XII ZB 2/2003
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Ellwangen 07. Mai 2003 1 T 33/03 BGB §§ 164; 1904 Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei notarieller Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Entgegen der mit der sofortigen weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich aus der Entscheidung des BayObLG vom 24. 6. 1999 ( NJW-RR 2000, 17 ff.) nichts anderes. Das BayObLG hat die Frage, inwieweit die Bestimmung des § 18 Abs. 3 WEG einer Abänderung durch Vereinbarung zugänglich ist, vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Zutreffend ist schließlich auch die Auffassung des LG, dass die Teilungserklärung hier eine von § 18 Abs. 3 WEG abweichende Regelung dahingehend enthält, dass sich die für einen Entziehungsbeschluss erforderliche Mehrheit nach Miteigentumsanteilen berechnet. Allerdings geht der Senat in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des BayObLG davon aus, dass nicht jede in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Abänderung des Kopfprinzips auch als Abänderung des § 18 Abs. 3 WEG verstanden werden darf. Insbesondere kann eine Regelung, die sich ausdrücklich auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht, nicht im Wege der Auslegung auf die Beschlussfassung über das Entziehungsverfahren erstreckt werden, da es sich insoweit nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handelt. Erforderlich ist daher eine Regelung durch die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung, die sich ausdrücklich auf die Entziehung des Wohnungseigentums bezieht. Vorliegend hat das LG die Teilungserklärung in diesem Sinne verstanden. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Teilungserklärung enthält in § 13 eine gesonderte Regelung für die Entziehung des Wohnungseigentums. Diese verweist zwar in ihrem ersten Satz auf die gesetzlichen Vorschriften, jedoch ergibt sich aus der weiteren Regelung, dass durchaus eine Erweiterung derselben gewollt ist. Wenn § 13 Abs. 4 der Teilungserklärung mehr als die Hälfte der Stimmen für erforderlich erklärt, so weicht dies nicht nur von der Begriffsbildung her von § 18 Abs. 3 WEG ab, der auf die Mehrheit der stimmberechtigten Miteigentümer abstellt. § 15 der Teilungserklärung enthält nämlich eine eigenständige Regelung der Stimmenbildung. Maßgeblich sind danach die 1 000stel Miteigentumsanteil, die jeweils eine Stimme geben. Ausdrücklich wird weiter bestimmt, dass sich die für einen Beschluss erforderliche Stimmenmehrheit nach den Miteigentumsanteilen berechnet. Dabei sind die Regelungen des § 15 der Teilungserklärung nach Überschrift und Wortlaut nicht auf Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt, vielmehr erfassen sie alle Angelegenheiten, über die die Gemeinschaft nach dem Gesetz oder der Teilungserklärung in einer Eigentümerversammlung beschließen kann, mithin auch einen Entziehungsbeschluss nach § 18 Abs. 3 WEG. Zu Recht hat das LG es dahinstehen lassen, ob die weiteren in der Versammlung anwesenden Miteigentümer mit Nein gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben. So oder so hat der Beschlussantrag mit 509 Stimmenanteilen die erforderliche Mehrheit gefunden. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen der Frage, ob hinreichende Gründe für eine Entziehung des Wohnungseigentums vorliegen, nicht weiter nachgegangen sind. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass diese Frage nicht in dem Verfahren des Gerichts nach dem WEG hinsichtlich der Wirksamkeit des Entziehungsbeschlusses, sondern in dem eigentlichen Entziehungsverfahren vor dem Prozessgericht (§ 51 WEG) zu klären ist (vgl. Engelhardt, a.a.O., Rn. 9 m. w. N. auch auf die Rechtsprechung des Senats). 