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V ZR 51/03

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Arnsberg 09. März 2003 2 T 44/02 KostO § 154 Unwirksamkeit einer nicht dem Zitiergebot entsprechenden Kostenrechnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gemachten Einwendungen nicht erst nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind: Die Rechtslage ist damit der in § 53 Abs. 2 BVwVfG vorausgesetzten Bestandskraft eines Verwaltungsakts nicht vergleichbar (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.7.1990; ebenso OLG Hamm, JurBüro 1992, 484 /485). Erst recht kann die vollstreckbare Notarkostenberechnung nicht im Hinblick auf § 156 Abs. 3 KostO einem rechtskräftig festgestellten Anspruch im Sinne von § 218 Abs. 1 BGB a. F. gleichgestellt werden. Dies kommt nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall in Betracht, dass der Kostenanspruch des Notars in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren gemäß § 156 KostO rechtskräftig bestätigt worden ist (so SchlHOLG, JurBüro 1983, 1085 ; Rohs/Waldner, a. a. O., § 17 Rdnr. 23 m. w. N.). b) Die von der Gegenauffassung hervorgehobenen Schwierigkeiten, die sich für den Notar bei der Durchsetzung seiner Kostenforderung aus dem Umstand ergeben, dass er daran gehindert ist, sich durch gerichtliche Geltendmachung einen Titel im Sinne von § 218 Abs. 1 BGB zu beschaffen, genügen zur Begründung einer analogen Anwendung auf die vollstreckbare Ausfertigung für sich allein nicht. In diesem Zusammenhang ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die den Notarkostenforderungen vergleichbaren Gerichtskostenforderungen ebenfalls einer kurzen Verjährungsfrist (von vier Jahren, wie jetzt auch für den Notar) unterliegen und der Notar als Inhaber einer öffentlich-rechtlichen Forderung auch in vergleichbarer Weise gegenüber privaten Gläubigern privilegiert ist. Er kann eine Unterbrechung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO schon durch einfache Zahlungsaufforderung bewirken. Zudem ist er gemäß § 8 KostO berechtigt, Vorschüsse zu erheben, und hat dadurch, dass er sich gemäß § 155 KostO selbst eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen kann, wesentlich früher als ein privater Gläubiger die Möglichkeit zur Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. zu Vorstehendem Senatsbeschluss vom 24.7.1990, a. a. O., S. 1507; OLG Hamm, JurBüro 1992, 484 /485; OLG Celle, Nds. Rpfleger 1997, 157 / 158). Demgegenüber ist das Risiko des Verjährungseintritts bei nicht rechtzeitig vorgenommenen Unterbrechungsmaßnahmen in Kauf zu nehmen. Im Übrigen erscheint es durchaus denkbar, etwa bei einem Sachverhalt, wie er der nicht im Verfahren nach § 156 KostO ergangenen Entscheidung des OLG München zugrunde liegt (unbekannter Aufenthalt des Schuldners), gegebenenfalls eine Verwirkung der Verjährungseinrede gemäß § 242 BGB anzunehmen (s. oben zu 3.). Nach alledem hat das Landgericht rechtlich zutreffend angenommen, dass die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Notarkostenrechnung am 27.12.1996 – auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs.2 Satz 1 KostO – keine Umwandlung der kurzen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist bewirkt hat. 5. Die weitere Beschwerde bleibt auch in Bezug auf die vom Landgericht getroffene Kostenerstattungsanordnung ohne Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Vorschrift des § 13 a FGG Anwendung findet. Deren Geltung im Notarkostenbeschwerdeverfahren war schon nach der bis 31.12.2001 geltenden Gesetzesfassung weitgehend anerkannt; durch die allgemeine Verweisung auf die Vorschriften des FGG gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO ist dies lediglich klargestellt worden (vgl. Senat, FGPrax 2003, 188/190 m. w. N.). Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG kann das Gericht eine Kostenerstattung anordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. 