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V ZB 34/98

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Kassel 03. September 2002 3 T 359/02 und 3 T 365/02 WEG §§ 5 Abs. 4, 10, 15, BGB § 10 18 Sondernutzungsrecht an Dienstbarkeit, die nur einigen Wohnungseigentumseinheiten zusteht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zulässigkeit einer ergänzenden Auslegung, um die es auch hier letztlich geht, eine entscheidende Rolle (Staudinger/H. Roth, Bearb. 1996, § 157 Rdnr. 40 m.w.N.). Die Rechtsprechung zum „hypothetischen Nutzungsbedarf“ geht in diese Richtung (zutreffend MünchKomm/Falckenberg § 1018 Rdnr. 53). Dieser Auffassung steht auch das jüngst zu diesem Problemkreis vom BGH erlassene Urteil nicht entgegen: Darin hat er sich dagegen ausgesprochen, bei nicht voraussehbaren qualitativen Nutzungsänderungen eine inhaltliche Ausweitung der Dienstbarkeiten unter der Voraussetzung zuzulassen, dass sich die Nutzungsintensität hierdurch nicht erhöht; denn eine solche inhaltliche Erweiterung entferne sich zu weit von dem durch das Grundbuch und die Eintragungsbewilligung vorgegebenen Nutzungsrahmen und führe u.U. zu einer uferlosen Ausweitung des dinglichen Rechts (NJW 2000, 3206, 3207). Jedoch ist richtigerweise die „quantitative“ Frage der Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Grundstücks nur ein weiteres einschränkendes Tatbestandsmerkmal neben den Voraussetzungen, die nach der h. M. für die Berücksichtigung einer entwicklungsbedingten Veränderung ohnehin vorliegen müssen. In dem vom OLG München entschiedenen Fall besteht zudem die Besonderheit, dass sich sowohl der örtliche (Ausdehnung des herrschenden Grundstücks) als auch der sachliche Umfang der Ausübung der Dienstbarkeit infolge der entwicklungsbedingten Veränderungen des Rechts zu Lasten des betroffenen Eigentümers doppelt nachteilig auswirken würde. Dies muss zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt werden, bildet doch die unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes die Grenze für eine ergänzende Auslegung (MünchKomm/Mayer/Maly/Busche, BGB, 4. Aufl. 2001, § 157 Rdnr. 46; Staudinger/H. Roth § 157 Rdnr. 39 f.) und dies würde hier gleichsam mehrfach erfolgen. Zudem wäre nach der Lehre vom „hypothetischen Nutzungsbedarf“ m. E. der Pausenverkauf für eine erweiternde Auslegung des Gehund Fahrtrechts nur dann beachtlich, wenn auf dem ursprünglich herrschenden Grundstück ein solcher nach dessen ursprünglichen räumlichen Dimensionen überhaupt möglich und damit vorhersehbar gewesen wäre. 4. Für die Beratungspraxis bleibt festzustellen, dass sich die Zulässigkeit entwicklungsbedingter Veränderungen bei Dienstbarkeiten kaum einschätzen lässt. Soweit wie möglich sollte daher bei einer wesentlichen Vergrößerung der herrschenden Grundstücke der Dienstbarkeitsinhalt durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung immer entsprechend erweitert werden, wenn dieser für die hinzuerworbene Fläche nur irgendwie bedeutsam werden kann, was allerdings die Bereitschaft und Mitwirkung des Eigentümers des dienenden Grundstücks erfordert. Notar Dr. Jörg Mayer, Pottenstein 6. GBO § 5, BGB §§ 890, 1018, 1025 (Auswirkungen der Grundstücksvereinigung auf Dienstbarkeit) Wird das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit mit einem Grundstück vereinigt, erstreckt sich die Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit formal auf das Gesamtgrundstück. Die Ausübung der Berechtigung ist aber zu Gunsten des Teils des Gesamtgrundstücks beschränkt, der das ursprünglich herrschende Grundstück bildete. Wird die Vereinigung später rückgängig gemacht, 222 MittBayNot 3/2003Bürgerliches Recht erlischt die Berechtigung an der Grunddienstbarkeit für das durch Vereinigung mit dem ursprünglich herrschenden Grundstück verbundene Grundstück. BayObLG, Beschluss vom 5.12.2002 – 2Z BR 73/02 = BayObLGZ Nr. 65, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 7. WEG §§ 5 Abs. 4, 10, 15, BGB § 10 18 (Sondernutzungsrecht an Dienstbarkeit, die nur einigen Wohnungseigentumseinheiten zusteht) Auch wenn eine Grunddienstbarkeit nicht für sämtliche, sondern nur für einige Wohnungseigentumseinheiten auf einem Grundstück eingetragen ist, können einzelnen der berechtigten Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an dem Gegenstand der Dienstbarkeit eingeräumt werden. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Kassel, Beschluss vom 3.9.2002 – 3 T 359/02 und 3 T 365/02 –, mitgeteilt von Notarassessor Alexander Krafka, München Zum Sachverhalt: Mit Teilungserklärung vom 13.3.1998 teilten der Beteiligte zu 1) sowie Herr und Frau K als Eigentümer Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum auf. Nachdem die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlag, erfolgte durch notariell beurkundeten Vertrag die endgültige Aufteilung des Wohnungs- und Teileigentums, wobei insgesamt acht Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan im Einzelnen bezeichneten Räumen gebildet wurden. Unter Ziffer V. der notariellen Urkunde beantragte der Beteiligte zu 1), zu Lasten des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der neu gebildeten Wohnungs- und Teileigentumsrechte W 4, K 4; W 5, K 5; W 6, K 6 und W 7, K 7 (eingetragen in Blatt 5559 bis 5562) das Recht einzutragen, das belastete Grundstück als Grünfläche zu nutzen und, soweit genehmigt, dort zwei Carports zu errichten, wobei sämtliche Kosten der Unterhaltung der Fläche und der aufstehenden Baulichkeiten sowie die Verkehrssicherungspflichten die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Wohnungs- und Teileigentumsrechte tragen sollten. Ferner wurde bestimmt, dass die Carports durch den Beteiligten zu 1) durch Sondernutzungsrechte einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechten zur alleinigen Nutzung gegen Kostenübernahme in der Form des § 29 GBO zugewiesen werden können und nach dieser Zuweisung die anderen Wohnungs- und Teileigentümer von der Nutzung der Carports ausgeschlossen sind, wobei die Nutzung der Carports auch die entsprechende Zuwegung umfasst. Die maßgebliche Gemeinschaftsordnung enthält in § 2 Abs. 4 folgende Bestimmung: „Der (Beteiligte zu 1)) ist berechtigt, jederzeit einzelnen Einheiten in dem im Lageplan gelb dargestellten Haus (W 4 bis W 7) Sondernutzungsrechte an Carports auf dem Flurstück 4/5 (begründet durch die Grunddienstbarkeiten in dieser Urkunde) zur alleinigen, unentgeltlichen und ausschließlichen Nutzung zuzuordnen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB wird Befreiung erteilt. Die Zuweisung der jeweiligen Sondernutzungsrechte erfolgt jeweils gegen Übernahme der hiermit verbundenen Instandhaltungskosten und Verkehrssicherungspflichten. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen Sondernutzung eines Carparts allein berechtigte Sondereigentümer in vorstehender Form bestimmt wird, sind die jeweils anderen Sondereigentümer von der Nutzung der Carports ausgeschlossen und haben die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden.“ Die zu Gunsten der Wohnungseigentumsrechte bewilligte Grunddienstbarkeit (Grünflächennutzungs- und Carportrecht) wurde am 8.3.1999 auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen. Rechtsprechung Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17.2.1999 verkaufte der Beteiligte zu 1) an die Beteiligten zu 2) und 3) einen 3/27 Miteigentumsanteil an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Durch Erklärung vom 27.11.2001 (Bl. 61 d.A.) wies der Beteiligte zu 1) dem Wohnungseigentumsrecht W 4, K 4 zur alleinigen, unentgeltlichen und ausschließlichen Nutzung das Sondernutzungsrecht an einem Carport gemäß § 2 der Gemeinschaftsordnung zu. Gleichzeitig bewilligte und beantragte er die Eintragung der Zuweisung des Sondernutzungsrechts in den betroffenen Grundbüchern. Demgemäß beantragte der Notar gemäß § 15 GBO die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport zu der Wohnungseigentumseinheit W 4, K 4 sowie die Eigentumsänderung auf die Beteiligten zu 2) und 3) in das Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung teilte das Grundbuchamt mit, dass die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport nicht