4. Familienrecht – Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei notarieller Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung (LG Ellwangen, Beschluss vom 7. 5. 2003 – 1 T 33/03) BGB §§ 164; 1904 Die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 17. 3. 2003 ( DNotZ 2003, 850 = RNotZ 2003, 255 ) sind nicht nur auf Betreuungsfälle, sondern auch auf den Fall einer notariellen Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung anzuwenden. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Die beiden Bevollmächtigten der Betroffenen, ihre Tochter T und ihre Enkelin E, begehren die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einstellung sowohl der Nahrungs- wie auch der Flüssigkeitsgabe an die Betroffene. Die Betroffene hatte am 3. 2. 2000 beim Notariat eine Generalvollmacht und Patientenverfügung verfasst. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Generalvollmacht Ich erteile meiner Tochter T und meiner Enkeltochter E – jeweils alleinvertretungsberechtigt – die Vollmacht, mich in a l l e n Vermögens- und Rechtsangelegenheiten gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen ohne jede Ausnahme zu vertreten. Insbesondere ist die aufgrund der Vollmacht Handelnde berechtigt, (. . .) im Falle meiner Geschäftsunfähigkeit (. . .) – in meinem Namen Einwilligungen zu einer medikamentösen oder operativen ärztlichen Behandlung zu geben oder im Einvernehmen mit dem Arzt eine solche Behandlung auszusetzen oder einen chirurgischen Eingriff zu unterlassen, auch wenn durch diese Operation oder das Unterlassen einer Operation mein Leben gefährdet ist, (. . .) Patientenverfügung Bei Ausübung vorstehender Vollmacht zur Zustimmung oder Ablehnung ärztlicher Behandlungen erteile ich dem/den Bevollmächtigten folgende verbindliche Weisung: Sollte ich mich nach der Diagnose von mindestens zwei Ärzten in einem Zustand befinden, in dem ich – wegen dauernder Bewusstlosigkeit (Koma) oder – wahrscheinlicher dauernder schwerer Schädigung des Gehirns oder – des Ausfalls lebenswichtiger Funktionen oder – schwerer Schmerzzustände nicht mehr in der Lage bin und nach ärztlicher Vorhersage auch künftig nicht mehr in der Lage sein werde, ein nach meinen Vorstellungen menschenwürdiges Leben zu führen, d. h. weitgehend beschwerdefrei, bewusst und umweltbezogen, mit der Möglichkeit, mich in irgendeiner Form zu äußern, so wünsche ich Folgendes: Rechtsprechung468 RNotZ 2004, Heft 10 Rechtsprechung 1. Eine ärztliche Behandlung soll sich auf Maßnahmen der Leidhilfe beschränken. Hierzu sollen Schmerzmittel, betäubende Medikamente und erleichternde operative ärztliche Eingriffe auch dann angewandt werden bzw. erfolgen, soweit sie lebensverkürzend wirken und evtl. auch zu einem Ausschalten meines Bewusstseins führen. 2. Von einer Reanimation oder sonstigen lebensverlängernden Maßnahmen, wie z. B. Intensivtherapie, künstlicher Beatmung, Transplantationen oder Magensonden, ist abzusehen, sofern sie nicht lediglich der Linderung von Schmerzen, bewusst wahrgenommener Atemnot oder Erstickungsangst dient. (. . .) Vorstehende Niederschrift wurde der Erschienenen vom Beurkundenden vorgelesen, von ihr genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben: Unterschrift Betroffene“. Durch den angefochtenen Beschluss vom 20. 1. 2003 hat das Vormundschaftsgericht den Antrag der Generalbevollmächtigten auf Genehmigung des Abbruchs der Ernährung der Betroffenen mittels Magensonde abgelehnt. