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V ZB 87/05

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 26. Oktober 2006 17 HK T 16920/06 HGB § 18 Abs. 2 Irreführungsverbot bei der Verwendung eines bürgerlichen Namens Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 16. HGB § 18 Abs. 2 (Irreführungsverbot bei der Verwendung eines bürgerlichen Namens) Nach der Neuordnung des Firmenrechts der GmbH durch das Handelsrechtsreformgesetz ist es grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass bei der Gründung einer GmbH, die den Nachnamen einer natürlichen Person in ihrer Firma trägt, eine Person dieses Namens auch Gesellschafter ist. Die Gefahr einer Irreführung besteht regelmäßig nicht. (Leitsatz des Einsenders) LG München I, Beschluss vom 26.10.2006, 17 HK T 16920/06; eingesandt von Notar Dr. Peter Schubert, München Aus den Gründen: 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft meldete ihre Neugründung zur Eintragung in das Handelsregister München an. Gemäß Gesellschaftsvertrag sollte die Firma lauten: Seemüller Computer Vertriebs-GmbH. An der Gesellschaft ist kein Gesellschafter beteiligt, der den Namen „Seemüller“ als bürgerlichen Namen oder in einer Firma trägt. Die IHK für München und Oberbayern hielt in ihrer Stellungnahme die gewählte Firmierung für irreführend, solange kein Gesellschafter mit dem Namen oder der Firma „Seemüller“ beteiligt sei. Mit Zwischenverfügung setzte das Registergericht München der Beschwerdeführerin eine Frist, entweder die Satzung entsprechend zu ändern oder den Nachweis einer Beteiligung der Seemüller GmbH zu erbringen. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig. Sie ist auch begründet. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Firmierung ist nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB zur Irreführung geeignet. Nach § 4 GmbHG ist es bei der Wahl der Firma grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass eine Person mit dem gewählten Namen an der Firma als Gesellschafter beteiligt ist. Grenzen für die Namensgebung bestehen nur unter dem Gesichtspunkt der Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB. Wenn nun ein Personennamen „Seemüller“ in die Firma einbezogen wird, dann würde eine Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB nur dann naheliegen, wenn dieser Name für die beteiligten Verkehrskreise Relevanz hat und in seiner Verwendung den Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers nahelegt (so Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 4 Rdnr. 12). Maßgebliche Verkehrskreise sind hier nach dem Gegenstand des Unternehmens alle potentiellen Käufer von Computern und den damit verbundenen Servicedienstleistungen. Dass dieser bürgerliche Name „Seemüller“ für diese Verkehrskreise Relevanz hat, ist der Stellungnahme der IHK nicht zu entnehmen. Diese Relevanz und damit die Gefahr der Irreführung konnte dem Registergericht daher auch nicht „ersichtlich“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB sein. Allein aus der Tatsache eines bürgerlich klingenden Namens kann noch nicht auf eine Relevanz für die Käufer von Computern geschlossen werden. Einem solchen Käufer wird es im Regelfall gleichgültig sein, wer als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Ihm wird es im Regelfall auch gleichgültig sein, ob der Name ein reiner Fantasiename ist, der auch nach § 4 GmbHG zulässig wäre, oder der Name einer tatsächlich existierenden Person, die in irgendeiner Form an der Gesellschaft beteiligt ist. Das Regis71MittBayNot 1/2007 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht · Kostenrecht tergericht kann daher auf keinen Fall den Nachweis einer „Beteiligung“ an der Gesellschaft oder eine entsprechende Umfirmierung verlangen. Kostenrecht 17. Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 3 (Wertgebühr für Übertragung von Gesellschaftsanteilen nicht EU-Rechts-widrig) Eine nationale Regelung, wonach für die Beurkundung einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die nicht mit einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals verbunden ist, pauschal und/oder nach dem Wert der übertragenen Anteile bestimmte Gebühren erhoben werden, verstößt nicht gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985 geänderten Fassung. EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-193/04 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen abgedruckt in IWB 2006, 906. 18. KostO §§ 146, 147 Abs. 2 (Keine Vollzugsgebühr für Einholung Rangrücktritt) a) Die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften sind in § 146 Abs. 1 und 2 KostO grundsätzlich abschließend geregelt. b) Hat der Notar die Bestellung einer Grundschuld beurkundet, dient die Einholung einer für die rangrichtige Eintragung der Grundschuld notwendigen Rangrücktrittserklärung dem Vollzug des Urkundsgeschäfts und löst daher keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. BGH, Beschluss vom 13.7.2006, V ZB 87/05 Die Kostengläubigerin beurkundete die Bestellung einer Buchgrundschuld durch die Kostenschuldner zugunsten einer Sparkasse. Die Grundschuld sollte Vorrang vor einer im Grundbuch für die Stadt A. eingetragenen Rückauflassungsvormerkung haben. Daher bat die Kostengläubigerin die Stadt schriftlich um Übersendung einer Rangrücktrittserklärung. Die Stadt entsprach dieser Bitte. In ihrer Kostenberechnung forderte die Kostengläubigerin für die Einholung der Rangrücktrittserklärung unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 KostO eine 5/10-Gebühr aus einem Wert von 27.800 € (20 % des vollen Geschäftswerts). Das LG hat die Kostenberechnung um die für die Einholung der Rangrücktrittserklärung angesetzte Gebühr gekürzt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin, die das OLG zurückweisen möchte. Es sieht sich hieran durch den Beschluss des OLG Frankfurt vom 4.3.1998 (FGPrax 1998, 115) gehindert und hat die Sache deshalb dem BGH vorgelegt. Aus den Gründen: II. Die Vorlage ist statthaft ( § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG ). 1. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei der Einholung einer Rangrücktrittserklärung handele es sich um ein Nebengeschäft gemäß § 147 Abs. 3, § 35 KostO , welches Rechtsprechung 03-Umbruch_01_07:- 09.01.2007 14:08 Uhr Seite 71 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 26.10.2006 Aktenzeichen: 17 HK T 16920/06 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Erschienen in: MittBayNot 2007, 71 Normen in Titel: HGB § 18 Abs. 2