eintragungsfähig sei, da die Grunddienstbarkeit an dem Nachbargrundstück bereits wesentlicher Bestandteil des Wohnungseigentumsrechts sei, jedoch – mangels Bestellung der Grunddienstbarkeit zu Gunsten sämtlicher Wohnungseigentumsrechte – kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und somit auch nicht zu Gemeinschaftseigentum geworden sei. Hierzu nahmen die Antragsteller unter Einreichung eines Gutachtens des Deutschen Notarinstituts Stellung. Das Grundbuchamt hat durch weitere Zwischenverfügung an seiner Auffassung festgehalten und ergänzend darauf hingewiesen, dass die der Grunddienstbarkeit unterliegende Fläche weder Gemeinschafts- noch Sondereigentum sei, weshalb die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport nicht eintragungsfähig sei. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Sie muss auch in der Sache Erfolg haben. Nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung ihr Verhältnis untereinander abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, Nach § 10 Abs. 2 WEG wirken solche Vereinbarungen gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Nach § 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Es ist anerkannt, dass der Gebrauch von Stell- bzw. Garagenplätzen auf den im Gemeinschaftseigentum befindlichen Flächen durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Weise geregelt werden kann, dass einzelnen Wohnungseigentümern bestimmte Flächen zum ausschließlichen Gebrauch unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer zugewiesen werden (vgl. die Nachweise in OLG Köln Rpfleger 1993, 335). Einer solchen Vereinbarung stehen die Regelungen gleich, die der gemäß § 8 WEG teilende Eigentümer im Zusammenhang mit der Teilungserklärung einseitig trifft (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 5 Abs. 4 WEG ). Das Gesetz gibt den Wohnungseigentümern in den zitierten Vorschriften die Möglichkeit, ihr „Verhältnis untereinander“ abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander hat seine Grundlage in dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück und an denjenigen Gebäudeteilen, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 1 bis 3 WEG). Die Regelungen, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden sollen, müssen mit dem Wohnungseigentum, also dem gemeinschaftlichen Eigentum oder dem Sondereigentum in Zusammenhang stehen; in diesem Rahmen können Vereinbarungen jeder Art, nicht nur Vereinbarungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 354 (355) m.w.N.). Bürgerliches Recht Das Bayerische Oberste Landesgericht ( Rpfleger 1990, 354 ff.) hat ebenso wie das Oberlandesgericht Köln (Rpfleger 1993, 335 ff.) entschieden, dass eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des § 10 Abs, 2 WEG betrifft und daher in das Grundbuch eingetragen werden kann (ebenso: Schneider, Rpfleger 1998, 53 [6]). Beide Entscheidungen betrafen eine Benutzungsregelung betreffend auf dem Nachbargrundstück stehender bzw. zu errichtender Garagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betreffe, regele das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und könne daher in das Grundbuch eingetragen werden. Den vorgenannten Entscheidungen schließt sich die Kammer an. Die Grunddienstbarkeit steht als subjektiv-dingliches Recht gemäß § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu. Herrschendes Grundstück kann auch das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück sein, berechtigt sind in diesem Fall die Wohnungseigentümer als Miteigentümer in Gemeinschaft. Nach § 96 BGB gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks. Zu diesen Rechten gehört auch die Grunddienstbarkeit (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., § 96 Rdnr. 2). Ist aber die Grunddienstbarkeit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer steht, und sind die Wohnungseigentümer in ihrer Verbundenheit als Wohnungseigentümer zugleich gemeinschaftlich Berechtigte der Grunddienstbarkeit, so betreffen die Vereinbarungen über die Ausübung der Grunddienstbarkeit das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Sie können zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und im Grundbuch eingetragen werden. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Köln in den oben bezeichneten Entscheidungen zutreffend dargelegt haben, ist diese Auslegung der genannten Vorschriften nicht nur möglich, sondern es besteht für sie auch ein Bedürfnis, um Regelungen über die Ausübung der Dienstbarkeit nach Wohnungseigentumsrecht zu ermöglichen und ein – sonst notwendiges – Nebeneinander von Wohnungseigentümergemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft zu vermeiden. Die vorgenannten Grundsätze sind auch auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden. Allerdings hat das Grundbuchamt zutreffend darauf hingewiesen, dass herrschendes Grundstück hier nicht das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück an sich ist, da die fragliche Grunddienstbarkeit nicht zu Gunsten des aufgeteilten Grundstücks, sondern nur zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Wohnungs- und Teileigentumsrechte Blatt 5559 bis 5562 bewilligt und eingetragen wurde, während für die übrigen Wohnungs- und Teileigentumsrechte (Blatt 5555 bis 5558) keine Grunddienstbarkeit bestellt wurde, weshalb nicht sämtliche Wohnungseigentümer als Miteigentümer in Gemeinschaft berechtigt sind. Aus diesem Grunde ist die Grunddienstbarkeit – worauf das Grundbuchamt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – nicht gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer steht, sondern vielmehr wesentlicher Bestandteil der einzelnen Wohnungseigentumsrechte. Gleichwohl muss nach Ansicht der Kammer die vorgenannte Rechtsprechung auch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung finden. Für eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB kommen als herrschendes Grundstück nicht nur reale Grundstücke in Betracht, sondern auch das Wohnungseigentum, so dass die Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines einRechtsprechung MittBayNot 3/2003 Bürgerliches Recht zelnen Wohnungseigentumsrechts bejaht wird (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 100; BayObLG Rpfleger 1984, 142 [bei Goerke]; OLG Hamm Rpfleger 1980, 468 [470]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 333 [334]; BGH NJW 1989, 2391 [2392]). Dementsprechend wurde die zu Gunsten der in Blatt 5559 bis 5562 eingetragenen Wohnungseigentumsrechte bestellte Grunddienstbarkeit zutreffend im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen. Kommt es – wie hier – zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht für das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück an sich, sondern zu Gunsten einzelner Wohnungseigentumsrechte, ist die Grunddienstbarkeit nach der Bestimmung des § 96 BGB als Bestandteil des jeweils berechtigten Wohnungseigentums anzusehen. Diesbezüglich teilt die Grunddienstbarkeit als subjektiv-dingliches Recht das Rechtsschicksal des berechtigten Wohnungseigentums. Dass die Grunddienstbarkeit nicht für sämtliche, sondern nur für einen Teil der Wohnungseigentumsrechte bestellt ist, rechtfertigt nach Ansicht der Kammer bei der Frage der Zulässigkeit der Eintragung von Ausübungsregelungen keine abweichende Bewertung. Wie bereits ausgeführt, können die Wohnungseigentümer nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG durch Vereinbarung ihr Verhältnis untereinander abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, wobei einer solchen Vereinbarung die Regelungen gleichstehen, die der gemäß § 8 WEG teilende Eigentümer im Zusammenhang mit der Teilungserklärung einseitig trifft. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander wird auch im vorliegenden Fall betroffen, in welchem die Grunddienstbarkeit nicht zu Gunsten sämtlicher, sondern nur zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer bestellt wurde; denn auch in diesem Fall stehen die Regelungen, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden sollen, mit dem Wohnungseigentum in Zusammenhang. Die beantragte Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport, mithin die Regelung der Ausübung der Grunddienstbarkeit, steht ebenfalls in Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum, so dass sie gemäß §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zulässig ist und als solche ins Grundbuch eingetragen werden kann. Ein Grund, die zu Gunsten einzelner Wohnungseigentumsrechte bestellte Grunddienstbarkeit hinsichtlich der Möglichkeit der Eintragung einer Ausübungsregelung anders zu behandeln als die sämtlichen Wohnungseigentümern in Gemeinschaft zustehende Grunddienstbarkeit besteht nicht, denn die Regelung der Ausübung der Grunddienstbarkeit, welche einzelnen – indes gemeinschaftlich – Berechtigten zusteht, betrifft ebenfalls die Verbundenheit der – wenn auch nicht sämtlicher – Wohnungseigentümer, weshalb sie damit immer zugleich auch das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt. Die von dem Grundbuchamt geäußerten Bedenken stehen nach alledem der beantragten Eintragung der Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Aus diesem Grunde waren die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes auf die Beschwerde aufzuheben und die Sache war zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Carport an das Grundbuchamt zurückzugeben. MittBayNot 3/2003 stücks ( § 96 BGB ). Die Rechte hieraus sind dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Für ein solches Sondernutzungsrecht gelten die gleichen Grundsätze wie für ein derartiges Recht auf dem Grundstück der Eigentumswohnanlage. Gemäß §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums regeln und dies nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch Grundbucheintragung mit dinglicher Wirkung gegen Rechtsnachfolger absichern. Das gleiche Recht steht dem aufteilenden Alleineigentümer nach § 8 Abs. 2 WEG zu. Durch die Gemeinschaftsordnung kann also ein solches Sondernutzungsrecht einer einzelnen Eigentumswohnung unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer zugeordnet werden. Wenn bei Aufteilung noch nicht feststeht, welchen Eigentümern Sondernutzungsrechte zustehen sollen, ist ein anderes Verfahren möglich: Das Recht auf Mitgebrauch aller Miteigentümer nach § 13 Abs. 2 WEG wird hinsichtlich der betroffenen Fläche ausgeschlossen („negative Komponente“) und es bleibt einem dazu Berechtigen (meist dem Bauträger) überlassen, die Rechte den einzelnen Wohnungseigentümern zuzuweisen („positive Komponente“). Das alles ist heute unbestritten.2 Hier handelt es sich aber um einen Sonderfall: Die Grunddienstbarkeit wurde nicht für das ganze Grundstück, sondern nur zu Gunsten von vier der acht Eigentumswohnungen bestellt. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass auch eine Eigentumswohnung als herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit gelten kann.3 Die Dienstbarkeit ist dann Bestandteil der Wohnung nach § 96 BGB . Allerdings kann diese Beteiligung nicht dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden; denn ein „abgesondertes Gemeinschaftseigentum“, das nicht allen, sondern nur einzelnen Wohnungseigentümern zusteht, gibt es nicht. Die Rechte aus der Dienstbarkeit sind daher mit dem Sondereigentum verbunden. Anders als im Normalfall handelt es sich hier nicht um eine Regelung über den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, sondern um eine Bestimmung hinsichtlich des Sondereigentums. Dies ist zulässig. Das ergibt schon der Gesetzeswortlaut. § 15 Abs. 1 WEG lässt Vereinbarungen über den Gebrauch sowohl des Gemeinschaftseigentums als auch des Sondereigentums zu. Nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 2 WEG können solche Vereinbarungen, da sie das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen, durch Grundbucheintragung verdinglicht werden. Das gleiche Recht steht dem aufteilenden Alleineigentümer gemäß § 8 Abs. 2 WEG zu. Es ist auch anerkannt, dass Sondernutzungsrechte das Sondereigentum betreffen können.4 Zu prüfen ist auch die Frage, ob einer Grunddienstbarkeit dann noch Rechtswirksamkeit zukommt, wenn der Berechtigte von allen Befugnissen aus diesem Recht ausgeschlossen ist. Kann eine solche Rechtsfolge für