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin ist begründet, die Voraussetzungen für die Entscheidungszuständigkeit des Gerichts und für die beantragte Genehmigung liegen vor. 1.a) Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 17. 3. 2003 (XII ZB 2/2003) ist die Streitfrage, ob § 1904 BGB analog auf vorliegenden Fall anzuwenden ist, obsolet. Der BGH hat in der genannten Grundsatzentscheidung – einem Betreuungsfall – ausgeführt, dass der Betreuer seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern könne. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergebe sich insoweit nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB , sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts. Der BGH hat ausgeführt, dass § 1904 BGB für eine vormundschaftsgerichtliche Überprüfung des Verlangens der dortigen Bet., die künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, keine Rechtsgrundlage hergebe. Eine analoge Anwendung dieser Einzelvorschrift ließe sich nur schwerlich begründen. Zum einen fehle es an der Gleichheit der Problemlage: Der Schutz eines heilungsfähigen Patienten vor dem Einsatz riskanter medizinischer Mittel sei etwas völlig anderes als die medizinische Versorgung eines tödlich und unheilbar erkrankten Menschen. § 1904 BGB wolle – anders ausgedrückt – dem Betroffenen Leben und Gesundheit erhalten, der geforderte Behandlungsabbruch solle sein Leben gerade beenden. Diese beiden Ziele würden sich nicht im Verhältnis von „maius“ und „minus“ gegenüberstehen, sie seien miteinander inkomparabel und deshalb einem „erst recht“-Schluss nicht zugänglich. Auch eine Gesamtanalogie zu den §§ 1904 –1907 BGB komme nicht in Betracht. Die fehlende Möglichkeit einer analogen Heranziehung der §§ 1904–1907 BGB schließe freilich die Befugnis des Senats nicht aus, für die verweigerte Einwilligung des Betreuers in eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung oder Weiterbehandlung eines nicht einwilligungsfähigen Betroffenen im Wege einer RNotZ 2004, Heft 10 Fortbildung des Betreuungsrechts eine vormundschaftsgerichtliche Prüfungszuständigkeit zu eröffnen. Die Fortbildung des Rechts sei eine Pflicht der obersten Gerichtshöfe des Bundes und werde ständig geübt. Sie ergebe sich vorliegend aus einer Gesamtschau des Betreuungsrechts und dem unabweisbaren Bedürfnis, mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens für alle Bet. rechtlich verantwortbare Antworten zu finden. Der Vorrang des Gesetzes hindere eine solche Rechtsfortbildung nicht, ebenso wenig stehe der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG einer solchen Rechtsfortbildung entgegen. Hinsichtlich der dogmatischen Einzelheiten verweist die Kammer auf die auch ihrer Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsausführungen des BGH im vorzitierten Beschluss. b) Die Beschwerdekammer hat auch keine Zweifel daran, dass die Grundsatzentscheidung des BGH nicht nur auf Betreuungsfälle im engeren Sinne, sondern auch auf Bevollmächtigungsfälle wie den vorliegenden anzuwenden ist. Die Interessenlagen der Bet. und die Rechtsproblematik sind deckungsgleich. Dass der Gesetzgeber dies auch so sieht, ergibt sich u. a. aus der Regelung des § 1904 Abs. 2 BGB . Dort wird die Einwilligung eines Bevollmächtigten der Einwilligung eines Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit durch das Vormundschaftsgericht gleichgestellt. c) Es kann offen bleiben, ob § 1904 Abs. 2 S. 2 BGB analog auf vorliegende Fallkonstellation anwendbar ist, da die Bevollmächtigung in einer notariellen Urkunde schriftlich erteilt wurde und die beantragte Maßnahme auch ausdrücklich umfasst. Die Betroffene hat im Rahmen ihrer Patientenverfügung geregelt, dass von einer Reanimation oder sonstigen