie die zur Löschung erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt werden vom BGH unter den Begriff „Veräußerung“ subsumiert. Ein dem Vollzug der Veräußerung zugänglicher Zustand liegt aber auch vor, wenn die Löschungsunterlagen für das Recht des abzulösenden Gläubigers nicht vorliegen, weil der Eigentumsumschreibung grundbuchrechtlich nicht entgegensteht, dass die Löschung des wegzufertigendenRechtsnichtbeantragtwird.Dieswärezwar ein fehlerhaftes Verhalten des Notars. Zweifellos möglich wäre es jedoch (so auch Filzek, § 147 Anm. 8). Konsequenz der Entscheidung ist, dass der Notar in vielen Fällen eine unangemessene Gebühr erhält. Gemäß § 146 Abs. 4 KostO ist Geschäftswert für diese Gebühr stets der Kaufpreis bzw. der Wert des Grundbesitzes. Diese Geschäftswertfestsetzung ist nur zu rechtfertigen, wenn die Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft steht, dessen Wert zwingend als Geschäftswert vorgeschrieben ist (Stichwort: Äquivalenzprinzip; vgl. Korintenberg/Reimann, Einführung, Rn. 26 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Unter diesem Gesichtspunkt entstehen Verwerfungen. Beschafft der Notar z. B. bei einem Übertragungsvertrag die Löschungsunterlagen für ein kleines vor vielen Jahrzehnten eingetragenes Grundpfandrecht, so ist die Gebühr für seine Tätigkeit unangemessen hoch. Dem möge man bitte nicht entgegensetzen, dass in einem solchen Fall sich die Beteiligten selbst um die Löschungsunterlagen kümmern könnten. Dies funktioniert – insbesondere nach Ablauf der für Kreditinstitute geltenden Aufbewahrungsfristen – nicht oder nur unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, dessen Kosten die des Notars bei weitem übersteigen. Fordert der Notar z. B. bei zahlreichen, unterschiedlichen Gläubigern Löschungsunterlagen an, ist die Gebühr ggf. unangemessen niedrig, insbesondere, wenn, – wie es in den neuen Bundesländern häufig vorkommt – die Summe der Nominalbeträge der eingetragenen Grundpfandrechte weit über den Kaufpreis hinausgeht. Der Standpunkt des BGH wird umso unverständlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Geschäftswert für die Beschaffung einer Löschungsbewilligung unter auftragsgemäßer Beifügung eines Entwurfs der Nominalbetrag des Grundpfandrechts gemäß § 23 Abs. 2 KostO ist. Ein Mehr an Arbeit und Verantwortung bringt – jedenfalls im Regelfall – ein Weniger an Gebühr. Da ausschließlich die Einholung einer Pfandfreigabeerklärung Gegenstand des Verfahrens war, macht der BGH zu Recht keine Ausführungen zu weitergehenden Tätigkeiten des Notars. Wenn der Notar z. B. zunächst klärt, ob und unter welchen Bedingungen der Grundpfandrechtsgläubiger mit einer Löschung seines Rechts einverstanden ist, müsste dies anknüpfend an die Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 13. 7. 2006 ( RNotZ 2006, 621 ) ein gemäß § 147 Abs. 2 KostO abzurechnenden „Verhandeln“ sein. In dieser Entscheidung bejahte der BGH eine Gebührenpflichtigkeit gemäß § 147 Abs. 2 KostO für den Fall, dass der Notar mit den Beteiligten über einen Rangrücktritt zunächst verhandeln müsse, da die Tätigkeit des Notars auch die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem an dem Urkundsgeschäft nicht beteiligten Inhaber des vorrangigen Rechts diene. Im vorliegenden Fall konnte der Notar den ursprünglichen Treuhandauftrag – wie vorstehend ausgeführt – nicht annehmen. Seine Bemühungen um die Erteilung eines erfüllbaren Treuhandauftrags wären folglich nach § 147 Abs. 2 KostO abzurechnen. Irritiert ist der Leser, wenn der BGH am Ende der Rn. 11 davon spricht, dass die Mitwirkung bei dem Leistungsaustausch sich von anderen – gebührenfreien – Nebengeschäften abhebe und die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO rechtfertige. Damit lässt der BGH anklingen, dass, wenn man die Beschaffung von Löschungsunterlagen nicht unter § 146 Abs. 1 KostO subsumiere, sie gebührenfrei wäre. Dies wird – jedenfalls in der aktuellen Diskussion – jedoch von keinem mehr vertreten. Letztlich ging der BGH aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts zu Recht nicht darauf ein, welche kostenrechtlichen Folgen die treuhänderische Verwahrung von Löschungsunterlagen, sei es gegenüber dem Verkäufer, sei es gegenüber dem abzulösenden Gläubiger, hat. Insoweit sei auf meine Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf, dass die Sache dem BGH vorgelegt hat, verwiesen ( RNotZ 2006, 626 f. m. w. N.; vgl. auch Tiedtke, ZNotP 2007, 363 , 368 ff. m. w. N.). Notar Dr. Frank J. Klein, Köln 8. Kostenrecht – Zum Geschäftswert der Umschreibungsüberwachung (LG Köln, Beschluss vom 4. 