303MittBayNot 4/2004 Kostenrecht Die Vorschrift ist Ausdruck des in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatzes, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten regelmäßig selbst zu tragen hat. Die Anordnung der Kostenerstattung ist daher keine gesetzmäßige Folge des Unterliegens oder der Zurücknahme des Antrags oder Rechtsmittels eines Beteiligten, sondern bedarf darüber hinaus der Rechtfertigung durch die besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. Keidel/Zimmermann, § 13 a Rdnr. 21 ff. m. w. N.). Die danach zu treffende Ermessensentscheidung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu setzen, sondern hat diese lediglich darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, ob es von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senat, a. a. O.; Keidel/Meyer-Holz, § 27 Rdnr. 23, jew. m. w. N.). Die seitens des Landgerichts erfolgte Ermessensausübung ist nach vorstehenden Gründen nicht zu beanstanden. Es hat berücksichtigt, dass die Beschwerde Erfolg hatte. Weiter konnte es ermessensfehlerfrei annehmen, dass dieser Umstand vorliegend auch die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers durch den Notar rechtfertigte und dem keine Billigkeitsgründe entgegenstanden. Insbesondere stellt es keinen erheblichen Grund für eine abweichende Kostenentscheidung dar, dass – wie der Notar mit der weiteren Beschwerde geltend macht – der Erfolg der Beschwerde allein von der Beurteilung der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Frage der Verjährung der Kostenforderung abhing. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht angenommen hat, dass der Notar gehalten ist, die veröffentlichte ständige Rechtsprechung des für ihn zuständigen Senats zu beachten. Hinweis der Prüfungsabteilung der Notarkasse: Siehe hierzu auch Bengel/Tiedtke, DNotZ 2004, 888 . 24. KostO § 154 (Unwirksamkeit einer nicht dem Zitiergebot entsprechenden Kostenrechnung) 1. Eine sachliche Entscheidung über die vom Notar berechneten Kosten kann nur dann ergehen, wenn die dem Kostenschuldner erteilte Kostenberechnung dem Zitiergebot des § 154 Abs. 1 und 2 KostO entspricht. 2. Eine nicht formgerechte Kostenberechnung ist ohne weitere Sachprüfung aufzuheben. Der Mangel der Formunwirksamkeit erstreckt sich auf die Kostenberechnung insgesamt; eine Beschränkung auf eine unzutreffende Angabe der Auslagenpositionen ist nicht geboten. (Leitsätze der Schriftleitung) LG Arnsberg, Beschluss vom 10.3.2003, 2 T 44/02; mitgeteilt von Klaus Peter Teipel, Richter am Landgericht Am 12.12.2001 beurkundete die Beteiligte zu 1.) einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung über den im Grundbuch von … , Blatt … verzeichneten Grundbesitz. Darin verkauften die Beteiligten zu 2.) und 3.) den näher bezeichneten Grundbesitz an ihren Sohn, den Beteiligten zu 4.), zum Kaufpreis von 290.000 DM. Ausweislich der Rechtsprechung Rechtsprechung Kostenrecht MittBayNot 4/2004 notariellen Urkunde erklärte der Beteiligte zu 2.) eingangs der Beurkundung, seinen Namen nicht schreiben zu können. Daraufhin wurde der Notar … als Schreibzeuge hinzugezogen. Für ihre Tätigkeit erteilte die Beteiligte zu 1.) den übrigen Beteiligten eine Kostenberechnung für die Beurkundung des Kaufvertrages über insgesamt 2.147,16 DM. Darin enthalten ist eine Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars gemäß §§ 32, 151 Abs. 1 KostO von 560 DM sowie eine Gebühr für die Auswärtsbeurkundung des hinzugezogenen Notars gemäß §§ 32, 58 Abs. 1 KostO von 60 DM. Nach einer Geschäftsprüfung beanstandete der Präsident des Landgerichts den Ansatz einer Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars. Anweisungsgemäß hat die Beteiligte zu 1.) die Entscheidung des Landgerichts beantragt. Aus den Gründen: (…) II. Die Anweisungsbeschwerde der Beteiligten zu 1.) ist zulässig und führt zur Aufhebung der Kostenberechnung. Die Kostenrechnung vom 12.12.2001 in der berichtigten Fassung vom 4.3.2003 ist bereits aus formellen Gründen aufzuheben, da sie nicht den an eine Kostenberechnung gemäß § 154 Abs. 2 KostO zu stellenden Anforderungen entspricht. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine sachliche Entscheidung über die von dem Notar berechneten Kosten nur dann ergehen, wenn er dem Kostenschuldner eine den förmlichen Anforderungen des § 154 Abs. 1 und Abs. 2 KostO entsprechende Kostenberechnung mitgeteilt hat. Entspricht die Kostenberechnung diesen Anforderungen nicht, ist sie formunwirksam und deshalb ohne weitere Sachprüfung aufzuheben; vgl. OLG Hamm, JMBl 1992, 79, und JurBüro 1993, 308 . Nach § 154 Abs. 2 KostO sind in der Kostenberechnung der Geschäftswert, die Gebührenvorschriften, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie die verauslagten Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben. Soweit nach § 154 Abs. 2 KostO die angewendeten Gebührenvorschriften in der Kostenberechnung anzugeben sind, hat dies genau und vollständig zu erfolgen. Diese Formenstrenge findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Kostenberechnung des Notars keine gewöhnliche Rechnung darstellt, sondern von dem Notar selbst mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden kann und nach Maßgabe des § 155 KostO zu einem vollstreckungsfähigen Titel wird. Dem Kostenschuldner muss deshalb die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet werden, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist. Dies macht es notwendig, alle gebühren- und auslagenbegründenden Vorschriften in der Kostenrechnung genau und vollständig anzugeben, um dem Kostenschuldner die gebotene Nachprüfungsmöglichkeit zu eröffnen; vgl. OLG Hamm, a. a. O. Zu den in der Kostenrechnung anzugebenden Gebührenvorschriften zählen auch diejenigen, auf deren Grundlage der Notar zur Erhebung von Auslagen berechtigt ist. Die Nachvollziehbarkeit der Kostenberechnung erfordert die Angabe der gesetzlichen Grundlage. Auch in diesem Punkt hat der Kostenschuldner kein geringeres Interesse an der Angabe der „Gebührenvorschrift“ als bei Gebühren im kostentechnischen Sinne; vgl. OLG Hamm, JMBl 1992, 79, 81 m. w. N. Deshalb sind auch die Auslagenvorschriften nach Absatz, Nummer und Buchstabe zu zitieren; vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 154 Rdnr. 14. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise die Auffassung vertreten worden ist, dass bei den Auslagenpositionen nicht dieselbe Formenstrenge erforderlich ist. Das BayObLG hat den Standpunkt vertreten, dass das kostenrechtliche Zitiergebot nicht verletzt ist, wenn sich der angewendete Gebührentatbestand aus den Gesamtumständen ergibt, DNotZ 91, 406 . In diesem Fall blieb die Bezeichnung „Schreibauslagen gemäß § 136 KostO “ unbeanstandet. Das OLG Hamm hat sich dieser Auffassung in seinem Beschluss vom 31.10.1991, JMBl 1992, 79 ff., angeschlossen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den Auslagenpositionen einer notariellen Kostenberechnung um Nebenkosten handelt, deren Betrag hinter der berechneten Gebühr für die notarielle Amtstätigkeit in den meisten Fallen weit zurückbleibt. Deshalb reiche für den Kostenschuldner die Information aus, dass Schreibauslagen nach § 136 KostO erhoben werden. Dabei könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO zur Anwendung gelangt. In seinem Beschluss vom 9.11.1992 hat das OLG Hamm weiter die Ansicht vertreten, dass im Hinblick auf die geringe Bedeutung der Auslagenpositionen keine überspannten Anforderungen an das Zitiergebot gestellt werden dürfen; OLG Hamm, JurBüro 1993, 308 . In den letzten Jahren ist die Richtigkeit dieser Auffassung jedoch vermehrt in Frage gestellt worden; vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.3.2000, 1 W 106/99, OLGR 2000, 272; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.9.2000, 10 W 54/00, OLGR 2001, 146 = MDR 2001, 175 ; wohl auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.1995, 8 Wx 155/95, OLGR 