lebensverlängernden Maßnahmen, wie z. B. Magensonden, unter gewissen Voraussetzungen abzusehen sei. Das Einstellen der künstlichen Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr stellt ein Absehen von einer sonstigen lebensverlängernden Maßnahme dar. 2. Die Voraussetzungen für die Zustimmung der Verweigerung der Einwilligung der Bevollmächtigten in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung liegen vor. a) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann von einer Einwilligungsfähigkeit der Betroffenen hinsichtlich des Einstellens der künstlichen Ernährung und der Flüssigkeitszufuhr aufgrund ihres gesamten Gesundheitszustandes nicht mehr ausgegangen werden. Die Betroffene ist auch nicht mehr in der Lage, ihren diesbezüglichen Willen jetzt zu äußern. Seit einem Schlaganfall im Juni 2002 besteht bei der Betroffenen eine komplette Parese rechts, eine Aphasie, eine Schluckstörung sowie eine schwere Hirnleistungsstörung. Die Patientin ist in einem schwerst reduzierten Zustand. Das Grundleiden der Betroffenen hat auch einen irreversiblen Verlauf angenommen. Ohne künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr wird voraussichtlich innerhalb einer Woche der Tod der Betroffenen aufgrund ihres desolaten gesundheitlichen Zustandes eintreten. Die RNotZ 2004, Heft 10 Betroffene ist aufgrund der vorgenannten Erkrankungen i. V. mit ihrer schweren Hirnschädigung nicht mehr dazu in der Lage, sich selbst zu ernähren. Die Überzeugung, dass das Grundleiden einen irreversiblen Verlauf genommen hat, wird vom Sachverständigen S sowie den sachverständigen Zeugen Dr. A und Dr. B einhellig geteilt. b) Ärztlicherseits wird momentan auch noch eine künstliche Flüssigkeits- und Nahrungsgabe angeboten und durchgeführt. c) Das Unterlassen weiterer Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr mit der sicheren Folge des Todes der Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von ca. 1 Woche entspricht auch dem zuvor geäußerten Willen der Betroffenen. aa) Die Kammer hat an der wirksamen Errichtung der Patientenverfügung und Generalvollmacht vom 3. 2. 2000 keine Zweifel. Zum einen hat der die Erklärung aufnehmende Notar – ohne Erinnerung an den konkreten Fall – mitgeteilt, dass er nur Beurkundungen durchführe, wenn die Bet. geschäftsfähig sind und die Tragweite ihrer Erklärungen erkennen. Er hat weiter ausgeführt, dass er Patientenverfügungen nur aufnehme, sofern dies die Bet. wünschen und genau dieser Punkt (Magensonden und Katheter) immer wieder von den Vollmachtgebern als Grund für eine solche gewünschte Patientenverfügung angeführt werde, weil sie genau in diesem Zustand nicht weiterleben wollten. Die Vollmachten würden sehr intensiv mit den Vollmachtgebern besprochen. Auch die drei Kinder und die Enkelin der Betroffenen haben bei ihrer Anhörung vor der Kammer glaubhaft und nachvollziehar geschildert, dass sie der festen Überzeugung seien, dass die Betroffene im Zeitpunkt der Protokollierung der Vollmacht in der Lage gewesen sei, die Tragweite dieser Patientenverfügung zu verstehen. Sie sei damals noch ganz klar gewesen. Sie habe sich auch vor diesem Datum und danach mehrfach in dem Sinne geäußert, dass sie dann, wenn sie nicht mehr klar sei, schnell sterben möchte. Die Kinder und die Enkelin der Betroffenen haben der Kammer auch die Überzeugung verschafft, dass die Betroffene an diesem Willen auch jetzt noch festhalten würde, wenn sie diesen noch äußern könnte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Betroffene nie, soweit dies der Kammer bekannt ist, einen gegenteiligen Willen geäußert hat. Auch die Lebensumstände der Betroffenen legen