diejenigen Wohnungseigentümer zutreffen, zu deren Gunsten eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist, die aber durch die Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung von der Nutzung der Carports ausgeschlossen sind? Wieweit diese Eigentümer dann noch zur Benützung der Grünfläche befugt sind, ist aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. Um den Sachverhalt zu vereinfachen, gehe ich davon aus, dass neben der Nutzung als Carport eine Nutzung als Grünfläche nicht möglich oder sinnvoll ist. Anmerkung: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ein Sondernutzungsrecht kann auch eine Fläche außerhalb des zu Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks betreffen, wenn dieses Benutzungsrecht durch eine Grunddienstbarkeit beim dienenden Grundstück abgesichert ist.1 Die Dienstbarkeit gilt als Bestandteil des herrschenden GrundOLG Stuttgart NJW-RR 1994, 659 ; BayObLG MittBayNot 1990, 353 = DNotZ 1991, 600 . BayObLG MittBayNot 1986, 24 = DNotZ 1986, 479 = BayObLGZ 1985, 308 ; OLG Düsseldorf DNotZ 1988, 35 . BGH MittBayNot 1989, 272 = DNotZ 1990, 493 . OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 19 = OLGZ 1990, 91 ; Ertl DNotZ 1988, 4 , 11. Den aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten muss das Recht vorbehalten bleiben, im Innenverhältnis die Rechte aus den Dienstbarkeiten zu regeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier für vier Berechtigte nur zwei Carports vorhanden sind. Für den Eigentümer des dienenden Grundstücks bedeutet eine Zuweisung des Nutzungsrechts an einzelne Berechtigte keine weitere Belastung. Mit der Zuteilung der Sondernutzungsrechte erlischt nicht etwa für die ausgeschlossenen Dienstbarkeitsberechtigten ihre Grunddienstbarkeit. Die Verhältnisse können sich ja ändern, etwa dadurch, dass ein Berechtigter sein Sondernutzungsrecht an einen bisher Ausgeschlossenen abtritt. Dann hat dessen Grunddienstbarkeit wieder einen Sinn. Die Rechtslage ist ähnlich wie bei einem aufschiebend bedingten Recht. Noch ein Hinweis für die Praxis: Soll eine Grunddienstbarkeit für die Ausübung von Sondernutzungsrechten auf einem Nachbargrundstück bestellt werden, so empfiehlt es sich, diese Dienstbarkeit zu Gunsten des ganzen Grundstücks und nicht für einzelne Eigentumswohnungen zu bestellen. Dies ist rechtlich weniger problematisch und ermöglicht eine Zuteilung oder eine spätere Abtretung eines Sondernutzungsrechts an jeden der Wohnungseigentümer. Wird wie im hier entschiedenen Fall verfahren, so kann eine Zuweisung oder Abtretung nur an einen der berechtigten Sondereigentümer erfolgen; denn die Grunddienstbarkeit erlaubt nur diesen die Nutzung. Notar a.D. Dr. Ludwig Röll, Günzburg 8. (Zulässigkeit eines Wirksamkeitsvermerks) Auch bei einer im Rang vor der Eigentumsvormerkung des Käufers eingetragenen Finanzierungsgrundschuld kann ein Wirksamkeitsvermerk eingetragen werden. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2002 – 26 T 171/02 –, mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar Uwe Friedrich, Babenhausen/H. Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag verkauften die Beteiligten zu 1. und 2., eingetragene Miteigentümer von Wohnungseigentum, dieses an die Beteiligte zu 3. Unter Ziffer 5 d) der „Anlage Finanzierung“ zum vorgenannten Vertrag vereinbarten die Beteiligten: „Vorrangvereinbarung, Zustimmung, Wirksamkeitsvermerke: Der Verkäufer als derzeitiger Eigentümer bietet dem Gläubiger Ausnutzung des Rangvorbehaltes durch ein diesem Angebot entsprechendes Grundpfandrecht ... an. Der Käufer als künftiger Berechtigter der ihm in dieser Urkunde vorstehend bestellten Vormerkung bietet dem Gläubiger Zustimmung zur Bestellung dieses Grundpfandrechts … sowie diesem Grundpfandrecht ... den Rang vor der Vormerkung einzuräumen und Wirksamkeitsvermerke bei Vormerkung und Grundpfandrecht zu bestellen …“ Danach bewilligten die Beteiligten zu 1. bis 3. die Eintragung der zugunsten der Beteiligten zu 4. bestellten Grundschuld unter Ausnutzung des Rangvorbehaltes im Rang vor der für die Beteiligte zu 3. bewilligten Vormerkung und entsprechende Wirksamkeitsvermerke. Nachdem das Grundbuchamt die Auflassungsvormerkung in Abt. II lfd. Nr. 6 am 12.7.2002 und die vorgenannte Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 6 des Wohnungsgrundbuches am 6.8.2002 mit Rangvermerken, aber ohne Wirksamkeitsvermerke eingetragen hatte, beantragten die Beteiligten erneut die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke. Mit Beschluss vom 11.9.2002 wies das Grundbuchamt diesen Antrag zurück. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf vom 13.9.2002, der nach Nicht-abhilfeentscheidung vom 17.9.2002 als Beschwerde statthaft ist. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist begründet. Die Zurückweisung des Antrages, Wirksamkeitsvermerke bei den Rechten Abt. II lfd. Nr. 6 und Abt. III lfd. Nr. 6 einzutragen, ist nicht gerechtfertigt. Der Wirksamkeitsvermerk ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Eintragungsfähigkeit eines solchen Vermerkes ist indessen für solche Fälle anerkannt, in denen ein Bedürfnis dafür besteht, aus dem Grundbuch die Wirksamkeit eines eingetragenen Rechtes gegenüber einer Verfügungsbeschränkung ersichtlich zu machen. So wird die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch für zulässig erachtet, wenn die Verfügung über ein Grundstück, das der Nacherbfolge unterliegt, dem Nacherben gegenüber auch bei Eintritt des Nacherbfalls entgegen § 2113 BGB voll wirksam ist, da ansonsten aufgrund der Eintragung der Verfügung nach dem Nacherbenvermerk gemäß § 51 GBO deren Unwirksamkeit vermutet würde (vgl. Demharter, GBO, 23. Aufl., § 51 Rdnr. 25). Auch gegenüber einer Vormerkung auf Eigentumserwerb besteht ein Bedürfnis, die uneingeschränkte Wirksamkeit des vom Veräußerer vertragsgemäß bestellten, später eingetragenen Grundpfandrechts durch Vermerk klarzustellen. Der Wirksamkeitsvermerk ist insoweit ein einfaches Mittel, für jedermann Klarheit zu schaffen und damit die Publizitätswirkung des Grundbuches zu fördern. Auch im vorliegenden Fall besteht ein den Eintragungsantrag rechtfertigendes Bedürfnis, die materiellrechtliche Wirksamkeit des Grundpfandrechtes im Hinblick auf die Auflassungsvormerkung im Grundbuch klarzustellen. Denn auch bei Annahme der Rangfähigkeit der Vormerkung und aus dem Grundbuch ersichtlicher Vorrangigkeit des Grundpfandrechtes ändert sich nichts daran, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Grundpfandrechtes nicht völlig ausgeschlossen sind. Das Rangverhältnis der Rechte ist für die Wirksamkeit der Belastung selbst zunächst grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss v. 25.3.1999, V ZB 34/98 in Rpfleger 1999, 383 ). Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass der Rangfähigkeit der Vormerkung vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr wieder grundsätzliche Bedenken entgegen gebracht werden. So wird die Meinung vertreten, die Zulässigkeit eines bei der Auflassungsvormerkung und bei der mit Zustimmung des Vormerkungsberechtigten entstandenen Grundstücksbelastung einzutragenden Wirksamkeitsvermerks gebe generell Anlass, sich mit der Frage nach dem Rang einer Vormerkung zu befassen. Diese habe keinen Rang, mit der Folge, dass auch Vereinbarungen über den nicht vorhandenen Rang der Auflassungsvormerkung (Rangrücktritt, Rangvorbehalt) ausgeschlossen seien. Diesbezüglich erfolgte Eintragungen seien gegebenenfalls ohnehin in Wirksamkeitsvermerke umzudeuten und insoweit seien von Amts wegen Grundbuchberichtigungen vorzunehmen (vgl. Schubert, Der Rangrücktritt ist tot …, Bemerkungen zum Beschluss des BGH v. 25.3.1999 in DNotZ 1999, 967 ). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, im vorliegenden Fall werde das Grundbuch durch zusätzliche Wirksamkeitsvermerke überfrachtet (a.A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 1523 a). Rechtsprechung MittBayNot 3/2003 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Kassel Erscheinungsdatum: 03.09.2002 Aktenzeichen: 3 T 359/02 und 3 T 365/02 Rechtsgebiete: WEG Erschienen in: MittBayNot 2003, 222-225 Normen in Titel: WEG §§ 5 Abs. 4, 10, 15, BGB § 10 18