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V ZB 34/98

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Darmstadt 29. Oktober 2002 26 T 171/02 Zulässigkeit eines Wirksamkeitsvermerks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Den aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten muss das Recht vorbehalten bleiben, im Innenverhältnis die Rechte aus den Dienstbarkeiten zu regeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier für vier Berechtigte nur zwei Carports vorhanden sind. Für den Eigentümer des dienenden Grundstücks bedeutet eine Zuweisung des Nutzungsrechts an einzelne Berechtigte keine weitere Belastung. Mit der Zuteilung der Sondernutzungsrechte erlischt nicht etwa für die ausgeschlossenen Dienstbarkeitsberechtigten ihre Grunddienstbarkeit. Die Verhältnisse können sich ja ändern, etwa dadurch, dass ein Berechtigter sein Sondernutzungsrecht an einen bisher Ausgeschlossenen abtritt. Dann hat dessen Grunddienstbarkeit wieder einen Sinn. Die Rechtslage ist ähnlich wie bei einem aufschiebend bedingten Recht. Noch ein Hinweis für die Praxis: Soll eine Grunddienstbarkeit für die Ausübung von Sondernutzungsrechten auf einem Nachbargrundstück bestellt werden, so empfiehlt es sich, diese Dienstbarkeit zu Gunsten des ganzen Grundstücks und nicht für einzelne Eigentumswohnungen zu bestellen. Dies ist rechtlich weniger problematisch und ermöglicht eine Zuteilung oder eine spätere Abtretung eines Sondernutzungsrechts an jeden der Wohnungseigentümer. Wird wie im hier entschiedenen Fall verfahren, so kann eine Zuweisung oder Abtretung nur an einen der berechtigten Sondereigentümer erfolgen; denn die Grunddienstbarkeit erlaubt nur diesen die Nutzung. Notar a.D. Dr. Ludwig Röll, Günzburg 8. (Zulässigkeit eines Wirksamkeitsvermerks) Auch bei einer im Rang vor der Eigentumsvormerkung des Käufers eingetragenen Finanzierungsgrundschuld kann ein Wirksamkeitsvermerk eingetragen werden. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2002 – 26 T 171/02 –, mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar Uwe Friedrich, Babenhausen/H. Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag verkauften die Beteiligten zu 1. und 2., eingetragene Miteigentümer von Wohnungseigentum, dieses an die Beteiligte zu 3. Unter Ziffer 5 d) der „Anlage Finanzierung“ zum vorgenannten Vertrag vereinbarten die Beteiligten: „Vorrangvereinbarung, Zustimmung, Wirksamkeitsvermerke: Der Verkäufer als derzeitiger Eigentümer bietet dem Gläubiger Ausnutzung des Rangvorbehaltes durch ein diesem Angebot entsprechendes Grundpfandrecht ... an. Der Käufer als künftiger Berechtigter der ihm in dieser Urkunde vorstehend bestellten Vormerkung bietet dem Gläubiger Zustimmung zur Bestellung dieses Grundpfandrechts … sowie diesem Grundpfandrecht ... den Rang vor der Vormerkung einzuräumen und Wirksamkeitsvermerke bei Vormerkung und Grundpfandrecht zu bestellen …“ Danach bewilligten die Beteiligten zu 1. bis 3. die Eintragung der zugunsten der Beteiligten zu 4. bestellten Grundschuld unter Ausnutzung des Rangvorbehaltes im Rang vor der für die Beteiligte zu 3. bewilligten Vormerkung und entsprechende Wirksamkeitsvermerke. Nachdem das Grundbuchamt die Auflassungsvormerkung in Abt. II lfd. Nr. 6 am 12.7.2002 und die vorgenannte Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 6 des Wohnungsgrundbuches am 6.8.2002 mit Rangvermerken, aber ohne Wirksamkeitsvermerke eingetragen hatte, beantragten die Beteiligten erneut die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke. 225MittBayNot 3/2003 Bürgerliches Recht Mit Beschluss vom 11.9.2002 wies das Grundbuchamt diesen Antrag zurück. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf vom 13.9.2002, der nach Nicht-abhilfeentscheidung vom 17.9.2002 als Beschwerde statthaft ist. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist begründet. Die Zurückweisung des Antrages, Wirksamkeitsvermerke bei den Rechten Abt. II lfd. Nr. 6 und Abt. III lfd. Nr. 6 einzutragen, ist nicht gerechtfertigt. Der Wirksamkeitsvermerk ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Eintragungsfähigkeit eines solchen Vermerkes ist indessen für solche Fälle anerkannt, in denen ein Bedürfnis dafür besteht, aus dem Grundbuch die Wirksamkeit eines eingetragenen Rechtes gegenüber einer Verfügungsbeschränkung ersichtlich zu machen. So wird die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch für zulässig erachtet, wenn die Verfügung über ein Grundstück, das der Nacherbfolge unterliegt, dem Nacherben gegenüber auch bei Eintritt des Nacherbfalls entgegen § 2113 BGB voll wirksam ist, da ansonsten aufgrund der Eintragung der Verfügung nach dem Nacherbenvermerk gemäß § 51 GBO deren Unwirksamkeit vermutet würde (vgl. Demharter, GBO, 23. Aufl., § 51 Rdnr. 25). Auch gegenüber einer Vormerkung auf Eigentumserwerb besteht ein Bedürfnis, die uneingeschränkte Wirksamkeit des vom Veräußerer vertragsgemäß bestellten, später eingetragenen Grundpfandrechts durch Vermerk klarzustellen. Der Wirksamkeitsvermerk ist insoweit ein einfaches Mittel, für jedermann Klarheit zu schaffen und damit die Publizitätswirkung des Grundbuches zu fördern. Auch im vorliegenden Fall besteht ein den Eintragungsantrag rechtfertigendes Bedürfnis, die materiellrechtliche Wirksamkeit des Grundpfandrechtes im Hinblick auf die Auflassungsvormerkung im Grundbuch klarzustellen. Denn auch bei Annahme der Rangfähigkeit der Vormerkung und aus dem Grundbuch ersichtlicher Vorrangigkeit des Grundpfandrechtes ändert sich nichts daran, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Grundpfandrechtes nicht völlig ausgeschlossen sind. Das Rangverhältnis der Rechte ist für die Wirksamkeit der Belastung selbst zunächst grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss v. 25.3.1999, V ZB 34/98 in Rpfleger 1999, 383 ). Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass der Rangfähigkeit der Vormerkung vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr wieder grundsätzliche Bedenken entgegen gebracht werden. So wird die Meinung vertreten, die Zulässigkeit eines bei der Auflassungsvormerkung und bei der mit Zustimmung des Vormerkungsberechtigten entstandenen Grundstücksbelastung einzutragenden Wirksamkeitsvermerks gebe generell Anlass, sich mit der Frage nach dem Rang einer Vormerkung zu befassen. Diese habe keinen Rang, mit der Folge, dass auch Vereinbarungen über den nicht vorhandenen Rang der Auflassungsvormerkung (Rangrücktritt, Rangvorbehalt) ausgeschlossen seien. Diesbezüglich erfolgte Eintragungen seien gegebenenfalls ohnehin in Wirksamkeitsvermerke umzudeuten und insoweit seien von Amts wegen Grundbuchberichtigungen vorzunehmen (vgl. Schubert, Der Rangrücktritt ist tot …, Bemerkungen zum Beschluss des BGH v. 25.3.1999 in DNotZ 1999, 967 ). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, im vorliegenden Fall werde das Grundbuch durch zusätzliche Wirksamkeitsvermerke überfrachtet (a.A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 1523 a). Rechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Darmstadt Erscheinungsdatum: 29.10.2002 Aktenzeichen: 26 T 171/02 Erschienen in: MittBayNot 2003, 225 BWNotZ 2003, 94-95 NJW-RR 2003, 233-234 Rpfleger 2003, 123