nahe, dass sie nach wie vor an diesem Wunsch festhalten würde. Denn als Ehefrau des Hausmeisters des Krankenhauses in B hat sie zahlreiche ältere Menschen leiden sehen. Sie hat ihren Kindern gegenüber, wie diese ihrerseits dem Gericht gegenüber angegeben haben, mehrfach geäußert, dass sie so etwas selbst nicht erleben möchte. Auch gegenüber der Zeugin Z hat sich die Betroffene im Zusammenhang damit, dass eine andere Patientin, die im Rollstuhl saß und sich nicht mehr äußern konnte, bemerkt: „Man werde doch nicht so leben müssen“. Schließlich spricht die religiöse Überzeugung – die Betroffene ist evangelisch – nicht gegen den von der Kammer als verbindlich festgestellten Willen der Betroffenen. bb) Nach Überzeugung der Kammer liegen die Voraussetzungen, welche die Betroffene selbst in ihrer Patientenverfügung vom 3. 2. 2000 aufgestellt hat, vor. Rechtsprechung – Der Abbruch der Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit ist als Ablehnung einer ärztlichen Behandlung i. S. der genannten Patientenverfügung zu sehen. – Die Betroffene befindet sich auch nach der Diagnose von mindestens zwei Ärzten in einem Zustand, in dem sie wegen wahrscheinlicher dauernder schwerer Schädigung des Gehirns nicht mehr in der Lage ist und nach ärztlicher Vorhersage auch künftig nicht mehr in der Lage sein wird, ein nach ihren Vorstellungen menschenwürdiges Leben zu führen, d. h. weitgehend beschwerdefrei, bewusst und umweltbezogen, mit der Möglichkeit der Äußerung in irgendeiner Form. Sowohl die sachverständigen Ärzte Dr. A und Dr. B wie auch der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige haben ausgeführt, dass eine dauernde schwere Schädigung des Gehirns vorliegt, im Wesentlichen als Folge des Schlaganfalls im Juni 2002 im Stromgebiet der hinteren Hirnversorgungsgefäße (Posteriorinfarkt) sowie eines zentralen linken Gefäßes (im Thalamusbereich) mit nachfolgender Halbseitenlähmung rechts. Zudem liegt eine fortgeschrittene Demenz bei cerebro-vaskulärer Insuffizienz (Hirndurchblutungsstörung) vor. Die genannten Ärzte sind auch der Auffassung, dass die Betroffene jetzt und nach ärztlicher Vorhersage in Zukunft nicht in der Lage sein wird, ein nach ihren Vorstellungen menschenwürdiges Leben zu führen. Denn sie wird nicht mehr fähig sein, bewusst und umweltbezogen zu leben. In der Patientenverfügung hat die Betroffene ausgeführt, dass ein nach ihren Vorstellungen menschenwürdiges Leben in Beschwerdefreiheit mit der Möglichkeit, sich in irgendeiner Form zu äußern, bestehe. Ein bewusstes und umweltbezogenes Leben zu führen, setzt die Betroffene für ein menschenwürdiges Leben nach ihren Vorstellungen ebenfalls voraus. Nach Auffassung der Kammer müssen diese Bedingungen nach dem Willen der Vollmachtgeberin jedenfalls im Wesentlichen kumulativ vorliegen. Vorliegend ist es so, dass sich die Betroffene nach Einschätzung von mindestens zwei Ärzten und auch nach derjenigen der Kammer nur noch sehr eingeschränkt äußern kann; ein bewusstes und umweltbezogenes Leben ist nicht mehr möglich. Die Kinder und die Enkelin der Betroffenen haben bei ihrer Anhörung vor der Kammer ausgeführt, dass die Betroffene schon lange nicht mehr mit ihnen gesprochen habe. Sie habe zwar bei einem Besuch – wie im Übrigen auch beim Besuch der Kammer – die Augen geöffnet, Reaktionen auf Fragen seien jedoch nicht mehr erfolgt. (. . .) Ein bewusstes und umweltbezogenes Leben i. S. der Betroffenen ist demzufolge nicht möglich, die Betroffene wird nach ärztlicher Vorhersage auch zukünftig nicht mehr in der Lage sein, ein nach ihren Vorstellungen menschenwürdiges Leben zu führen. Der Sachverständige S hat ausgeführt, dass