1997, 30. Zur Begründung ist u. a. angeführt worden, es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund, das Zitiergebot nicht mit derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften anzuwenden. Vor dem Hintergrund dieser aktuelleren Entscheidungen ist die Kammer der Auffassung, dass das Zitiergebot mit derselben Strenge wie bei allen anderen Gebührenvorschriften auch für die Auslagenpositionen gilt. Auch insoweit ist es erforderlich, das Zitiergebot sehr genau einzuhalten. Denn das Zitiergebot dient dem Schutz des Kostenschuldners, Dieser muss genau erfahren und nachprüfen können, aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist, denn der zumeist in Gebührenrechnungen unerfahrene Kostenschuldner vermag die Subsumtion des Notars erst nachzuvollziehen, wenn ihm nicht nur der einschlägige Paragraph, sondern auch dessen relevanter Absatz bekannt gegeben wird; OLG Oldenburg, a. a. O. Das zwingt den Notar neben einer kurzen Bezeichnung der jeweiligen Auslagen weiterhin zu einer Angabe der konkret einschlägigen Kostenvorschrift; OLG Düsseldorf, a. a. O. Dieser hat es nämlich selbst in der Hand, die Rechtsfolge der formellen Unwirksamkeit durch die Aufstellung einer in jeder Hinsicht formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung zu vermeiden; OLG Düsseldorf, a. a. O., unter Hinweis auf OLG Hamm, JurBüro 1993, 308 . Der Mangel der Formunwirksamkeit nach § 154 Abs. 2 KostO erstreckt sich auf die Kostenberechnung insgesamt. Eine Beschränkung der Formunwirksamkeit auf die davon betroffenen Auslagenpositionen ist nicht geboten. Mit dem OLG Düsseldorf, a. a. O., und dem OLG Hamm, JurBüro 1993, 308 , ist die Kammer der Auffassung, dass eine Teilunwirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung dazu führt, dass die Kostenberechnung teilweise aufgehoben werden müsste und der aufrechterhaltene Teil ein vollstreckungsfähiger Titel bliebe. Wenn es dann später zur Fertigung einer neuen Gesamtkostenberechnung durch den Notar kommt, müsste die bisherige Teilrechnung aufgehoben werden, um eine teilweise Doppeltitulierung zu vermeiden. Die mit einer solchen Handhabung verbundenen Komplikationen gilt es zu vermeiden; OLG Düsseldorf, a. a. O., unter Hinweis auf OLG Hamm, JurBüro 1993, 308. Die Kostenberechnung der Beteiligten zu 1.) in der berichtigten Fassung vom 4.3.2003 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn die Angabe „Kopien gem. §§ 136 I–III, 152 I KostO“ verstößt gegen das Zitiergebot, Diese Position lässt nicht erkennen, nach welchem Absatz und welcher Alternative des § 136 KostO die Dokumentenpauschale erhoben wird. Das Gleiche gilt für die Angabe „Post- und Telekommunikationsentgelte gem. §§ 152 II, 137 I KostO “. Es ist nicht zu erkennen, nach welcher Alternative der zitierten Vorschrift die Auslagen erhoben werden. (…) Die näher dargelegten Formmängel machen die Kostenberechnung aus den oben dargelegten Gründen insgesamt formunwirksam und führen zu deren Aufhebung. geben ist. Sie führt u. a. über zwei Grundstücke des Beklagten; auf einem befindet sich ein Weg, der für den Schwerlastverkehr nicht geeignet ist, das andere wird landwirtschaftlich genutzt. Der Beklagte verweigert die Nutzung seiner Grundstücke durch die Klägerin und den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung. Er hat gegen den Planfeststellungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Ausbaus des bereits vorhandenen Weges und des Baus einer neuen Straße beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Klägerin verurteilt, in welcher der Klägerin gestattet wird, die bereits vorhandene Gemeindestraße zu verstärken und zu verbreitern sowie eine neue Straße in einer näher bestimmten Art und Weise zu bauen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: (…) Öffentliches Recht III. (…) 3. 