4. 2007 – 11 T 239/06 – mit Anm. von Notarassessorin Dr. Christine Kaufmann, Köln) KostO §§ 30 Abs. 1; 147 Abs. 2 Rechtsprechung560 RNotZ 2007, Heft 11 Rechtsprechung RNotZ 2007, Heft 11 Bei der Festsetzung des Geschäftswerts nach § 30 Abs. 1 KostO in Bezug auf eine Fälligkeitsmitteilung oder Umschreibungsüberwachung liegt eine Ermessensüberschreitung in der Regel erst dann vor, wenn der Notar den Geschäftswert in einem durchschnittlichen Fall mit über 50 % des Kaufpreises festsetzt. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Bet. zu 2) beurkundete am 29. 10. 2004 einen notariellen Kaufvertrag, durch den der Bet. zu 1) eine Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz zu einem Preis von 384 500,– E erwarb. § 13 Abs. 2 des Kaufvertrages lautet: „Der Notar wird von den Beteiligten hiermit unwiderruflich angewiesen, den Umschreibungsantrag erst dann dem Grundbuchamt zur Vollziehung vorzulegen, wenn ihm die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises ohne Verzugszinsen sowie die Rückgabe einer etwa dem Erwerber gestellten Bürgschaft vom Veräußerer bestätigt oder vom Erwerber nachgewiesen worden ist.“ Der Bet. zu 2) bestätigte dem Bet. zu 1) mit Schreiben vom 29. 5. 2005, dass die gem. § 3 Abs. 3 letzter Satz des Kaufvertrages vorgesehene Rücksendung der für die erste Kaufpreisrate bestellten Bürgschaft erfolgt war. Hiernach waren die von dem Bet. zu 2) zu bestätigenden Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben. Am 1. 6. 2006 übersandte der Bet. zu 2) dem Bet. zu 1) eine Kostenrechnung für die Fälligkeitsmitteilung. Mit Schreiben vom 5. 7. 2006 erklärte die Sparkasse KölnBonn als Grundschuldgläubigerin gegenüber dem Bet. zu 2) zu treuen Händen die Globalfreigabe zu der Grundschuld III/1, welche zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises und der Baukosten seitens des Veräußerers bestellt worden war. Mit Schreiben vom 11. 7. 2006 wurde der Bet. zu 2) seitens der Sparkasse zur auflagenfreien Verfügung über die Globalfreigabeerklärung ermächtigt. Mit Schreiben vom 19. 7. 2006 zeigte die Verkäuferin dem Bet. zu 2) an, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt worden sei. Am 20. 7. 2006 übersandte der Bet. zu 2) dem Bet. zu 1) folgende Kostenrechnung: KOSTENRECHNUNG KostO §§ Überw. Umschreibung 147 II Wert/Euro Gebühr/ Euro 192 250,00 178,50 Gebührensumme 178,50 16 % Mehrwertsteuer gemäß § 151 a KostO 28,56 Summe: 207,06 Notar diese Kaufpreiszahlung zu überwachen, so steht dem Notar neben den Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrages und für eine Fälligkeitsmitteilung an den Käufer eine weitere Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO zu (BGH DNotZ 2005, 867 ff.). Der für die Gebührenberechnung maßgebliche Geschäftswert dieser Betreuungstätigkeit ist nicht identisch mit dem Kaufpreis, sondern gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen (BayObLG DNotZ 1980, 185 f.; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 3. Aufl., § 147 Rn. 13 a). Die Ermessensausübung muss dabei an die Umstände des Einzelfalles anknüpfen, insbesondere das Interesse des Auftraggebers an der Vornahme der fraglichen Betreuungstätigkeit, Umfang und Schwierigkeit dieser Tätigkeit, das Ausmaß der Verantwortlichkeit des Notars und sein Haftungsrisiko (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 16. Aufl., § 30 KostO Rn. 50). Nach diesen Kriterien erscheint vorliegend der Ansatz von 50 % des Kaufpreises als Geschäftswert noch im Bereich der ermessensfehlerfreien Bewertung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem LG Köln. Soweit dieser einen Geschäftswertanteil in der Mitte zwischen 10 % und 50 % als angemessen erachtet, folgt hieraus nicht, dass die Festsetzung eines Wertes von 50 % ermessensfehlerhaft ist. Allein dies ist jedoch durch die Kammer zu prüfen (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 30 