die Betroffene vermutlich in ihrem derzeitigen Zustand weitgehend beschwerdefrei sei, die anderen von ihr als wichtig erachteten Kriterien seien jedoch nicht erfüllt und nicht mehr zu erfüllen. Diese Auffassung teilt die Kammer. Die sachverständigen Zeugen Dr. A und Dr. B haben bei ihrer Anhörung vor der Kammer ausgeführt, dass sie den Zustand der Betroffenen für irreversibel halten. Die Kammer ist der Überzeugung, dass deshalb nach dem Willen der Betroffenen von weiterer Nahrungs- und Flüssigkeitsgabe über die PEG-Sonde abzusehen ist. Denn die Betroffene hat in ihrer Patientenverfügung bei Vorliegen der soeben abgehandelten Voraussetzungen gewünscht und die verbindliche Weisung erteilt, dass von einer Reanimation oder sonstigen lebensverlängernden Maßnahmen, wie z. B. Intensivtherapie, künstlicher Beatmung, Transplantationen oder Magensonden, abzusehen sei, sofern dies nicht lediglich der Linderung von Schmerzen, bewusst wahrgenommener Atemnot oder Erstickungsangst dient. Dass die Zuführung von Flüssigkeit und Nahrung über die PEG-Sonde eine sonstige lebensverlängernde Maßnahme darstellt, steht für die Kammer außer Zweifel. Die Betroffene hat durch die Erwähnung des Beispielfalls das Absehen von einer Magensonde auch hinreichend deutlich klargestellt, dass sie im Falle der von mindestens zwei Ärzten bestätigten vorgenannten Voraussetzungen auch nicht weiter künstlich durch Nahrungszufuhr und Flüssigkeitszufuhr am Leben gehalten werden will. Die momentan durchgeführten lebensverlängernden Maßnahmen dienen auch nicht nur lediglich der Linderung von Schmerzen, bewusst wahrgenommener Atemnot oder Erstickungsangst. cc) Die Kammer hat auch die Überzeugung gewonnen, dass es dem geäußerten und fortwirkenden Willen der Betroffenen entspricht, dass nicht nur die Nahrungszufuhr, sondern auch die Flüssigkeitszufuhr eingestellt wird. Denn eine gleichzeitige Unterbrechung der Nahrungsund Flüssigkeitszufuhr wird zu einem relativ schnellen und vermutlich nicht qualvollen Tod der Betroffenen führen. Dies wird bei einer bloßen Einstellung der Nährstoffzufuhr über die Magensonde aller Voraussicht nach nicht so sein. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S und den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. A hinsichtlich der Folgen des Versuchs einer bloßen Flüssigkeitszufuhr in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass das bloße Einstellen der künstlichen Ernährung für sich allein zu einem Zustand körperlicher Auszehrung führen würde mit der Gefahr des Wundliegens und möglichen Schmerzen für die Betroffene. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich aus ärztlicher und pflegerischer Sicht abzulehnen, weil es mit hoher Wahrscheinlichkeit unvermeidbare Komplikationen nach sich ziehen wird und die Betroffene unnötig belästigen/quälen würde. Bei einem gleichzeitigen Einstellen der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr ist hingegen mit einem baldigen Verdämmern/Einschlafen der Betroffenen zu rechnen, da insbesondere durch die mangelnde Flüssigkeitszufuhr die körperlichen Funktionen schnell und zunehmend aussetzen. Im Rahmen dieses Verlöschens des Lebens ist nicht mit unvorhersehbaren Beschwerden zu rechnen, zumal durch pflegerische Maßnahmen die Lagerung, Mund- und Augenpflege sowie Hauptpflege Beschwerden weitgehend vermieden werden können. Der Sachverständige S geht für diesen Fall von einem „natürlichen Tod“ mit einem schmerzlosen und ruhigen Einschlafen der Betroffenen aus. dd) Durch die beabsichtigte Maßnahme wird die Würde der Betroffenen gewahrt. Ihr in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht wird respektiert. RNotZ 2004, Heft 10 5. Erbrecht – Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Beschränkung durch eine angeordnete Nacherbfolge (OLG Hamm, Beschluss vom 18. 