25. TKG § 57 Abs. 1 Nr. 2 (Keine Pflicht zur Duldung von Kabelanlagen) § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen. BGH, Urteil vom 26.9.2003, V ZR 51/03; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist abgedruckt etwa in NJW-RR 2004, 231 oder ZfIR 2004, 70 . 26. VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 226, 242 (Kein Kontrahierungszwang aus Planfeststellungsbeschluss) Eine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss (hier: Genehmigung zum Sandund Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Abbaugebiets betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke keinem Duldungs- oder Kontrahierungszwang. BGH, Urteil vom 24.10.2003, V ZR 424/02; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin erhielt mit einem für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss die Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch die Neuaufnahme eines Bodenabbaus (§§ 119, 127 Niedersächsisches Wassergesetz vom 25.3.1998, Nds. GVBl S. 86 [NWG]). Damit und mit den vorbereitenden Arbeiten darf nach den Feststellungen erst begonnen werden, „wenn der Ausbau der Gemeindestraßen, die im Eigentum des Flecken B. ... stehen, und deren spätere Inanspruchnahme durch den Schwerlastverkehr einvernehmlich vertraglich geregelt ist. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksstreifens zum Zwecke des Wegebaues und der anschließenden Nutzung als Transportweg“. Der Beschluss wird erst mit dem Eintritt dieser Bedingungen wirksam. Dem liegt zugrunde, dass der Klägerin für die Erschließung der Abbaustätte eine bestimmte Trassenführung vorge(…) a) Der Planfeststellungsbeschluss überträgt – unabhängig davon, dass er noch nicht wirksam ist, weil die aufschiebende Bedingung der einvernehmlichen vertraglichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über den Aus- und Neubau einer Straße noch nicht eingetreten ist – dem Träger des Vorhabens keine privatrechtlichen Rechte und Befugnisse, selbst wenn diese unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung des geplanten Vorhabens sind, insbesondere kein Recht auf die Benutzung fremder Grundstücke (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 12). Die Planfeststellung führt selbst keine unmittelbaren privatrechtlichen Veränderungen herbei. Insbesondere lässt sie das Eigentum an und die Verfügungsbefugnis über Grundstücke unberührt, die für das Vorhaben benötigt werden. Die Ausführung des festgestellten Plans steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass entgegenstehende private Rechte gütlich oder im Enteignungsverfahren beseitigt werden (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/ Sachs/Neumann, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rdnr. 31; vgl. auch BVerfGE 45, 297 , 319). Hier kommt noch hinzu, dass das geplante Vorhaben ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin dient und es sich deshalb um eine sogenannte privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung handelt ( BVerwGE 85, 155 , 156). Sie rechtfertigt wegen des Fehlens eines sie tragenden öffentlichen Interesses keine Eingriffe in Rechte Dritter; sie ist ihrem wesentlichen Entscheidungsgehalt nach nicht Eingriffsakt, sondern nimmt – jedenfalls für den Antragsteller, hier also für die Klägerin – die Funktion einer Genehmigung ein ( BVerwGE 55, 220 , 226). Somit begründet der Planfeststellungsbeschluss vom 15.2.2001 keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke für den Straßenbau. Insbesondere statuiert er keine Duldungspflicht des Beklagten. Daran ändert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses (§§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nichts. Auch wenn er unanfechtbar wäre, könnte die Klägerin aus ihm – wie ausgeführt – keine Rechte gegen den Beklagten herleiten. Rechtsprechung MittBayNot 4/2004 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Arnsberg Erscheinungsdatum: 09.03.2003 Aktenzeichen: 2 T 44/02 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2004, 303-305 RNotZ 2003, 630-631 NJW-RR 2003, 1655-1656 Normen in Titel: KostO § 154