Rn. 3 a). Es wird insoweit auf die ständige Rechtsprechung der Kammer und des OLG Köln verwiesen, wonach eine Ermessensüberschreitung in Bezug auf eine Fälligkeitsmitteilung bzw. Vollzugsüberwachung in der Regel erst dann vorliegt, wenn der Notar in einem durchschnittlichen Fall den Geschäftswert mit über 50 % des Kaufpreises festsetzt (vgl. OLG Köln MittRhNotK 1991, 226 ff.; 1996, 101 f.). Der Einwand des Bet. zu 1), es handele sich vorliegend um einen weit unterdurchschnittlichen Fall, so dass auch eine Festsetzung mit 50 % des Kaufpreises ermessensfehlerhaft sei, greift nicht durch. Zwar erfolgte die Überwachung der Rückgabe der Bürgschaft bereits im Zusammenhang mit der gesondert vergüteten Fälligkeitsmitteilung. Allerdings erforderte die Überwachung der Kaufpreiszahlung und die Gewährleistung des lastenfreien Erwerbs durch die Freigabe der Buchgrundschuld eine Prüfungstätigkeit, die zusammen mit dem für den Bet. zu 2) bestehenden Haftungsrisiko eine 50 %ige Geschäftswertfestsetzung in Bezug auf den Kaufpreis nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt. Der Einwand des Bet. zu 1), der Bet. zu 2) habe in einer Vielzahl von Fällen insoweit bloß minimale Prüftätigkeiten auszuüben, bedingt keine niedrigere Geschäftswertfestsetzung, weil die Verantwortung des Bet. zu 2) für jeden Kaufvertrag isoliert zu betrachten ist. Der Bet. zu 1) hat gegen diese Kostenrechnung Beschwerde eingelegt. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Aus den Gründen: Anmerkung: II. Die gem. § 156 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Bet. zu 2) erstellte Kostenrechnung in Höhe von 207,06 E nach einem Geschäftswert von 192 250,– E ist nicht zu beanstanden. Ist der Notar beauftragt, den von ihm beurkundeten Kaufvertrag erst dann dem GBA zum Vollzug einzureichen, wenn der Kaufpreis gezahlt ist, und hat der Der Beschluss des LG Köln bekräftigt die Entscheidung des BGH vom 12. 5. 2005 – Az. V ZB 40/05 – (RNotZ 2005, 498) und dürfte die im juristischen Schrifttum angesichts des dritten Leitsatzes der Entscheidung entstandenen Irritationen beseitigen. Der BGH hatte dort festgestellt, dass bei der Bemessung der Gebühr für die Überwachung der Umschreibung dem im Einzelfall geRNotZ 2007, Heft 11 ringen Umfang der entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen ist, dass nicht der volle Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entsprechender Bruchteil angesetzt wird. Im dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Notar der Gebührenberechnung für die Überwachung der Umschreibung einen Teilwert von 10 % zugrunde gelegt. Da dies vom BGH nicht beanstandet worden ist, wurde seitens der Literatur (vgl. Klein/H. Schmidt, RNotZ 2006, 342, 343; Tiedtke, ZNotP 2005, 354 , 357; Filzek, JurBüro 2005, 453, 455) die Frage aufgeworfen, ob dieser Teilwert von 10 % nun generell maßgeblich sei. Mit der vorliegenden Entscheidung stellt die Kammer – in Übereinstimmung mit der von der Literatur vertretenen Auffassung – klar, dass der für die Gebührenordnung maßgebliche Geschäftswert auch weiterhin nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen ist. Bewertungskriterien seien insoweit insbesondere das Interesse des Auftraggebers an der Vornahme der fraglichen Betreuungstätigkeit, Umfang und Schwierigkeit dieser Tätigkeit, das Ausmaß der Verantwortlichkeit des Notars und sein Haftungsrisiko. In Rechtsprechung und Literatur werden ebenso wie bei der Fälligkeitsmitteilung Werte zwischen 10 % und 50 % für angemessen gehalten (vgl. Bengel/Tiedtke, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 147 KostO Rn. 91 m. w. N.). Die Angemessenheit des Prozentsatzes selbst unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Wie die Kammer zutreffend feststellt, wird die Ermessensausübung auch im Rahmen der Erstbeschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft, also darauf, ob ein Ermessensnichtgebrauch, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (ebenso bereits OLG Zweibrücken, JurBüro 1981, 1059 ; Rohs/Wedewer, § 30 Rn. 3 a; Filzek, JurBüro 2005, 453 , 455; Klein, MittRhNotK 1991, 228 , 229; Baumann, Rpfleger 1987, 220 ; a. A. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1987, 219 , 220; Lappe, NJW 1996, 1185 , 1191; offen gelassen OLG Köln, MittRhNotK 1991, 226 , 227; MittRhNotK 1989, 276 , 278). Der Begriff des Ermessens in § 30 Abs. 1 KostO entspricht somit dem des öffentlichen Rechts (vgl. § 40 VwVfG , § 114 VwGO ). Eine Ermessensüberschreitung ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OLG Köln ( MittRhNotK 1991, 226 , 227; 1996, 101, 103) in Bezug auf eine Fälligkeitsmitteilung bzw. Vollzugsüberwachung in der Regel erst dann anzunehmen, wenn der Notar in einem durchschnittlichen Fall den Geschäftswert mit über 50 % des Kaufpreises festsetzt. Im vorliegenden Fall hat die Kammer angesichts des bestehenden Haftungsrisikos des Notars und des Umstandes, dass neben der Überwachung der Kaufpreiszahlung auch die Gewährleistung eines lastenfreien Erwerbs durch die Freigabe der Buchgrundschuld erfolgte, den Ansatz von 50 % des Kaufpreises noch für ermessensfehlerfrei erachtet. Damit dürfte auch in anders gelagerten Fällen der Ansatz eines entsprechenden Teilwertes offenstehen. Beachtenswert – insbesondere in Bezug auf Bauträgerverträge – ist, dass nach Ansicht der Kammer auch der Umstand, dass der Notar eine Vielzahl von Fällen prüft, zu keiner anderen Bewertung führt. Die Verantwortung des Notars sei für jeden Kaufvertrag isoliert zu betrachten. Insgesamt trägt die Entscheidung – Rechtsprechung zumindest im Bereich des OLG Köln – auf erfreuliche Weise zur Rechtssicherheit im Rahmen der kostenrechtlichen Behandlung der Vollzugsüberwachung bei. Notarassessorin Dr. Christine Kaufmann, Köln 9. Zivilprozessrecht/Freiwillige Gerichtsbarkeit – Örtliche Zuständigkeit für Adoptionsverfahren (OLG München, Beschluss vom 16. 3. 2007 – 31 AR 49/07) AdWirkG §§ 1 S. 2; 5 Abs. 1 FGG § 43 b Abs. 2 Die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich nur auf Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zum Sachverhalt: I. Der im Bezirk des AG Schweinfurt wohnhafte Bet. zu 1) möchte den 1988 geborenen Sohn seiner Ehefrau als Kind annehmen. Der Bet. zu 1) und seine aus Rumänien stammende Ehefrau haben die deutsche Staatsangehörigkeit, der Anzunehmende ist rumänischer Staatsangehöriger. Den notariell beurkundeten Adoptionsantrag haben die Bet. an das AG Schweinfurt gerichtet. Nachdem sich in der persönlichen Anhörung vor diesem Gericht herausstellte, dass der Anzunehmende die rumänische Staatsangehörigkeit hat, gab das AG Schweinfurt das Verfahren an das AG Bamberg als für Verfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, zentral zuständiges Vormundschaftsgericht im Bezirk des OLG Bamberg ab. Das AG Bamberg lehnte die Übernahme des Verfahrens ab, da nach seiner Auffassung die Zuständigkeitskonzentration beim AG, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat, bei einer – hier gegebenen – Volljährigenadoption nicht greife. Das AG Schweinfurt legte die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Aus den Gründen: II. 1. Das OLG München ist in dieser Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen den zu verschiedenen Landgerichtsbezirken innerhalb des Bezirks des OLG Bamberg gehörenden Amtsgerichten berufen ( §§ 5, 199 Abs. 2 S. 2 FGG , Art. 11 a AGGVG ). Die Voraussetzungen des § 5 FGG liegen vor; beide Vormundschaftsgerichte haben sich für örtlich unzuständig erklärt. 2. Zuständig ist das AG Schweinfurt, in dessen Bezirk der Annehmende wohnt ( § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG ). Die besondere Zuständigkeitskonzentration für Verfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen ( § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 AdWirkG), erstreckt sich nicht auf die Annahme von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und greift deshalb hier nicht ein. a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des AG Schweinfurt, dass i. S. des § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG „ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen“. Zwar richtet sich die Adoption nach deutschem Recht, da der Anzunehmende und sein Ehegatte deutsche Staatsangehörige sind (Art. 22 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 04.04.2007 Aktenzeichen: 11 T 239/06 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2007, 560-562 NotBZ 2008, 242 Normen in Titel: KostO §§ 30 Abs. 1; 147 Abs. 2