3. 2004 – 15 W 38/04 – mitgeteilt von Richter am OLG Helmut Engelhardt, Emsdetten) BGB §§ 119 Abs. 2; 2101; 2306 Abs. 1 S. 2 1. Eine Erbschaft kann auch bereits vor Beginn der besonderen Ausschlagungsfrist des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB angenommen werden. In einem solchen Fall kann nur noch die Annahme angefochten werden. 2. Die Beschränkung des Erbteils mit einer Nacherbfolge begründet eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. des § 119 Abs. 2 BGB . 3. Ein Miterbe erlangt nicht bereits dadurch Kenntnis von der Beschränkung durch eine Nacherbfolge, dass das Amtsgericht in einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins in der Form eines Hinweises seine vorläufige Auffassung zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments zu erkennen gibt, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist. Zum Sachverhalt: I. Die Bet. zu 1) ist die überlebende Ehefrau des Erblassers, die Bet. zu 2) bis 5) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder. Die Ehegatten errichteten am 17. 9. 1999 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu 1/2 und die Bet. zu 2) bis 5) für den Rest des Nachlasses zu gleichen Teilen als Erben beriefen. Zwischenzeitlich besteht zwischen den Bet. Einigkeit darüber, dass für die Erbteile der Bet. zu 2) bis 5) Nacherbfolge durch deren leibliche Abkömmlinge sowie für den Erbteil des Bet. zu 2) eine weiter modifizierte Nacherbfolge angeordnet ist. Streitig ist zwischen den Bet. lediglich der Zeitpunkt, zu dem Gewissheit darüber eingetreten ist, dass das Testament in diesem Sinne auszulegen ist. Die Bet. zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 20. 6. 2002 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie zu 1/2 und die Bet. zu 2) bis 5) zu je 1/8 als Erben ausweisen soll, und zwar ohne Berücksichtigung einer Nacherbfolge. Dem Antrag beigefügt sind inhaltlich übereinstimmende Erklärungen der Bet. zu 2) bis 5), in denen sie der Erteilung eines solchen Erbscheins ausdrücklich zustimmen. Der Richter des AG hat mit Verfügungen vom 11. 7. und 31. 7. 2002 Bedenken gegen den Erbscheinsantrag unter dem Gesichtspunkt geäußert, die Formulierungen in dem Ehegattentestament sprächen dafür, dass für die Erbteile der Bet. zu 2) bis 5) eine Nacherbfolge angeordnet sei. Im Termin vom 14. 11. 2002 hat das AG die erschienen Bet. zu 1) bis 4) persönlich angehört. Der Bet. zu 2) hat in einer am 20. 11. 2002 bei dem Nachlassgericht eingegangenen notariell beglaubigten Erklärung vom Vortag die Erbschaft ausgeschlagen und gleichzeitig vorsorglich die Annahme der Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe sich erst durch die Ausführungen des Richters im Anhörungstermin vom 14. 11. 2002 davon überzeugt, dass für seinen Erbteil entgegen seiner ursprünglichen Annahme Nacherbfolge angeordnet sei. Im Hinblick auf die Kenntnisnahme von dieser Beschwerung schlage er nunmehr innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB die Erbschaft aus, um seinen Pflichtteil verlangen zu können. Die Bet. zu 1) hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. 11. 2002 ihren Erbscheinsantrag dahin abgeändert, dass für die Erbteile der Bet. zu 2) bis 5) eine Nach Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Ellwangen Erscheinungsdatum: 07.05.2003 Aktenzeichen: 1 T 33/03 Rechtsgebiete: Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Erschienen in: RNotZ 2004, 468-471 Normen in Titel: BGB §§ 164; 1904